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F-757/2026

F-757/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war ihr von den belgischen Behörden in Vertretung von Frankreich ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. A.c Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 26. November 2025 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie bestätigte, über ein bis zum (...) gültiges Schengen-Visum Frankreichs zu verfügen. Sie sei am (...) von Kongo Kinshasa via Belgien nach Frankreich gereist. In (Nennung Örtlichkeit) in C._______ seien ihr der Reisepass und das Handy gestohlen worden. Später sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Sie verfüge weder über eine Aufenthaltsbewilligung eines europäischen Landes noch über weitere gültige Visa und habe keine Familienangehörigen in einem europäischen Land. Aus politischen Gründen sei sie aus dem Kongo geflüchtet, wo sie (Nennung Grund der Flucht). Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie eine (Nennung Vorfall) erlitten. Angesichts der grossen kongolesischen Diaspora in Frankreich, ihres Zustandes nach der (Nennung Vorfall), des Verlustes ihres Passes und der schlechten Unterkunft sei sie in die Schweiz geflüchtet, weil hier die Menschenrechte und die Rechte der Frauen gewahrt würden. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe immer noch Schmerzen. Jedes Mal, wenn sie an (Nennung Vorfall) denke und wie (Nennung Behandlung) geschehen sei, würden ihre Traumata hochkommen. Sie habe in einem Monat einen Termin im Zusammenhang mit ihrer (Nennung Vorfall). Zudem habe sie Termine für Impfungen und bei einer (Nennung Fachärztin). Sie leide unter erheblichen psychischen Belastungen; es sei daher - gemäss Antrag Rechtsvertretung - der medizinische Sachverhalt abzuklären. A.e Am 4., 11. Dezember 2025 und 22. Januar 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Informationen über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen. A.f Am 21. Januar 2026 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführerin focht mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

E. 3.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügte in Frankreich über ein bis am (...) gültiges Visum (vgl. SEM act. 2). Das Visum war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 3.3 Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Gemäss ihren Angaben im Dublin-Gespräch hat sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Sie vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte die Beschwerdeführerin sich durch Dritte belästigt oder - wie vorliegend geltend gemacht - bedroht fühlen, ist sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, sie rechtswidrig nach Kongo (Kinshasa) zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 4.2.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, ist dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Kurzbericht vom (...) zu entnehmen, dass die Ärztin (...) dokumentierte. Eine neuerliche Kontrolle sei angezeigt, wenn (Nennung Grund). Zudem wurde (Nennung Empfehlung), da der Verdacht auf (Nennung Leiden) bestehe. Im Arztbericht vom (...) werden Impfungen am (...) zur Grundimmunisierung bestätigt. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin beim Gesundheitsdienst des BAZ (...) seit ihrer Verlegung am (...) jeweils einmalig wegen (Nennung Gründe) und zuletzt am (...) wegen (Nennung Grund) gemeldet. Dabei wurde sie jeweils symptomatisch behandelt. Seit der Verlegung wurden weder (...) noch (...) Beschwerden vorgebracht. Weitere Arzttermine seien keine ausstehend.

E. 4.2.2 Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen; eine solche hat sie dort denn auch eigenen Angaben zufolge schon erhalten (vgl. SEM act. 16 S. 2). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Frankreich kann sich die Beschwerdeführerin an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen - so insbesondere auch den ärztlichen Kurzbericht vom (...) - sowie auf ihre eigenen Abklärungen bei Medic-Help im BAZ (...) vom (...) gestützt. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte dabei der Gesundheitsdienst, dass die Beschwerdeführerin in den über (Nennung Dauer) seit ihrer Verlegung keine psychischen Beschwerden geäussert habe, obschon sie dort in diesem Zeitraum drei Mal behandelt worden sei (vgl. SEM act. 23) und sie gemäss der behandelnden (Nennung Fachärztin) psychisch sehr belastet und traumatisiert sei (vgl. SEM act. 19). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf aufmerksam gemacht wurde, sich bei Bedarf beim Gesundheitsdienst zu melden, erstaunt es daher, dass sie sich in der genannten Zeitspanne respektive anlässlich ihrer drei Vorsprachen auch nicht ansatzweise zu ihrer psychischen Befindlichkeit geäussert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, gemäss einer Auskunft von Medic-Help (...) habe sich der ärztliche Kurzbericht vom (...) nicht im Patientendossier befunden, beziehungsweise sei dem Gesundheitsdienst bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen, lässt sich dieser Einwand in Ermangelung eines Belegs nicht überprüfen. Jedenfalls ist diesbezüglich anzuführen, dass der fragliche Bericht am (...) seinen Eingang im ZEMIS, mithin im Asyldossier der Beschwerdeführerin gefunden hat. Doch selbst bei unterstellter Unkenntnis des Gesundheitsdienstes vom fraglichen Bericht, kann vorliegend nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM geschlossen werden. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.2.3 Unter diesen Umständen liegt keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Die formelle Rüge - (...) - erweist sich somit als unbegründet. Der gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Verzicht auf die Durchführung von Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-757/2026 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 22. Januar 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war ihr von den belgischen Behörden in Vertretung von Frankreich ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. A.c Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 26. November 2025 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie bestätigte, über ein bis zum (...) gültiges Schengen-Visum Frankreichs zu verfügen. Sie sei am (...) von Kongo Kinshasa via Belgien nach Frankreich gereist. In (Nennung Örtlichkeit) in C._______ seien ihr der Reisepass und das Handy gestohlen worden. Später sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Sie verfüge weder über eine Aufenthaltsbewilligung eines europäischen Landes noch über weitere gültige Visa und habe keine Familienangehörigen in einem europäischen Land. Aus politischen Gründen sei sie aus dem Kongo geflüchtet, wo sie (Nennung Grund der Flucht). Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie eine (Nennung Vorfall) erlitten. Angesichts der grossen kongolesischen Diaspora in Frankreich, ihres Zustandes nach der (Nennung Vorfall), des Verlustes ihres Passes und der schlechten Unterkunft sei sie in die Schweiz geflüchtet, weil hier die Menschenrechte und die Rechte der Frauen gewahrt würden. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe immer noch Schmerzen. Jedes Mal, wenn sie an (Nennung Vorfall) denke und wie (Nennung Behandlung) geschehen sei, würden ihre Traumata hochkommen. Sie habe in einem Monat einen Termin im Zusammenhang mit ihrer (Nennung Vorfall). Zudem habe sie Termine für Impfungen und bei einer (Nennung Fachärztin). Sie leide unter erheblichen psychischen Belastungen; es sei daher - gemäss Antrag Rechtsvertretung - der medizinische Sachverhalt abzuklären. A.e Am 4., 11. Dezember 2025 und 22. Januar 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Informationen über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen. A.f Am 21. Januar 2026 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführerin focht mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3. 3.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügte in Frankreich über ein bis am (...) gültiges Visum (vgl. SEM act. 2). Das Visum war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. 3.3 Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Gemäss ihren Angaben im Dublin-Gespräch hat sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Sie vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte die Beschwerdeführerin sich durch Dritte belästigt oder - wie vorliegend geltend gemacht - bedroht fühlen, ist sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, sie rechtswidrig nach Kongo (Kinshasa) zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 4.2 4.2.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, ist dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Kurzbericht vom (...) zu entnehmen, dass die Ärztin (...) dokumentierte. Eine neuerliche Kontrolle sei angezeigt, wenn (Nennung Grund). Zudem wurde (Nennung Empfehlung), da der Verdacht auf (Nennung Leiden) bestehe. Im Arztbericht vom (...) werden Impfungen am (...) zur Grundimmunisierung bestätigt. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin beim Gesundheitsdienst des BAZ (...) seit ihrer Verlegung am (...) jeweils einmalig wegen (Nennung Gründe) und zuletzt am (...) wegen (Nennung Grund) gemeldet. Dabei wurde sie jeweils symptomatisch behandelt. Seit der Verlegung wurden weder (...) noch (...) Beschwerden vorgebracht. Weitere Arzttermine seien keine ausstehend. 4.2.2 Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen; eine solche hat sie dort denn auch eigenen Angaben zufolge schon erhalten (vgl. SEM act. 16 S. 2). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Frankreich kann sich die Beschwerdeführerin an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen - so insbesondere auch den ärztlichen Kurzbericht vom (...) - sowie auf ihre eigenen Abklärungen bei Medic-Help im BAZ (...) vom (...) gestützt. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte dabei der Gesundheitsdienst, dass die Beschwerdeführerin in den über (Nennung Dauer) seit ihrer Verlegung keine psychischen Beschwerden geäussert habe, obschon sie dort in diesem Zeitraum drei Mal behandelt worden sei (vgl. SEM act. 23) und sie gemäss der behandelnden (Nennung Fachärztin) psychisch sehr belastet und traumatisiert sei (vgl. SEM act. 19). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf aufmerksam gemacht wurde, sich bei Bedarf beim Gesundheitsdienst zu melden, erstaunt es daher, dass sie sich in der genannten Zeitspanne respektive anlässlich ihrer drei Vorsprachen auch nicht ansatzweise zu ihrer psychischen Befindlichkeit geäussert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, gemäss einer Auskunft von Medic-Help (...) habe sich der ärztliche Kurzbericht vom (...) nicht im Patientendossier befunden, beziehungsweise sei dem Gesundheitsdienst bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen, lässt sich dieser Einwand in Ermangelung eines Belegs nicht überprüfen. Jedenfalls ist diesbezüglich anzuführen, dass der fragliche Bericht am (...) seinen Eingang im ZEMIS, mithin im Asyldossier der Beschwerdeführerin gefunden hat. Doch selbst bei unterstellter Unkenntnis des Gesundheitsdienstes vom fraglichen Bericht, kann vorliegend nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM geschlossen werden. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.2.3 Unter diesen Umständen liegt keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Die formelle Rüge - (...) - erweist sich somit als unbegründet. Der gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

5. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Verzicht auf die Durchführung von Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber