Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Ein am 18. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" ergab, dass sie am 22. Mai bzw. 13. Juli 2017 bereits in der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopisch erfasst worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A4 f.). B. Die Beschwerdeführerin wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 23. Oktober 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Tschechiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt (SEM-act. A6/8). Dabei bestätigte sie, bereits in Tschechien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe das Land aber verlassen müssen, weil sie von Polizisten - an die sie sich wegen eines Übergriffs in ihrem privaten Umfeld hilfesuchend gewendet habe - entführt, während Wochen festgehalten und dabei auf schwerste Weise sexuell misshandelt worden sei. Auf eine entsprechende Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil sie nicht gewusst habe, in welcher Stadt sie gewesen sei und an wen sie sich hätte wenden können. Vielmehr habe sie das Land nach gelungener Flucht auf direktem Weg verlassen. C. Die Vorinstanz ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. A13). Die tschechischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 7. November 2017 zu (SEM-act. A16). D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - eröffnet am 20. Dezember 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A25). E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die verweigernde Verfügung vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr (der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der von ihr erlittene Vorfall in Tschechien zeige, dass sie als Asylbewerberin von tschechischen Behörden keinen Schutz erfahre und somit in diesem Land ein systemisches Problem bestehe. Zudem habe sie sich aufgrund ihrer traumatischen Erfahrung in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben müssen; sie könne an den Ort dieses schlimmen Ereignisses nicht zurück. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der angefochtenen Verfügung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Dezember 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Januar 2018 beim Gericht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 4.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
E. 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank am 22. Mai bzw. 13. Juli 2017 ein Asylgesuch in Tschechien gestellt. Diesen Sachverhalt bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der BzP vom 23. Oktober 2017 und ergänzte, das entsprechende Verfahren sei noch hängig. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, wozu diese am 7. November 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ihre Zustimmung erteilten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens ist somit gegeben. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei - als sie sich in einer privaten Angelegenheit hilfesuchend an die Polizei gewendet habe - von tschechischen Polizisten betäubt, entführt, während mehreren Wochen festgehalten und sexuell missbraucht worden, bevor ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Darin sei zu erkennen, dass in der Tschechischen Republik ein systemisches Problem beim Schutz von Asylsuchenden bestehe.
E. 6.2 Selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen sollten - woran aufgrund der stereotypen und teilweise in sich selbst widersprüchlichen Schilderung ernsthaft zu zweifeln ist - könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Tschechien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Übergriff gar nicht versucht hat, Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen; dies obwohl sie dort gemäss eigenen Angaben eine Anwältin hatte, die für ihr Asylgesuch zuständig war und mit der sie telefonisch und per SMS Kontakt pflegte (SEM-act. A6/5).
E. 6.3 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesverletzungen strafrechtlich verfolgt.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge in der Tschechischen Republik an die dort zuständigen Behörden wenden, um allenfalls strafrechtlich gegen diejenigen Personen vorzugehen, die für ihre traumatische Erfahrung verantwortlich sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die tschechischen Behörden sich weigern würden sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.1 Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei und nicht zurück an den Ort der traumatisierenden Erlebnisse könne.
E. 7.2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich gemacht wird (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Tschechische Republik verfügt über zahlreiche medizinische Einrichtungen und Institutionen, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den konkreten Verhältnissen bei der Bestimmung der Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin entsprechend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar.
E. 7.3 Es liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen werden.
E. 8 Nach dem bisher Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 28. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und es solchermassen an einer zwingenden Voraussetzung zur Gewährung dieses Rechts fehlt.
E. 9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7322/2017 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Ein am 18. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" ergab, dass sie am 22. Mai bzw. 13. Juli 2017 bereits in der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopisch erfasst worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A4 f.). B. Die Beschwerdeführerin wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 23. Oktober 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Tschechiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt (SEM-act. A6/8). Dabei bestätigte sie, bereits in Tschechien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe das Land aber verlassen müssen, weil sie von Polizisten - an die sie sich wegen eines Übergriffs in ihrem privaten Umfeld hilfesuchend gewendet habe - entführt, während Wochen festgehalten und dabei auf schwerste Weise sexuell misshandelt worden sei. Auf eine entsprechende Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil sie nicht gewusst habe, in welcher Stadt sie gewesen sei und an wen sie sich hätte wenden können. Vielmehr habe sie das Land nach gelungener Flucht auf direktem Weg verlassen. C. Die Vorinstanz ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. A13). Die tschechischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 7. November 2017 zu (SEM-act. A16). D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - eröffnet am 20. Dezember 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A25). E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die verweigernde Verfügung vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr (der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der von ihr erlittene Vorfall in Tschechien zeige, dass sie als Asylbewerberin von tschechischen Behörden keinen Schutz erfahre und somit in diesem Land ein systemisches Problem bestehe. Zudem habe sie sich aufgrund ihrer traumatischen Erfahrung in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben müssen; sie könne an den Ort dieses schlimmen Ereignisses nicht zurück. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der angefochtenen Verfügung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Dezember 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Januar 2018 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO). 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank am 22. Mai bzw. 13. Juli 2017 ein Asylgesuch in Tschechien gestellt. Diesen Sachverhalt bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der BzP vom 23. Oktober 2017 und ergänzte, das entsprechende Verfahren sei noch hängig. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, wozu diese am 7. November 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ihre Zustimmung erteilten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens ist somit gegeben. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei - als sie sich in einer privaten Angelegenheit hilfesuchend an die Polizei gewendet habe - von tschechischen Polizisten betäubt, entführt, während mehreren Wochen festgehalten und sexuell missbraucht worden, bevor ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Darin sei zu erkennen, dass in der Tschechischen Republik ein systemisches Problem beim Schutz von Asylsuchenden bestehe. 6.2 Selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen sollten - woran aufgrund der stereotypen und teilweise in sich selbst widersprüchlichen Schilderung ernsthaft zu zweifeln ist - könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Tschechien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Übergriff gar nicht versucht hat, Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen; dies obwohl sie dort gemäss eigenen Angaben eine Anwältin hatte, die für ihr Asylgesuch zuständig war und mit der sie telefonisch und per SMS Kontakt pflegte (SEM-act. A6/5). 6.3 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesverletzungen strafrechtlich verfolgt. 6.4 Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge in der Tschechischen Republik an die dort zuständigen Behörden wenden, um allenfalls strafrechtlich gegen diejenigen Personen vorzugehen, die für ihre traumatische Erfahrung verantwortlich sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die tschechischen Behörden sich weigern würden sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7. 7.1 Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei und nicht zurück an den Ort der traumatisierenden Erlebnisse könne. 7.2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich gemacht wird (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Tschechische Republik verfügt über zahlreiche medizinische Einrichtungen und Institutionen, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den konkreten Verhältnissen bei der Bestimmung der Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin entsprechend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. 7.3 Es liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen werden.
8. Nach dem bisher Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 28. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und es solchermassen an einer zwingenden Voraussetzung zur Gewährung dieses Rechts fehlt. 9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: