opencaselaw.ch

F-5943/2024

F-5943/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Niederlande haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Deren grundsätzliche Zuständigkeit ist gegeben, die Vorinstanz hat die Dublin-III-VO korrekt angewendet.

E. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide seit über zehn Jahren an einer schmerzhaften (...), welche dringend weiterer Abklärungen und Behandlungen bedürfe. Aufgrund des (...) sei eine Operation notwendig. Er sei an (...) überwiesen und Behandlungsschritte seien eingeleitet worden; der ausführliche Bericht sei noch ausstehend. Eine Rückweisung in die Niederlande würde einen Abbruch der medizinischen Behandlung bedeuten, was für ihn äusserst einschneidend wäre. Zudem verschlechtere sich seine psychische Verfassung zunehmend und seine Schlafstörungen seien so schlimm, dass er nachts aufwache und nicht wisse, wo er sich befinde.

E. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 4.4 Während seines Aufenthalts im BAZ wurde beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert. Er erklärte, dass er bereits seit zehn Jahren an (...) leide. Dem Bericht von Medic-Help ist zu entnehmen, dass er an (...) überwiesen wurde (SEM-Akten pag. 1344474-25/2). Der untersuchende Arzt hielt in einer E-Mail vom 12. September 2024 seine Diagnose fest und teilte mit, bei Bedarf sei ein ausführlicher Bericht vorhanden. Ein genauer Behandlungsplan war noch nicht ausgearbeitet worden (BVGer act. 1 Beilage 3). Hinweise darauf, dass eine verzögerte - erst in den Niederlanden begonnene Behandlung - seine Lebenserwartung erheblich verkürzen würde, liegen nicht vor. Demnach vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Eine Fehlerhafte Anwendung der Dublin-III-VO liegt nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. September 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5943/2024 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2017 in B._______, am (...) 2019 in C._______, am (...) 2021 in den Niederlanden und am (...) 2024 in D._______ um Asyl ersucht hatte. B. Am 23. Juli 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens, Frankreichs, Belgiens und den Niederlanden für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er führte dabei in Bezug auf die Niederlande aus, er habe nichts dort. Sein Antrag sei abgelehnt worden und er habe keine Beschwerde dagegen machen können. Als Belgien ihn in die Niederlande habe wegweisen wollen, sei er in die Schweiz gekommen. Auf die gesundheitliche Versorgung in den Niederlanden angesprochen, gab er an, es habe ihm an nichts gefehlt, bis der Antrag abgelehnt worden sei. C. Am 29. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz - unter Erwähnung seiner Asylgesuche in B._______, C._______, und den Niederlanden - die D._______ Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lehnten das Gesuch am 31. Juli 2024 ab und teilten mit, die Niederlande hätten der Übernahme des Beschwerdeführers am 26. Juni 2024 zugestimmt. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz am 26. August 2024 die niederländischen Behörden um Übernahme, welche am 5. September 2024 zustimmten. D. Mit Verfügung vom 13. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton E._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die fehlerhafte Anwendung der Dublin-III-Verordnung festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Mit Verfügung vom 23. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Niederlande haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Deren grundsätzliche Zuständigkeit ist gegeben, die Vorinstanz hat die Dublin-III-VO korrekt angewendet. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide seit über zehn Jahren an einer schmerzhaften (...), welche dringend weiterer Abklärungen und Behandlungen bedürfe. Aufgrund des (...) sei eine Operation notwendig. Er sei an (...) überwiesen und Behandlungsschritte seien eingeleitet worden; der ausführliche Bericht sei noch ausstehend. Eine Rückweisung in die Niederlande würde einen Abbruch der medizinischen Behandlung bedeuten, was für ihn äusserst einschneidend wäre. Zudem verschlechtere sich seine psychische Verfassung zunehmend und seine Schlafstörungen seien so schlimm, dass er nachts aufwache und nicht wisse, wo er sich befinde. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.4 Während seines Aufenthalts im BAZ wurde beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert. Er erklärte, dass er bereits seit zehn Jahren an (...) leide. Dem Bericht von Medic-Help ist zu entnehmen, dass er an (...) überwiesen wurde (SEM-Akten pag. 1344474-25/2). Der untersuchende Arzt hielt in einer E-Mail vom 12. September 2024 seine Diagnose fest und teilte mit, bei Bedarf sei ein ausführlicher Bericht vorhanden. Ein genauer Behandlungsplan war noch nicht ausgearbeitet worden (BVGer act. 1 Beilage 3). Hinweise darauf, dass eine verzögerte - erst in den Niederlanden begonnene Behandlung - seine Lebenserwartung erheblich verkürzen würde, liegen nicht vor. Demnach vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

5. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Eine Fehlerhafte Anwendung der Dublin-III-VO liegt nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. September 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: