opencaselaw.ch

F-6945/2026

F-6945/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. September 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. Dezember 2022 und am 6. Juni 2024 in Frankreich, am 27. Januar 2025 in Deutschland sowie am 18. März 2026 erneut in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 10. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Gestützt darauf übermittelte die Vorinstanz am 4. September 2026 an die französischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs.1 AMM-VO. Frankreich bestätigte den Eingang der Mitteilung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 18. September 2026, ohne die eigene Zuständigkeit anzuzweifeln. D. Mit Verfügung vom 21. September 2026 (eröffnet am 24. September 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Frankreich und ordnete dessen Vollzug an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 24. September 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine erneute Überprüfung der geltend gemachten Umstände. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 28. September 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit darauf einzutreten.

E. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, am 3. September 2026, gestellt wurde, anwendbar (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3).

E. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass gestützt auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernsthaften Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass er bei einer Überstellung nach Frankreich einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behandlung durch die französischen Behörden berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe, namentlich die diffuse Befürchtung um die eigene Zukunft in Frankreich, stellen keinen wesentlichen Grund für die Annahme dar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist Frankreich als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Frankreich die allfällig erforderliche medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht (vgl. auch die entsprechenden staatlichen Verpflichtungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es bleibt daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 28. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachstehende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6945/2026 Urteil vom 1. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. September 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. Dezember 2022 und am 6. Juni 2024 in Frankreich, am 27. Januar 2025 in Deutschland sowie am 18. März 2026 erneut in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 10. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Gestützt darauf übermittelte die Vorinstanz am 4. September 2026 an die französischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs.1 AMM-VO. Frankreich bestätigte den Eingang der Mitteilung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 18. September 2026, ohne die eigene Zuständigkeit anzuzweifeln. D. Mit Verfügung vom 21. September 2026 (eröffnet am 24. September 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Frankreich und ordnete dessen Vollzug an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 24. September 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine erneute Überprüfung der geltend gemachten Umstände. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 28. September 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit darauf einzutreten. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, am 3. September 2026, gestellt wurde, anwendbar (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3). 2. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass gestützt auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernsthaften Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass er bei einer Überstellung nach Frankreich einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behandlung durch die französischen Behörden berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe, namentlich die diffuse Befürchtung um die eigene Zukunft in Frankreich, stellen keinen wesentlichen Grund für die Annahme dar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist Frankreich als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Frankreich die allfällig erforderliche medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht (vgl. auch die entsprechenden staatlichen Verpflichtungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es bleibt daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 28. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachstehende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: