Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutschland bis zu einer allfälligen Wegweisung oder Regelung seines Aufenthalts für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibt, auch wenn sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ferner stellte sie zu Recht fest, das deutsche Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. Soweit er geltend macht, er werde nicht in Deutschland bleiben können und habe grosse Angst vor einer Rückkehr in den Irak, ist festzustellen, dass Deutschland auch für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die gegen die Rückführung in seinen Heimatstaat sprechen, zuständig ist. Solche Gründe hat er gegenüber den deutschen Behörden vorzubringen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Nachdem keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland systemische Schwachstellen aufweisen würden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142). Ferner ist der nicht begründete Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 3 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Der am 18. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7132/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Februar 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Am 10. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 15. September 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 15. September 2025 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Am 18. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutschland bis zu einer allfälligen Wegweisung oder Regelung seines Aufenthalts für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibt, auch wenn sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ferner stellte sie zu Recht fest, das deutsche Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. Soweit er geltend macht, er werde nicht in Deutschland bleiben können und habe grosse Angst vor einer Rückkehr in den Irak, ist festzustellen, dass Deutschland auch für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die gegen die Rückführung in seinen Heimatstaat sprechen, zuständig ist. Solche Gründe hat er gegenüber den deutschen Behörden vorzubringen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Nachdem keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland systemische Schwachstellen aufweisen würden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142). Ferner ist der nicht begründete Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der am 18. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: