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F-6103/2026

F-6103/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 6. Oktober 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Am 15. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie einer allfälligen Wegweisung in dieses Land und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Dazu führte er im Wesentlichen an, er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Österreich von dort in seine Heimat Afghanistan deportiert zu werden. Wegen seiner Familie werde er da jedoch verfolgt und müsse gar um sein Leben fürchten. Er sei im Jahr 2023 in Österreich angekommen, habe am 6. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt, zwei Mal eine Ablehnung erhalten und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen, was er getan habe. Ferner führte er an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Seine (Nennung Verwandte) würden sich derzeit im B._______ aufhalten. A.c Die österreichischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Juli 2026. A.d Am 20. August 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 27). B. Mit Verfügung vom 20. August 2026 - eröffnet am 24. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2026 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. August 2026 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von seiner Überstellung nach Österreich abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 2. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Da der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - wie in der Beschwerdeschrift auch gerügt wird - ausschliesslich auf die Bestimmung-en der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.

E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Österreich aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bzw. Art. 36 und 41 AMM-VO) und die Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 16. Juli 2026 fristgerecht am 21. Juli 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte.

E. 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2095/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1, F-1390/2026 vom 2. März 2026 E. 3.1, F-8101/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden, und keine Hinweise bestehen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde respektive in casu durchgeführt worden wäre. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Aussage anlässlich des persönlichen Gesprächs, wonach es ihm gut gehe (vgl. SEM act. 19 S. 2). Das SEM hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass sein Gesundheitszustand nicht von einer derartigen Gravität ist, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Österreich vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die österreichischen Behörden verpflichtet sind, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Behandlung zu gewährleisten. Dabei hat sie auch darauf hingewiesen, dass Österreich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu denselben gewährleiste (vgl. SEM act. 29 S. 5 f.). In casu hat der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Österreich durchlaufen. Da das dortige Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Konkreten Hinweise, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, bestehen keine. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 3.3 Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), was auch bezüglich der AMM-VO gilt.

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6103/2026 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christa Bucher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2026 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 6. Oktober 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Am 15. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie einer allfälligen Wegweisung in dieses Land und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Dazu führte er im Wesentlichen an, er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Österreich von dort in seine Heimat Afghanistan deportiert zu werden. Wegen seiner Familie werde er da jedoch verfolgt und müsse gar um sein Leben fürchten. Er sei im Jahr 2023 in Österreich angekommen, habe am 6. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt, zwei Mal eine Ablehnung erhalten und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen, was er getan habe. Ferner führte er an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Seine (Nennung Verwandte) würden sich derzeit im B._______ aufhalten. A.c Die österreichischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Juli 2026. A.d Am 20. August 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 27). B. Mit Verfügung vom 20. August 2026 - eröffnet am 24. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2026 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. August 2026 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von seiner Überstellung nach Österreich abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 2. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Da der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - wie in der Beschwerdeschrift auch gerügt wird - ausschliesslich auf die Bestimmung-en der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre. 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Österreich aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bzw. Art. 36 und 41 AMM-VO) und die Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 16. Juli 2026 fristgerecht am 21. Juli 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2095/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1, F-1390/2026 vom 2. März 2026 E. 3.1, F-8101/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden, und keine Hinweise bestehen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde respektive in casu durchgeführt worden wäre. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Aussage anlässlich des persönlichen Gesprächs, wonach es ihm gut gehe (vgl. SEM act. 19 S. 2). Das SEM hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass sein Gesundheitszustand nicht von einer derartigen Gravität ist, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Österreich vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die österreichischen Behörden verpflichtet sind, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Behandlung zu gewährleisten. Dabei hat sie auch darauf hingewiesen, dass Österreich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu denselben gewährleiste (vgl. SEM act. 29 S. 5 f.). In casu hat der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Österreich durchlaufen. Da das dortige Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Konkreten Hinweise, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, bestehen keine. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. 3.3 Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), was auch bezüglich der AMM-VO gilt.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: