Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7301/2017 Urteil vom 16. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 12. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ zu seiner Person und zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Zusammenhang mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der damit verbundenen Überstellung nach Italien geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und ziehe es vor, in der Schweiz zu bleiben, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Oktober 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 - eröffnet am 16. Dezember 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersuche er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Mittellosigkeit sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass er zur Begründung ausführte, er sei als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln, weil in seinem Fall keine Hinweise auf die Volljährigkeit vorgelegen hätten und die Anordnung eines Altersgutachtens unter den gegebenen Umständen unrechtmässig gewesen sei, dass ein gesetzwidrig erstelltes Altersgutachten unter das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel falle und somit nicht verwertbar sei, dass die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter bei nur sieben Monaten liege, weshalb die angeordnete Handknochenanalyse keinen Beweis für seine Volljährigkeit erbringe, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er keine Verwandten in Guinea habe, zu denen er zurückkehren könne, dass der Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- , See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (vgl. A6/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 12. September 2017 im EVZ M._______ ausführte, er sei auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Oktober 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwandte, er ziehe es vor, in der Schweiz zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass er auf Beschwerdeebene darüber hinaus geltend macht, er sei als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln, weil es sich bei der Knochenaltersanalyse vom (...) um ein gesetzwidrig erstelltes Altersgutachten handle, welches unter das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel falle, somit im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sei und jedenfalls keinen Beweis für seine Volljährigkeit erbringe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er sei am (...) geboren und somit am 3. September 2017 noch minderjährig gewesen, dass die Behörde den Sachverhalt nach Art. 12 VwVG von Amtes wegen und somit aus eigener Initiative festzustellen hat, dass die Vorinstanz angesichts begründeter Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers den Sachverhalt richtig und im Rahmen ihrer Möglichkeiten vollständig durch Anordnung einer Knochenaltersanalyse abgeklärt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung einer Knochenaltersanalyse durch die Vorinstanz keinen Anspruch auf Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung hat, weil ihm aufgrund einer Beweiserhebung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 45 N 10 f.), dass nämlich das Ergebnis der Knochenaltersaltersanalyse, ex ante betrachtet, auch zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können, dass demnach die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, zu Recht eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben hat, dass vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass die Knochenaltersanalyse indessen, wie nachstehend auszuführen sein wird, nicht den Nachweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers erbringt, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGerE-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) etwa (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren ein Jahr und (...) Monate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse keinen Beweis für die Volljährigkeit erbringen kann, dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte, welche seine angebliche Minderjährigkeit belegen würden, dass er erst auf Beschwerdeebene in der Lage war, den Todesmonat - und nicht nur das Todesjahr - seines Vaters zu nennen, obwohl er anlässlich der BzP sein exaktes Geburtsdatum (...) und - nach einer Denkpause - auch sein Alter zum Todeszeitpunkt (... Jahre und ... Monate) angeben konnte (A11/12 Ziff. 1.06 S. 3), dass sein Erscheinungsbild zwar keinen zuverlässigen Schluss auf die Volljährigkeit zulässt, dass indessen sein Verhalten, nämlich seine dezidierte Arbeitssuche in Deutschland (vgl. A9/1) trotz angeblich fehlender Schul- und Berufsausbildung (vgl. A11/12 Ziff. 1.17.04/05 S. 4) sowie seine Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren nicht die Überzeugung zu begründen vermögen, er sei am 3. September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig gewesen, dass nämlich seine unsubstanziierten Angaben über die Veränderung der Familienverhältnisse im Laufe der Zeit, sein (zeitweise) von Mutter und Vater getrenntes Aufwachsen als (schulpflichtiges) Einzelkind auf dem Land (vgl. A11/12 Ziff. 1.17.04 S. 4), während seine Eltern demgegenüber (bis zum Tod des Vaters) in Conakry gelebt haben sollen wie auch seine nicht nachvollziehbaren Angaben zum Alter der Söhne seines Onkels (vgl. A11/12 Ziff. 3.01 S. 5/6), mit denen er jahrelang zusammen gelebt haben will, unglaubhaft erscheinen, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers - soweit feststellbar ein junger und abgesehen von seinen geltend gemachten Bauch- und Zahnschmerzen gesunder Mann - davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Guinea weggewiesen wird, weshalb es sich erübrigt, auf das angeblich fehlende Beziehungsnetz im Heimatstaat einzugehen, dass des Weiteren aufgrund der Akten keine Gründe erkennbar sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Bauch- und Zahnschmerzen, Schlafstörungen) auch in Italien behandelt werden können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: