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F-6017/2024

F-6017/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde im Grundsatz (vgl. E. 2.4) einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die Erlebnisse in Kroatien im Zusammenhang mit der Stellung der Asylanträge sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).

E. 2.3 Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 2.4 Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen. In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden gestützt auf Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Das entsprechende Subeventualbegehren ist diesbezüglich abzuweisen. Soweit darin beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen, ist darauf mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6017/2024 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, B._______, geboren am (...), Türkei, C._______, geboren am (...), Türkei, D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 31. Juli 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 27. August 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. September 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Beschwerde vom 24. September 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. E. Am 25. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde im Grundsatz (vgl. E. 2.4) einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die Erlebnisse in Kroatien im Zusammenhang mit der Stellung der Asylanträge sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2). 2.3. Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 2.4. Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen. In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden gestützt auf Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Das entsprechende Subeventualbegehren ist diesbezüglich abzuweisen. Soweit darin beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen, ist darauf mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: