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F-5982/2024

F-5982/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 2.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 2.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 2.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 2.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer im Personalienblatt, bei der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung, in der Erstbefragung sowie bei der Registrierung in Bulgarien vier unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zum Geburtsdatum und zum Namen gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Aus der Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung dem Aussehen nach 12-jährig gewesen sei, geht kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor und ihr kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Er hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine geltend gemachten Personalien belegen würden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Altersgutachten vereinbar ist und, dass seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen beabsichtigt. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat richtig dargetan, dass der in der Schweiz aufhältige Cousin des Vaters des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und zwischen diesem und dem Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und er ist nach eigenen Angaben gesund, womit eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zu den voneinander abweichenden Personalienangaben vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal er seine Angaben jeweils unterschriftlich bestätigt hat und seine Begründung für die Abweichungen vage und unplausibel sind. Seine Angabe, dass er in Bulgarien «wie ein Hund» behandelt worden sei und man ihn beschimpft habe, wenn er nach Essen und Trinken gefragt habe, führt nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 24. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5982/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...) 2006, Afghanistan, vertreten durch Denis Petrovic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juli 2024 in der Schweiz mit den Personalien B._______, geb. (...), um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. Juni 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 25. Juli 2024 um Informationen zum Beschwerdeführer. Die bulgarischen Behörden informierten die Vorinstanz am 2. August 2024 darüber, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit den Personalien C._______, geb. (...), registriert worden ist. C. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26. Juli 2024 eine Vollmacht zuhanden seiner zugewiesenen Rechtsvertretung und gab dabei die Personalien A._______, geb. (...), an. D. Am 9. August 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Bulgarien. Er gab dabei den Namen D._______ und das Geburtsdatum (...) an. Im Beisein seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe auf dem Personalienblatt, welches jemand anderes für ihn ausgefüllt habe, einen falschen Nachnamen angegeben. Er habe seinen Nachnamen nicht gekannt. Sein Geburtsdatum kenne er nicht, er sei 17 Jahre und 7 Monate alt und wisse nicht, woher er sein Alter kenne. Sein Alter stehe auf der Tazkira und dort habe er zum ersten Mal gesehen, wie alt er sei. Er wisse nicht, was auf dem Personalienblatt angegeben worden sei, er könne nicht schreiben und das Datum habe jemand anderes hingeschrieben. Er habe irgendetwas angegeben. Als er seine Tazkira, welche ihm der Vater 2-3 Tage nach Stellung des Asylgesuchs über Whatsapp zugeschickt habe, angeschaut habe, habe er seinen falschen Nachnamen und das Geburtsdatum gesehen und wolle diese Angaben nun korrigieren. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. In Bulgarien seien ihm gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Anlässlich der Befragung reichte er eine Kopie einer Tazkira zu den Akten. E. Am 19. August 2024 führte das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich im Auftrag der Vorinstanz eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten desselben Datums würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 22.7 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 7 Monaten liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. F. Am 29. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer reichte am 30. August 2024 eine Stellungnahme ein. G. Am 4. September 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. H. Am 5. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 12. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. I. Mit Verfügung vom 13. September 2024 - eröffnet am 16. September 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Beschwerde vom 23. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter beantragte er, das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Am 24. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 2.4. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 2.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 2.7. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer im Personalienblatt, bei der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung, in der Erstbefragung sowie bei der Registrierung in Bulgarien vier unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zum Geburtsdatum und zum Namen gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Aus der Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung dem Aussehen nach 12-jährig gewesen sei, geht kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor und ihr kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Er hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine geltend gemachten Personalien belegen würden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Altersgutachten vereinbar ist und, dass seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen beabsichtigt. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat richtig dargetan, dass der in der Schweiz aufhältige Cousin des Vaters des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und zwischen diesem und dem Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und er ist nach eigenen Angaben gesund, womit eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zu den voneinander abweichenden Personalienangaben vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal er seine Angaben jeweils unterschriftlich bestätigt hat und seine Begründung für die Abweichungen vage und unplausibel sind. Seine Angabe, dass er in Bulgarien «wie ein Hund» behandelt worden sei und man ihn beschimpft habe, wenn er nach Essen und Trinken gefragt habe, führt nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 24. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: