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F-6552/2026

F-6552/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. April 2024 in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 1. September 2026 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Negativentscheid in Deutschland habe seinen psychischen Zustand verschlechtert. Er leide an Schlafstörungen, Alpträumen und Asthma. Zudem habe er hin und wieder suizidale Gedanken. C. Die Vorinstanz übermittelte den deutschen Behörden am 1. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die deutschen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 3. September 2026. D. Mit Verfügung vom 4. September 2026 (eröffnet am 7. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2026 (Poststempel: 14. September 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben zu wollen. Ferner beabsichtige er, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, um die Beschwerde zu verbessern. F. Am 15. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. G. In seiner Beschwerdeverbesserung vom 22. September 2026 beantragte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei aufgrund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, womit der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - soweit noch nicht erfolgt - zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht auf und wies das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab. I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen kann auf die Rechtsbegehren betreffend die Feststellung eines unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden. Diese liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und erweisen sich daher als unzulässig (BVGE 2015/18 E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10.2).

E. 1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches am 21. August 2026 gestellt wurde, anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdegründe richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Demgemäss haben Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer gerichtlichen Überprüfung. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich jedoch nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Fall von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Deutschland aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 AMM-VO) und die deutschen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung am 3. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO). Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (nicht näher bezeichnete psychische Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten, einschliesslich schwerer psychischer Störungen, zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren hat sie zutreffend festgestellt, dass allfällige suizidale Neigungen rechtsprechungsgemäss kein Vollzugshindernis darstellen, solange der betreffende Staat geeignete Massnahmen zur Verhütung einer Suiziddrohung ergreift (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur stationären psychiatrischen Behandlung und zur Gefahr einer Kettenabschiebung nach Syrien vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu ändern. Dem eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Akutstation für Erwachsene befinde und aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, sich um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Daraus ergibt sich jedoch weder eine konkrete Diagnose von besonderer Schwere noch eine tatsächliche Gefahr, dass eine Überstellung nach Deutschland - ohne die vom betroffenen Staat erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen - zu einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bst. a AMM-VO; Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 PPU, C.K. u.a., Rz. 96). Vielmehr stellte die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass die Reisefähigkeit unmittelbar vor der Überstellung beurteilt wird und bei einer möglichen Verschlechterung der psychischen Verfassung einer adäquaten psychiatrischen Betreuung Rechnung getragen werde.

E. 3.3 Betreffend die geäusserte Befürchtung einer Kettenabschiebung nach Syrien bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Deutschland garantiere die Sicherheit asylsuchender Personen und halte ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht ein (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie die Aufnahmerichtlinie). Weiterungen dazu erübrigen sich entsprechend (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse in den Herkunftsstaat obliegt sodann mangels einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta dem für das Asylverfahren zuständigen Staat. Auf die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Syrien ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine pflichtgemässe Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) verlangt, beruft er sich angesichts der vorliegend anwendbaren AMM-VO auf keine einschlägige Rechtsgrundlage. Das in Art. 35 AMM-VO vorgesehene Selbsteintrittsrecht entspricht zwar inhaltlich weitgehend der Regelung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ob und inwieweit seine Ausübung im Rahmen der nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO beschränkten Kognition gerichtlich überprüft werden kann, wird das Bundesverwaltungsgericht in einem noch ausstehenden Referenzurteil zu klären haben. Unabhängig von der gerichtlichen Überprüfbarkeit begründen die geltend gemachten Beziehungen zur in der Schweiz wohnhaften Tante und deren Kindern sowie zur Verlobten ohnehin kein völkerrechtliches Überstellungshindernis: Als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt mitunter die nicht verheiratete Partnerin des Antragstellers, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Rechtsprechungsgemäss setzt der Schutz von Art. 8 EMRK eine gefestigte und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H, Urteil des BVGer F-4053/2024 E. 5.6.1). Der Beschwerdeführer bringt zwar auf Beschwerdeebene erstmals vor, mit seiner Cousine seit Längerem eine Liebesbeziehung zu führen, im gleichen Haushalt bei der Tante zu wohnen und sich verlobt zu haben. Zur konkreten Dauer der Beziehung, zur finanziellen Verflochtenheit und zur gegenseitigen persönlichen Bindung enthält die Beschwerdeschrift indes keine Angaben. Die Behauptung einer Beziehung «seit Längerem» ist zudem angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz (seit 21. August 2026) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch ein Nachweis über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde nicht eingereicht. Eine dauerhafte Beziehung ist damit nicht hinreichend dargetan, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Verlobte nicht eröffnet ist. Aus dem Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) ergibt sich unter diesen Umständen ebenfalls kein Überstellungshindernis. Die Beziehung zur Tante fällt weiter nur dann unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausginge und sich etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergäbe (vgl. Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Vorgängerbestimmung]: zuletzt Urteile des BVGer F-3285/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1, F-2976/2026 vom 10. Juni 2026 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf den Beistand seiner Tante angewiesen zu sein. Gleichwohl legt er nicht substantiiert dar, worin diese Hilfe - abgesehen von der Aufnahme in ihrer Wohnung - konkret bestehen soll. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb der behauptete Beistand nur gerade durch die Tante geleistet werde und nicht etwa durch die im gleichen Haushalt wohnhafte Verlobte.

E. 3.5 Angesichts der unsubstantiierten und nur rudimentären Geltendmachung seines Anspruchs auf Schutz des Familienlebens und Rechts auf Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer weder ein Abhängigkeitsverhältnis zur Tante noch eine dauerhafte Beziehung zur Verlobten glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre der Entscheid über ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG).

E. 3.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 107a Abs. 5 und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6552/2026 Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, DAMAS ZENTRUM, Riedenhaldenstrasse 37, 8046 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 4. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. April 2024 in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 1. September 2026 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Negativentscheid in Deutschland habe seinen psychischen Zustand verschlechtert. Er leide an Schlafstörungen, Alpträumen und Asthma. Zudem habe er hin und wieder suizidale Gedanken. C. Die Vorinstanz übermittelte den deutschen Behörden am 1. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die deutschen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 3. September 2026. D. Mit Verfügung vom 4. September 2026 (eröffnet am 7. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2026 (Poststempel: 14. September 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben zu wollen. Ferner beabsichtige er, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, um die Beschwerde zu verbessern. F. Am 15. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. G. In seiner Beschwerdeverbesserung vom 22. September 2026 beantragte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei aufgrund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, womit der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - soweit noch nicht erfolgt - zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht auf und wies das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab. I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen kann auf die Rechtsbegehren betreffend die Feststellung eines unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden. Diese liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und erweisen sich daher als unzulässig (BVGE 2015/18 E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10.2). 1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches am 21. August 2026 gestellt wurde, anwendbar. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Beschwerdegründe richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Demgemäss haben Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer gerichtlichen Überprüfung. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich jedoch nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Fall von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Deutschland aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 AMM-VO) und die deutschen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung am 3. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO). Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (nicht näher bezeichnete psychische Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten, einschliesslich schwerer psychischer Störungen, zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren hat sie zutreffend festgestellt, dass allfällige suizidale Neigungen rechtsprechungsgemäss kein Vollzugshindernis darstellen, solange der betreffende Staat geeignete Massnahmen zur Verhütung einer Suiziddrohung ergreift (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur stationären psychiatrischen Behandlung und zur Gefahr einer Kettenabschiebung nach Syrien vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu ändern. Dem eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Akutstation für Erwachsene befinde und aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, sich um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Daraus ergibt sich jedoch weder eine konkrete Diagnose von besonderer Schwere noch eine tatsächliche Gefahr, dass eine Überstellung nach Deutschland - ohne die vom betroffenen Staat erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen - zu einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bst. a AMM-VO; Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 PPU, C.K. u.a., Rz. 96). Vielmehr stellte die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass die Reisefähigkeit unmittelbar vor der Überstellung beurteilt wird und bei einer möglichen Verschlechterung der psychischen Verfassung einer adäquaten psychiatrischen Betreuung Rechnung getragen werde. 3.3 Betreffend die geäusserte Befürchtung einer Kettenabschiebung nach Syrien bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Deutschland garantiere die Sicherheit asylsuchender Personen und halte ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht ein (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie die Aufnahmerichtlinie). Weiterungen dazu erübrigen sich entsprechend (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse in den Herkunftsstaat obliegt sodann mangels einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta dem für das Asylverfahren zuständigen Staat. Auf die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Syrien ist daher nicht weiter einzugehen. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine pflichtgemässe Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) verlangt, beruft er sich angesichts der vorliegend anwendbaren AMM-VO auf keine einschlägige Rechtsgrundlage. Das in Art. 35 AMM-VO vorgesehene Selbsteintrittsrecht entspricht zwar inhaltlich weitgehend der Regelung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ob und inwieweit seine Ausübung im Rahmen der nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO beschränkten Kognition gerichtlich überprüft werden kann, wird das Bundesverwaltungsgericht in einem noch ausstehenden Referenzurteil zu klären haben. Unabhängig von der gerichtlichen Überprüfbarkeit begründen die geltend gemachten Beziehungen zur in der Schweiz wohnhaften Tante und deren Kindern sowie zur Verlobten ohnehin kein völkerrechtliches Überstellungshindernis: Als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt mitunter die nicht verheiratete Partnerin des Antragstellers, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Rechtsprechungsgemäss setzt der Schutz von Art. 8 EMRK eine gefestigte und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H, Urteil des BVGer F-4053/2024 E. 5.6.1). Der Beschwerdeführer bringt zwar auf Beschwerdeebene erstmals vor, mit seiner Cousine seit Längerem eine Liebesbeziehung zu führen, im gleichen Haushalt bei der Tante zu wohnen und sich verlobt zu haben. Zur konkreten Dauer der Beziehung, zur finanziellen Verflochtenheit und zur gegenseitigen persönlichen Bindung enthält die Beschwerdeschrift indes keine Angaben. Die Behauptung einer Beziehung «seit Längerem» ist zudem angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz (seit 21. August 2026) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch ein Nachweis über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde nicht eingereicht. Eine dauerhafte Beziehung ist damit nicht hinreichend dargetan, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Verlobte nicht eröffnet ist. Aus dem Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) ergibt sich unter diesen Umständen ebenfalls kein Überstellungshindernis. Die Beziehung zur Tante fällt weiter nur dann unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausginge und sich etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergäbe (vgl. Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Vorgängerbestimmung]: zuletzt Urteile des BVGer F-3285/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1, F-2976/2026 vom 10. Juni 2026 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf den Beistand seiner Tante angewiesen zu sein. Gleichwohl legt er nicht substantiiert dar, worin diese Hilfe - abgesehen von der Aufnahme in ihrer Wohnung - konkret bestehen soll. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb der behauptete Beistand nur gerade durch die Tante geleistet werde und nicht etwa durch die im gleichen Haushalt wohnhafte Verlobte. 3.5 Angesichts der unsubstantiierten und nur rudimentären Geltendmachung seines Anspruchs auf Schutz des Familienlebens und Rechts auf Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer weder ein Abhängigkeitsverhältnis zur Tante noch eine dauerhafte Beziehung zur Verlobten glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre der Entscheid über ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). 3.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 107a Abs. 5 und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: