Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen.
E. 1.2 Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B) zielen, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Als Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer allerdings die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1).
E. 1.3 Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2022 in Deutschland und am 29. August 2024 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 13). Am 24. Juli 2025 ersuchte das SEM zunächst die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20). Diese lehnten das Gesuch am 31. Juli 2025 unter Verweis auf die bereits am 18. September 2024 gemäss der Dublin-III-VO festgestellte Zuständigkeit Deutschlands sowie auf die am 18. Januar 2025 selbstständig erfolgte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland ab (SEM-act. 25). In der Folge ersuchte das SEM am 5. August 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act. 29), welche dem Gesuch am 7. August 2025 fristgerecht zustimmten (SEM-act. 32).
E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat sie das unspezifische Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in die Türkei zurückgekehrt, berücksichtigt, die diesbezüglich vorgelegte Hotelbuchung vom 14. bis 15. Mai 2025 in Istanbul rechtskonform gewürdigt und zutreffend erwogen, dass offenbleiben könne, ob er tatsächlich in die Türkei zurückgereist sei, da der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes die in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geforderte Dauer nicht erreiche und die Zuständigkeit Deutschlands daher nicht erloschen sei. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sie hat ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Gefährdung in Deutschland rechtskonform berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Deutschland über schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe er im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 34).
E. 2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Auch im Beschwerdeverfahren hat er nicht geltend gemacht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO länger als drei Monate verlassen zu haben, sondern lediglich erneut pauschal vorgebracht, er sei in der Türkei gewesen. Die eingereichten Kopien einer Flixbus-Buchung für eine Inlandreise in der Türkei am 13. Mai 2025, einer Rechnung vom 12. Mai 2025 über 97.01 Türkische Lira sowie die abermals vorgelegte Hotelbuchung (vgl. E. 2.2) würden höchstens einen Aufenthalt von vier Tagen ausserhalb des Dublin-Raumes belegen. Weitere Ausführungen - etwa dazu, ob die vorgelegten Unterlagen überhaupt geeignet wären, den behaupteten Aufenthalt nachzuweisen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) - können daher unterbleiben. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Gefährdung in Deutschland ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs hat der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes angegeben, gesund zu sein (SEM-act. 17). In der Beschwerde beschränkt er sich darauf, auf eine dort beigefügte medizinische Dokumentation hinzuweisen. Es handle sich dabei um ein Rezept, welches «von offiziellen staatlichen Gesundheitsbehörden» (siehe BVGer-act. 1 S. 3) ausgestellt worden sei. Dieses Dokument ist allerdings offenkundig nicht geeignet, die Überweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland aus medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Eventualantrag um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6233/2025 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. August 2025 (eröffnet am 11. August 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Am 19. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. 1.2. Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B) zielen, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Als Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer allerdings die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1). 1.3. Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2022 in Deutschland und am 29. August 2024 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 13). Am 24. Juli 2025 ersuchte das SEM zunächst die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20). Diese lehnten das Gesuch am 31. Juli 2025 unter Verweis auf die bereits am 18. September 2024 gemäss der Dublin-III-VO festgestellte Zuständigkeit Deutschlands sowie auf die am 18. Januar 2025 selbstständig erfolgte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland ab (SEM-act. 25). In der Folge ersuchte das SEM am 5. August 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act. 29), welche dem Gesuch am 7. August 2025 fristgerecht zustimmten (SEM-act. 32). 2.2. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat sie das unspezifische Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in die Türkei zurückgekehrt, berücksichtigt, die diesbezüglich vorgelegte Hotelbuchung vom 14. bis 15. Mai 2025 in Istanbul rechtskonform gewürdigt und zutreffend erwogen, dass offenbleiben könne, ob er tatsächlich in die Türkei zurückgereist sei, da der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes die in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geforderte Dauer nicht erreiche und die Zuständigkeit Deutschlands daher nicht erloschen sei. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sie hat ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Gefährdung in Deutschland rechtskonform berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Deutschland über schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe er im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 34). 2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Auch im Beschwerdeverfahren hat er nicht geltend gemacht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO länger als drei Monate verlassen zu haben, sondern lediglich erneut pauschal vorgebracht, er sei in der Türkei gewesen. Die eingereichten Kopien einer Flixbus-Buchung für eine Inlandreise in der Türkei am 13. Mai 2025, einer Rechnung vom 12. Mai 2025 über 97.01 Türkische Lira sowie die abermals vorgelegte Hotelbuchung (vgl. E. 2.2) würden höchstens einen Aufenthalt von vier Tagen ausserhalb des Dublin-Raumes belegen. Weitere Ausführungen - etwa dazu, ob die vorgelegten Unterlagen überhaupt geeignet wären, den behaupteten Aufenthalt nachzuweisen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) - können daher unterbleiben. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Gefährdung in Deutschland ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs hat der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes angegeben, gesund zu sein (SEM-act. 17). In der Beschwerde beschränkt er sich darauf, auf eine dort beigefügte medizinische Dokumentation hinzuweisen. Es handle sich dabei um ein Rezept, welches «von offiziellen staatlichen Gesundheitsbehörden» (siehe BVGer-act. 1 S. 3) ausgestellt worden sei. Dieses Dokument ist allerdings offenkundig nicht geeignet, die Überweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland aus medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Eventualantrag um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter