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F-7158/2014

F-7158/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-31 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1987, ist serbischer Staatsangehöriger. Im Rahmen des Familiennachzugs gelangte er 1995 in die Schweiz und erhielt - in welchem Zeitpunkt, ist unklar - die Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er mehrfach straffällig, wobei in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt fünf Strafbefehle gegen ihn ergingen. Am 19. August 2014 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Münchwilen (TG) wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren (zu Vorstehendem: Sachverhalt des Urteils des BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017). B. Nachdem A._______ für die schweizerischen Behörden ab dem 12. Dezember 2013 nicht mehr erreichbar war, wurde er im August 2014 aufgrund seines mehr als sechsmonatigen unbekannten Aufenthalts im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) per 28. Februar 2014 von Amtes wegen - d.h. gemäss Art. 61 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) - abgemeldet (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2015, Sachverhalt Ziff. 1). C. Am 4. April 2014 verheiratete sich A._______ mit einer mazedonischen Staatsangehörigen. Die zivilrechtliche Trauung fand in Serbien statt (Beschwerde-Beilage 7). D. Mit Verfügung vom 7. November 2014 verhängte das SEM über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das SEM auf dessen Vorverurteilungen, insbesondere auf diejenige vom 19. August 2014. Die daraus ersichtlichen schweren Verstösse und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigten den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Ausserdem habe sich der Betroffene ohne Abmeldung ins Ausland abgesetzt und sich dadurch dem teilweisen Vollzug der am 19. August 2014 verhängten Freiheitsstrafe entzogen. E. Am 8. November 2014 versuchte A._______, in die Schweiz einzureisen. Dabei wurde ihm der Ausweis über die Niederlassungsbewilligung abgenommen und eingezogen. Bei derselben Gelegenheit wurde ihm das am 7. November 2014 verfügte Einreiseverbot eröffnet (vgl. Beschwerde-Beilage 5). F. Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 8. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben. Geboten sei die Aufhebung schon deshalb, weil ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe zudem nicht berücksichtigt, dass er seine Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass der in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens auch die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern umfasse. Diese seien bestürzt über die Aussicht, ihn womöglich während der Dauer der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu Gesicht zu bekommen, und hätten sich dazu - wie aus den beigelegten Schriftstücken ersichtlich - auch persönlich geäussert. Zwar sei er im Jahr 2012 in einen "schlechten Kollegenkreis" geraten; er habe sich von seinen damaligen Kollegen aber distanziert, sodass die Begehung weiterer Delikte von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Für ihn sei nicht erklärlich, weshalb er per 28. Februar 2014 ins Ausland abgemeldet und deshalb sein C-Ausweis bei der versuchten Einreise am 8. November 2014 eingezogen worden sei. Ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung habe jedenfalls nie stattgefunden. G. Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen. Dabei hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine gegen den Einzug des Ausweises bzw. gegen den Verlust der Bewilligung gerichteten Einwände nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen seien. H. Im Hinblick auf den für ihn ungewissen Status seiner Niederlassungsbewilligung verlangte der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 12. Januar 2015 eine anfechtbare Verfügung. Die Behörde stellte daraufhin mit Entscheid vom 23. Januar 2015 fest, dass seine Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg. In der Begründung ihres Entscheids führte sie ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung auch einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt habe. Die gegen diesen Entscheid gerichteten innerkantonalen Rechtsmittel blieben in der Hauptsache erfolglos. A._______ erhob daraufhin am 1. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesgericht. I. Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz am 12. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein. Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründet sie damit, dass der in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer an einer unkontrollierten Wiedereinreise gehindert werden solle. Angesichts seines strafbaren Verhaltens und der schweren Verletzung von Polizeigütern halte sie daher an der Verfügung fest. Dem relativ langen Aufenthalt in der Schweiz sei mit einer Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre bereits grosszügig Rechnung getragen worden. J. In seiner Replik vom 18. März 2015 erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und macht, unter Angabe von Beweismitteln, insbesondere geltend, er habe sich in der Zeit von Januar bis November 2014 verschiedentlich in der Schweiz aufgehalten. In prozessualer Hinsicht hat er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt und beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu sistieren. Letzterem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2015 stattgegeben. Den Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat es für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. K. Die von A._______ nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel am 1. Juli 2016 an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 28. Juli 2017 abgewiesen. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass der Verfahrensgegenstand zulässigerweise auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgedehnt worden sei. Ein solcher Widerruf hätte - auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG i.V.m Art. 62 Bst. b AuG - erfolgen dürfen, weshalb sich das Eingehen auf die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung nach Wegzug ins Ausland erloschen sei ist, erübrige. L. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des kantonalen Verfahrens ist der Grund für die am 25. März 2015 ausgesprochene Sistierung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen, und es steht endgültig fest, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst dahingehend, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 festgehalten, dass den Behörden sein Aufenthalt bis zur Ankunft in der Schweiz am 8. November 2014 unbekannt gewesen sei und er erst in diesem Zeitpunkt mit dem verfügten Einreiseverbot habe konfrontiert werden können. Die Vorinstanz durfte auf eine vorherige Anhörung verzichten, da angesichts seiner vorgängigen und im Falle erneuter Einreise auch in Zukunft nicht auszuschliessenden Straffälligkeit (dazu unten E. 5.1) Gefahr im Verzuge bestand (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2014 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie bei Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006] sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit den drei schwereren Verfehlungen, welche in den Jahren 2009 und 2010 mit Strafbefehl und im Jahr 2014 mit gerichtlichem Urteil sanktioniert wurden (Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 3. April 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen und Busse von Fr. 800.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2010 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 50 Tagessätzen; Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. August 2014 wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern: Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren). Zweifellos stellen diese Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Rechtsmitteleingabe ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von ihm sei die Begehung weiterer Delikte nicht mehr zu erwarten, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massgeblich. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die auf vier Jahre befristete und damit unterhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125).

E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (zur spezial- und generalpräventiven Zielsetzung von Fernhaltemassnahmen: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose sogar einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Falle des Beschwerdeführers dürfte dieser strengere Massstab allerdings nicht einmal angelegt worden sein: Bei Erlass des Einreiseverbots hatte der Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe nämlich noch gar nicht begonnen, womit auch das Ende der vierjährigen Bewährungsfrist für den bedingten Teil der Strafe gar nicht absehbar war. Die Dauer des vierjährigen Einreiseverbots ist damit - vorbehältlich der noch durchzuführenden Interessenabwägung - prinzipiell nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK im Wesentlichen darauf, dass er seine Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass auch seine Eltern und Geschwister, zu denen ein inniger Kontakt bestehe, in der Schweiz lebten. Die geschilderte Verbundenheit zur Schweiz und zu den hier lebenden Verwandten genügt allerdings nicht, um seinen eigenen Interessen absoluten Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltemassnahme einzuräumen.

E. 5.4.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der weggefallenen Niederlassungsbewilligung nicht mehr in der Schweiz wohnen darf. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit besteht auch kein Grund, die mit der Widerrufspraxis übereinstimmenden Erwägungen der kantonalen Instanzen und die des Bundesgerichts in Zweifel zu ziehen (zu Letzteren: zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_623/2016 E. 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere - und auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - betont, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu seinem Heimatstaat habe und dort auch mit seiner Ehefrau - die allein zur Kernfamilie gehöre - lebe. Angesichts der durch den Raub begangenen schweren Rechtsgutverletzung, der Betreibungen und offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise seine privaten Interessen.

E. 5.4.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten trägt. Die familiären Beziehungen können aber immerhin durch deren Besuche im gemeinsamen Herkunftsland und mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene schriftliche Erklärungen seiner Familienangehörigen beigefügt, um die zu ihnen unterhaltene enge Beziehung zu belegen (Beilage 11). Eine solche Beziehung ist angesichts der obigen Erwägungen jedoch nicht entscheidungsrelevant, weshalb es sich erübrigt, auf die hierzu eingereichten Beweismittel einzugehen. Das Gleiche gilt für die in der Replik bezeichneten Beweismittel - Zeugen und Fotos (Beilage 17) - , mit denen der Beschwerdeführer seine in der Zeit von Januar bis November 2014 erfolgten Besuche in der Schweiz belegen möchte; diese stehen allerdings nur im Zusammenhang mit dem von ihm bestrittenen Verlust der Niederlassungsbewilligung und sind für das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreiseverbot ohne Bedeutung.

E. 6 Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das auf 4 Jahre befristete - und aufgrund der nicht geringfügigen Straffälligkeit eher an der unteren Grenze liegende - Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat das mit der Beschwerde vom 8. Dezember 2014 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- erhoben. Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2015 einbezahlt. Mit Replik vom 18. März 2015 hat er ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch ist angesichts des in diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Kostenvorschusses und der sich damit nicht mehr stellenden Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das am 18. März 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau in Kopie (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7158/2014 Urteil vom 31. Oktober 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Christian Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1987, ist serbischer Staatsangehöriger. Im Rahmen des Familiennachzugs gelangte er 1995 in die Schweiz und erhielt - in welchem Zeitpunkt, ist unklar - die Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er mehrfach straffällig, wobei in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt fünf Strafbefehle gegen ihn ergingen. Am 19. August 2014 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Münchwilen (TG) wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren (zu Vorstehendem: Sachverhalt des Urteils des BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017). B. Nachdem A._______ für die schweizerischen Behörden ab dem 12. Dezember 2013 nicht mehr erreichbar war, wurde er im August 2014 aufgrund seines mehr als sechsmonatigen unbekannten Aufenthalts im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) per 28. Februar 2014 von Amtes wegen - d.h. gemäss Art. 61 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) - abgemeldet (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2015, Sachverhalt Ziff. 1). C. Am 4. April 2014 verheiratete sich A._______ mit einer mazedonischen Staatsangehörigen. Die zivilrechtliche Trauung fand in Serbien statt (Beschwerde-Beilage 7). D. Mit Verfügung vom 7. November 2014 verhängte das SEM über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das SEM auf dessen Vorverurteilungen, insbesondere auf diejenige vom 19. August 2014. Die daraus ersichtlichen schweren Verstösse und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigten den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Ausserdem habe sich der Betroffene ohne Abmeldung ins Ausland abgesetzt und sich dadurch dem teilweisen Vollzug der am 19. August 2014 verhängten Freiheitsstrafe entzogen. E. Am 8. November 2014 versuchte A._______, in die Schweiz einzureisen. Dabei wurde ihm der Ausweis über die Niederlassungsbewilligung abgenommen und eingezogen. Bei derselben Gelegenheit wurde ihm das am 7. November 2014 verfügte Einreiseverbot eröffnet (vgl. Beschwerde-Beilage 5). F. Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 8. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben. Geboten sei die Aufhebung schon deshalb, weil ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe zudem nicht berücksichtigt, dass er seine Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass der in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens auch die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern umfasse. Diese seien bestürzt über die Aussicht, ihn womöglich während der Dauer der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu Gesicht zu bekommen, und hätten sich dazu - wie aus den beigelegten Schriftstücken ersichtlich - auch persönlich geäussert. Zwar sei er im Jahr 2012 in einen "schlechten Kollegenkreis" geraten; er habe sich von seinen damaligen Kollegen aber distanziert, sodass die Begehung weiterer Delikte von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Für ihn sei nicht erklärlich, weshalb er per 28. Februar 2014 ins Ausland abgemeldet und deshalb sein C-Ausweis bei der versuchten Einreise am 8. November 2014 eingezogen worden sei. Ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung habe jedenfalls nie stattgefunden. G. Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen. Dabei hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine gegen den Einzug des Ausweises bzw. gegen den Verlust der Bewilligung gerichteten Einwände nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen seien. H. Im Hinblick auf den für ihn ungewissen Status seiner Niederlassungsbewilligung verlangte der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 12. Januar 2015 eine anfechtbare Verfügung. Die Behörde stellte daraufhin mit Entscheid vom 23. Januar 2015 fest, dass seine Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg. In der Begründung ihres Entscheids führte sie ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung auch einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt habe. Die gegen diesen Entscheid gerichteten innerkantonalen Rechtsmittel blieben in der Hauptsache erfolglos. A._______ erhob daraufhin am 1. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesgericht. I. Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz am 12. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein. Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründet sie damit, dass der in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer an einer unkontrollierten Wiedereinreise gehindert werden solle. Angesichts seines strafbaren Verhaltens und der schweren Verletzung von Polizeigütern halte sie daher an der Verfügung fest. Dem relativ langen Aufenthalt in der Schweiz sei mit einer Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre bereits grosszügig Rechnung getragen worden. J. In seiner Replik vom 18. März 2015 erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und macht, unter Angabe von Beweismitteln, insbesondere geltend, er habe sich in der Zeit von Januar bis November 2014 verschiedentlich in der Schweiz aufgehalten. In prozessualer Hinsicht hat er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt und beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu sistieren. Letzterem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2015 stattgegeben. Den Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat es für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. K. Die von A._______ nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel am 1. Juli 2016 an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 28. Juli 2017 abgewiesen. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass der Verfahrensgegenstand zulässigerweise auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgedehnt worden sei. Ein solcher Widerruf hätte - auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG i.V.m Art. 62 Bst. b AuG - erfolgen dürfen, weshalb sich das Eingehen auf die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung nach Wegzug ins Ausland erloschen sei ist, erübrige. L. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des kantonalen Verfahrens ist der Grund für die am 25. März 2015 ausgesprochene Sistierung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen, und es steht endgültig fest, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst dahingehend, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 festgehalten, dass den Behörden sein Aufenthalt bis zur Ankunft in der Schweiz am 8. November 2014 unbekannt gewesen sei und er erst in diesem Zeitpunkt mit dem verfügten Einreiseverbot habe konfrontiert werden können. Die Vorinstanz durfte auf eine vorherige Anhörung verzichten, da angesichts seiner vorgängigen und im Falle erneuter Einreise auch in Zukunft nicht auszuschliessenden Straffälligkeit (dazu unten E. 5.1) Gefahr im Verzuge bestand (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2014 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie bei Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006] sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit den drei schwereren Verfehlungen, welche in den Jahren 2009 und 2010 mit Strafbefehl und im Jahr 2014 mit gerichtlichem Urteil sanktioniert wurden (Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 3. April 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen und Busse von Fr. 800.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2010 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 50 Tagessätzen; Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. August 2014 wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern: Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren). Zweifellos stellen diese Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Rechtsmitteleingabe ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von ihm sei die Begehung weiterer Delikte nicht mehr zu erwarten, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massgeblich. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die auf vier Jahre befristete und damit unterhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 5.3 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (zur spezial- und generalpräventiven Zielsetzung von Fernhaltemassnahmen: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose sogar einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Falle des Beschwerdeführers dürfte dieser strengere Massstab allerdings nicht einmal angelegt worden sein: Bei Erlass des Einreiseverbots hatte der Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe nämlich noch gar nicht begonnen, womit auch das Ende der vierjährigen Bewährungsfrist für den bedingten Teil der Strafe gar nicht absehbar war. Die Dauer des vierjährigen Einreiseverbots ist damit - vorbehältlich der noch durchzuführenden Interessenabwägung - prinzipiell nicht zu beanstanden. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK im Wesentlichen darauf, dass er seine Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass auch seine Eltern und Geschwister, zu denen ein inniger Kontakt bestehe, in der Schweiz lebten. Die geschilderte Verbundenheit zur Schweiz und zu den hier lebenden Verwandten genügt allerdings nicht, um seinen eigenen Interessen absoluten Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltemassnahme einzuräumen. 5.4.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der weggefallenen Niederlassungsbewilligung nicht mehr in der Schweiz wohnen darf. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit besteht auch kein Grund, die mit der Widerrufspraxis übereinstimmenden Erwägungen der kantonalen Instanzen und die des Bundesgerichts in Zweifel zu ziehen (zu Letzteren: zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_623/2016 E. 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere - und auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - betont, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu seinem Heimatstaat habe und dort auch mit seiner Ehefrau - die allein zur Kernfamilie gehöre - lebe. Angesichts der durch den Raub begangenen schweren Rechtsgutverletzung, der Betreibungen und offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise seine privaten Interessen. 5.4.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten trägt. Die familiären Beziehungen können aber immerhin durch deren Besuche im gemeinsamen Herkunftsland und mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. 5.5 Der Beschwerdeführer hat seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene schriftliche Erklärungen seiner Familienangehörigen beigefügt, um die zu ihnen unterhaltene enge Beziehung zu belegen (Beilage 11). Eine solche Beziehung ist angesichts der obigen Erwägungen jedoch nicht entscheidungsrelevant, weshalb es sich erübrigt, auf die hierzu eingereichten Beweismittel einzugehen. Das Gleiche gilt für die in der Replik bezeichneten Beweismittel - Zeugen und Fotos (Beilage 17) - , mit denen der Beschwerdeführer seine in der Zeit von Januar bis November 2014 erfolgten Besuche in der Schweiz belegen möchte; diese stehen allerdings nur im Zusammenhang mit dem von ihm bestrittenen Verlust der Niederlassungsbewilligung und sind für das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreiseverbot ohne Bedeutung.

6. Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das auf 4 Jahre befristete - und aufgrund der nicht geringfügigen Straffälligkeit eher an der unteren Grenze liegende - Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat das mit der Beschwerde vom 8. Dezember 2014 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- erhoben. Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2015 einbezahlt. Mit Replik vom 18. März 2015 hat er ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch ist angesichts des in diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Kostenvorschusses und der sich damit nicht mehr stellenden Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das am 18. März 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau in Kopie (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: