Einreiseverbot
Dispositiv
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren F-998/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 2'074.60 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.10.2023 (2C_171/2023) Abteilung VI F-5990/2022 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, vertreten durch Gabriele Tulipani, simplistitia GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2022 gegen den Beschwerdeführer (rumänische Staatsangehörigkeit) ein mehr als fünfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 24. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027) verhängt hat, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das SEM (im Folgenden: Vorinstanz) in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2022 teilweise auf seinen Entscheid vom 24. Januar 2022 zurückgekommen ist und das Einreiseverbot auf vier Jahre reduziert hat, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 eine Kostennote gleichen Datums seines nichtanwaltlichen Vertreters Gabriele Tulipani im Betrag von insgesamt Fr. 3'333.05 (inkl. MwSt.) eingereicht hat, dass die Vorinstanz - auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin - dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 die neue Verfügung betreffend Reduktion des Einreiseverbots auf vier Jahre eröffnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 7. Juli 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben und gleichzeitig die Vorinstanz verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'908.- zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs), dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht und beantragt hat, Ziff. 3 des Entscheiddispositivs sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'333.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_589/2022 vom 23. November 2022 die Beschwerde gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht diesen Entscheid damit begründet hat, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Gehörsverletzung begangen, indem es die Herabsetzung der detaillierten Kostennote nicht ausreichend begründet habe, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung über die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass der nichtanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Honorarnote vom 17. Juni 2022 einen Leistungsaufwand von 17.75 Stunden à Fr. 170.- sowie Auslagen und einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend macht, dass der verrechnete Stundensatz von Fr. 170.- nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17.75 Stunden als zu hoch erscheint, insbesondere mit Blick auf die sachliche und rechtliche Komplexität der Angelegenheit sowie angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, dass konkret die Rechnungspositionen vom 24. Februar bis zum 1. März 2022 (insgesamt 12 Stunden für Leistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde) aufgrund des Umfangs der Beschwerdeeingabe von 9 Seiten (inkl. Deckblatt) nicht gerechtfertigt sind, zumal darin unnötigerweise die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich wiedergegeben ist und der sich auf den konkreten Fall bezogene Text auf 6 Seiten begrenzt, dass die Rechnungspositionen vom 24. Februar bis zum 1. März 2022 deshalb von 12 Stunden auf 7 Stunden zu kürzen sind, dass die Rechnungsposition vom 10. März 2022 (10 Minuten) zu streichen ist, da beim Erhalt einer Eingangsbestätigung kein Aktenstudium notwendig ist, dass die Rechnungsposition vom 19. Mai 2022 (45 Minuten) angesichts des Umfangs der Replik (eineinhalb Seiten) und des bereits verrechneten Aktenstudiums um 15 Minuten zu kürzen ist, dass die Rechnungsposition vom 17. Juni 2022 (45 Minuten) um 20 Minuten zu kürzen ist, da sich der Rechtsvertreter in der Stellungnahme nur noch zur Abschreibungsfrage zu äussern hatte, dass die letzte Rechnungsposition (geschätzter Aufwand von 30 Minuten für telefonische Orientierung des Klienten und Fallabschluss) aufgrund der zahlreichen bereits verrechneten Telefonate um 15 Minuten zu kürzen ist, dass folglich der geltend gemachte zeitliche Aufwand in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 11.75 Stunden festzusetzen ist (Kürzung um 6 Stunden), dass sich demnach ersatzfähige Kosten der Vertretung von Fr. 2'074.60 ergeben, wovon Fr. 1'997.50 auf das Anwaltshonorar (11.75 Stunden à Fr. 170.-) und Fr. 77.10 auf die Auslagen entfallen, dass kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteile des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021 E. 9.2; F-6315/2018 vom 8. Mai 2020 E. 5.2; F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8), dass folglich dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'074.60 auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren F-998/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 2'074.60 auszurichten.
2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: