Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
E. 2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, wie sie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt wäre: Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ist sie seit zweieinhalb Jahren mit ihrem Partner zusammen. Abgesehen von der Zeit, in der ihr in der Schweiz die Sonderausgangsbewilligung erteilt worden sei, hätten sie nie zusammengelebt. Das Paar hat keine Kinder, ist finanziell nicht miteinander verflochten und weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine besondere Konstanz der Beziehung im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen. Das mutmasslich bereits eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen die Bejahung einer eheähnlichen Beziehung spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin erst im August 2024 versuchte, aus Deutschland zu ihrem Partner in die Schweiz zu ziehen.
E. 2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 20. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5916/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. August 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ergab, dass ihr am 1. März 2024 von Deutschland ein vom 4. April 2024 bis zum 3. Oktober 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Gemäss eigenen Angaben hielt sie sich ab Ende April 2024 bis auf eine einmonatige Unterbrechung, in der sie in die Türkei zurückkehrte, in Deutschland auf. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 21. August 2024 - anlässlich dessen die Beschwerdeführerin ihren in der Schweiz wohnhaften Partner erwähnte - ersuchte die Vorinstanz am 22. August 2024 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das Aufnahmegesuch hiessen die deutschen Behörden am 28. August 2024 gut. D. Am 29. August 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich zu ihrer geltend gemachten Beziehung zu äussern. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2024 eine Stellungnahme ein. E. Am 2. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens. F. Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. G. Am 19. September 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 19. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Am 20. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, wie sie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt wäre: Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ist sie seit zweieinhalb Jahren mit ihrem Partner zusammen. Abgesehen von der Zeit, in der ihr in der Schweiz die Sonderausgangsbewilligung erteilt worden sei, hätten sie nie zusammengelebt. Das Paar hat keine Kinder, ist finanziell nicht miteinander verflochten und weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine besondere Konstanz der Beziehung im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen. Das mutmasslich bereits eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen die Bejahung einer eheähnlichen Beziehung spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin erst im August 2024 versuchte, aus Deutschland zu ihrem Partner in die Schweiz zu ziehen. 2.3. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 20. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch