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F-5872/2025

F-5872/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Anträge, die Begründung sowie die Beweismittel zu umfassen und ist vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Unterzeichnung der Beschwerde. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse eines beschleunigten Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Gewährung einer Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels ab (vgl. Urteil des BVGer F-4235/2025 vom 18. Juni 2025 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die ihm zufolge fehlende beziehungsweise ihm vorenthaltene medizinische Versorgung in Deutschland sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere Augenbeschwerden seit früher Kindheit, eine in Deutschland festgestellte Invalidität von 30 % infolge dieser Sehbehinderung sowie wiederkehrende Kopfschmerzen - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Hinsichtlich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs ohne jegliche Substantiierung geltend gemachten Lebensbedrohung in Deutschland hat die Vorinstanz zutreffend angemerkt, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat handelt, der über schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer vorliegenden oder drohenden Gefährdung in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich ist sein Vorbringen, Deutschland gebe ihm keine Chance, sein Auge bereite ihm starke Schmerzen und er fordere deshalb eine humanitäre Ausnahme, nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Auch soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine gesundheitlichen Probleme weiter abklären müssen, vermag er nicht durchzudringen. Gestützt auf die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen - insbesondere den Bericht der Augentagesklinik am Rothenbaum in Hamburg vom 3. April 2025 und den Bericht der Helios Kliniken Schwerin vom 9. Oktober 2023 - durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach ihrem Schweregrad und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet sind, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung als geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen.

E. 2.3 Schliesslich sind die Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz anzuweisen sei, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie einer geeigneten Unterbringung einzuholen, unsubstantiiert, unbegründet und daher abzuweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 6. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu qualifizieren sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5872/2025 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geb. (...), Irak c/o BAZ Flumenthal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 8. September 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 23. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz am 24. Juli 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Deutschland stimmte diesem Gesuch noch am selben Tag gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 - eröffnet am selben Tag - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gleichentags teilte die mandatierte Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit am 4. August 2025 eingereichter, nicht unterzeichneter Formulareingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie einer geeigneten Unterbringung einzuholen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM sei anzuweisen, bis dahin keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Am 6. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Anträge, die Begründung sowie die Beweismittel zu umfassen und ist vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Unterzeichnung der Beschwerde. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse eines beschleunigten Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Gewährung einer Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels ab (vgl. Urteil des BVGer F-4235/2025 vom 18. Juni 2025 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die ihm zufolge fehlende beziehungsweise ihm vorenthaltene medizinische Versorgung in Deutschland sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere Augenbeschwerden seit früher Kindheit, eine in Deutschland festgestellte Invalidität von 30 % infolge dieser Sehbehinderung sowie wiederkehrende Kopfschmerzen - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Hinsichtlich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs ohne jegliche Substantiierung geltend gemachten Lebensbedrohung in Deutschland hat die Vorinstanz zutreffend angemerkt, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat handelt, der über schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer vorliegenden oder drohenden Gefährdung in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich ist sein Vorbringen, Deutschland gebe ihm keine Chance, sein Auge bereite ihm starke Schmerzen und er fordere deshalb eine humanitäre Ausnahme, nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Auch soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine gesundheitlichen Probleme weiter abklären müssen, vermag er nicht durchzudringen. Gestützt auf die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen - insbesondere den Bericht der Augentagesklinik am Rothenbaum in Hamburg vom 3. April 2025 und den Bericht der Helios Kliniken Schwerin vom 9. Oktober 2023 - durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach ihrem Schweregrad und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet sind, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung als geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen. 2.3 Schliesslich sind die Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz anzuweisen sei, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie einer geeigneten Unterbringung einzuholen, unsubstantiiert, unbegründet und daher abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 6. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu qualifizieren sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: