opencaselaw.ch

F-6364/2016

F-6364/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-27 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Mazedonien stammende A._______, geboren 1982, reiste 1991 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Nachfolgend erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 wurde A._______ insgesamt achtmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wobei in sechs Fällen Strafbefehle ergingen und in zwei Fällen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten. Dieses sprach gegen ihn am 25. Januar 2006 eine Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom 26. Oktober 2011 verhängte es über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wie eine Busse von Fr. 300.- wegen vorsätzlicher Entwendung zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Am 15. Februar 2005 und am 19. Februar 2006 wurde A._______ ausländerrechtlich verwarnt (zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sachverhalt B: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 [Vorakten act. 4]). B. Aufgrund der Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______. Gleichzeitig wies es ein von seiner Ehefrau gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte für beide die Wegweisung aus der Schweiz. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhoben die Ehegatten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit Urteil vom 29. Februar 2016 abgewiesen wurde. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verhängte das SEM über A._______ ein sechsjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung erläuterte es die im oben genannten Zeitraum begangenen Straftaten und verwies auf den daraus resultierenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung. A._______ habe, so die Schlussfolgerung, offensichtlich grosse Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm keine positive Legalprognose gestellt werden, weshalb der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien nicht erkennbar und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot auf höchstens drei Jahre zu befristen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbots sei ihm bisher nicht behördlich eröffnet worden; von der angefochtenen Verfügung habe er erst aufgrund der seinem Rechtsvertreter am 12. September 2016 gewährten Akteneinsichtnahme Kenntnis erhalten. Dazu, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen werden könnte, habe er sich ein einziges Mal, nämlich am 13. Dezember 2013, äussern können, als ihn die Stadtpolizei Zürich im Hinblick auf seine Wegweisung befragt habe. Die Vorinstanz, die das Einreiseverbot erst mehr als dreieinhalb Jahre später erlassen habe, habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz und seinen Gehörsanspruch verletzt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Verfügung zu beanstanden. Insbesondere habe die Vorinstanz die sechsjährige Dauer des Einreiseverbots nicht begründet bzw. nicht dargelegt, warum von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Von den insgesamt acht strafrechtlichen Verurteilungen lägen deren fünf über zehn Jahre zurück, weshalb ihnen kein allzu grosses Gewicht mehr beigemessen werden könne; die begangenen Delikte wögen auch nicht besonders schwer. Zudem habe er sich seit seiner letzten Verurteilung während fünf Jahren bewährt und für seine beiden Söhne, geboren 2010 und 2011, Erziehungsverantwortung übernehmen müssen. Beides spreche für eine günstige Legalprognose. Schliesslich seien auch seine privaten bzw. familiären Interessen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau habe nämlich ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Falle der Gutheissung solle die eheliche Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen, aber gegenseitigen Besuchen aufrecht erhalten werden. E. Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Hierzu reichte er mit Eingabe vom 18. November 2016 Beweismittel mit erläuternden Anmerkungen ein. Sein Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 gutgeheissen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das rechtliche Gehör habe dem Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme nicht erneut gewährt werden können; angesichts seiner bereits erfolgten Ausreise und seiner jahrelangen Delinquenz habe nämlich eine gewisse Dringlichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bestanden. Inhaltlich sei die Verfügung schon deshalb praxis- und rechtskonform, weil sein Verhalten auch nach Auffassung des Bundesgerichts auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lasse. Den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei durch die Befristung der Fernhaltemassnahme auf sechs Jahre Rechnung getragen worden. G. In seiner Replik vom 6. März 2017 widerspricht der Beschwerdeführer den Erläuterungen der Vorinstanz. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hätte vor Erlass der Verfügung durchaus bestanden, denn er sei in der Schweiz trotz Wohnsitzaufgabe immer noch anwaltlich vertreten gewesen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung immer noch keine Begründung für das über die Regelhöchstdauer von fünf Jahren hinausgehende Einreiseverbot geliefert. H. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 13. März 2017 hält die Vor-instanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe angesichts seiner Schuldenwirtschaft, seines Sozialhilfebezugs, seiner wiederholten Straffälligkeit und des hohen Masses an Uneinsichtigkeit ein grosses öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund spreche sein strafbares Verhalten durchaus für eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die verfügte Massnahme sei daher auch mit Sicht auf seine familiäre Situation angezeigt und verhältnismässig. I. Der Beschwerdeführer hat sich nachfolgend nicht mehr geäussert und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über den Ausgang des von seiner Ehefrau eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung informiert. Laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hat diese die Schweiz jedoch - mit Wegzugsdatum vom 30. November 2016 - verlassen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese ist seiner Ansicht nach darin zu sehen, dass ihm in zeitlicher Nähe zum bevorstehenden Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt wurde (vgl. Sachverhalt D). Angesichts der Situation, die sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz ergab, beanstandet der Beschwerdeführer die unterbliebene vorgängige Anhörung jedoch zu Unrecht. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz am 27. Juni 2016 (vgl. S. 2 der Eingabe vom 18. November 2016); er macht allerdings nicht geltend, dass die Vorinstanz seine neue Wohn-adresse im Ausland gekannt habe oder hätte kennen müssen, sondern nur, dass er auch nach seiner Ausreise anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. S. 1 der Replik vom 6. März 2017). Letzteres ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Die Vorinstanz musste daher davon ausgehen, dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Februar 2016, der den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtskräftig werden liess, auch die in jenem Verfahren bestehende anwaltliche Vertretung (Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker) beendet war. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz vor Erlass des Einreiseverbots auch keine Veranlassung, sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner ausländischen Adresse zu erkundigen, denn erwartungsgemäss hätte diese aufgrund desselben bundesgerichtlichen Entscheids bereits ausgereist sein müssen. Vor diesem Hintergrund und der mit einem dringenden Fernhalteinteresse gegebenen Gefahr im Verzug kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG; zu den - auch im vorliegenden Fall gegebenen - Voraussetzungen: Bernhard Waldmann/ Jürg Bickel in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 30 N 70 ff.).

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit den sich über mehrere Jahre hinziehenden strafrechtlichen Verfehlungen, denen zufolge ihm keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Zweifellos stellen die in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführten Delikte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Behauptung, die Straftaten lägen teilweise lange zurück und seien auch nicht besonders schwerwiegend gewesen, verändert die sich aus der gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) ergebende Einschätzung entsprechender künftiger Risiken nicht. Diese Einschätzung kann der Beschwerdeführer auch nicht mit der Behauptung widerlegen, er sei nach der letzten Verurteilung vom 26. Oktober 2011 straflos geblieben: Selbst wenn dies zuträfe, käme damit nicht mehr als sein Bemühen zum Ausdruck, sich im Strafvollzug und während des Rechtsmittelverfahrens nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nichts zuschulden kommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.

E. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind - wie oben (E. 4.1) dargelegt - nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).

E. 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr aus der Kontinuität seiner Delikte, die im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 insgesamt zu acht Verurteilungen führten, sowie der daraus erkennbaren Uneinsichtigkeit. Diese Beurteilung sieht die Vorinstanz auch in den Erwägungen des den Beschwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils bestätigt (vgl. Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016).

E. 5.3.1 In den Erwägungen dieses bereits zitierten Urteils (2C_340/2015 E.3.2) hat sich Bundesgericht zu den Straftaten des Beschwerdeführers wie folgt geäussert: "Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 2003 und 2011 acht Mal delinquiert hat. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je Fr. 30.--, 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'900.-- verurteilt. Bei den Delikten handelt es sich keinesfalls nur um Bagatelldelinquenz, wie die Beschwerdeführer dies implizit behaupten. Der Beschwerdeführer 1 delinquierte nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbereich, sondern wurde auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zudem hat er durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss Leib und Leben anderer Menschen erheblich gefährdet. Es erscheint als blosser Zufall, dass bei den von ihm verübten Strassenverkehrsdelikten bisher keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen sind. Die schwerste und letzte Strafe (Gefängnisstrafe von acht Monaten) wurde 2011 ausgesprochen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur wenige Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verursachten Selbstunfall, der mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl sanktioniert wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana ein entwendetes Auto gefahren hatte. Das Bezirksgericht Zürich ging von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers 1 aus. Er habe die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich und aus nichtigem Anlass unternommen. Sein Verhalten zeuge von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit, gerade was Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffe. Dem Beschwerdeführer 1 müsse eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ein bedingter Strafvollzug nicht möglich sei. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten, noch die 2005 und 2006 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm schwere fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht stellten, veranlassten den Beschwerdeführer 1, sein Verhalten zu ändern. Er delinquierte weiter und zudem schwerer, was auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. ... ."

E. 5.4 Die vom Bundesgericht unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten beurteilten Straftaten gehören nicht zur Schwerkriminalität, weshalb erst die trotz zwischenzeitlicher Verwarnungen anhaltende Delinquenz des Beschwerdeführers zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte. Einzeln betrachtet lässt somit keine seiner Straftaten darauf schliessen, dass von ihm eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausgeht. Die fortdauernde Delinquenz und Ignoranz der tatsächlichen und potentiellen - d.h. Menschenleben betreffenden - Auswirkungen seines Verhalten sprechen jedoch dafür, dass von ihm nach wie vor eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Die ihm vom Bundesgericht attestierte beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bedeutet, dass von ihm langfristig keine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass einige der in kontinuierlicher Abfolge begangenen Straftaten bereits lange Zeit zurückliegen. Ebenso wenig lässt sich - wie bereits dargelegt - aus dem von ihm behaupteten Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung eine positive Legalprognose ableiten (vgl. E. 5.1). Statt dessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer noch während des Strafvollzugs im Jahr 2013 wegen Rauschmittelkonsums gebüsst wurde und seine Drogensucht offensichtlich während des gesamten Aufenthaltsverfahrens nicht in den Griff bekam (vgl. zitiertes Urteil 2C_340/2015 E. 4.2). Dass er nach der Geburt seiner beiden Kinder 2010 und 2011 einen Sinneswandel erlebt hat und sich künftig um klagloses Verhalten und mehr soziale Verantwortung bemüht, darf zwar geglaubt werden, ist von ihm jedoch noch weiterhin unter Beweis zu stellen.

E. 5.5 Damit ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist und demzufolge die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbots überschritten werden darf. Vor dem geschilderten strafrechtlichen Hintergrund hat die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sechs Jahre befristet.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125).

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von sechs Jahren verfügte Einreiseverbot - vorbehältlich der noch durchzuführenden Interessenabwägung - prinzipiell nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, seine Ehefrau habe am 23. Juni 2016 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht; daher müsse im Falle der Gutheissung des Gesuchs das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berücksichtigt werden und zu einer zeitlichen Reduktion seines Einreiseverbots führen. Das vom Beschwerdeführer ohnehin nur für den Eventualfall geltend gemachte familiäre Interesse besteht jedoch nicht mehr, nachdem seine Ehefrau die Schweiz am 30. November 2016 offiziell verlassen hat (vgl. Sachverhalt I). Ob er noch über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt, kann dahingestellt bleiben, da der Schutz des Familienlebens - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Im Falle des Beschwerdeführers sind dies lediglich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, welche - so wie er selbst - aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen und ausgereist sind. Sonstige private Interessen, welche sich auf die Dauer des Einreiseverbots auswirken könnten, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfügung steht demzufolge im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist davon jedoch befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem amtlich bestellten Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist angesichts einer fehlenden Kostennote auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6364/2016 Urteil vom 27. August 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Niederöst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende A._______, geboren 1982, reiste 1991 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Nachfolgend erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 wurde A._______ insgesamt achtmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wobei in sechs Fällen Strafbefehle ergingen und in zwei Fällen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten. Dieses sprach gegen ihn am 25. Januar 2006 eine Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom 26. Oktober 2011 verhängte es über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wie eine Busse von Fr. 300.- wegen vorsätzlicher Entwendung zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Am 15. Februar 2005 und am 19. Februar 2006 wurde A._______ ausländerrechtlich verwarnt (zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sachverhalt B: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 [Vorakten act. 4]). B. Aufgrund der Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______. Gleichzeitig wies es ein von seiner Ehefrau gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte für beide die Wegweisung aus der Schweiz. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhoben die Ehegatten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit Urteil vom 29. Februar 2016 abgewiesen wurde. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verhängte das SEM über A._______ ein sechsjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung erläuterte es die im oben genannten Zeitraum begangenen Straftaten und verwies auf den daraus resultierenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung. A._______ habe, so die Schlussfolgerung, offensichtlich grosse Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm keine positive Legalprognose gestellt werden, weshalb der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien nicht erkennbar und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot auf höchstens drei Jahre zu befristen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbots sei ihm bisher nicht behördlich eröffnet worden; von der angefochtenen Verfügung habe er erst aufgrund der seinem Rechtsvertreter am 12. September 2016 gewährten Akteneinsichtnahme Kenntnis erhalten. Dazu, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen werden könnte, habe er sich ein einziges Mal, nämlich am 13. Dezember 2013, äussern können, als ihn die Stadtpolizei Zürich im Hinblick auf seine Wegweisung befragt habe. Die Vorinstanz, die das Einreiseverbot erst mehr als dreieinhalb Jahre später erlassen habe, habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz und seinen Gehörsanspruch verletzt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Verfügung zu beanstanden. Insbesondere habe die Vorinstanz die sechsjährige Dauer des Einreiseverbots nicht begründet bzw. nicht dargelegt, warum von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Von den insgesamt acht strafrechtlichen Verurteilungen lägen deren fünf über zehn Jahre zurück, weshalb ihnen kein allzu grosses Gewicht mehr beigemessen werden könne; die begangenen Delikte wögen auch nicht besonders schwer. Zudem habe er sich seit seiner letzten Verurteilung während fünf Jahren bewährt und für seine beiden Söhne, geboren 2010 und 2011, Erziehungsverantwortung übernehmen müssen. Beides spreche für eine günstige Legalprognose. Schliesslich seien auch seine privaten bzw. familiären Interessen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau habe nämlich ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Falle der Gutheissung solle die eheliche Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen, aber gegenseitigen Besuchen aufrecht erhalten werden. E. Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Hierzu reichte er mit Eingabe vom 18. November 2016 Beweismittel mit erläuternden Anmerkungen ein. Sein Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 gutgeheissen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das rechtliche Gehör habe dem Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme nicht erneut gewährt werden können; angesichts seiner bereits erfolgten Ausreise und seiner jahrelangen Delinquenz habe nämlich eine gewisse Dringlichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bestanden. Inhaltlich sei die Verfügung schon deshalb praxis- und rechtskonform, weil sein Verhalten auch nach Auffassung des Bundesgerichts auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lasse. Den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei durch die Befristung der Fernhaltemassnahme auf sechs Jahre Rechnung getragen worden. G. In seiner Replik vom 6. März 2017 widerspricht der Beschwerdeführer den Erläuterungen der Vorinstanz. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hätte vor Erlass der Verfügung durchaus bestanden, denn er sei in der Schweiz trotz Wohnsitzaufgabe immer noch anwaltlich vertreten gewesen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung immer noch keine Begründung für das über die Regelhöchstdauer von fünf Jahren hinausgehende Einreiseverbot geliefert. H. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 13. März 2017 hält die Vor-instanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe angesichts seiner Schuldenwirtschaft, seines Sozialhilfebezugs, seiner wiederholten Straffälligkeit und des hohen Masses an Uneinsichtigkeit ein grosses öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund spreche sein strafbares Verhalten durchaus für eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die verfügte Massnahme sei daher auch mit Sicht auf seine familiäre Situation angezeigt und verhältnismässig. I. Der Beschwerdeführer hat sich nachfolgend nicht mehr geäussert und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über den Ausgang des von seiner Ehefrau eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung informiert. Laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hat diese die Schweiz jedoch - mit Wegzugsdatum vom 30. November 2016 - verlassen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese ist seiner Ansicht nach darin zu sehen, dass ihm in zeitlicher Nähe zum bevorstehenden Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt wurde (vgl. Sachverhalt D). Angesichts der Situation, die sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz ergab, beanstandet der Beschwerdeführer die unterbliebene vorgängige Anhörung jedoch zu Unrecht. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz am 27. Juni 2016 (vgl. S. 2 der Eingabe vom 18. November 2016); er macht allerdings nicht geltend, dass die Vorinstanz seine neue Wohn-adresse im Ausland gekannt habe oder hätte kennen müssen, sondern nur, dass er auch nach seiner Ausreise anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. S. 1 der Replik vom 6. März 2017). Letzteres ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Die Vorinstanz musste daher davon ausgehen, dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Februar 2016, der den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtskräftig werden liess, auch die in jenem Verfahren bestehende anwaltliche Vertretung (Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker) beendet war. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz vor Erlass des Einreiseverbots auch keine Veranlassung, sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner ausländischen Adresse zu erkundigen, denn erwartungsgemäss hätte diese aufgrund desselben bundesgerichtlichen Entscheids bereits ausgereist sein müssen. Vor diesem Hintergrund und der mit einem dringenden Fernhalteinteresse gegebenen Gefahr im Verzug kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG; zu den - auch im vorliegenden Fall gegebenen - Voraussetzungen: Bernhard Waldmann/ Jürg Bickel in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 30 N 70 ff.). 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit den sich über mehrere Jahre hinziehenden strafrechtlichen Verfehlungen, denen zufolge ihm keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Zweifellos stellen die in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführten Delikte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Behauptung, die Straftaten lägen teilweise lange zurück und seien auch nicht besonders schwerwiegend gewesen, verändert die sich aus der gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) ergebende Einschätzung entsprechender künftiger Risiken nicht. Diese Einschätzung kann der Beschwerdeführer auch nicht mit der Behauptung widerlegen, er sei nach der letzten Verurteilung vom 26. Oktober 2011 straflos geblieben: Selbst wenn dies zuträfe, käme damit nicht mehr als sein Bemühen zum Ausdruck, sich im Strafvollzug und während des Rechtsmittelverfahrens nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nichts zuschulden kommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind - wie oben (E. 4.1) dargelegt - nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr aus der Kontinuität seiner Delikte, die im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 insgesamt zu acht Verurteilungen führten, sowie der daraus erkennbaren Uneinsichtigkeit. Diese Beurteilung sieht die Vorinstanz auch in den Erwägungen des den Beschwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils bestätigt (vgl. Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016). 5.3.1 In den Erwägungen dieses bereits zitierten Urteils (2C_340/2015 E.3.2) hat sich Bundesgericht zu den Straftaten des Beschwerdeführers wie folgt geäussert: "Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 2003 und 2011 acht Mal delinquiert hat. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je Fr. 30.--, 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'900.-- verurteilt. Bei den Delikten handelt es sich keinesfalls nur um Bagatelldelinquenz, wie die Beschwerdeführer dies implizit behaupten. Der Beschwerdeführer 1 delinquierte nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbereich, sondern wurde auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zudem hat er durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss Leib und Leben anderer Menschen erheblich gefährdet. Es erscheint als blosser Zufall, dass bei den von ihm verübten Strassenverkehrsdelikten bisher keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen sind. Die schwerste und letzte Strafe (Gefängnisstrafe von acht Monaten) wurde 2011 ausgesprochen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur wenige Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verursachten Selbstunfall, der mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl sanktioniert wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana ein entwendetes Auto gefahren hatte. Das Bezirksgericht Zürich ging von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers 1 aus. Er habe die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich und aus nichtigem Anlass unternommen. Sein Verhalten zeuge von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit, gerade was Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffe. Dem Beschwerdeführer 1 müsse eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ein bedingter Strafvollzug nicht möglich sei. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten, noch die 2005 und 2006 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm schwere fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht stellten, veranlassten den Beschwerdeführer 1, sein Verhalten zu ändern. Er delinquierte weiter und zudem schwerer, was auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. ... ." 5.4 Die vom Bundesgericht unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten beurteilten Straftaten gehören nicht zur Schwerkriminalität, weshalb erst die trotz zwischenzeitlicher Verwarnungen anhaltende Delinquenz des Beschwerdeführers zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte. Einzeln betrachtet lässt somit keine seiner Straftaten darauf schliessen, dass von ihm eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausgeht. Die fortdauernde Delinquenz und Ignoranz der tatsächlichen und potentiellen - d.h. Menschenleben betreffenden - Auswirkungen seines Verhalten sprechen jedoch dafür, dass von ihm nach wie vor eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Die ihm vom Bundesgericht attestierte beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bedeutet, dass von ihm langfristig keine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass einige der in kontinuierlicher Abfolge begangenen Straftaten bereits lange Zeit zurückliegen. Ebenso wenig lässt sich - wie bereits dargelegt - aus dem von ihm behaupteten Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung eine positive Legalprognose ableiten (vgl. E. 5.1). Statt dessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer noch während des Strafvollzugs im Jahr 2013 wegen Rauschmittelkonsums gebüsst wurde und seine Drogensucht offensichtlich während des gesamten Aufenthaltsverfahrens nicht in den Griff bekam (vgl. zitiertes Urteil 2C_340/2015 E. 4.2). Dass er nach der Geburt seiner beiden Kinder 2010 und 2011 einen Sinneswandel erlebt hat und sich künftig um klagloses Verhalten und mehr soziale Verantwortung bemüht, darf zwar geglaubt werden, ist von ihm jedoch noch weiterhin unter Beweis zu stellen. 5.5 Damit ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist und demzufolge die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbots überschritten werden darf. Vor dem geschilderten strafrechtlichen Hintergrund hat die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sechs Jahre befristet. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von sechs Jahren verfügte Einreiseverbot - vorbehältlich der noch durchzuführenden Interessenabwägung - prinzipiell nicht zu beanstanden. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, seine Ehefrau habe am 23. Juni 2016 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht; daher müsse im Falle der Gutheissung des Gesuchs das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berücksichtigt werden und zu einer zeitlichen Reduktion seines Einreiseverbots führen. Das vom Beschwerdeführer ohnehin nur für den Eventualfall geltend gemachte familiäre Interesse besteht jedoch nicht mehr, nachdem seine Ehefrau die Schweiz am 30. November 2016 offiziell verlassen hat (vgl. Sachverhalt I). Ob er noch über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt, kann dahingestellt bleiben, da der Schutz des Familienlebens - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Im Falle des Beschwerdeführers sind dies lediglich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, welche - so wie er selbst - aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen und ausgereist sind. Sonstige private Interessen, welche sich auf die Dauer des Einreiseverbots auswirken könnten, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfügung steht demzufolge im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist davon jedoch befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem amtlich bestellten Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist angesichts einer fehlenden Kostennote auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: