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F-6402/2024

F-6402/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 14. Februar 2024 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. […]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. […]), beide afghanische Staatsangehörige, sowie ihr Sohn, der Beschwerdeführer 3 (geb. […]), bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad Gesuche um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ein. Insbesondere reichten sie einen aus- gefüllten, von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad erstellten Fra- gebogen ein. Gleichentags führte die Botschaft eine kurze Befragung durch und erfasste die Beschwerdeführenden nach einer Identitätskon- trolle biometrisch (SEM-act. 7, pag. 56). A.b Mit Formularverfügungen vom 21. März 2024 – den Beschwerdefüh- renden am 27. März 2024 persönlich auf der Botschaft eröffnet – wies die Schweizerische Botschaft in Islamabad im Namen des SEM die Gesuche ab. A.c Am 26. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubri- zierte Rechtsvertretung Einsprache gegen die Formularverfügungen. A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren, was der Vorinstanz vonseiten der Beschwerdeführenden am 3. September 2024 mitgeteilt wurde (SEM-act. 16, pag. 133). A.e Am 6. September 2024 wies das SEM die Einsprache ab, wobei den Beschwerdeführenden der Entscheid am 10. September 2024 eröffnet wurde. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2024 gelangten die Beschwer- deführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin zu gewähren. C. Am 22. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Be- schwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In ihrer Vernehm-

F-6402/2024 Seite 3 lassung vom 1. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom

9. Dezember 2024 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Geburt des zweiten Kindes Asil Sayed ereignete sich noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung und wurde der Vor- instanz vonseiten der Beschwerdeführenden pflichtgemäss mitgeteilt. Die Geburt wird in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt und als Einsprecher sind nur die Beschwerdeführenden 1-3 aufgeführt. Die Vor- instanz hätte das zweite Kind als Partei behandeln und in den Einsprache- entscheid einbeziehen müssen. Der Beschwerdeführer 4 ist Partei im vor- liegenden Verfahren, da er keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz erhalten hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG [zweite Tatbestandsvariante]).

E. 1.3 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der

F-6402/2024 Seite 4 Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Ertei- lung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi- tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen frei- willig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Mög- lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).

E. 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020,

F-6402/2024 Seite 5 Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).

E. 3.4 Im Visumverfahren nach Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VEV be- stehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Be- weismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Be- weismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5).

E. 4.1 Strittig ist, ob die sich in Pakistan befindenden Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernst- haften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, wenn sie dorthin zurückgeführt würden.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, als ehe- maligem Staatsanwalt liege beim Beschwerdeführer 1 zwar ein mögliches Risikoprofil vor. Jedoch habe er vor allem Gewaltverbrechen verfolgt und der Fokus seiner Tätigkeit habe nicht auf den Taliban gelegen. Es gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass gezielt nach ihm gefahn- det werde. So hätten die Beschwerdeführenden mehrmals problemlos auf dem Landweg nach Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan reisen können. Auch wären die Ausreise auf legalem Weg sowie die Verlängerung des afghanischen Passes des Beschwerdeführers 1 bei einer gezielten Fahndung kaum möglich gewesen. Es seien schliesslich keine Beweise von Verfolgungen oder Bedrohungen der Beschwerdeführenden einge- reicht worden. Allein das Empfehlungsschreiben der Staatsanwaltschaft vermöge noch keine Bedrohungssituation zu belegen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 als ehemaliger Staatsanwalt und auf Berichte zu Ver- folgung und Bestrafung ehemaliger Staatsanwälte durch die Taliban. Er habe während seiner nahezu zehnjährigen Tätigkeit eine Vielzahl schwer- wiegender Straftaten verfolgt. Nach der Machtübernahme der Taliban hät- ten sich zahlreiche Häftlinge diesen angeschlossen. Konkret werde er von einem ehemaligen, nun im Justizdepartement arbeitenden Häftling ge- sucht, gegen den er eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren erwirkt gehabt habe und der nun versuchen würde, an ihm Rache zu nehmen. Zum vom Be- schwerdeführer 1 nach der Machtübernahme erworbenen Pass sei zu

F-6402/2024 Seite 6 bemerken, dass er diesen über einen Schwarzmarktagenten erworben habe. Bei den Hin- und Rückreisen zwischen Pakistan und Afghanistan verkenne sodann die Vorinstanz, dass die erste Einreise nach Pakistan aufgrund eines wegen medizinischer Gründe ausgestellten Visums erfolgt sei, das jedoch nach kurzer Zeit abgelaufen sei. Die zweite Rückreise nach Afghanistan sei sodann erfolgt, da dem Beschwerdeführer 1 von den deut- schen Behörden die Einreise nach Deutschland in Aussicht gestellt worden sei, wofür er sich nach Afghanistan habe begeben müssen.

E. 4.4 Zur geltend gemachten beruflichen Tätigkeit ist festzuhalten, dass diese in den Akten schlecht dokumentiert ist. So liegt nur die Kopie einer auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Identitätskarte der Generalanwalt- schaft («Attorney General Office») und ein Mitgliederausweis der «Afgha- nistan Prosecutors Association» bei den Akten (SEM-act. 7, pag. 50 und 52). Diplome, Ernennungsurkunden oder ähnliches liegen nicht vor. Selbst falls die Behauptung, alle Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Staatsanwalt seien zum eigenen Schutz zerstört worden (vgl. SEM- act. 7, pag. 80), zutreffen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschreibung der konkreten Tätigkeit und der bearbeiteten Fälle sehr all- gemein ausfällt und aus ihnen nicht hervorgeht, in welcher Rolle oder Stel- lung der Beschwerdeführer 1 tätig war und welches Profil die verfolgten Straftaten im Einzelnen aufgewiesen haben. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen ehe- maligen Staatsanwalt, der im Bereich von terroristischen Verbrechen er- mittelt und zahlreiche Strafverfahren gegen die Taliban geführt hatte und zudem als Menschenrechtsverteidiger, der Verbrechen der Taliban doku- mentierte, tätig war (vgl. die dortige E. 4.2).

E. 4.5 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 bei der af- ghanischen Generalstaatsanwaltschaft tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afgha- nistan aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt wäre. Gegen eine besondere Exponiertheit spricht insbesondere, dass er zweimal auf legale Weise von Pakistan nach Afgha- nistan zurückgekehrt ist. Auch wenn das pakistanische Visum abgelaufen war, wie die Beschwerdeführenden vortragen, ist bei Bestehen einer ernst- haften Bedrohungslage eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan un- wahrscheinlich. Das als Grund für die zweite Rückkehr geltend gemachte deutsche Aufnahmeprogramm bleibt sodann unbelegt; namentlich wurde keine entsprechende Korrespondenz eingereicht. Auch die angegebene

F-6402/2024 Seite 7 Bedrohungssituation durch freigelassene Häftlinge wird nur oberflächlich und unsubstantiiert wiedergegeben. Weder werden konkrete Angaben zu Todesdrohungen gemacht, noch einzelne Verfolgungsszenarien beschrie- ben, geschweige denn belegt. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Be- richte zur Situation von ehemaligen Staatsanwälten in Afghanistan vermö- gen schliesslich nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da das Aufwei- sen eines abstrakten Risikoprofils allein nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer F-2016/2023 vom 27. August 2024 E. 5.4).

E. 4.6 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 in Afghanistan ist eine aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgelei- tete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu verneinen. Über eine Reflexverfolgung hinausgehende Verfolgungsmotive können den Ak- ten nicht entnommen werden. Unbehilflich ist bezüglich der Beschwerde- führerin 2 der Hinweis, dass sich die Rechtsstellung von Frauen und Mäd- chen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verschlechtert hat (vgl. Rz. 21 der Beschwerdeschrift). So reicht das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht- verhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensicht- lich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4).

E. 4.7 Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres er- sichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigt es sich damit, näher auf die Situation von afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan einzugehen und zu prü- fen, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung nach Afgha- nistan droht.

E. 5 Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung von Visa aus humanitären Gründen zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen und die Beschwerde ist abzuweisen.

F-6402/2024 Seite 8

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 22. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-6402/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6402/2024 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 6. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 14. Februar 2024 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...]), beide afghanische Staatsangehörige, sowie ihr Sohn, der Beschwerdeführer 3 (geb. [...]), bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad Gesuche um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ein. Insbesondere reichten sie einen ausgefüllten, von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad erstellten Fragebogen ein. Gleichentags führte die Botschaft eine kurze Befragung durch und erfasste die Beschwerdeführenden nach einer Identitätskontrolle biometrisch (SEM-act. 7, pag. 56). A.b Mit Formularverfügungen vom 21. März 2024 - den Beschwerdeführenden am 27. März 2024 persönlich auf der Botschaft eröffnet - wies die Schweizerische Botschaft in Islamabad im Namen des SEM die Gesuche ab. A.c Am 26. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung Einsprache gegen die Formularverfügungen. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren, was der Vorinstanz vonseiten der Beschwerdeführenden am 3. September 2024 mitgeteilt wurde (SEM-act. 16, pag. 133). A.e Am 6. September 2024 wies das SEM die Einsprache ab, wobei den Beschwerdeführenden der Entscheid am 10. September 2024 eröffnet wurde. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin zu gewähren. C. Am 22. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 9. Dezember 2024 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Geburt des zweiten Kindes Asil Sayed ereignete sich noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung und wurde der Vorinstanz vonseiten der Beschwerdeführenden pflichtgemäss mitgeteilt. Die Geburt wird in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt und als Einsprecher sind nur die Beschwerdeführenden 1-3 aufgeführt. Die Vorinstanz hätte das zweite Kind als Partei behandeln und in den Einspracheentscheid einbeziehen müssen. Der Beschwerdeführer 4 ist Partei im vorliegenden Verfahren, da er keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz erhalten hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG [zweite Tatbestandsvariante]). 1.3 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 3.4 Im Visumverfahren nach Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VEV bestehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5). 4. 4.1 Strittig ist, ob die sich in Pakistan befindenden Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, wenn sie dorthin zurückgeführt würden. 4.2 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, als ehemaligem Staatsanwalt liege beim Beschwerdeführer 1 zwar ein mögliches Risikoprofil vor. Jedoch habe er vor allem Gewaltverbrechen verfolgt und der Fokus seiner Tätigkeit habe nicht auf den Taliban gelegen. Es gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass gezielt nach ihm gefahndet werde. So hätten die Beschwerdeführenden mehrmals problemlos auf dem Landweg nach Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan reisen können. Auch wären die Ausreise auf legalem Weg sowie die Verlängerung des afghanischen Passes des Beschwerdeführers 1 bei einer gezielten Fahndung kaum möglich gewesen. Es seien schliesslich keine Beweise von Verfolgungen oder Bedrohungen der Beschwerdeführenden eingereicht worden. Allein das Empfehlungsschreiben der Staatsanwaltschaft vermöge noch keine Bedrohungssituation zu belegen. 4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 als ehemaliger Staatsanwalt und auf Berichte zu Verfolgung und Bestrafung ehemaliger Staatsanwälte durch die Taliban. Er habe während seiner nahezu zehnjährigen Tätigkeit eine Vielzahl schwerwiegender Straftaten verfolgt. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sich zahlreiche Häftlinge diesen angeschlossen. Konkret werde er von einem ehemaligen, nun im Justizdepartement arbeitenden Häftling gesucht, gegen den er eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren erwirkt gehabt habe und der nun versuchen würde, an ihm Rache zu nehmen. Zum vom Beschwerdeführer 1 nach der Machtübernahme erworbenen Pass sei zu bemerken, dass er diesen über einen Schwarzmarktagenten erworben habe. Bei den Hin- und Rückreisen zwischen Pakistan und Afghanistan verkenne sodann die Vorinstanz, dass die erste Einreise nach Pakistan aufgrund eines wegen medizinischer Gründe ausgestellten Visums erfolgt sei, das jedoch nach kurzer Zeit abgelaufen sei. Die zweite Rückreise nach Afghanistan sei sodann erfolgt, da dem Beschwerdeführer 1 von den deutschen Behörden die Einreise nach Deutschland in Aussicht gestellt worden sei, wofür er sich nach Afghanistan habe begeben müssen. 4.4 Zur geltend gemachten beruflichen Tätigkeit ist festzuhalten, dass diese in den Akten schlecht dokumentiert ist. So liegt nur die Kopie einer auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Identitätskarte der Generalanwaltschaft («Attorney General Office») und ein Mitgliederausweis der «Afghanistan Prosecutors Association» bei den Akten (SEM-act. 7, pag. 50 und 52). Diplome, Ernennungsurkunden oder ähnliches liegen nicht vor. Selbst falls die Behauptung, alle Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Staatsanwalt seien zum eigenen Schutz zerstört worden (vgl. SEM-act. 7, pag. 80), zutreffen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschreibung der konkreten Tätigkeit und der bearbeiteten Fälle sehr allgemein ausfällt und aus ihnen nicht hervorgeht, in welcher Rolle oder Stellung der Beschwerdeführer 1 tätig war und welches Profil die verfolgten Straftaten im Einzelnen aufgewiesen haben. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen ehemaligen Staatsanwalt, der im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelt und zahlreiche Strafverfahren gegen die Taliban geführt hatte und zudem als Menschenrechtsverteidiger, der Verbrechen der Taliban dokumentierte, tätig war (vgl. die dortige E. 4.2). 4.5 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 bei der afghanischen Generalstaatsanwaltschaft tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Gegen eine besondere Exponiertheit spricht insbesondere, dass er zweimal auf legale Weise von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Auch wenn das pakistanische Visum abgelaufen war, wie die Beschwerdeführenden vortragen, ist bei Bestehen einer ernsthaften Bedrohungslage eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan unwahrscheinlich. Das als Grund für die zweite Rückkehr geltend gemachte deutsche Aufnahmeprogramm bleibt sodann unbelegt; namentlich wurde keine entsprechende Korrespondenz eingereicht. Auch die angegebene Bedrohungssituation durch freigelassene Häftlinge wird nur oberflächlich und unsubstantiiert wiedergegeben. Weder werden konkrete Angaben zu Todesdrohungen gemacht, noch einzelne Verfolgungsszenarien beschrieben, geschweige denn belegt. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur Situation von ehemaligen Staatsanwälten in Afghanistan vermögen schliesslich nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da das Aufweisen eines abstrakten Risikoprofils allein nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer F-2016/2023 vom 27. August 2024 E. 5.4). 4.6 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan ist eine aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu verneinen. Über eine Reflexverfolgung hinausgehende Verfolgungsmotive können den Akten nicht entnommen werden. Unbehilflich ist bezüglich der Beschwerdeführerin 2 der Hinweis, dass sich die Rechtsstellung von Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verschlechtert hat (vgl. Rz. 21 der Beschwerdeschrift). So reicht das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). 4.7 Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigt es sich damit, näher auf die Situation von afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan einzugehen und zu prüfen, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung nach Afghanistan droht. 5. Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung von Visa aus humanitären Gründen zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: