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F-5883/2024

F-5883/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 10. September 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz in der Verfügung unter Ziffer 6 des Dispositivs fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 50/25).

E. 2 Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2024 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Er beantragte weiter eventualiter, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich angemessener Unterbringung und Ernährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

E. 3 Am 19. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2024 zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde kann fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die in der Sache formulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind allesamt auf eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichtet. Damit handelt es sich vorliegend um eine rein asylrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, die unter den Anwendungsbereich von Art. 108 Abs. 3 AsylG fällt. Zwar findet sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 6 die Mitteilung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute. Da diese Mitteilung lediglich deklaratorischer Natur ist, würde die begehrte Aufhebung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu einer Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers führen. Eine solche könnte aufgrund eines unbedingten datenschutzrechtlichen Berichtigungsbegehrens erfolgen. Ein solches ist in casu aber weder den ausdrücklich formulierten Rechtsbegehren noch sinngemäss den Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die angefochtene Verfügung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. September 2024 eröffnet worden (SEM-act. 51/1). Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist demnach am 17. September 2024 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt nicht vor. Somit ist die Beschwerde vom 18. September 2024 (Poststempel) verspätet und auf sie ist gemäss Art. 111 Bst. b AsylG im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten.

E. 5 Der am 19. September 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich angesichts der verpassten Beschwerdefrist als aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Hinsichtlich der Mitteilung im Dispositiv der Verfügung vom 10. September 2024 unter Ziffer 6, dass sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute, weist das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Frist zur Einreichung einer isolierten datenschutzrechtlichen Beschwerde 30 Tage beträgt. Eine Beschwerde zur Änderung des Eintrags seines Geburtsdatums im ZEMIS dürfte mithin fristgerecht noch bis zum 10. Oktober 2024 möglich sein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5883/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. September 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

1. Mit Verfügung vom 10. September 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz in der Verfügung unter Ziffer 6 des Dispositivs fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 50/25).

2. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2024 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Er beantragte weiter eventualiter, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich angemessener Unterbringung und Ernährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

3. Am 19. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2024 zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 4.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 4.3. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde kann fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die in der Sache formulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind allesamt auf eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichtet. Damit handelt es sich vorliegend um eine rein asylrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, die unter den Anwendungsbereich von Art. 108 Abs. 3 AsylG fällt. Zwar findet sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 6 die Mitteilung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute. Da diese Mitteilung lediglich deklaratorischer Natur ist, würde die begehrte Aufhebung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu einer Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers führen. Eine solche könnte aufgrund eines unbedingten datenschutzrechtlichen Berichtigungsbegehrens erfolgen. Ein solches ist in casu aber weder den ausdrücklich formulierten Rechtsbegehren noch sinngemäss den Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die angefochtene Verfügung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. September 2024 eröffnet worden (SEM-act. 51/1). Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist demnach am 17. September 2024 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt nicht vor. Somit ist die Beschwerde vom 18. September 2024 (Poststempel) verspätet und auf sie ist gemäss Art. 111 Bst. b AsylG im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten.

5. Der am 19. September 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich angesichts der verpassten Beschwerdefrist als aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Hinsichtlich der Mitteilung im Dispositiv der Verfügung vom 10. September 2024 unter Ziffer 6, dass sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute, weist das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Frist zur Einreichung einer isolierten datenschutzrechtlichen Beschwerde 30 Tage beträgt. Eine Beschwerde zur Änderung des Eintrags seines Geburtsdatums im ZEMIS dürfte mithin fristgerecht noch bis zum 10. Oktober 2024 möglich sein. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: