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F-6243/2026

F-6243/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-19 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], aus Algerien) reichte am 29. Juni 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nachdem Slowenien als für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständiger Dublin-Staat bestimmt worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien an. Am 30. Juli 2024 wurde er dorthin überstellt. B. Da sich der Beschwerdeführer im August 2024 wiederum ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufgehalten hatte, leitete die Vorinstanz ein Wiederaufnahmeverfahren mit Slowenien ein. Nachdem Slowenien seiner Wiederaufnahme zugestimmt hatte, ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 64a AIG seine Wegweisung nach Slowenien an. Am 24. September 2024 wurde er erneut dorthin überstellt. C. C.a Das Migrationsamt des Kantons Bern teilte der Vorinstanz am 9. Juli 2026 mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2024 in Slowenien, am 25. Juli 2025 in den Niederlanden und am 19. März 2026 in Luxemburg um internationalen Schutz ersucht hatte. C.c Am 7. Juli 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats und zur Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG gewährt. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen. Sein linkes Bein sei gelähmt. Sobald dieses geheilt sei, wolle er nach Algerien zurückkehren. C.d Am 10. Juli 2026 übermittelte die Vorinstanz Luxemburg eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (nachfolgend: AMM-VO). Luxemburg verwies am 16. Juli 2026 auf die Zuständigkeit Sloweniens. Daraufhin übermittelte die Vorinstanz am 17. Juli 2026 Slowenien eine Wiederaufnahmemitteilung. Die slowenischen Behörden bestätigten deren Eingang am 23. Juli 2026. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026, eröffnet am 12. August 2026, wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a AIG nach Slowenien weg. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde legte er einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Bern vom 7. August 2026 bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen nach Art. 64a AIG zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Für Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen nach Art. 64a AIG sieht Art. 64abis AIG besondere Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Kognition und der aufschiebenden Wirkung vor. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen den allgemeinen Bestimmungen des VwVG vor.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 64abis Abs. 1 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4.1 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt daher innerhalb des Streitgegenstands und des zulässigen Prüfungsumfangs auch Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Wegweisung oder Überstellung mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Der für die Anwendung von Art. 3 EMRK massgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Durchführung der Entfernungsmassnahme; einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist daher Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.6 mit Hinweis auf EGMR, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. November 1996, 22414/93, § 86).

E. 1.4.2 Vorliegend bestanden einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2026. Nach deren Erlass kam es jedoch am 31. Juli 2026 zu einem Sturz mit anschliessender Hospitalisation; zudem wurden bestehende Beschwerden weiter medizinisch abgeklärt. Die daraus hervorgegangenen Befunde sind im Arztbericht vom 7. August 2026 dokumentiert. Diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen beziehungsweise bekannt gewordenen gesundheitlichen Entwicklungen sind bei der Beurteilung des geltend gemachten Überstellungshindernisses zu berücksichtigen.

E. 2.1 Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) abgelöst. Die AMM-VO stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands dar und wurde von der Schweiz übernommen. Die entsprechenden schweizerischen Rechtsgrundlagen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten (Botschaft vom 21. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen des EU-Migrations- und Asylpakts, BBl 2025 1478, Ziff. 1.1.1; Bundesbeschluss vom 26. September 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche betreffend die Verordnungen [EU] 2024/1351 und [EU] 2024/1359, BBl 2025 2902; AS 2026 229). Der Bundesrat bezeichnet die AMM-VO ausdrücklich als Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands.

E. 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Massgabe der Art. 41 und 46 AMM-VO wieder aufzunehmen. Als Drittstaatsangehöriger gilt eine Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist noch nach dem Unionsrecht über ein Recht auf Freizügigkeit verfügt (Art. 2 Abs. 1 AMM-VO). Der Beschwerdeführer fällt unter diese Kategorie. Dass er in der Schweiz kein neues Asylgesuch gestellt hat, steht der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO nicht entgegen.

E. 2.3 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 erster Satz AIG). Art. 64a Abs. 1 AIG bildet die innerstaatliche Grundlage für die Wegweisung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach der AMM-VO, wenn die betroffene Person in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und sich hier rechtswidrig aufhält.

E. 3.1 Der gerichtliche Prüfungsumfang bestimmt sich bei einer Beschwerde gegen eine Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG nach Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.

E. 3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO haben Antragsteller sowie die anderen in Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c AMM-VO genannten Personen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer fällt unter Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO («Drittstaatsangehöriger»). Der Umfang des Rechtsbehelfs ist auf die in Art. 43 Abs. 1 Bst. a-c AMM-VO genannten Prüfungsbereiche beschränkt.

E. 3.3 Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Überstellung für die betroffene Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 [nachfolgend GRC]) führen würde (Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO). Ferner umfasst der Rechtsbehelf die Prüfung von Umständen, die nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetreten und für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. b AMM-VO). Eine Verletzung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 25-28 und Art. 34 AMM-VO kann gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c AMM-VO bei Personen überprüft werden, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Slowenien entgegen, fällt unter Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO und ist somit einer Überprüfung zugänglich.

E. 3.4 Nach der Rechtsprechung zu Wegweisungen im Anschluss an einen Dublin-Nichteintretensentscheid sind Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht zusätzlich zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung einer zulässigen Dublin-Überstellung bildet (BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Demgegenüber wurden bei Wegweisungen nach Art. 64a AIG unter Geltung der Dublin-III-VO Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG eigenständig geprüft (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 E. 5). Diese unterschiedliche Behandlung erscheint insofern fragwürdig, als sich eine Wegweisung nach Art. 64a AIG und eine Wegweisung im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 44 AsylG zwar hinsichtlich ihrer innerstaatlichen Rechtsgrundlage unterscheiden, in beiden Fällen jedoch die Überstellung der betroffenen Person in den nach dem Dublin-Besitzstand zuständigen Staat bezweckt wird. An der bisherigen Praxis zu Art. 64a AIG hinsichtlich Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG kann jedoch unter dem neuen Recht ohnehin nicht festgehalten werden. Art. 64abis Abs. 2 AIG beschränkt die Beschwerdegründe ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO genannten Prüfungsbereiche (vgl. E. 3.3 hiervor). Für eine darüber hinausgehende Prüfung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG besteht daher grundsätzlich kein Raum mehr. Gesundheitliche oder andere individuelle Umstände sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sie einem der in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO genannten Prüfungsbereiche zugeordnet werden können. Vorliegend wird indes auch nichts vorgebracht, was darüber hinausginge.

E. 4.1 Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erfasst die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC. Das darin verankerte Verbot entspricht Art. 3 EMRK und hat die gleiche Bedeutung und Tragweite (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC). Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einer Dublin-Überstellung entgegenstehen, wenn sie die hierfür erforderliche hohe grundrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreichen.

E. 4.2 Eine solche Schwelle kann bei schwer erkrankten Personen insbesondere erreicht sein, wenn die Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183; Savran gegen Dänemark [GK], Urteil vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 133 ff.; BVGE 2017 VI/10 E. 6.5).

E. 4.3 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Universitätsspitals Bern vom 7. August 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 5. bis 7. August 2026 hospitalisiert war. Anlass war unter anderem ein Sturz vom 31. Juli 2026 mit Kopfanprall. Gemäss dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer Lähmung des linken Beins, wobei neurologisch ein hochgradiger Verdacht auf eine funktionelle neurologische Beinparalyse (Lähmungserscheinung ohne nachweisbare strukturelle Schädigung des Nervensystems) besteht. Weiter bestehen eine Verengung des Nervenaustrittskanals im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie ausgeprägte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.

E. 4.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Nach dem Sturz vom 31. Juli 2026 wurden keine akuten Verletzungen festgestellt. Hinsichtlich der Lähmung des linken Beins ergaben die fachärztlichen Abklärungen keine Hinweise auf eine strukturelle neurologische Ursache, namentlich eine Nervenkompression, die eine dringliche Behandlung erfordern würde oder eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der Überstellung erkennen liesse. Auch den übrigen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind keine Hinweise auf eine grundrechtlich relevante Gefährdung durch die Überstellung zu entnehmen.

E. 4.5 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Slowenien somit nicht entgegen. Seinen aktuellen gesundheitlichen Bedürfnissen ist jedoch bei der konkreten Durchführung der Überstellung Rechnung zu tragen. Die für seine Betreuung und die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung notwendigen Informationen sind den slowenischen Behörden nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 und 2 AMM-VO rechtzeitig zu übermitteln. Soweit dabei Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AMM-VO übermittelt werden, sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 2 AMM-VO zu beachten. Sofern es der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Überstellung erfordert, sind die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen und die erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu treffen. Es bestehen damit keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien für ihn eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würde. Die Rüge nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erweist sich als unbegründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Rahmen der nach Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO zulässigen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6243/2026 Urteil vom 19. Oktober 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung (Art. 64a AIG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], aus Algerien) reichte am 29. Juni 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nachdem Slowenien als für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständiger Dublin-Staat bestimmt worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien an. Am 30. Juli 2024 wurde er dorthin überstellt. B. Da sich der Beschwerdeführer im August 2024 wiederum ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufgehalten hatte, leitete die Vorinstanz ein Wiederaufnahmeverfahren mit Slowenien ein. Nachdem Slowenien seiner Wiederaufnahme zugestimmt hatte, ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 64a AIG seine Wegweisung nach Slowenien an. Am 24. September 2024 wurde er erneut dorthin überstellt. C. C.a Das Migrationsamt des Kantons Bern teilte der Vorinstanz am 9. Juli 2026 mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2024 in Slowenien, am 25. Juli 2025 in den Niederlanden und am 19. März 2026 in Luxemburg um internationalen Schutz ersucht hatte. C.c Am 7. Juli 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats und zur Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG gewährt. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen. Sein linkes Bein sei gelähmt. Sobald dieses geheilt sei, wolle er nach Algerien zurückkehren. C.d Am 10. Juli 2026 übermittelte die Vorinstanz Luxemburg eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (nachfolgend: AMM-VO). Luxemburg verwies am 16. Juli 2026 auf die Zuständigkeit Sloweniens. Daraufhin übermittelte die Vorinstanz am 17. Juli 2026 Slowenien eine Wiederaufnahmemitteilung. Die slowenischen Behörden bestätigten deren Eingang am 23. Juli 2026. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026, eröffnet am 12. August 2026, wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a AIG nach Slowenien weg. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde legte er einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Bern vom 7. August 2026 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen nach Art. 64a AIG zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Für Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen nach Art. 64a AIG sieht Art. 64abis AIG besondere Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Kognition und der aufschiebenden Wirkung vor. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen den allgemeinen Bestimmungen des VwVG vor. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 64abis Abs. 1 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt daher innerhalb des Streitgegenstands und des zulässigen Prüfungsumfangs auch Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Wegweisung oder Überstellung mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Der für die Anwendung von Art. 3 EMRK massgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Durchführung der Entfernungsmassnahme; einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist daher Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.6 mit Hinweis auf EGMR, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. November 1996, 22414/93, § 86). 1.4.2 Vorliegend bestanden einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2026. Nach deren Erlass kam es jedoch am 31. Juli 2026 zu einem Sturz mit anschliessender Hospitalisation; zudem wurden bestehende Beschwerden weiter medizinisch abgeklärt. Die daraus hervorgegangenen Befunde sind im Arztbericht vom 7. August 2026 dokumentiert. Diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen beziehungsweise bekannt gewordenen gesundheitlichen Entwicklungen sind bei der Beurteilung des geltend gemachten Überstellungshindernisses zu berücksichtigen. 2. 2.1 Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) abgelöst. Die AMM-VO stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands dar und wurde von der Schweiz übernommen. Die entsprechenden schweizerischen Rechtsgrundlagen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten (Botschaft vom 21. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen des EU-Migrations- und Asylpakts, BBl 2025 1478, Ziff. 1.1.1; Bundesbeschluss vom 26. September 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche betreffend die Verordnungen [EU] 2024/1351 und [EU] 2024/1359, BBl 2025 2902; AS 2026 229). Der Bundesrat bezeichnet die AMM-VO ausdrücklich als Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands. 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Massgabe der Art. 41 und 46 AMM-VO wieder aufzunehmen. Als Drittstaatsangehöriger gilt eine Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist noch nach dem Unionsrecht über ein Recht auf Freizügigkeit verfügt (Art. 2 Abs. 1 AMM-VO). Der Beschwerdeführer fällt unter diese Kategorie. Dass er in der Schweiz kein neues Asylgesuch gestellt hat, steht der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO nicht entgegen. 2.3 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 erster Satz AIG). Art. 64a Abs. 1 AIG bildet die innerstaatliche Grundlage für die Wegweisung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach der AMM-VO, wenn die betroffene Person in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und sich hier rechtswidrig aufhält. 3. 3.1 Der gerichtliche Prüfungsumfang bestimmt sich bei einer Beschwerde gegen eine Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG nach Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. 3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO haben Antragsteller sowie die anderen in Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c AMM-VO genannten Personen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer fällt unter Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO («Drittstaatsangehöriger»). Der Umfang des Rechtsbehelfs ist auf die in Art. 43 Abs. 1 Bst. a-c AMM-VO genannten Prüfungsbereiche beschränkt. 3.3 Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Überstellung für die betroffene Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 [nachfolgend GRC]) führen würde (Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO). Ferner umfasst der Rechtsbehelf die Prüfung von Umständen, die nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetreten und für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. b AMM-VO). Eine Verletzung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 25-28 und Art. 34 AMM-VO kann gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c AMM-VO bei Personen überprüft werden, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Slowenien entgegen, fällt unter Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO und ist somit einer Überprüfung zugänglich. 3.4 Nach der Rechtsprechung zu Wegweisungen im Anschluss an einen Dublin-Nichteintretensentscheid sind Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht zusätzlich zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung einer zulässigen Dublin-Überstellung bildet (BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Demgegenüber wurden bei Wegweisungen nach Art. 64a AIG unter Geltung der Dublin-III-VO Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG eigenständig geprüft (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 E. 5). Diese unterschiedliche Behandlung erscheint insofern fragwürdig, als sich eine Wegweisung nach Art. 64a AIG und eine Wegweisung im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 44 AsylG zwar hinsichtlich ihrer innerstaatlichen Rechtsgrundlage unterscheiden, in beiden Fällen jedoch die Überstellung der betroffenen Person in den nach dem Dublin-Besitzstand zuständigen Staat bezweckt wird. An der bisherigen Praxis zu Art. 64a AIG hinsichtlich Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG kann jedoch unter dem neuen Recht ohnehin nicht festgehalten werden. Art. 64abis Abs. 2 AIG beschränkt die Beschwerdegründe ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO genannten Prüfungsbereiche (vgl. E. 3.3 hiervor). Für eine darüber hinausgehende Prüfung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG besteht daher grundsätzlich kein Raum mehr. Gesundheitliche oder andere individuelle Umstände sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sie einem der in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO genannten Prüfungsbereiche zugeordnet werden können. Vorliegend wird indes auch nichts vorgebracht, was darüber hinausginge. 4. 4.1 Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erfasst die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC. Das darin verankerte Verbot entspricht Art. 3 EMRK und hat die gleiche Bedeutung und Tragweite (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC). Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einer Dublin-Überstellung entgegenstehen, wenn sie die hierfür erforderliche hohe grundrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreichen. 4.2 Eine solche Schwelle kann bei schwer erkrankten Personen insbesondere erreicht sein, wenn die Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183; Savran gegen Dänemark [GK], Urteil vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 133 ff.; BVGE 2017 VI/10 E. 6.5). 4.3 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Universitätsspitals Bern vom 7. August 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 5. bis 7. August 2026 hospitalisiert war. Anlass war unter anderem ein Sturz vom 31. Juli 2026 mit Kopfanprall. Gemäss dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer Lähmung des linken Beins, wobei neurologisch ein hochgradiger Verdacht auf eine funktionelle neurologische Beinparalyse (Lähmungserscheinung ohne nachweisbare strukturelle Schädigung des Nervensystems) besteht. Weiter bestehen eine Verengung des Nervenaustrittskanals im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie ausgeprägte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. 4.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Nach dem Sturz vom 31. Juli 2026 wurden keine akuten Verletzungen festgestellt. Hinsichtlich der Lähmung des linken Beins ergaben die fachärztlichen Abklärungen keine Hinweise auf eine strukturelle neurologische Ursache, namentlich eine Nervenkompression, die eine dringliche Behandlung erfordern würde oder eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der Überstellung erkennen liesse. Auch den übrigen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind keine Hinweise auf eine grundrechtlich relevante Gefährdung durch die Überstellung zu entnehmen. 4.5 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Slowenien somit nicht entgegen. Seinen aktuellen gesundheitlichen Bedürfnissen ist jedoch bei der konkreten Durchführung der Überstellung Rechnung zu tragen. Die für seine Betreuung und die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung notwendigen Informationen sind den slowenischen Behörden nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 und 2 AMM-VO rechtzeitig zu übermitteln. Soweit dabei Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AMM-VO übermittelt werden, sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 2 AMM-VO zu beachten. Sofern es der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Überstellung erfordert, sind die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen und die erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu treffen. Es bestehen damit keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien für ihn eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würde. Die Rüge nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erweist sich als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Rahmen der nach Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO zulässigen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: