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F-606/2021

F-606/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-27 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehrere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015: a)Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt b)die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Am 29. August 2016 zeigte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis an. E. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. F. F.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfragten Umfang anordnete. F.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. F.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. G. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. H. Die ESTV gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Der Beschwerdeführer liess sich am 31. August 2020 vernehmen. I. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend den Beschwerdeführer an. J. Am 8. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen zu vernichten. Eventualiter sei bei der DGFP eine verbindliche Erklärung einzuholen, mit welcher sie garantiere, dass die französischen Behörden unter Beachtung der Verfolgungsverjährung die mutmasslichen Steuerschulden der Steuerperiode 2010 einfordern können. Subeventualiter sei der Vorinstanz zu verbieten, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben, an die DGFP zu übermitteln - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. K. Am 9. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Vernehmlassung legte sie einen USB-Stick mit den vorinstanzlichen Akten bei. L. Mit Replik vom 23. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er machte unter anderem gelten, dass ihm der USB-Stick der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei, weshalb er um dessen Zusendung ersuchte und sich weitere Ausführungen vorbehielt. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass ein Doppel des USB-Sticks an den Beschwerdeführer gehe und diesem eine Frist zu ergänzenden Stellungnahme bis zum 20. Juli 2021 angesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. N. Am 6. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens A-606/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-606/2021 geführt werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des eingesetzten Gerichtsschreibers bekannt gegeben und eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form des Akteneinsichtsrechts geltend.

E. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 137 IV 33 E. 9.2) wird für das Administrativverfahren vor eidgenössischen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat eine Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache alle Aktenstücke einzusehen, die als Beweismittel dienen. Zu verlangen ist, dass die Akten massgeblich sind (BGE 137 IV 33 E. 9.2; 132 II 485 E. 3.2).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gebe in der Schlussverfügung zu, dass sie sein Akteneinsichtsrecht eingeschränkt habe. Sie habe eine durch eine deutsche Steuerbehörde im Rahmen eines parallel hängigen Amtshilfeverfahrens abgegebene Erklärung, eine durch die UBS in einem laufenden Untersuchungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingereichte Stellungnahme sowie einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. Juli 2013 für die Sachverhaltsermittlung beigezogen. In diese Akten habe der Beschwerdeführer keine Einsicht gehabt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um Akten betreffend Drittverfahren. Die ESTV habe zu seinem Nachteil auf diese Akten abgestellt, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese keine Verletzung von Art. 7 Bst. c StAhiG (Grundsatz von Treu und Glauben) indizieren würden.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der identischen Rüge (auch in Bezug auf die Aktenstücke, in die Einsicht verlangt wird) bereits früher auseinandergesetzt und sie verworfen. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, der Einblick in diese Akten sei essentiell, um zu zeigen, dass das Amtshilfeverfahren auf gestohlenen Daten beruhe, zumal sich die ESTV auch darauf gestützt habe, um zu zeigen, dass keine Kausalität zwischen der von den deutschen Behörden erworbenen CD und den Informationen bestehe, auf welche sich das zu beurteilende Gesuch stütze. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, der Inhalt der fraglichen Aktenstücke habe keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des Amtshilfeersuchens gehabt. Dies deshalb, weil einerseits in Bezug auf die relevanten Daten der UBS keine Zusicherung Frankreichs vorliege, die Daten nicht zu verwenden. Andererseits sei auch nicht ersichtlich inwiefern im Rahmen der Beschlagnahmung der Dokumente der UBS Deutschland AG und der anschliessenden Weitergabe dieser Dokumente von Deutschland an Frankreich schweizerisches Recht verletzt worden sei. Selbst wenn mit Blick auf die ursprüngliche illegale Beschaffung der Daten in der Schweiz durch einen Bankmitarbeiter und die Weitergabe nach Deutschland (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019) eine irgendwie geartete indirekte Kausalität zum Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 gegeben sein sollte, so lasse sich daraus kein treuwidriges Verhalten Frankreichs ableiten. Erstens sei die Kausalkette durch externe Faktoren wie namentlich die Ermittlungen der deutschen Strafbehörden unterbrochen oder doch zumindest stark beeinflusst worden. Zweitens handle es sich bei den von Frankreich verwendeten Daten nicht um jene, die in der Schweiz beschafft und nach Deutschland weitergegeben worden seien. Vielmehr gehe es um andere Daten, die anlässlich der später erfolgten Hausdurchsuchung gefunden und von Deutschland auf der Grundlage der der europäischen Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) Frankreich mitgeteilt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, es könne nicht davon gesprochen werden, dass zum Nachteil des dortigen Beschwerdeführers auf die Unterlagen abgestellt worden sei, in welche er Einsicht verlange. Zudem gehe deren Inhalt aus der angefochtenen Schlussverfügung hinreichend hervor. Unter diesen Umständen sei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3045/2020 vom 29. März 2021 E. 5.4 und A-3048/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2.3.2 und 5.4 m.w.H.). Das Gleiche gilt für den vorliegenden Fall. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.

E. 4.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

E. 4.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen.

E. 4.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6).

E. 5.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern.

E. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

E. 6.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Ordre public verletzt. So seien die mutmasslichen Steuerforderungen der Steuerperiode 2010 verjährt, weshalb die Amtshilfe zu verweigern sei. Die Informationen betreffend die Steuerperioden 2010, 2014 und 2015 seien zudem nicht erheblich. Der Kontostand per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 habe (...) betragen, die mutmassliche Steuerverpflichtung für das Jahr 2010 sei verjährt.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine allfällige Besteuerung in Frankreich sei aufgrund der Verjährung ausgeschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des ersuchten Staates ist, die Begründetheit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens zu prüfen oder mögliche verfahrensrechtliche Hindernisse zu berücksichtigen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen würden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Die Verjährungsfrage ist im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen, selbst wenn die ausländische Behörde von sich aus auf den allenfalls künftigen Eintritt der Verjährung hinweist. Die Übermittlung von ersuchten Informationen ist in Anwendung des einschlägigen DBA sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig, solange im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens nicht offenkundig erscheint, dass für einen ersuchten Zeitraum die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2, 5.6). Folglich sind die Schweizer Behörden im Rahmen der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen nicht gehalten zu prüfen, ob eine Besteuerung nach französischem Recht zeitlich noch möglich ist. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend den Beschwerdeführer auszugehen. Die eventualiter beantragte Einholung einer Erklärung der DGFP zur eingeschränkten Verwendung der zu übermittelnden Informationen infolge der Verfolgungsverjährung ist aufgrund des Ausgeführten abzuweisen. Das Gleiche gilt für den Subeventualantrag, es sei der Vorinstanz zu verbieten, Informationen betreffend Sachverhalte zu übermitteln, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben.

E. 7.2.1 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers sind die zu übermittelnden Informationen trotz der Nullsaldi auf dem betreffenden Konto sodann insofern voraussichtlich erheblich, als sie die Existenz des Kontos und dessen Zugehörigkeit zur betreffenden Person bestätigen. Entscheidend ist insofern, dass die Bankbeziehung im betreffenden Zeitraum bestanden hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte (vgl. Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.5).

E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ordre public Verletzung zu verneinen.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Vernichtung der zu übermittelnden Informationen. Er begründet dieses Begehren nicht weiter. Sofern er sich dabei implizit auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen sollte (vgl. zur Möglichkeit, im Rahmen der internationalen Amtshilfe auf diese Rückgriff zu nehmen Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 m.w.H.), ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht in Bezug auf die Richtigkeit der Daten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. dazu BAERISWYL/BLONSKI, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015 [nachfolgend: SHK DSG], Art. 5 N. 13 ff.; MONIQUE STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 23). Damit bestehen in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Daten. Das Vernichtungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG) ist abzuweisen.

E. 9 Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 11 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Gmx.ch Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 26.07.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_585/2022) Abteilung VI F-606/2021 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gabriel Nigon, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR). Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehrere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015: a)Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt b)die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Am 29. August 2016 zeigte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis an. E. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. F. F.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfragten Umfang anordnete. F.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. F.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. G. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. H. Die ESTV gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Der Beschwerdeführer liess sich am 31. August 2020 vernehmen. I. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend den Beschwerdeführer an. J. Am 8. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen zu vernichten. Eventualiter sei bei der DGFP eine verbindliche Erklärung einzuholen, mit welcher sie garantiere, dass die französischen Behörden unter Beachtung der Verfolgungsverjährung die mutmasslichen Steuerschulden der Steuerperiode 2010 einfordern können. Subeventualiter sei der Vorinstanz zu verbieten, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben, an die DGFP zu übermitteln - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. K. Am 9. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Vernehmlassung legte sie einen USB-Stick mit den vorinstanzlichen Akten bei. L. Mit Replik vom 23. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er machte unter anderem gelten, dass ihm der USB-Stick der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei, weshalb er um dessen Zusendung ersuchte und sich weitere Ausführungen vorbehielt. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass ein Doppel des USB-Sticks an den Beschwerdeführer gehe und diesem eine Frist zu ergänzenden Stellungnahme bis zum 20. Juli 2021 angesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. N. Am 6. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens A-606/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-606/2021 geführt werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des eingesetzten Gerichtsschreibers bekannt gegeben und eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form des Akteneinsichtsrechts geltend. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 137 IV 33 E. 9.2) wird für das Administrativverfahren vor eidgenössischen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat eine Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache alle Aktenstücke einzusehen, die als Beweismittel dienen. Zu verlangen ist, dass die Akten massgeblich sind (BGE 137 IV 33 E. 9.2; 132 II 485 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gebe in der Schlussverfügung zu, dass sie sein Akteneinsichtsrecht eingeschränkt habe. Sie habe eine durch eine deutsche Steuerbehörde im Rahmen eines parallel hängigen Amtshilfeverfahrens abgegebene Erklärung, eine durch die UBS in einem laufenden Untersuchungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingereichte Stellungnahme sowie einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. Juli 2013 für die Sachverhaltsermittlung beigezogen. In diese Akten habe der Beschwerdeführer keine Einsicht gehabt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um Akten betreffend Drittverfahren. Die ESTV habe zu seinem Nachteil auf diese Akten abgestellt, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese keine Verletzung von Art. 7 Bst. c StAhiG (Grundsatz von Treu und Glauben) indizieren würden. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der identischen Rüge (auch in Bezug auf die Aktenstücke, in die Einsicht verlangt wird) bereits früher auseinandergesetzt und sie verworfen. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, der Einblick in diese Akten sei essentiell, um zu zeigen, dass das Amtshilfeverfahren auf gestohlenen Daten beruhe, zumal sich die ESTV auch darauf gestützt habe, um zu zeigen, dass keine Kausalität zwischen der von den deutschen Behörden erworbenen CD und den Informationen bestehe, auf welche sich das zu beurteilende Gesuch stütze. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, der Inhalt der fraglichen Aktenstücke habe keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des Amtshilfeersuchens gehabt. Dies deshalb, weil einerseits in Bezug auf die relevanten Daten der UBS keine Zusicherung Frankreichs vorliege, die Daten nicht zu verwenden. Andererseits sei auch nicht ersichtlich inwiefern im Rahmen der Beschlagnahmung der Dokumente der UBS Deutschland AG und der anschliessenden Weitergabe dieser Dokumente von Deutschland an Frankreich schweizerisches Recht verletzt worden sei. Selbst wenn mit Blick auf die ursprüngliche illegale Beschaffung der Daten in der Schweiz durch einen Bankmitarbeiter und die Weitergabe nach Deutschland (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019) eine irgendwie geartete indirekte Kausalität zum Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 gegeben sein sollte, so lasse sich daraus kein treuwidriges Verhalten Frankreichs ableiten. Erstens sei die Kausalkette durch externe Faktoren wie namentlich die Ermittlungen der deutschen Strafbehörden unterbrochen oder doch zumindest stark beeinflusst worden. Zweitens handle es sich bei den von Frankreich verwendeten Daten nicht um jene, die in der Schweiz beschafft und nach Deutschland weitergegeben worden seien. Vielmehr gehe es um andere Daten, die anlässlich der später erfolgten Hausdurchsuchung gefunden und von Deutschland auf der Grundlage der der europäischen Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) Frankreich mitgeteilt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, es könne nicht davon gesprochen werden, dass zum Nachteil des dortigen Beschwerdeführers auf die Unterlagen abgestellt worden sei, in welche er Einsicht verlange. Zudem gehe deren Inhalt aus der angefochtenen Schlussverfügung hinreichend hervor. Unter diesen Umständen sei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3045/2020 vom 29. März 2021 E. 5.4 und A-3048/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2.3.2 und 5.4 m.w.H.). Das Gleiche gilt für den vorliegenden Fall. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. 4. 4.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 4.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 4.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 4.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 5. 5.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6. 6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 6.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Ordre public verletzt. So seien die mutmasslichen Steuerforderungen der Steuerperiode 2010 verjährt, weshalb die Amtshilfe zu verweigern sei. Die Informationen betreffend die Steuerperioden 2010, 2014 und 2015 seien zudem nicht erheblich. Der Kontostand per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 habe (...) betragen, die mutmassliche Steuerverpflichtung für das Jahr 2010 sei verjährt. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine allfällige Besteuerung in Frankreich sei aufgrund der Verjährung ausgeschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des ersuchten Staates ist, die Begründetheit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens zu prüfen oder mögliche verfahrensrechtliche Hindernisse zu berücksichtigen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen würden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Die Verjährungsfrage ist im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen, selbst wenn die ausländische Behörde von sich aus auf den allenfalls künftigen Eintritt der Verjährung hinweist. Die Übermittlung von ersuchten Informationen ist in Anwendung des einschlägigen DBA sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig, solange im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens nicht offenkundig erscheint, dass für einen ersuchten Zeitraum die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2, 5.6). Folglich sind die Schweizer Behörden im Rahmen der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen nicht gehalten zu prüfen, ob eine Besteuerung nach französischem Recht zeitlich noch möglich ist. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend den Beschwerdeführer auszugehen. Die eventualiter beantragte Einholung einer Erklärung der DGFP zur eingeschränkten Verwendung der zu übermittelnden Informationen infolge der Verfolgungsverjährung ist aufgrund des Ausgeführten abzuweisen. Das Gleiche gilt für den Subeventualantrag, es sei der Vorinstanz zu verbieten, Informationen betreffend Sachverhalte zu übermitteln, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben. 7.2.1 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers sind die zu übermittelnden Informationen trotz der Nullsaldi auf dem betreffenden Konto sodann insofern voraussichtlich erheblich, als sie die Existenz des Kontos und dessen Zugehörigkeit zur betreffenden Person bestätigen. Entscheidend ist insofern, dass die Bankbeziehung im betreffenden Zeitraum bestanden hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte (vgl. Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.5). 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ordre public Verletzung zu verneinen.

8. Der Beschwerdeführer beantragt die Vernichtung der zu übermittelnden Informationen. Er begründet dieses Begehren nicht weiter. Sofern er sich dabei implizit auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen sollte (vgl. zur Möglichkeit, im Rahmen der internationalen Amtshilfe auf diese Rückgriff zu nehmen Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 m.w.H.), ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht in Bezug auf die Richtigkeit der Daten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. dazu BAERISWYL/BLONSKI, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015 [nachfolgend: SHK DSG], Art. 5 N. 13 ff.; MONIQUE STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 23). Damit bestehen in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Daten. Das Vernichtungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG) ist abzuweisen.

9. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

11. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: