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F-6102/2026

F-6102/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hatte er bereits verschiedene Male um Asyl nachgesucht, so am (...) in Deutschland, (...) in der Schweiz, (...) in Frankreich, (...) in Dänemark sowie (...) erneut in Deutschland. B. Am 6. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 AMM-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Deutschland unzufrieden gewesen zu sein. Er habe keine Arbeitsbewilligung bekommen und würde bei einer Rückkehr von Deutschland nach Georgien deportiert. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er habe Ängste und könne nicht schlafen. Kürzlich sei ihm Blut abgenommen worden, der Befund stehe noch aus. C. Die deutschen Behörden hielten zunächst fest, sie könnten die Wiederaufnahme mangels Übermittelung einer aktuellen Eurodac-Auskunft nicht bestätigen. Nach erneuter Anfrage um Überprüfung bestätigte Deutschland am 24. August 2026 die Rücknahme des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 25. August 2026 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 2. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches am 27. Juli 2026 gestellt wurde, anwendbar.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ((...)) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Angesichts der Beschwerderügen bleibt dazu anzufügen, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Ob die entsprechenden Rügen im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition überhaupt zu behandeln wären, kann vorliegend offenbleiben.

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, bei ihm sei eine (...)erkrankung festgestellt worden, reicht er keine entsprechenden Befunde zu den Akten. Selbst wenn eine solche Infektion aber vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung auch in Deutschland erfolgen kann und sich der Beschwerdeführer dafür an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden hat. Deutschland ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihm eine medizinische Behandlung vorenthalten würde; auch wenn er vorbringt, er sei in Deutschland schlecht behandelt worden.

E. 2.3 Was das Vorbringen betrifft, eine Überstellung nach Deutschland stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, ist daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6102/2026 Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hatte er bereits verschiedene Male um Asyl nachgesucht, so am (...) in Deutschland, (...) in der Schweiz, (...) in Frankreich, (...) in Dänemark sowie (...) erneut in Deutschland. B. Am 6. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 AMM-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Deutschland unzufrieden gewesen zu sein. Er habe keine Arbeitsbewilligung bekommen und würde bei einer Rückkehr von Deutschland nach Georgien deportiert. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er habe Ängste und könne nicht schlafen. Kürzlich sei ihm Blut abgenommen worden, der Befund stehe noch aus. C. Die deutschen Behörden hielten zunächst fest, sie könnten die Wiederaufnahme mangels Übermittelung einer aktuellen Eurodac-Auskunft nicht bestätigen. Nach erneuter Anfrage um Überprüfung bestätigte Deutschland am 24. August 2026 die Rücknahme des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 25. August 2026 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 2. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches am 27. Juli 2026 gestellt wurde, anwendbar. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ((...)) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Angesichts der Beschwerderügen bleibt dazu anzufügen, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Ob die entsprechenden Rügen im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition überhaupt zu behandeln wären, kann vorliegend offenbleiben. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, bei ihm sei eine (...)erkrankung festgestellt worden, reicht er keine entsprechenden Befunde zu den Akten. Selbst wenn eine solche Infektion aber vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung auch in Deutschland erfolgen kann und sich der Beschwerdeführer dafür an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden hat. Deutschland ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihm eine medizinische Behandlung vorenthalten würde; auch wenn er vorbringt, er sei in Deutschland schlecht behandelt worden. 2.3 Was das Vorbringen betrifft, eine Überstellung nach Deutschland stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, ist daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: