Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 6. November 2012 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und als Mönch im Kloster seines Heimatdorfs gelebt zu haben. B. Am 18. Dezember 2014 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und am 23. Februar 2015 erstellte ein weiterer Experte der Fachstelle ein Gutachten (nachfolgend: LINGUA-Gutachten). C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China (nachfolgend VR China), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft ausserhalb dieses Landes auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-2651/2015 vom 12. Mai 2015. D. Am 22. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer den Migrationsdienst des Kantons X._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieser unterbreitete dem SEM am 11. Januar 2024 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 ff.). E. Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass keine überprüfbaren konkreten Angaben zu seinem tatsächlichen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat vorliegen würden. Es bestehe die Möglichkeit, sich von einer in der tibetischen Diaspora hinlänglich bekannten und unabhängigen Vermittlungsperson bei der Offenlegung der Identität beraten und unterstützen zu lassen (SEM act. 164 f.). Mit Schreiben vom 23. April 2024 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM sein Interesse an diesem Vermittlungsangebot (SEM act. 170). Am 28. April 2025 fand eine Besprechung zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt (SEM act. 246). F. Am 30. August 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er das Vermittlungsangebot angenommen und mit M.Z._______ und N.Z._______ Kontakt aufgenommen habe. In diesem Zusammenhang reichte er mehrere Unterlagen ein, aufgrund derer erstellt sei, dass er aus dem Dorf Y._______ stamme. Er sei überdies bereit, an einem erneuten LINGUA-Gespräch teilzunehmen (SEM act. 173 ff.). G. Am 12. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er äusserte sich mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (SEM act. 251 ff.). H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (eröffnet 4. August 2025) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. 268). I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 2). K. Die Vorinstanz liess sich am 8. Oktober 2025 vernehmen (BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (BVGer act. 7).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise der Begründungspflicht. Darüber gilt es vorab zu befinden. In seiner Begründung führt er dazu im Wesentlichen aus, am 4. Juli 2024 habe in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin ein mehrstündiges Gespräch zwischen ihm und M.Z._______ stattgefunden, welches von N.Z._______ übersetzt, aufgenommen und transkribiert worden sei. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 komme M.Z._______ zum Schluss, dass er aufgrund seiner Sprache, der vertieften Kenntnisse betreffend Geografie sowie der kulturellen und landwirtschaftlichen Eigenheiten in Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz habe offenbar die Erwartung gehabt, dass das Ehepaar Z._______ zum Schluss komme, er sei in der exiltibetischen Diaspora in Indien oder Nepal sozialisiert worden. Das Gespräch habe aber ergeben, dass er nicht die exiltibetische Koine spreche, sich an seinem Wohnort in Tibet gut auskenne und viele lebenspraktische Fragen sehr genau habe beantworten können. Der Umstand, dass die Vermittlungsperson nicht zum von der Vorinstanz erwarteten Schluss gekommen sei, könne ihm nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich inhaltlich mit seiner Eingabe vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen (Information des SEM über das Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ und Einreichung von Unterlagen). Mit dem blossen Verweis auf die im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommene LINGUA-Analyse komme die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nach und verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 und 3; Replik S. 1).
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; zuletzt Urteile F-4286/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.2, F-7740/2024 vom 26. Mai 2025 E. 3.3).
E. 3.3 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in casu weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, setzte sich die Vor-instanz eingehend mit den vorhandenen Akten und den Parteivorbringen auseinander, sah jedoch zu Recht keine Veranlassung zur Durchführung eines erneuten Interviews und weiterer Sachverhaltsabklärungen, da bereits im Asylverfahren das Alltagswissen sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers eingehend evaluiert wurden. Dabei berücksichtigte das SEM auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ sowie die darin getroffenen Schlussfolgerungen (vgl. E. 3.6 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz somit auch mit den wesentlichen Punkten der Eingabe vom 30. August 2024 auseinandergesetzt sowie hinreichend begründet, weshalb selbst unter Berücksichtigung der Unterlagen betreffend das Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ keine Veranlassung bestand, auf das LINGUA-Gutachten zurückzukommen beziehungsweise erneut eine LINGUA-Analyse durchführen zu lassen. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine materiell-rechtliche Frage.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).
E. 4.2 Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt ferner voraus, dass die betroffene Person ihre Identität offenlegt (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art. 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innert angemessener Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG darstellen und somit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs am 6. November 2012 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nachgekommen ist.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie nachfolgend zu zeigen - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist.
E. 5.1 Er machte anlässlich seines Asylverfahrens geltend, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der VR China. Er stamme aus dem Dorf Y._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe.
E. 5.2 Dem ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 1. April 2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund der unklaren und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens grosse Zweifeln an seiner angegebenen Herkunft bestanden hatten. Daher sei durch einen externen Experten ein Gutachten erstellt worden, welches ergeben habe, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht im Dorf Y._______ stattgefunden habe, sondern in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt sei. Der Experte habe seine Schlüsse darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer für die administrative Einordnung seines Dorfes nicht die aktuell gebräuchlichen Einheiten verwendet habe. Weiter habe er unzutreffende Aussagen hinsichtlich dessen geografischer Lage, der Form der Landwirtschaft in seiner Heimat, der öffentlichen Institutionen in seiner Gemeinde und dem Erhalt eines Personalausweises gemacht. Demgegenüber habe er relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können. Diese seien aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation im Kreise B._______ zurückzuführen, sondern hätten auch ausserhalb Tibets erworben werden können beziehungsweise seien durch einen kurzen Tibet-Aufenthalt erklärbar. In Bezug auf die Sprech- und Sprachkompetenz des Beschwerdeführers habe der Experte festgestellt, dass er nicht den Dialekt von B._______ spreche, sondern eine Spielart des exiltibetischen Dialekts. Seine Aussprache entspreche eher einer Mischform, wie man sie sich in einer Gemeinschaft mit Tibetisch-Sprechenden unterschiedlicher Herkunft aneigne. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, seine Wissenslücken zu erklären. Zudem habe er nicht darlegen können, warum er in seinem angeblichen Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ein exiltibetisches Idiom verwendet habe. Schliesslich sei auch die Schilderung des Reisewegs unglaubhaft ausgefallen. Das SEM kam daher in seiner Verfügung vom 1. April 2015 zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe (SEM act. 233).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den obgenannten Entscheid des SEM mit Urteil E-2651/2015 vom 12. Mai 2015. In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts des LINGUA-Gutachtens, dem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen sei und der unsubstantiierten Schilderung der Reisevorbereitung und des Reisewegs durch den Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die Feststellungen in diesem Urteil sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. Urteile des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren erneut auf das Gespräch vom 4. Juli 2024 zwischen ihm und M.Z. Mit Eingabe vom 30. August 2024 habe er dem SEM diverse Dokumente zum erfolgten Gespräch zugestellt (USB-Stick mit Audio-Aufnahmen des Gesprächs, Transkription des Gesprächs, Stellungnahme des Ehepaars Z._______, Stellungnahme des Linguisten C._______, Beilage «Einige Beispiele von Wörtern, die in der Sprache des Beschwerdeführers anders sind als im Zentraltibetischen, welches N.Z. spricht»). Aus diesen Unterlagen würde unmissverständlich hervorgehen, dass M.Z. zum Schluss gekommen sei, er (Beschwerdeführer) spreche nicht die exiltibetische Koine. Zudem seien Angaben zu den Lokalitäten seines Wohnorts sehr genau ausgefallen. Er könne viele lebenspraktische Fragen zur Landwirtschaft, den Bestattungen, zum Leben im Kloster etc. präzise beantworten, womit erstellt sei, dass er aus dem Dorf Y._______ stamme. Zudem seien ihm diverse Wörter, welche Tibeter im Exil verwendeten, nicht bekannt. Gemäss den Feststellungen des (...) ergebe sich unmissverständlich, dass er innerhalb der VR China sozialisiert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 6; Replik S. 1; SEM act. 213).
E. 5.5 Nach eingehender Würdigung sämtlicher Unterlagen betreffend das Gespräch zwischen M.Z. und dem Beschwerdeführer besteht kein Anlass, von der im Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.
E. 5.5.1 Das Ehepaar Z._______ verwies zwar in seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 (Beschwerdebeilage 5) auf Wissen des Beschwerdeführers, welches er nicht im Exil habe erwerben können beziehungsweise lediglich in Fachliteratur erhältlich sei, versäumte es aber, die im LINGUA-Gutachten festgestellten Wissenslücken des Beschwerdeführers zu erklären. Kommt hinzu, dass bereits im LINGUA-Gutachten festgestellt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich, welche er auch ausserhalb Tibets beziehungsweise bei einem kurzen Aufenthalt in Tibet habe erwerben können. Unbehelflich ist dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Wörter verwendet habe, die N.Z., welche die exiltibetische Koine spreche, unbekannt seien und sie mehrmals habe nachfragen müssen, um deren Sinn zu erfahren (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 7). Es versteht sich von selbst, dass die Verwendung diverser unterschiedlicher Wörter keinen eindeutigen Herkunftsnachweis erbringen kann. Die Feststellung im LINGUA-Gutachten, er spreche eine Spielart des exiltibetischen Dialekts und nicht den Dialekt von Y.________ kann damit nicht in Frage gestellt werden.
E. 5.5.2 Auch aus der Stellungnahme von S._______ vom August 2024 lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten (Beschwerdebeilage 6), äusserst sich dieser doch nicht zum vorliegenden Verfahren, sondern übt generelle Kritik an den LINGUA-Analysen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hingegen bereits in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 mit den Methoden von Lingua auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese im internationalen Vergleich höchsten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entsprechen und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen (vgl. E. 7.9 ebenda).
E. 5.5.3 Anlässlich des Gesprächs vom 4. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer überdies, er habe bei der ersten Befragung mehrheitlich die schriftliche Sprache verwendet, die er im Kloster gelernt habe (Beschwerdebeilage 4, S. 16). Das SEM stellte dazu bereits in seinem Asylentscheid vom 1. April 2015 fest, er habe nicht darlegen können, wieso er in seinem Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ausgerechnet ein exiltibetisches Idiom gewählt habe (vgl. SEM act. 230). Dazu äusserte er sich auch im vorliegenden Verfahren nicht.
E. 5.5.4 Die seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen zeigen nicht konkret auf, inwiefern das ihn betreffende LINGUA-Gutachten mangelhaft sein soll. Insbesondere kann dies auch nicht aus dem beschwerdeweisen Vorbringen abgeleitet werden, anlässlich des Interviews habe ihm die Befragerin erklärt, er solle nicht so lange sprechen, sie müsse nach Hause, (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 16), zumal er dergleichen im Asylverfahren trotz entsprechender Möglichkeiten zur Stellungnahme nicht vorbrachte. Schliesslich ist wesentlich, dass sich die Feststellungen im Asylverfahren nicht allein auf das LINGUA-Gutachten stützten, sondern das Ergebnis einer Würdigung unter Einbezug des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers waren.
E. 5.5.5 Die bezüglich des Gesprächs mit dem Ehepaar Z._______ eingereichten Unterlagen rechtfertigen es somit nicht, die Feststellungen im Urteil des BVGer E-2651/2015 in Frage zu stellen.
E. 5.6 Weiter unterliess es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz, seine Herkunft durch Einreichung von offiziellen Ausweisdokumenten oder zumindest durch überprüfbare Angaben zu seinem Lebenslauf offenzulegen. Dass er gemäss eigenen Aussagen kein Ausweispapier besitzt, ist umso weniger nachvollziehbar, als er den von ihm im Asylverfahren geschilderten Reiseweg von seiner Heimat über Nepal nach Europa (vgl. SEM act. 154) kaum ohne Identitäts- und Reisepapiere hätte bewältigen können. Dass er sich erfolglos an die Vertretungen von Indien und Nepal gewandt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 7), vermag nichts daran zu ändern, dass er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nicht nachgekommen ist. Den beiden Schreiben vom 10. Januar 2019 (vgl. SEM act. 11 ff.) kommt denn auch kein Erkenntniswert zu, wiederholt der Beschwerdeführer doch dort lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestufte Herkunftsangabe. Vor dem Hintergrund der nicht überprüfbaren Herkunftsangaben und seiner Mitwirkungspflicht wären zudem ernsthafte Bemühungen wie zum Beispiel eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Identitätspapiers auf der indischen oder der nepalesischen Auslandvertretung zu erwarten gewesen (siehe Urteil des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4 m.H.). Die blosse Anschreiben der beiden Auslandvertretungen ist offensichtlich nicht ausreichend, rechtsgenüglich zur Offenlegung seiner Identität beizutragen. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus seiner unbestrittenen Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die VR China, entgegen seiner Annahme (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 7), nicht gefolgert werden kann, eine Kontaktnahme mit der chinesischen Botschaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten könne von ihm nicht verlangt werden. Das gälte nur, wenn der Beschwerdeführer in einem hängigen Asylverfahren stünde, als Flüchtling anerkannt oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 66 ff. AsylG wäre (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-4769/2022 vom 10. September 2024 E. 5.5 m.w.H.).
E. 5.7 Abschliessend sind auch die den vorinstanzlichen Akten zu entnehmenden Fotos des Beschwerdeführers (SEM act. 8 ff.; 62 ff.), die mittels USB-Stick eingereichten Videos sowie die Aufnahme eines Gesprächs über T._______ (inkl. Übersetzung [SEM act. 254]) nicht zum Beleg geeignet, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 in dem von ihm angegebenen Dorf gelebt hat und in Tibet sozialisiert worden ist. Ebenso kommen den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von zwei Drittpersonen betreffend Herkunft des Beschwerdeführers lediglich geringer Erkenntniswert zu, da sie nicht auf überprüfbaren Grundlagen beruhen (SEM act. 14, 16).
E. 5.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt. Angesichts dessen hat die Vorinstanz die Integrationskriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht nicht geprüft, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe weiter auf den Standpunkt, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
E. 6.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Privatleben im Sinn dieser Bestimmung stellt einen offenen Begriff dar. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Urteile des EGMR Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017, Grosse Kammer 61496/08, § 70; Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998, Nr. 153/1996/772/973, § 32; BGE 149 I 41 E. 5.1; 144 I 266 E. 3.1; je m.w.H.), auch in beruflicher Hinsicht (Urteile des EGMR Shimovolos gegen Russland vom 21. Juni 2011, Nr. 30194/09, § 64; Özpinar gegen Türkei vom 19. Oktober 2010, Nr. 20999/04, § 45; BGE 144 I 266 E. 3.1; 138 I 6 E. 4.1; je m.w.H.).
E. 6.3 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (vgl. Beschwerde Ziff. III 4 S. 10), nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen, welche die ausländische Person in diesem Land geknüpft hat, so eng geworden sind, dass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung respektive der Widerruf derselben besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3; vgl. dazu auch Ausführungen in der Beschwerde Ziff. III 4 S. 8 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber - wie hier - um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; Urteile des BGer 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5; 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 1.3 f.; 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3; je m.H.). Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sich - abgesehen von seiner Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er befindet sich seit 2015 unbewilligt und rechtswidrig in der Schweiz. Das Asylverfahren dauerte rund zweieinhalb Jahre, wobei diese Zeit bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer im Rahmen von BGE 144 I 266 nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.3. m.w.H.; Urteile des BGer 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3 [unter Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6]; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3). Obwohl der Beschwerdeführer das Land seit dem Jahr 2015 hätte verlassen müssen, weigerte er sich, dies zu tun, und sich die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen. Angesichts dessen kann er sich nicht auf die in BGE 144 I 266 festgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen.
E. 6.5 Vorliegend gilt es damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält. Eine lange Anwesenheit und eine damit einhergehende normale Integration genügen in der Regel nicht (vgl. E. 6.3 in fine).
E. 6.5.1 Die zahlreichen Referenzschreiben und Teilnahmebestätigungen belegen, dass er in der Schweiz über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügt und insbesondere als motiviert, engagiert und hilfsbereit wahrgenommen wird (vgl. SEM act. 14 ff). Seit Juni 2022 wohnt er bei einer Privatperson (SEM act. 26). Er verfügt überdies über Deutschkenntnisse auf dem Sprachreferenzniveau A2 mündlich (SEM act. 37 ff.). Diese Umstände weisen auf eine seiner Aufenthaltsdauer entsprechende soziale und sprachliche Integration hin.
E. 6.5.2 In Bezug auf die berufliche Integration ist den vorinstanzlichen Akten Folgendes zu entnehmen: vom 4. August 2014 bis 31. August 2015 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramm zu 80 Stunden pro Monat im D._______ tätig (SEM act. 46). Ab Juni 2014 führte er als Hilfskraft im E._______ diverse Arbeiten aus. Sein Beschäftigungsgrad sei unterschiedlich gewesen (SEM act. 45). Ab November 2016 arbeitete er zwei Mal pro Woche ehrenamtlich in einem F._______ (SEM act. 42). Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer auf Stellenzusicherungen eines G._______ für ein Pensum von 30%, eines H._______ für ein Pensum von 70-80% (SEM act. 32, 30) sowie in der Gastronomie (SEM act. 31) zurückgreifen (vgl. auch Beschwerde Ziff. III 1 S. 3). Obschon ihm ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zugutezuhalten ist, deutet in beruflicher Hinsicht nichts auf eine überdurchschnittliche Integration hin (vgl. Urteil des BGer 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2).
E. 6.6 Nach dem Dargelegten ist nicht von einer besonders ausgeprägten Integration im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, die es rechtfertigen würde, von den im AsylG festgelegten Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer kann sich somit weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG noch in Anwendung von Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stattzufinden (BGE 149 I 66 E. 4.8 m.H.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Beschwerde Ziff. III 4 S. 11; Replik S. 2). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erweist sich demnach als unbegründet.
E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsvertreterin, Laura Rossi, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand für das amtliche Honorar von 10.83 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 47.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist als angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'393.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 179.35 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9.In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'393.50 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6702/2025
Urteil vom 24. April 2026
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Basil Cupa, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom
25. Juli 2025.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 6. November 2012 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und als Mönch im Kloster seines Heimatdorfs gelebt zu haben.
B. Am 18. Dezember 2014 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und am 23. Februar 2015 erstellte ein weiterer Experte der Fachstelle ein Gutachten (nachfolgend: LINGUA-Gutachten).
C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China (nachfolgend VR China), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft ausserhalb dieses Landes auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-2651/2015 vom 12. Mai 2015.
D. Am 22. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer den Migrationsdienst des Kantons X._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieser unterbreitete dem SEM am 11. Januar 2024 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 ff.).
E. Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass keine überprüfbaren konkreten Angaben zu seinem tatsächlichen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat vorliegen würden. Es bestehe die Möglichkeit, sich von einer in der tibetischen Diaspora hinlänglich bekannten und unabhängigen Vermittlungsperson bei der Offenlegung der Identität beraten und unterstützen zu lassen (SEM act. 164 f.). Mit Schreiben vom 23. April 2024 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM sein Interesse an diesem Vermittlungsangebot (SEM act. 170). Am 28. April 2025 fand eine Besprechung zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt (SEM act. 246).
F. Am 30. August 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er das Vermittlungsangebot angenommen und mit M.Z._______ und N.Z._______ Kontakt aufgenommen habe. In diesem Zusammenhang reichte er mehrere Unterlagen ein, aufgrund derer erstellt sei, dass er aus dem Dorf Y._______ stamme. Er sei überdies bereit, an einem erneuten LINGUA-Gespräch teilzunehmen (SEM act. 173 ff.).
G. Am 12. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er äusserte sich mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (SEM act. 251 ff.).
H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (eröffnet 4. August 2025) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. 268).
I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
J. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 2).
K. Die Vorinstanz liess sich am 8. Oktober 2025 vernehmen (BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (BVGer act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise der Begründungspflicht. Darüber gilt es vorab zu befinden.
In seiner Begründung führt er dazu im Wesentlichen aus, am 4. Juli 2024 habe in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin ein mehrstündiges Gespräch zwischen ihm und M.Z._______ stattgefunden, welches von N.Z._______ übersetzt, aufgenommen und transkribiert worden sei. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 komme M.Z._______ zum Schluss, dass er aufgrund seiner Sprache, der vertieften Kenntnisse betreffend Geografie sowie der kulturellen und landwirtschaftlichen Eigenheiten in Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz habe offenbar die Erwartung gehabt, dass das Ehepaar Z._______ zum Schluss komme, er sei in der exiltibetischen Diaspora in Indien oder Nepal sozialisiert worden. Das Gespräch habe aber ergeben, dass er nicht die exiltibetische Koine spreche, sich an seinem Wohnort in Tibet gut auskenne und viele lebenspraktische Fragen sehr genau habe beantworten können. Der Umstand, dass die Vermittlungsperson nicht zum von der Vorinstanz erwarteten Schluss gekommen sei, könne ihm nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich inhaltlich mit seiner Eingabe vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen (Information des SEM über das Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ und Einreichung von Unterlagen). Mit dem blossen Verweis auf die im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommene LINGUA-Analyse komme die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nach und verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 und 3; Replik S. 1).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; zuletzt Urteile F-4286/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.2, F-7740/2024 vom 26. Mai 2025 E. 3.3).
3.3 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in casu weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, setzte sich die Vor-instanz eingehend mit den vorhandenen Akten und den Parteivorbringen auseinander, sah jedoch zu Recht keine Veranlassung zur Durchführung eines erneuten Interviews und weiterer Sachverhaltsabklärungen, da bereits im Asylverfahren das Alltagswissen sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers eingehend evaluiert wurden. Dabei berücksichtigte das SEM auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ sowie die darin getroffenen Schlussfolgerungen (vgl. E. 3.6 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz somit auch mit den wesentlichen Punkten der Eingabe vom 30. August 2024 auseinandergesetzt sowie hinreichend begründet, weshalb selbst unter Berücksichtigung der Unterlagen betreffend das Gespräch mit dem Ehepaar Z._______ keine Veranlassung bestand, auf das LINGUA-Gutachten zurückzukommen beziehungsweise erneut eine LINGUA-Analyse durchführen zu lassen. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine materiell-rechtliche Frage.
3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).
4.2 Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt ferner voraus, dass die betroffene Person ihre Identität offenlegt (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art. 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innert angemessener Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG darstellen und somit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.
4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs am 6. November 2012 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nachgekommen ist.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie nachfolgend zu zeigen - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist.
5.1 Er machte anlässlich seines Asylverfahrens geltend, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der VR China. Er stamme aus dem Dorf Y._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe.
5.2 Dem ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 1. April 2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund der unklaren und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens grosse Zweifeln an seiner angegebenen Herkunft bestanden hatten. Daher sei durch einen externen Experten ein Gutachten erstellt worden, welches ergeben habe, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht im Dorf Y._______ stattgefunden habe, sondern in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt sei. Der Experte habe seine Schlüsse darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer für die administrative Einordnung seines Dorfes nicht die aktuell gebräuchlichen Einheiten verwendet habe. Weiter habe er unzutreffende Aussagen hinsichtlich dessen geografischer Lage, der Form der Landwirtschaft in seiner Heimat, der öffentlichen Institutionen in seiner Gemeinde und dem Erhalt eines Personalausweises gemacht. Demgegenüber habe er relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können. Diese seien aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation im Kreise B._______ zurückzuführen, sondern hätten auch ausserhalb Tibets erworben werden können beziehungsweise seien durch einen kurzen Tibet-Aufenthalt erklärbar. In Bezug auf die Sprech- und Sprachkompetenz des Beschwerdeführers habe der Experte festgestellt, dass er nicht den Dialekt von B._______ spreche, sondern eine Spielart des exiltibetischen Dialekts. Seine Aussprache entspreche eher einer Mischform, wie man sie sich in einer Gemeinschaft mit Tibetisch-Sprechenden unterschiedlicher Herkunft aneigne. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, seine Wissenslücken zu erklären. Zudem habe er nicht darlegen können, warum er in seinem angeblichen Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ein exiltibetisches Idiom verwendet habe. Schliesslich sei auch die Schilderung des Reisewegs unglaubhaft ausgefallen. Das SEM kam daher in seiner Verfügung vom 1. April 2015 zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe (SEM act. 233).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den obgenannten Entscheid des SEM mit Urteil E-2651/2015 vom 12. Mai 2015. In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts des LINGUA-Gutachtens, dem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen sei und der unsubstantiierten Schilderung der Reisevorbereitung und des Reisewegs durch den Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die Feststellungen in diesem Urteil sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. Urteile des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3).
5.4 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren erneut auf das Gespräch vom 4. Juli 2024 zwischen ihm und M.Z. Mit Eingabe vom 30. August 2024 habe er dem SEM diverse Dokumente zum erfolgten Gespräch zugestellt (USB-Stick mit Audio-Aufnahmen des Gesprächs, Transkription des Gesprächs, Stellungnahme des Ehepaars Z._______, Stellungnahme des Linguisten C._______, Beilage «Einige Beispiele von Wörtern, die in der Sprache des Beschwerdeführers anders sind als im Zentraltibetischen, welches N.Z. spricht»). Aus diesen Unterlagen würde unmissverständlich hervorgehen, dass M.Z. zum Schluss gekommen sei, er (Beschwerdeführer) spreche nicht die exiltibetische Koine. Zudem seien Angaben zu den Lokalitäten seines Wohnorts sehr genau ausgefallen. Er könne viele lebenspraktische Fragen zur Landwirtschaft, den Bestattungen, zum Leben im Kloster etc. präzise beantworten, womit erstellt sei, dass er aus dem Dorf Y._______ stamme. Zudem seien ihm diverse Wörter, welche Tibeter im Exil verwendeten, nicht bekannt. Gemäss den Feststellungen des (...) ergebe sich unmissverständlich, dass er innerhalb der VR China sozialisiert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 6; Replik S. 1; SEM act. 213).
5.5 Nach eingehender Würdigung sämtlicher Unterlagen betreffend das Gespräch zwischen M.Z. und dem Beschwerdeführer besteht kein Anlass, von der im Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.
5.5.1 Das Ehepaar Z._______ verwies zwar in seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 (Beschwerdebeilage 5) auf Wissen des Beschwerdeführers, welches er nicht im Exil habe erwerben können beziehungsweise lediglich in Fachliteratur erhältlich sei, versäumte es aber, die im LINGUA-Gutachten festgestellten Wissenslücken des Beschwerdeführers zu erklären. Kommt hinzu, dass bereits im LINGUA-Gutachten festgestellt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich, welche er auch ausserhalb Tibets beziehungsweise bei einem kurzen Aufenthalt in Tibet habe erwerben können. Unbehelflich ist dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Wörter verwendet habe, die N.Z., welche die exiltibetische Koine spreche, unbekannt seien und sie mehrmals habe nachfragen müssen, um deren Sinn zu erfahren (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 7). Es versteht sich von selbst, dass die Verwendung diverser unterschiedlicher Wörter keinen eindeutigen Herkunftsnachweis erbringen kann. Die Feststellung im LINGUA-Gutachten, er spreche eine Spielart des exiltibetischen Dialekts und nicht den Dialekt von Y.________ kann damit nicht in Frage gestellt werden.
5.5.2 Auch aus der Stellungnahme von S._______ vom August 2024 lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten (Beschwerdebeilage 6), äusserst sich dieser doch nicht zum vorliegenden Verfahren, sondern übt generelle Kritik an den LINGUA-Analysen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hingegen bereits in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 mit den Methoden von Lingua auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese im internationalen Vergleich höchsten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entsprechen und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen (vgl. E. 7.9 ebenda).
5.5.3 Anlässlich des Gesprächs vom 4. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer überdies, er habe bei der ersten Befragung mehrheitlich die schriftliche Sprache verwendet, die er im Kloster gelernt habe (Beschwerdebeilage 4, S. 16). Das SEM stellte dazu bereits in seinem Asylentscheid vom 1. April 2015 fest, er habe nicht darlegen können, wieso er in seinem Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ausgerechnet ein exiltibetisches Idiom gewählt habe (vgl. SEM act. 230). Dazu äusserte er sich auch im vorliegenden Verfahren nicht.
5.5.4 Die seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen zeigen nicht konkret auf, inwiefern das ihn betreffende LINGUA-Gutachten mangelhaft sein soll. Insbesondere kann dies auch nicht aus dem beschwerdeweisen Vorbringen abgeleitet werden, anlässlich des Interviews habe ihm die Befragerin erklärt, er solle nicht so lange sprechen, sie müsse nach Hause, (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 16), zumal er dergleichen im Asylverfahren trotz entsprechender Möglichkeiten zur Stellungnahme nicht vorbrachte. Schliesslich ist wesentlich, dass sich die Feststellungen im Asylverfahren nicht allein auf das LINGUA-Gutachten stützten, sondern das Ergebnis einer Würdigung unter Einbezug des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers waren.
5.5.5 Die bezüglich des Gesprächs mit dem Ehepaar Z._______ eingereichten Unterlagen rechtfertigen es somit nicht, die Feststellungen im Urteil des BVGer E-2651/2015 in Frage zu stellen.
5.6 Weiter unterliess es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz, seine Herkunft durch Einreichung von offiziellen Ausweisdokumenten oder zumindest durch überprüfbare Angaben zu seinem Lebenslauf offenzulegen. Dass er gemäss eigenen Aussagen kein Ausweispapier besitzt, ist umso weniger nachvollziehbar, als er den von ihm im Asylverfahren geschilderten Reiseweg von seiner Heimat über Nepal nach Europa (vgl. SEM act. 154) kaum ohne Identitäts- und Reisepapiere hätte bewältigen können.
Dass er sich erfolglos an die Vertretungen von Indien und Nepal gewandt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 7), vermag nichts daran zu ändern, dass er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nicht nachgekommen ist. Den beiden Schreiben vom 10. Januar 2019 (vgl. SEM act. 11 ff.) kommt denn auch kein Erkenntniswert zu, wiederholt der Beschwerdeführer doch dort lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestufte Herkunftsangabe. Vor dem Hintergrund der nicht überprüfbaren Herkunftsangaben und seiner Mitwirkungspflicht wären zudem ernsthafte Bemühungen wie zum Beispiel eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Identitätspapiers auf der indischen oder der nepalesischen Auslandvertretung zu erwarten gewesen (siehe Urteil des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4 m.H.). Die blosse Anschreiben der beiden Auslandvertretungen ist offensichtlich nicht ausreichend, rechtsgenüglich zur Offenlegung seiner Identität beizutragen.
Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus seiner unbestrittenen Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die VR China, entgegen seiner Annahme (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.3 S. 7), nicht gefolgert werden kann, eine Kontaktnahme mit der chinesischen Botschaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten könne von ihm nicht verlangt werden. Das gälte nur, wenn der Beschwerdeführer in einem hängigen Asylverfahren stünde, als Flüchtling anerkannt oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 66 ff. AsylG wäre (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-4769/2022 vom 10. September 2024 E. 5.5 m.w.H.).
5.7 Abschliessend sind auch die den vorinstanzlichen Akten zu entnehmenden Fotos des Beschwerdeführers (SEM act. 8 ff.; 62 ff.), die mittels USB-Stick eingereichten Videos sowie die Aufnahme eines Gesprächs über T._______ (inkl. Übersetzung [SEM act. 254]) nicht zum Beleg geeignet, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 in dem von ihm angegebenen Dorf gelebt hat und in Tibet sozialisiert worden ist. Ebenso kommen den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von zwei Drittpersonen betreffend Herkunft des Beschwerdeführers lediglich geringer Erkenntniswert zu, da sie nicht auf überprüfbaren Grundlagen beruhen (SEM act. 14, 16).
5.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt. Angesichts dessen hat die Vorinstanz die Integrationskriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht nicht geprüft, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe weiter auf den Standpunkt, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
6.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Privatleben im Sinn dieser Bestimmung stellt einen offenen Begriff dar. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Urteile des EGMR Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017, Grosse Kammer 61496/08, § 70; Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998, Nr. 153/1996/772/973, § 32; BGE 149 I 41 E. 5.1; 144 I 266 E. 3.1; je m.w.H.), auch in beruflicher Hinsicht (Urteile des EGMR Shimovolos gegen Russland vom 21. Juni 2011, Nr. 30194/09, § 64; Özpinar gegen Türkei vom 19. Oktober 2010, Nr. 20999/04, § 45; BGE 144 I 266 E. 3.1; 138 I 6 E. 4.1; je m.w.H.).
6.3 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (vgl. Beschwerde Ziff. III 4 S. 10), nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen, welche die ausländische Person in diesem Land geknüpft hat, so eng geworden sind, dass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung respektive der Widerruf derselben besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3; vgl. dazu auch Ausführungen in der Beschwerde Ziff. III 4 S. 8 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber - wie hier - um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; Urteile des BGer 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5; 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 1.3 f.; 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3; je m.H.). Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3).
6.4 Der Beschwerdeführer hat sich - abgesehen von seiner Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er befindet sich seit 2015 unbewilligt und rechtswidrig in der Schweiz. Das Asylverfahren dauerte rund zweieinhalb Jahre, wobei diese Zeit bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer im Rahmen von BGE 144 I 266 nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.3. m.w.H.; Urteile des BGer 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3 [unter Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6]; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3). Obwohl der Beschwerdeführer das Land seit dem Jahr 2015 hätte verlassen müssen, weigerte er sich, dies zu tun, und sich die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen. Angesichts dessen kann er sich nicht auf die in BGE 144 I 266 festgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen.
6.5 Vorliegend gilt es damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält. Eine lange Anwesenheit und eine damit einhergehende normale Integration genügen in der Regel nicht (vgl. E. 6.3 in fine).
6.5.1 Die zahlreichen Referenzschreiben und Teilnahmebestätigungen belegen, dass er in der Schweiz über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügt und insbesondere als motiviert, engagiert und hilfsbereit wahrgenommen wird (vgl. SEM act. 14 ff). Seit Juni 2022 wohnt er bei einer Privatperson (SEM act. 26). Er verfügt überdies über Deutschkenntnisse auf dem Sprachreferenzniveau A2 mündlich (SEM act. 37 ff.). Diese Umstände weisen auf eine seiner Aufenthaltsdauer entsprechende soziale und sprachliche Integration hin.
6.5.2 In Bezug auf die berufliche Integration ist den vorinstanzlichen Akten Folgendes zu entnehmen: vom 4. August 2014 bis 31. August 2015 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramm zu 80 Stunden pro Monat im D._______ tätig (SEM act. 46). Ab Juni 2014 führte er als Hilfskraft im E._______ diverse Arbeiten aus. Sein Beschäftigungsgrad sei unterschiedlich gewesen (SEM act. 45). Ab November 2016 arbeitete er zwei Mal pro Woche ehrenamtlich in einem F._______ (SEM act. 42). Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer auf Stellenzusicherungen eines G._______ für ein Pensum von 30%, eines H._______ für ein Pensum von 70-80% (SEM act. 32, 30) sowie in der Gastronomie (SEM act. 31) zurückgreifen (vgl. auch Beschwerde Ziff. III 1 S. 3). Obschon ihm ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zugutezuhalten ist, deutet in beruflicher Hinsicht nichts auf eine überdurchschnittliche Integration hin (vgl. Urteil des BGer 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2).
6.6 Nach dem Dargelegten ist nicht von einer besonders ausgeprägten Integration im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, die es rechtfertigen würde, von den im AsylG festgelegten Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen.
6.7 Der Beschwerdeführer kann sich somit weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG noch in Anwendung von Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stattzufinden (BGE 149 I 66 E. 4.8 m.H.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Beschwerde Ziff. III 4 S. 11; Replik S. 2). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erweist sich demnach als unbegründet.
7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsvertreterin, Laura Rossi, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand für das amtliche Honorar von 10.83 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 47.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist als angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'393.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 179.35 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
9.In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'393.50 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn
Susanne Stockmeyer
Versand: