Einreiseverbot
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-5935/2015 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt
- die Vorinstanz zur Reaktivierung der Ausschreibung im SIS (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-5935/2015 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt - die Vorinstanz zur Reaktivierung der Ausschreibung im SIS (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5935/2015 Urteil vom 13. Januar 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, ohne Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass am 16. August 2015 ein in Basel gelegenes kurdisches Vereinslokal durch Inspektoren des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit einer Kontrolle unterzogen wurde, dass die Inspektoren beobachten konnten, wie die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene serbische Staatsagangehörige und einzige im Lokal anwesende Frau, Servicearbeiten ausführte, während ca. 30 Männer Karten spielten und Getränke konsumierten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. August 2015 bestritt, die Handreichungen, bei denen sie beobachtet wurde, vorgenommen zu haben, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde, dass die Vorinstanz ebenfalls am 24. August 2015 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot verhängte, die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS anordnete und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2015 durch ihren damaligen Rechtsvertreter rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots beantragte, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung ersuchte, dass sie vorbrachte, sie habe gegen den Strafbefehl vom 24. August 2015 Einsprache erhoben, und ansonsten bestritt, mit ihren Handreichungen eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausgeübt zu haben, dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch machte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2016 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Niederlegung seines Mandats anzeigte und auf Rückfrage hin nicht in der Lage war, für die Beschwerdeführerin eine verbindliche Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin der auf den 26. Oktober 2016 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt betr. Strafbefehl unentschuldigt fernblieb, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) als zurückgezogen abgeschrieben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Rechtsmittelverfahrens die Akten des Strafgerichts Basel-Stadt (ES 2015.652) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (V150824 006 und V150925 013) beizog, dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, wozu namentlich auch ausländerrechtliche Bestimmungen gehören, dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verstehen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), dass die Beschwerdeführerin mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 24. August 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde, dass kein Anlass besteht, von der Erkenntnis des Strafrichters abzuweichen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.1 m.H.), dass nämlich die Beschwerdeführerin beobachtet wurde, wie sie als einzige Frau in einem ausschliesslich von türkisch- bzw. kurdischstämmigen Männern frequentierten Lokal einen Tisch abräumte und den Aschenbecher zur Theke brachte, dass sich die Beschwerdeführerin, als sie die Kontrolle bemerkte, an die Bar im Kassenbereich begab, wo sich ihre privaten Utensilien in unmittelbarer Nähe des Serviceportemonnaies und anderer Arbeitsgerätschaften befanden, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der kontrollierenden Inspektoren überaus nervös wurde und begann, die privaten und Arbeitsutensilien hin und her zu bewegen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei ein normaler konsumierender Gast, dass unter den gegeben Umständen durchaus Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, die sich nicht auf das einmalige Abräumen eines vollen Aschenbechers beschränkte, wie sie glauben lassen will, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten den Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG setzte, dass damit bereits aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht, dass die Beschwerdeführerin noch im Strafverfahren zu Protokoll gab, sie habe Freunde und Verwandte in der Schweiz, die sie regelmässig besuche, sie jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts dergleichen mehr geltend machte, dass im Übrigen das Einreiseverbot die Pflege von Beziehungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet nicht verunmöglicht, sondern bloss erschwert, und persönlichen Kontakten im Heimatland der Beschwerdeführerin keine Hindernisse entgegenstehen, dass schliesslich die Auswirkungen des angefochtenen Einreiseverbots auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin mit der am 29. Februar 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erheblich gemindert wurden, dass unter den gegebenen Umständen das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-schreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersuchte (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 darauf hingewiesen wurde, ihr Gesuch müsste mangels Begründung und namentlich mangels Nachweises der Prozessarmut abgewiesen werden, sollte sie das Unterlassene nicht rechtzeitig nachholen, dass die Beschwerdeführerin seither nichts mehr von sich hören liess, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-5935/2015 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt
- die Vorinstanz zur Reaktivierung der Ausschreibung im SIS (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: