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F-6458/2025

F-6458/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 [als Referenzurteil publiziert]; Urteile des BVGer F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 3, F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1; jüngst F-6003/2025 vom 18. August 2025 E. 5.3). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gesund sei. Aufgrund von Ereignissen in Bulgarien habe er Rückenprobleme, Albträume und Schlafstörungen. Man habe ihn in Bulgarien geschlagen, mit einem Schlagstock, und ein Hund, den man auf ihn gejagt habe, habe ihn mehrfach gebissen. Die Pflege wisse Bescheid und er habe Tabletten erhalten. Gemäss einem Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 4. August 2025 ist der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen lumbosakralen Schmerzen in der Notfallpraxis vorstellig geworden. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) hat den Verdacht auf eine Grundplattenfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde als Medikament das Schmerzmittel Dafalgan 1000mg (bis zu 4 Tabletten pro Tag) verschrieben und er wurde für eine Computertomographie (CT) der LWS angemeldet. Die medizinische Betreuung teilte der Vorinstanz auf deren Nachfrage betreffend die Anmeldung für die CT am 19. August 2025 mit, dass eine Rücksprache mit dem Spital ergeben habe, dass bisher keine Anmeldung dafür gemacht worden sei, weshalb kein Termin ausstehend sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Termin auch nicht mehr vorstellig geworden. Mit der Ärztin sei abgemacht worden, dass mit der CT-Anmeldung zugewartet werden würde bis sich der Beschwerdeführer erneut melde. Dessen Beschwerden schienen mit den Schmerzmitteln gut eingestellt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende medizinische Diagnose in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht - oder nur nach Einholung von Garantien - mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend seinen Gesundheitszustand respektive die Zustände im bulgarischen Asylwesen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf seine Schilderungen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden - namentlich im Rückenbereich - nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Bulgarien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre. Sodann lassen seine Vorbringen betreffend Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden lassen nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 4 Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6458/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Januar 2025 in Bulgarien aufgegriffen worden war und am 16. April 2025 in Slowenien bereits um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Sloweniens beziehungsweise Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potentiellen Überstellung nach Slowenien beziehungsweise Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.c Am 30. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 31. Juli 2025 mit der Begründung ab, sie seien nicht zuständig und verwiesen auf eine Zustimmung zur Wiederaufnahme der bulgarischen Behörden vom 8. Mai 2025 respektive eine Verlängerung der Überstellungsfrist vom 9. Mai 2025. A.d Am 4. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 6. August 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.e Mit Verfügung vom 19. August 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. B. B.a Mit Beschwerde vom 26. August 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 27. August 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 [als Referenzurteil publiziert]; Urteile des BVGer F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 3, F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1; jüngst F-6003/2025 vom 18. August 2025 E. 5.3). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gesund sei. Aufgrund von Ereignissen in Bulgarien habe er Rückenprobleme, Albträume und Schlafstörungen. Man habe ihn in Bulgarien geschlagen, mit einem Schlagstock, und ein Hund, den man auf ihn gejagt habe, habe ihn mehrfach gebissen. Die Pflege wisse Bescheid und er habe Tabletten erhalten. Gemäss einem Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 4. August 2025 ist der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen lumbosakralen Schmerzen in der Notfallpraxis vorstellig geworden. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) hat den Verdacht auf eine Grundplattenfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde als Medikament das Schmerzmittel Dafalgan 1000mg (bis zu 4 Tabletten pro Tag) verschrieben und er wurde für eine Computertomographie (CT) der LWS angemeldet. Die medizinische Betreuung teilte der Vorinstanz auf deren Nachfrage betreffend die Anmeldung für die CT am 19. August 2025 mit, dass eine Rücksprache mit dem Spital ergeben habe, dass bisher keine Anmeldung dafür gemacht worden sei, weshalb kein Termin ausstehend sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Termin auch nicht mehr vorstellig geworden. Mit der Ärztin sei abgemacht worden, dass mit der CT-Anmeldung zugewartet werden würde bis sich der Beschwerdeführer erneut melde. Dessen Beschwerden schienen mit den Schmerzmitteln gut eingestellt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende medizinische Diagnose in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht - oder nur nach Einholung von Garantien - mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend seinen Gesundheitszustand respektive die Zustände im bulgarischen Asylwesen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf seine Schilderungen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden - namentlich im Rückenbereich - nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Bulgarien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre. Sodann lassen seine Vorbringen betreffend Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden lassen nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: