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F-6185/2026

F-6185/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrer Tochter (Jg. [...]; Beschwerdeführerin 2) am 27. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am (Datum) in Frankreich um Asyl ersucht hatte und ihr dort am (Datum) Schutz gewährt worden war. B. Am 3. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein persönliches Gespräch und gewährte ihr - auch im Namen der damals (...)-jährigen Beschwerdeführerin 2 - das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte dabei insbesondere, aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann in die Schweiz geflüchtet zu sein. Sie habe bereits während ihrer Schwangerschaft mit der Beschwerdeführerin 2 versucht, von ihrem Ehemann zu flüchten, jedoch habe er sie damals aufgespürt. Von einer Anzeige bei der Polizei habe sie abgesehen, da sie um ihr eigenes Leben gefürchtet sowie sich aufgrund der entsprechenden Drohungen seitens des Ehemannes um das Leben ihrer in Afghanistan wohnhaften (Familienmitglieder) gesorgt habe. Nachdem ihr Ehemann und Kindsvater ihre Tochter in den vergangenen Monaten bereits vier- bis fünfmal angegriffen habe, sei insbesondere deren Leben in Gefahr. Die Beschwerdeführerin 2 leide aufgrund der Erlebnisse an Angstzuständen und würde nachts immer schreien. Die Beschwerdeführerin 1 gab zudem an, selbst an Stress und Vergesslichkeit zu leiden, da sie sich ständig an diese Zeit erinnern müsse. C. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit Oktober 2025 in einer geschützten Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt auf. D. Am 26. Januar 2026 stimmten die französischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. Oktober 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. August 1998 (SR 0.142.113.499) zu. E. Am 20. März 2026 informierte die Beschwerdeführerin 1 über ihre aktuelle Schwangerschaft. Beim Vater handle es sich um einen in der Schweiz lebenden, ihr nur flüchtig bekannten Mann, dessen Namen und Wohnort sie nicht kenne. F. Am 18. August 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. G. Mit Verfügung vom 19. August 2026 (eröffnet am 26. August 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 1. September 2026 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat. I. Mit Beschwerde vom 1. September 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz überdies nicht entzogen wurde. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Frankreich als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wurden und die französischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 Frankreich hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die französischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Zudem handelt es sich bei Frankreich um einen Staat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2999/2025 vom 1. Mai 2025 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Schwere der geschilderten Ereignisse nicht (vgl. SEM-act. 19, S. 14 f.). Gleichwohl ist aktenkundig, dass die französischen Behörden nach Prüfung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Asylinterviews vom (Datum) am 15. Mai 2025 mit ihr Kontakt aufnahmen, um einen Termin zur Durchführung einer Befragung zu vereinbaren (SEM-act. 19, S. 1 f.). Aus welchen Gründen diese Kontaktaufnahme erst rund eineinhalb Jahre nach ihrer Aussage erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die E-Mail zur Terminvereinbarung durch den Polizeichef im Auftrag des zuständigen Gerichts weist indessen darauf hin, dass die Angelegenheit von den französischen Behörden aufgenommen und die erforderlichen Schritte eingeleitet wurden. Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin 1 zudem auch schon vor diesem Zeitpunkt von sich aus an die Polizei gelangen können. Diesbezüglich hat sie im Rahmen des persönlichen Gesprächs geschildert, dass sie sich nach Gewalttätigkeiten ihres Mannes in Frankreich in ein Spital begeben habe. Dort hätten die Ärzte ihre Verletzungen der Polizei melden wollen, was sie jedoch abgelehnt habe (vgl. hierzu auch den Situationsbericht des C._______ vom (...) 2026 [SEM-act. 19]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass in Frankreich vergleichbare Schutzangebote für Opfer häuslicher Gewalt bestehen.

E. 5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die ärztlich attestierten Beschwerden (akute Belastungsstörung und dissoziativer Stupor) der Beschwerdeführerin 1 (vgl. SEM-act. 35, S. 45) sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlechterung ihres psychischen Zustands vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Die Schwere der psychischen Folgen erlittener häuslicher Gewalt wird dabei nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Frankreich aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

E. 5.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung abzusehen - vorausgesetzt der betreffende Staat ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Gleiches hat vorliegend für einen allenfalls von der Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in Erwägung gezogenen Schwangerschaftsabbruch zu gelten.

E. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung; insbesondere Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen und Frankreich über institutionalisierte Hilfsangebote - namentlich Schutzunterkünfte und spezialisierte Fachstellen - für Opfer häuslicher Gewalt verfügt. Besonders die Informationszentren für Frauen- und Familienrechte (CIDFF) begleiten Opfer häuslicher Gewalt unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer administrativen oder sozialen Situation und informieren sie über ihre Rechte und die verfügbaren Schutzmassnahmen. Gleichwohl ist den verfügbaren Informationen zu entnehmen, dass der Zugang zu einzelnen Schutz- und Unterbringungsangeboten von der konkreten Gefährdungslage, der Verfügbarkeit geeigneter Plätze und gegebenenfalls weiteren behördlichen oder gerichtlichen Abklärungen abhängig sein kann (vgl. Centre d'Information sur les Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les violences faites aux femmes, https://fncidff.info/lutte-contre-les-violences-sexistes-et-sexuelles/, abgerufen am 10.09.2026). Die Vorinstanz wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die französischen Behörden - wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt - vor der Überstellung umfassend über die besondere Situation der Beschwerdeführerinnen zu informieren sind. Die Mitteilung hat namentlich die geltend gemachte häusliche Gewalt, die in der Schweiz erhaltenen Drohungen des Ehemannes, die aussereheliche Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und die von ihr befürchteten Folgen einer Kenntnisnahme durch den Ehemann, den bisherigen Aufenthalt in einer geschützten Unterkunft sowie die bei beiden Beschwerdeführerinnen dokumentierten psychischen Belastungen zu umfassen.

E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann darauf hinzuweisen, dass sie sich bereits vor der Überstellung mit der in Frankreich zuständigen Kontaktperson der Polizeibehörde in Verbindung setzen und um eine Terminvereinbarung ersuchen kann, um die von ihr geltend gemachten Vorfälle zu schildern und gegebenenfalls eine gerichtliche Schutzanordnung («ordonnance de protection» [OP]) zu beantragen. Eine solche Anordnung kann den Zugang zu weiteren Schutzmassnahmen, mitunter einer geeigneten sicheren Unterkunft, erleichtern (vgl. Centre d'Information sur les Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les violences faites aux femmes, ordonnance de protection https://fncidff.info/lutte-contre-les-violences-sexistes-et-sexuelles/ >, abgerufen am 10.09.2026). Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin 1 trotz ihrer Vulnerabilität zuzumuten, sich gegebenenfalls mit Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer zuständigen Fachstelle in Frankreich um eine Notunterkunft zu bemühen. Hierfür stehen ihr insbesondere die nationale Anlaufstelle «Violences Femmes Info» unter der Rufnummer 3919 sowie für die Vermittlung einer Notunterkunft die Nummer 115 zur Verfügung.

E. 5.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter - und damit ihrer Hauptbezugsperson - nach Frankreich überstellt wird, womit sowohl das Kindesinteresse als auch der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewahrt bleiben. Dem Bericht der zuständigen Fachstelle für Opferhilfe vom (...) 2026 ist zudem zu entnehmen, dass im Berichtszeitpunkt betreffend die psychischen Belastungsreaktionen der Beschwerdeführerin 2, die sich insbesondere in der Vermeidung von Blickkontakt, im anhaltenden Schreien bei der Erwähnung des Kindsvaters und Selbstverletzungstendenzen bei der Trennung von der Mutter gezeigt haben, eine Stabilisierung festgestellt werden konnte (SEM-act. 19, S. 16 ff.). Nachdem in Frankreich vergleichbare Schutzstrukturen für Opfer häuslicher Gewalt bestehen, wird auch diesbezüglich dem Kindesinteresse entsprechend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind jedoch sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin 1 in der Pflicht, die entsprechenden Mitteilungen an die französischen Behörden (vgl. E. 5.3.2 hiervor) und Bemühungen zu unternehmen, um den Schutz zu gewährleisten. Im Übrigen bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5).

E. 5.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ankunft in Frankreich in der Lage sein werden, sich unter Inanspruchnahme der erwähnten staatlichen und privaten Fachstellen um eine angemessene Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen und allfällig notwendige medizinische respektive psychologische Versorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich ist schliesslich als möglich zu erachten, zumal die französischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben.

E. 6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können jedoch erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6185/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien

1. A._______, geb. (...), Afghanistan,

2. B._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. August 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrer Tochter (Jg. [...]; Beschwerdeführerin 2) am 27. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am (Datum) in Frankreich um Asyl ersucht hatte und ihr dort am (Datum) Schutz gewährt worden war. B. Am 3. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein persönliches Gespräch und gewährte ihr - auch im Namen der damals (...)-jährigen Beschwerdeführerin 2 - das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte dabei insbesondere, aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann in die Schweiz geflüchtet zu sein. Sie habe bereits während ihrer Schwangerschaft mit der Beschwerdeführerin 2 versucht, von ihrem Ehemann zu flüchten, jedoch habe er sie damals aufgespürt. Von einer Anzeige bei der Polizei habe sie abgesehen, da sie um ihr eigenes Leben gefürchtet sowie sich aufgrund der entsprechenden Drohungen seitens des Ehemannes um das Leben ihrer in Afghanistan wohnhaften (Familienmitglieder) gesorgt habe. Nachdem ihr Ehemann und Kindsvater ihre Tochter in den vergangenen Monaten bereits vier- bis fünfmal angegriffen habe, sei insbesondere deren Leben in Gefahr. Die Beschwerdeführerin 2 leide aufgrund der Erlebnisse an Angstzuständen und würde nachts immer schreien. Die Beschwerdeführerin 1 gab zudem an, selbst an Stress und Vergesslichkeit zu leiden, da sie sich ständig an diese Zeit erinnern müsse. C. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit Oktober 2025 in einer geschützten Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt auf. D. Am 26. Januar 2026 stimmten die französischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. Oktober 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. August 1998 (SR 0.142.113.499) zu. E. Am 20. März 2026 informierte die Beschwerdeführerin 1 über ihre aktuelle Schwangerschaft. Beim Vater handle es sich um einen in der Schweiz lebenden, ihr nur flüchtig bekannten Mann, dessen Namen und Wohnort sie nicht kenne. F. Am 18. August 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. G. Mit Verfügung vom 19. August 2026 (eröffnet am 26. August 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 1. September 2026 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat. I. Mit Beschwerde vom 1. September 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz überdies nicht entzogen wurde. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Frankreich als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wurden und die französischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 Frankreich hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die französischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Zudem handelt es sich bei Frankreich um einen Staat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2999/2025 vom 1. Mai 2025 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Schwere der geschilderten Ereignisse nicht (vgl. SEM-act. 19, S. 14 f.). Gleichwohl ist aktenkundig, dass die französischen Behörden nach Prüfung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Asylinterviews vom (Datum) am 15. Mai 2025 mit ihr Kontakt aufnahmen, um einen Termin zur Durchführung einer Befragung zu vereinbaren (SEM-act. 19, S. 1 f.). Aus welchen Gründen diese Kontaktaufnahme erst rund eineinhalb Jahre nach ihrer Aussage erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die E-Mail zur Terminvereinbarung durch den Polizeichef im Auftrag des zuständigen Gerichts weist indessen darauf hin, dass die Angelegenheit von den französischen Behörden aufgenommen und die erforderlichen Schritte eingeleitet wurden. Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin 1 zudem auch schon vor diesem Zeitpunkt von sich aus an die Polizei gelangen können. Diesbezüglich hat sie im Rahmen des persönlichen Gesprächs geschildert, dass sie sich nach Gewalttätigkeiten ihres Mannes in Frankreich in ein Spital begeben habe. Dort hätten die Ärzte ihre Verletzungen der Polizei melden wollen, was sie jedoch abgelehnt habe (vgl. hierzu auch den Situationsbericht des C._______ vom (...) 2026 [SEM-act. 19]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass in Frankreich vergleichbare Schutzangebote für Opfer häuslicher Gewalt bestehen. 5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die ärztlich attestierten Beschwerden (akute Belastungsstörung und dissoziativer Stupor) der Beschwerdeführerin 1 (vgl. SEM-act. 35, S. 45) sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlechterung ihres psychischen Zustands vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Die Schwere der psychischen Folgen erlittener häuslicher Gewalt wird dabei nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Frankreich aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 5.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung abzusehen - vorausgesetzt der betreffende Staat ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Gleiches hat vorliegend für einen allenfalls von der Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in Erwägung gezogenen Schwangerschaftsabbruch zu gelten. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung; insbesondere Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen und Frankreich über institutionalisierte Hilfsangebote - namentlich Schutzunterkünfte und spezialisierte Fachstellen - für Opfer häuslicher Gewalt verfügt. Besonders die Informationszentren für Frauen- und Familienrechte (CIDFF) begleiten Opfer häuslicher Gewalt unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer administrativen oder sozialen Situation und informieren sie über ihre Rechte und die verfügbaren Schutzmassnahmen. Gleichwohl ist den verfügbaren Informationen zu entnehmen, dass der Zugang zu einzelnen Schutz- und Unterbringungsangeboten von der konkreten Gefährdungslage, der Verfügbarkeit geeigneter Plätze und gegebenenfalls weiteren behördlichen oder gerichtlichen Abklärungen abhängig sein kann (vgl. Centre d'Information sur les Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les violences faites aux femmes, https://fncidff.info/lutte-contre-les-violences-sexistes-et-sexuelles/, abgerufen am 10.09.2026). Die Vorinstanz wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die französischen Behörden - wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt - vor der Überstellung umfassend über die besondere Situation der Beschwerdeführerinnen zu informieren sind. Die Mitteilung hat namentlich die geltend gemachte häusliche Gewalt, die in der Schweiz erhaltenen Drohungen des Ehemannes, die aussereheliche Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und die von ihr befürchteten Folgen einer Kenntnisnahme durch den Ehemann, den bisherigen Aufenthalt in einer geschützten Unterkunft sowie die bei beiden Beschwerdeführerinnen dokumentierten psychischen Belastungen zu umfassen. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann darauf hinzuweisen, dass sie sich bereits vor der Überstellung mit der in Frankreich zuständigen Kontaktperson der Polizeibehörde in Verbindung setzen und um eine Terminvereinbarung ersuchen kann, um die von ihr geltend gemachten Vorfälle zu schildern und gegebenenfalls eine gerichtliche Schutzanordnung («ordonnance de protection» [OP]) zu beantragen. Eine solche Anordnung kann den Zugang zu weiteren Schutzmassnahmen, mitunter einer geeigneten sicheren Unterkunft, erleichtern (vgl. Centre d'Information sur les Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les violences faites aux femmes, ordonnance de protection https://fncidff.info/lutte-contre-les-violences-sexistes-et-sexuelles/ >, abgerufen am 10.09.2026). Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin 1 trotz ihrer Vulnerabilität zuzumuten, sich gegebenenfalls mit Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer zuständigen Fachstelle in Frankreich um eine Notunterkunft zu bemühen. Hierfür stehen ihr insbesondere die nationale Anlaufstelle «Violences Femmes Info» unter der Rufnummer 3919 sowie für die Vermittlung einer Notunterkunft die Nummer 115 zur Verfügung. 5.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter - und damit ihrer Hauptbezugsperson - nach Frankreich überstellt wird, womit sowohl das Kindesinteresse als auch der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewahrt bleiben. Dem Bericht der zuständigen Fachstelle für Opferhilfe vom (...) 2026 ist zudem zu entnehmen, dass im Berichtszeitpunkt betreffend die psychischen Belastungsreaktionen der Beschwerdeführerin 2, die sich insbesondere in der Vermeidung von Blickkontakt, im anhaltenden Schreien bei der Erwähnung des Kindsvaters und Selbstverletzungstendenzen bei der Trennung von der Mutter gezeigt haben, eine Stabilisierung festgestellt werden konnte (SEM-act. 19, S. 16 ff.). Nachdem in Frankreich vergleichbare Schutzstrukturen für Opfer häuslicher Gewalt bestehen, wird auch diesbezüglich dem Kindesinteresse entsprechend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind jedoch sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin 1 in der Pflicht, die entsprechenden Mitteilungen an die französischen Behörden (vgl. E. 5.3.2 hiervor) und Bemühungen zu unternehmen, um den Schutz zu gewährleisten. Im Übrigen bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5). 5.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ankunft in Frankreich in der Lage sein werden, sich unter Inanspruchnahme der erwähnten staatlichen und privaten Fachstellen um eine angemessene Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen und allfällig notwendige medizinische respektive psychologische Versorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich ist schliesslich als möglich zu erachten, zumal die französischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben.

6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können jedoch erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: