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F-690/2018

F-690/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren 1985, und ihre zwei Kinder, geboren 2010 und 2012, reisten am 1. Februar 2015 in die Schweiz ein. B. Am 5. bzw. 9. Januar 2017 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie ein (kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 13). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt und die Wegweisung der Familie angeordnet (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 21 - 24). C. Die Staatsanwaltschaft Freiburg verurteilte die Beschwerdeführerin am 4. April 2017 wegen des Vergehens gegen das AuG (SR 142.20) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.- (SEM-pag. 1 - 3). D. Eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 16. Juni 2017 ab (SEM-pag. 25 - 32). Mit formloser Wegweisung/Ausreiseaufforderung wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann am 19. Oktober 2017 an, die Schweiz bis zum 30. Dezember 2017 selbständig zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. In ihrer Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit der ganzen Familie in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Es werde davon ausgegangen, dass sie sich dem Wegweisungsvollzug entziehen werde. Demzufolge sei ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 64 d Abs. 2 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angezeigt. Das SEM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-pag. 35 - 36). F. Am 12. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von Grenzbeamten in Chiasso daran gehindert, erneut in die Schweiz einzureisen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Subsidiär sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Sie liess ausführen, sie habe sich nie zusammen mit der ganzen Familie in der Schweiz niedergelassen, sondern nur mit ihren Kindern. Ihr Ehemann sei lediglich auf Besuch gekommen. Er führe zusammen mit einem Onkel eine Firma in Slowenien, habe dort eine gültige Bewilligung und sei in X._______ angemeldet. In knapp einem Jahr werde er die slowenische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihre Tochter und ihr Sohn seien in der Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschult worden. Sie hätten in Y.________ gelebt, weil es ihr Ziel gewesen sei, die Kinder in eine deutschsprachige Schule zu schicken. Anschliessend seien sie problemlos aus der Schweiz nach Slowenien ausgereist. Ihre Verwandtschaft wohne im Kanton Neuenburg und Bern. Sie habe ein privates Interesse, ihre Verwandten in der Schweiz besuchen zu können (BVGer-act. 1). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder hätten sich seit dem 1. Februar 2015 in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung zu sein. Am 5. Januar 2017 hätten sie ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Gesuch sei abgewiesen worden und die Beschwerdeführerin angewiesen worden, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Einen Rekus dagegen habe das Kantonsgericht des Kantons Freiburg abgewiesen. Eine Person aus einem Drittstaat, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines EU Staates sei, sei lediglich von der Einholung eines Visums befreit, nicht jedoch von der Maximaldauer eines Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Überdies habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 am Grenzposten in Chiasso in Begleitung ihres Ehemannes erneut versucht, in die Schweiz einzureisen, obwohl ihr erst 20 Tage zuvor das Einreiseverbot eröffnet worden sei (BVGer-act. 7). I. Am 24. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin replikweise an den gestellten Begehren festhalten. Ergänzend liess sie ausführen, es sei eine Tatsache, dass sie mit ihren zwei Kindern in Y._______ gelebt habe. Dies werde nicht bestritten. Ihr Ehemann habe aber davon ausgehen dürfen, dass seine Familie dort leben dürfe, weil er seinen Wohnsitz in Slowenien, also in einem EU-Land, habe. Sie würden derzeit in Deutschland leben und ihr Ehemann besuche sie regelmässig. Weil die Wohnsitznahme in Deutschland problemlos gewesen sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dies auch für die Schweiz gelte. Es stimme nicht, dass sie am 12. Januar 2018 versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Sie habe lediglich ihre Kinder bis zum Wohnsitz ihrer Verwandten nach Z._______ begleiten wollen. Dieser "Zwischenwohnsitz" sei für die Kinder organisiert worden, damit das eine Kind das Schulsemester in einer deutschsprachigen Schule habe beenden können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei informiert worden. Die Kinder hätten dann auch problemlos mit ihrem Onkel in die Schweiz einreisen können (BVGer-act. 12). J. Am 2. Juli 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein (BVGer-act. 15). K. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der Rechtsvertreter beantragte, ohne nähere Erläuterungen, eine Parteibefragung seiner Mandantin. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).

E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Beschwerdeführerin anbelangt, so erhielt diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1 bzw. act. 12) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.4 Da der Beschwerdeführer mit den kantonalen Behörden in französischer Sprache kommuniziert hatte, durfte das SEM die angefochtene Verfügung in französischer Sprache abfassen.

E. 4 Der Rechtsvertreter beantragte des Weiteren, ohne nähere Begründung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen sind. Die vorliegende Sache fällt jedoch nicht in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR van Marle und andere gegen die Niederlande vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, §27-38), weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung hat. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.

E. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c).

E. 5.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4347/2016 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 5.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3494/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 m.H.). 6.6.1 Mit Strafbefehl vom 4. April 2017 der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt, Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. 6.2 Es besteht kein Anlass, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.). 6.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Ver-ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]). Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Kosovo), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis e SGK). Die Beschwerdeführerin ist nicht wie ihr Ehemann im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in Slowenien. Das für die Einreise in die Schweiz notwendige Visum und eine Bewilligung hatte die Beschwerdeführerin weder für sich selbst, noch für ihre Kinder. Ihr Aufenthalt in der Schweiz war daher rechtswidrig. Dabei kann sie sich auch nicht auf Unkenntnis oder eine Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berufen (vgl. E. 5.4). 6.4 Aus den vorerwähnten Gründen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 7.7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.). 7.2 An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Angesichts des illegalen Aufenthalts von fast zwei Jahren in der Schweiz besteht bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Dies umso mehr, weil die Beschwerdeführerin trotz bestehendem Einreiseverbot im Januar 2018 versuchte, erneut in die Schweiz einzureisen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist demnach als gewichtig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.). 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an persönlichen Kontakten zu in der Schweiz lebendenden Verwandten gegenüber zu stellen. Solche Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da die diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 67 zu Art. 8). Die Beschwerdeführerin kann jedoch gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des lange dauernden unrechtmässigen Aufenthalts sowie im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist es auch als angemessen zu erachten. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-690/2018 Urteil vom 17. August 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Rue de Lausanne 18, Case postale 890, 1701 Fribourg, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren 1985, und ihre zwei Kinder, geboren 2010 und 2012, reisten am 1. Februar 2015 in die Schweiz ein. B. Am 5. bzw. 9. Januar 2017 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie ein (kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 13). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt und die Wegweisung der Familie angeordnet (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 21 - 24). C. Die Staatsanwaltschaft Freiburg verurteilte die Beschwerdeführerin am 4. April 2017 wegen des Vergehens gegen das AuG (SR 142.20) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.- (SEM-pag. 1 - 3). D. Eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 16. Juni 2017 ab (SEM-pag. 25 - 32). Mit formloser Wegweisung/Ausreiseaufforderung wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann am 19. Oktober 2017 an, die Schweiz bis zum 30. Dezember 2017 selbständig zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. In ihrer Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit der ganzen Familie in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Es werde davon ausgegangen, dass sie sich dem Wegweisungsvollzug entziehen werde. Demzufolge sei ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 64 d Abs. 2 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angezeigt. Das SEM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-pag. 35 - 36). F. Am 12. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von Grenzbeamten in Chiasso daran gehindert, erneut in die Schweiz einzureisen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Subsidiär sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Sie liess ausführen, sie habe sich nie zusammen mit der ganzen Familie in der Schweiz niedergelassen, sondern nur mit ihren Kindern. Ihr Ehemann sei lediglich auf Besuch gekommen. Er führe zusammen mit einem Onkel eine Firma in Slowenien, habe dort eine gültige Bewilligung und sei in X._______ angemeldet. In knapp einem Jahr werde er die slowenische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihre Tochter und ihr Sohn seien in der Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschult worden. Sie hätten in Y.________ gelebt, weil es ihr Ziel gewesen sei, die Kinder in eine deutschsprachige Schule zu schicken. Anschliessend seien sie problemlos aus der Schweiz nach Slowenien ausgereist. Ihre Verwandtschaft wohne im Kanton Neuenburg und Bern. Sie habe ein privates Interesse, ihre Verwandten in der Schweiz besuchen zu können (BVGer-act. 1). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder hätten sich seit dem 1. Februar 2015 in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung zu sein. Am 5. Januar 2017 hätten sie ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Gesuch sei abgewiesen worden und die Beschwerdeführerin angewiesen worden, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Einen Rekus dagegen habe das Kantonsgericht des Kantons Freiburg abgewiesen. Eine Person aus einem Drittstaat, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines EU Staates sei, sei lediglich von der Einholung eines Visums befreit, nicht jedoch von der Maximaldauer eines Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Überdies habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 am Grenzposten in Chiasso in Begleitung ihres Ehemannes erneut versucht, in die Schweiz einzureisen, obwohl ihr erst 20 Tage zuvor das Einreiseverbot eröffnet worden sei (BVGer-act. 7). I. Am 24. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin replikweise an den gestellten Begehren festhalten. Ergänzend liess sie ausführen, es sei eine Tatsache, dass sie mit ihren zwei Kindern in Y._______ gelebt habe. Dies werde nicht bestritten. Ihr Ehemann habe aber davon ausgehen dürfen, dass seine Familie dort leben dürfe, weil er seinen Wohnsitz in Slowenien, also in einem EU-Land, habe. Sie würden derzeit in Deutschland leben und ihr Ehemann besuche sie regelmässig. Weil die Wohnsitznahme in Deutschland problemlos gewesen sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dies auch für die Schweiz gelte. Es stimme nicht, dass sie am 12. Januar 2018 versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Sie habe lediglich ihre Kinder bis zum Wohnsitz ihrer Verwandten nach Z._______ begleiten wollen. Dieser "Zwischenwohnsitz" sei für die Kinder organisiert worden, damit das eine Kind das Schulsemester in einer deutschsprachigen Schule habe beenden können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei informiert worden. Die Kinder hätten dann auch problemlos mit ihrem Onkel in die Schweiz einreisen können (BVGer-act. 12). J. Am 2. Juli 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein (BVGer-act. 15). K. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der Rechtsvertreter beantragte, ohne nähere Erläuterungen, eine Parteibefragung seiner Mandantin. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Beschwerdeführerin anbelangt, so erhielt diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1 bzw. act. 12) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.4 Da der Beschwerdeführer mit den kantonalen Behörden in französischer Sprache kommuniziert hatte, durfte das SEM die angefochtene Verfügung in französischer Sprache abfassen.

4. Der Rechtsvertreter beantragte des Weiteren, ohne nähere Begründung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen sind. Die vorliegende Sache fällt jedoch nicht in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR van Marle und andere gegen die Niederlande vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, §27-38), weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung hat. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben. 5. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). 5.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4347/2016 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 m.H.). 5.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3494/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 m.H.). 6.6.1 Mit Strafbefehl vom 4. April 2017 der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt, Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. 6.2 Es besteht kein Anlass, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.). 6.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Ver-ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]). Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Kosovo), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis e SGK). Die Beschwerdeführerin ist nicht wie ihr Ehemann im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in Slowenien. Das für die Einreise in die Schweiz notwendige Visum und eine Bewilligung hatte die Beschwerdeführerin weder für sich selbst, noch für ihre Kinder. Ihr Aufenthalt in der Schweiz war daher rechtswidrig. Dabei kann sie sich auch nicht auf Unkenntnis oder eine Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berufen (vgl. E. 5.4). 6.4 Aus den vorerwähnten Gründen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 7.7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.). 7.2 An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Angesichts des illegalen Aufenthalts von fast zwei Jahren in der Schweiz besteht bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Dies umso mehr, weil die Beschwerdeführerin trotz bestehendem Einreiseverbot im Januar 2018 versuchte, erneut in die Schweiz einzureisen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist demnach als gewichtig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.). 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an persönlichen Kontakten zu in der Schweiz lebendenden Verwandten gegenüber zu stellen. Solche Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da die diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 67 zu Art. 8). Die Beschwerdeführerin kann jedoch gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des lange dauernden unrechtmässigen Aufenthalts sowie im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist es auch als angemessen zu erachten. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: