Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger (geb. 1987), reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2011 erstmals in die Schweiz ein, wo er am 8. August 2011 um Asyl nachsuchte. Vom 19. Januar 2012 bis am 7. März 2012 galt er als untergetaucht, weshalb das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch vom 8. August 2011 mit Beschluss vom 3. Februar 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Am 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens von B._______ in die Schweiz überstellt, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. April 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 10. Mai 2012 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 19. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. D. Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 trat das BFM auch auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5603/2012 vom 6. November 2012 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, d.h. am 7. November 2012. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. November 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. E. Am 14. Dezember 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen. F. Vom 11. Februar 2013 bis am 8. März 2013 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. G. Am 14. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, vom 14. Dezember 2012. H. Vom 18. Juni 2013 bis am 1. Juli 2013 galt der Beschwerdeführer erneut als untergetaucht. I. Am 1. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. J. Am 27. September 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. K. Wegen fehlender Reisepapiere wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Vom 30. September 2013 bis am 7. Mai 2014 galt er abermals als untergetaucht. L. Am 19. Dezember 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Angriffs, einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, vom 14. Dezember 2012 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 14. März 2013. M. Am 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. N. Am 28. Januar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 20. Januar 2015. O. Am 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in C._______ polizeilich angehalten und von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft genommen. P. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 26. Februar 2015 sprach sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Rückkehr in seine Heimat aus, indem er auf die Frage hin, was er dazu sage, nach Marokko zurückkehren zu müssen, erklärte, er sei nicht aus Marokko. Q. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 25. Februar 2015 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 23. Mai 2015 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 29ff.). R. Mit Verfügung vom 6. März 2015 verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein ab dem 25. März 2015 bis zum 24. März 2020 gültiges Einreiseverbot. Diese Fernhaltemassnahme entfaltete keine Wirkung. S. Am 8. Mai 2015 und 1. Juli 2015 verweigerte der Beschwerdeführer einen für ihn gebuchten, freiwilligen Flug nach Marokko (SEM-act. 12, S. 126). T. Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehen gegen das BetmG und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 28. Januar 2015. U. Am (...) kam die gemeinsame Tochter (D._______, kosovorische Staatsangehörige) des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (E._______, kosovarische Staatsangehörige, geb. 1992) in der Schweiz zur Welt. Mutter und Kind sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (Einträge im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). V. Am 1. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, vom 6. Oktober 2015. W. Im Rahmen des Ausreisegesprächs bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 15. März 2017 erklärte der Beschwerdeführer, es komme nicht in Frage, dass er nach seiner Haftstrafe die Schweiz freiwillig verlasse und nach Marokko ausreise. X. Am 13. Juni 2017 erhielt die Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act]. 1, Beilage 3). Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass das Gesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht an die Hand zu nehmen sei. Ein Anspruch auf Behandlung des Gesuchs bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach erfolgter Rückkehr in sein Heimatland bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzureichen. Y. Am 20. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, der biologische Vater des am (...) geborenen Kindes zu sein (BVGer-act. 1, Beilage 5). Die gemeinsame elterliche Sorge wurde ebenfalls am 20. Juni 2017 vereinbart. Z. Am 8. August 2017 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Er machte diesbezüglich keine Angaben (SEM-act. 7, S. 116). AA. Mit Entscheid vom 9. August 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 7. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 9. November 2017. BB. Am 13. September 2017 reichte die Verlobte des Beschwerdeführers bei der Migrationsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung ein. Die Migrationsbehörde informierte die Verlobte mit Schreiben vom 14. September 2017 dahingehend, dass ein entsprechendes Gesuch gestützt auf Art. 14 AsylG erst nach erfolgter Ausreise geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und habe die Möglichkeit, nach erfolgter Rückkehr in seine Heimat bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzureichen (BVGer-act. 1, Beilage 6). CC. Mit Verfügung vom 13. September 2017 - eröffnet am 20. September 2017 - verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 18. September 2017 bis zum 17. September 2022. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 1). DD. Am 18. September 2017 wurde der Beschwerdeführer per Sonderflug und anschliessender Landüberstellung in sein Heimatland ausgeschafft (SEM-act. 12). EE. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das ab dem 18. September 2017 gültige Einreiseverbot sei unverzüglich aufzuheben (BVGer-act. 1). Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. FF. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ergänzende Beweismittel (medizinische Berichte betreffend den Gesundheitszustand seiner Verlobten) zukommen (BVGer-act. 2). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass diese medizinischen Berichte die in der Beschwerde dargelegten gesundheitlichen Probleme, welche sich namentlich in rezidivierenden Episoden von Bewusstseinsverlusten äusserten, belegten und verdeutlichten. Ein Auslandaufenthalt würde für die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes ein gesundheitliches Risiko darstellen. Ihr könne derzeit kein Besuch des Beschwerdeführers in Marokko (geschweige denn ein Wegzug) zugemutet werden. Ausserdem sei die Tochter auf die physische Präsenz des Vaters angewiesen, um zu diesem eine emotionale Bindung aufbauen zu können. Die Folgen der Trennung der Familie könnten auch nicht durch technische Hilfsmittel angemessen gelindert werden. GG. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. HH. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). II. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Bestätigung des Zivilstandskreises Bern-Mittelland vom 27. November 2017 betreffend pendentes Ehevorbereitungsverfahren einreichen (BVGer-act. 11).Es wurde geltend gemacht, das Beweismittel belege, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte ihre Eheschliessung in die Wege geleitet und die erforderlichen Massnahmen zu deren Vorbereitung ergriffen hätten. Dies verdeutliche ihren starken Willen, gemeinsam mit der kleinen Tochter als Familie zusammenzuleben. JJ. In seiner Replik vom 15. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Oktober 2017 und 29. November 2017 fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. KK. Mit Verfügung vom 19. März 2018 wies die Migrationsbehörde den vom Beschwerdeführer am 9. November 2017 bei der Schweizer Vertretung in Rabat eingereichten Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten ab. LL. Mit Verfügung des SEM vom 23. Juni 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2018 um Suspension des Einreiseverbots abgewiesen. MM. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel (Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 betreffend Abweisung des Gesuchs vom 11. Dezember 2018 um Suspension des Einreiseverbots, Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 betreffend Verlobte) ins Recht gelegt (BVGer-act. 13). Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Schwebezustand des vorliegenden Verfahrens sei für den Beschwerdeführer und insbesondere auch für seine Verlobte, welche sich mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz befinde, eine grosse emotionale Belastung. Da der Beschwerdeführer infolge Abweisung des Gesuchs um Suspension des Einreiseverbots nicht in die Schweiz einreisen dürfe und es seiner Verlobten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, ins Ausland zu reisen, habe die Familie faktisch keine Möglichkeit, ihrem Familienleben nachzugehen. Eine Beendigung dieses Schwebezustands erscheine aus humanitären Gründen als angebracht. NN. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 15). OO. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. PP. Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Entsprechend wurde Richterin Susanne Genner als Zweitrichterin in den Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz sich augenscheinlich in keiner Hinsicht mit der persönlichen, familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Vorinstanz wird damit implizit vorgehalten, sie habe ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.).
E. 3.2 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, das am 6. März 2015 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot habe keine Wirkung entfaltet. Es werde hiermit aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Aufforderung, innerhalb der ihm gesetzten Frist die Schweiz zu verlassen, sei er nie nachgekommen. Vielmehr sei er wiederholt untergetaucht. Zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2012, 14. Dezember 2012, 14. März 2013, 27. September 2013, 19. Dezember 2013, 20. Januar 2015, 28. Januar 2015, 6. Oktober 2015 und am 1. Dezember 2016 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Betäubungsmitteldelikten, rechtswidrigen Aufenthalts, Hehlerei, Diebstahls, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln zu insgesamt 550 Tagen Freiheitsstrafe beziehungsweise zu Bussen von insgesamt Fr. 1'100.- verurteilt worden. Damit würden wiederholte Verstösse gegen die Gesetzgebung vorliegen, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer Uneinsichtigkeit und Renitenz manifestiert. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei angezeigt. Gemäss Art. 67 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Bst. c AuG sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, davon abzusehen. Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 3.3 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Für den Beschwerdeführer war jedoch durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht für notwendig erachtete, seine familiäre Situation (Verlobte und gemeinsames, von ihm anerkanntes Kind) auch nur mit einem einzigen Wort zu erwähnen (vgl. Sachverhalt, Bst. Z.).
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
E. 4.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
E. 4.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Vorliegend sei namentlich das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV den Interessen des Staates gegenüberzustellen und die beiden Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Dabei überwiege nach hierseitiger Ansicht das private Interesse, was zur Folge habe, dass die Vorinstanz mit der Verhängung eines Einreiseverbots nicht nur gegen Völker- und Verfassungsrecht verstossen, sondern gleichzeitig auch unverhältnismässig gehandelt habe. Allen Aussageverweigerungen des Beschwerdeführers zum Trotz sei aktenkundig gewesen, dass er in der Schweiz eine Domiziladresse bei Frau E._______ geführt habe. Ebenfalls aktenkundig sei, dass den Migrationsbehörden bekannt gewesen sei, dass es sich bei dieser Frau um seine Verlobte handle, habe er doch am 12. Juni 2017 bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Dieses Gesuch sei in der Folge zwar abgelehnt worden, das Zivilstandsamt Bern-Mittelland habe aber dennoch den in F._______ ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers für die Ehevorbereitung sichergestellt (BVGer-act. 1, Beilage 4). Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten zudem eine gemeinsame Tochter und der Beschwerdeführer habe die Vaterschaft des Kindes mit Erklärung vom 20. Juni 2017 anerkannt. Obwohl die Vaterschaftsanerkennung nicht früher habe erfolgen und die Eheschliessung mangels Vorliegens von Dokumenten und eines gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bisher nicht habe vollzogen werden können, sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Familie aufgebaut und wesentliche Schritte zu deren Festigung an die Hand genommen habe. Das verfügte Einreiseverbot verhindere derzeit das ungehinderte Zusammenleben der jungen Familie, sei es dem Beschwerdeführer doch nicht mehr möglich, rechtmässig in die Schweiz zu reisen, um seine Familie zu sehen. Auch sei es der Verlobten des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, ihm ins Ausland zu folgen. Vorliegend sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV offensichtlich tangiert. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handle es sich mehrheitlich um geringfügige Straftaten. Wenngleich diese grundsätzlich genügten, um eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit nach ausländerrechtlichen Kriterien begründen zu können, so müsse doch festgehalten werden, dass vom Beschwerdeführer keine hochgradige Gefährlichkeit für die höchsten Polizeigüter (Leib und Leben) ausgehe. Sein bisheriges Verhalten sei eher als renitent und nicht als gemeingefährlich einzustufen. Allen Delikten sei zudem gemeinsam, dass sie zeitlich vor der Übernahme der väterlichen Pflichten und der Vaterschaftsanerkennung verübt worden seien. Der Beschwerdeführer habe seither weder delinquiert noch sich sonst wie renitent verhalten. Mit der Vaterschaftsanerkennung habe ein Umdenken stattgefunden. Das Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter äussere sich auch in der Absicht, die Kindsmutter zu heiraten. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass mit weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu rechnen sei. Ein regelmässiger Kontakt, welcher für den Aufbau einer nahen Beziehung, insbesondere angesichts des jungen Alters der Tochter, vorausgesetzt sei, könnte mittels zeitweiliger Suspension der Fernhaltemassnahme nicht gepflegt werden. Sodann leide die Kindsmutter seit Jahren an gravierenden gesundheitlichen Problemen, aufgrund derer ihr das Reisen mit ärztlicher Weisung vom 22. August 2017 sogar untersagt worden sei (BVGer-act. 1, Beilage 7). Ihre Erkrankung habe zur Folge, dass sie unvermittelt das Bewusstsein verlieren könne, weshalb sie auf die Betreuung durch eine spezialisierte Fachkraft und die entsprechende Infrastruktur angewiesen sei. Für ihr gesundheitliches Wohlbefinden sei es von zentraler Bedeutung, dass sie die Behandlung in der Schweiz fortführen könne. Aus den genannten Gründen seien ihr weder die Reise ins Ausland noch der Aufenthalt in Marokko zumutbar.Zusammenfassend würden die neuen Lebensumstände des Beschwerdeführers und die seither ausgebliebene Delinquenz eine günstige Prognose in Bezug auf sein zukünftiges Verhalten zulassen. Sein privates Interesse überwiege vorliegend das Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Aufbau einer vertrauten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sei nur möglich, wenn er zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei. Die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung werde jedoch durch das Einreiseverbot verunmöglicht, weshalb dieses aufzuheben sei.
E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer seine Pflicht zum Verlassen der Schweiz seit Jahren bekannt gewesen sei. Diese Verpflichtung habe er nicht nur nicht erfüllt, sondern seine Rückkehr in den Heimatstaat durch zeitweiliges Untertauchen, zwei Weigerungen, einen Rückflug anzutreten und bewusste Verweigerung jeglicher Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ausreise aktiv hintertrieben. Zusätzlich sei er wiederholt straffällig geworden. Beim letzten Ausreisegespräch am 15. März 2017 habe er sich nicht bereit erklärt, freiwillig auszureisen.Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat habe der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 in extremis gestellt, als ihm habe bewusst sein müssen, dass mit dem Vollzug der Wegweisung zu rechnen war. Das Gesuch habe die zuständige kantonale Behörde abgelehnt. Die Anerkennung der Vaterschaft des Kindes, welches die Verlobte des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe, sei noch nicht erfolgt.Abgesehen davon, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land abgeleitet werden könne, könne der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass er in der Schweiz eine Verlobte habe, die ein von ihm nicht anerkanntes Kind geboren habe. Es sei ihm unbenommen, über die schweizerische Vertretung in Marokko ein Verfahren zur Anerkennung des Kindes einzuleiten und ebenso von Marokko aus eine Eheschliessung vorzubereiten. Dann würde es der kantonalen Behörde obliegen, über ein Gesuch um Einreise zur Heirat zu befinden und gegebenenfalls beim SEM die Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen. Im Fall einer Kindsanerkennung käme allenfalls eine Suspension des Einreiseverbots zum Besuch des Kindes in Frage, sofern der Beschwerdeführer die üblichen Einreisebedingungen erfüllen würde.
E. 5.3 Replikweise wird an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Oktober 2017 und 29. November 2017 vollumfänglich festgehalten. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorbringen der Vorinstanz, er habe das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat in extremis gestellt, handle es sich um eine blosse Behauptung, die in keiner Weise belegt werde. Die Aussage, er habe die Vaterschaft des von seiner Verlobten zur Welt gebrachten Kindes nicht anerkannt, sei sodann gar aktenwidrig und könne anhand der eingereichten Vaterschaftsanerkennung zweifelsfrei entkräftet werden. Auch eine Bestätigung des bereits im Gange befindlichen Ehevorbereitungsverfahrens sei dem Gericht eingereicht worden. Zum Vorwurf, er habe seine Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, "aktiv hintertrieben" und sich nicht bereit erklärt, freiwillig auszureisen, gelte es festzuhalten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt und noch bis am 10. August 2017 in Vollzugshaft befunden habe. Somit habe er zuerst die Strafe verbüssen müssen und eine freiwillige Ausreise habe von ihm nicht verlangt werden können. Im Weiteren gebe es keine Hinweise, dass er sich bei seiner Ausreise mit dem Sonderflug renitent verhalten haben sollte.
E. 6 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist. So gab er beim Ausreisegespräch vom 14. November 2012 denn auch zu Protokoll, nicht bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verwirklicht, was den Erlass eines Einreiseverbots zur Folge hat.
E. 7.1 Das SEM hat beim Erlass des Einreiseverbots nicht die Bestimmung von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG herangezogen, sondern sich stattdessen einzig auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG gestützt.
E. 7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.).
E. 7.3 Aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist ist, konnte er davon ausgehen, dass vorliegend der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG in Betracht kommen dürfte. Der Beschwerdeführer musste demnach mit der Anwendung der vorgenannten Bestimmung rechnen, weshalb das Gericht davon absehen durfte, ihm zur beabsichtigten Motivsubstitution vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 8.1 Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Ausserdem sind vorliegend auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG erfüllt. So ist der Beschwerdeführer in der Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weshalb er insgesamt 9-mal strafrechtlich verurteilt werden musste (vgl. Strafregisterauszug vom 24. Januar 2018). Durch sein straffälliges, unbelehrbares und renitentes Verhalten hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorwerfbar. Im Übrigen gab er Anlass zur Anordnung einer Ausschaffungshaft, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG zum Erlass eines Einreiseverbots führen kann. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 8.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens.
E. 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (Verlobte und gemeinsames Kind) grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern. (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2; oben Sachverhalt, Bst. X., BB., KK.). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot aufzuheben wäre, sollte dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung erteilt werden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
E. 8.3.2 Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine angemessene Dauer - die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt - angeordnet wird. Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Verlobte und die minderjährige Tochter ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet.
E. 8.3.3 Wie dem aktuellsten Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 zu entnehmen ist, hat die Verlobte des Beschwerdeführers ein Anfallsleiden, welches im Alter von 14 Jahren erstmals entdeckt wurde. Seither leidet sie immer wieder an plötzlichem Bewusstseinsverlust, was auch zu leichten Verletzungen führt. Sie musste sich im Jahr 2018 zweimal notfallmässig im Spital behandeln lassen und wird mittels implantiertem, telemetrie-fähigem Langzeit-Elektrogramm noch weitere Jahre überwacht. Aus gesundheitlichen Gründen darf sie keine Reisen ins Ausland machen. Auch wenn diese Gesundheitsbeeinträchtigung durchaus bedauerlich ist, vermag sie in Anbetracht der Umstände das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund zu drängen. Zudem ging die Verlobte mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung ein, obwohl sie aufgrund der Umstände nicht damit rechnen durfte, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres gewährt worden wäre.
E. 8.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Erschwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Das verhängte Einreiseverbot verletzt demnach weder das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV noch das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
E. 9 Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.4), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Oktober 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5864/2017 Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Dominique Schurtenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger (geb. 1987), reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2011 erstmals in die Schweiz ein, wo er am 8. August 2011 um Asyl nachsuchte. Vom 19. Januar 2012 bis am 7. März 2012 galt er als untergetaucht, weshalb das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch vom 8. August 2011 mit Beschluss vom 3. Februar 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Am 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens von B._______ in die Schweiz überstellt, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. April 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 10. Mai 2012 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 19. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. D. Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 trat das BFM auch auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5603/2012 vom 6. November 2012 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, d.h. am 7. November 2012. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. November 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. E. Am 14. Dezember 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen. F. Vom 11. Februar 2013 bis am 8. März 2013 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. G. Am 14. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, vom 14. Dezember 2012. H. Vom 18. Juni 2013 bis am 1. Juli 2013 galt der Beschwerdeführer erneut als untergetaucht. I. Am 1. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. J. Am 27. September 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. K. Wegen fehlender Reisepapiere wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Vom 30. September 2013 bis am 7. Mai 2014 galt er abermals als untergetaucht. L. Am 19. Dezember 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Angriffs, einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, vom 14. Dezember 2012 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 14. März 2013. M. Am 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. N. Am 28. Januar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 20. Januar 2015. O. Am 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in C._______ polizeilich angehalten und von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft genommen. P. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 26. Februar 2015 sprach sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Rückkehr in seine Heimat aus, indem er auf die Frage hin, was er dazu sage, nach Marokko zurückkehren zu müssen, erklärte, er sei nicht aus Marokko. Q. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 25. Februar 2015 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 23. Mai 2015 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 29ff.). R. Mit Verfügung vom 6. März 2015 verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein ab dem 25. März 2015 bis zum 24. März 2020 gültiges Einreiseverbot. Diese Fernhaltemassnahme entfaltete keine Wirkung. S. Am 8. Mai 2015 und 1. Juli 2015 verweigerte der Beschwerdeführer einen für ihn gebuchten, freiwilligen Flug nach Marokko (SEM-act. 12, S. 126). T. Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehen gegen das BetmG und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, vom 28. Januar 2015. U. Am (...) kam die gemeinsame Tochter (D._______, kosovorische Staatsangehörige) des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (E._______, kosovarische Staatsangehörige, geb. 1992) in der Schweiz zur Welt. Mutter und Kind sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (Einträge im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). V. Am 1. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern, den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, vom 6. Oktober 2015. W. Im Rahmen des Ausreisegesprächs bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 15. März 2017 erklärte der Beschwerdeführer, es komme nicht in Frage, dass er nach seiner Haftstrafe die Schweiz freiwillig verlasse und nach Marokko ausreise. X. Am 13. Juni 2017 erhielt die Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act]. 1, Beilage 3). Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass das Gesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht an die Hand zu nehmen sei. Ein Anspruch auf Behandlung des Gesuchs bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach erfolgter Rückkehr in sein Heimatland bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzureichen. Y. Am 20. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, der biologische Vater des am (...) geborenen Kindes zu sein (BVGer-act. 1, Beilage 5). Die gemeinsame elterliche Sorge wurde ebenfalls am 20. Juni 2017 vereinbart. Z. Am 8. August 2017 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Er machte diesbezüglich keine Angaben (SEM-act. 7, S. 116). AA. Mit Entscheid vom 9. August 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 7. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 9. November 2017. BB. Am 13. September 2017 reichte die Verlobte des Beschwerdeführers bei der Migrationsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung ein. Die Migrationsbehörde informierte die Verlobte mit Schreiben vom 14. September 2017 dahingehend, dass ein entsprechendes Gesuch gestützt auf Art. 14 AsylG erst nach erfolgter Ausreise geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und habe die Möglichkeit, nach erfolgter Rückkehr in seine Heimat bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzureichen (BVGer-act. 1, Beilage 6). CC. Mit Verfügung vom 13. September 2017 - eröffnet am 20. September 2017 - verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 18. September 2017 bis zum 17. September 2022. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 1). DD. Am 18. September 2017 wurde der Beschwerdeführer per Sonderflug und anschliessender Landüberstellung in sein Heimatland ausgeschafft (SEM-act. 12). EE. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das ab dem 18. September 2017 gültige Einreiseverbot sei unverzüglich aufzuheben (BVGer-act. 1). Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. FF. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ergänzende Beweismittel (medizinische Berichte betreffend den Gesundheitszustand seiner Verlobten) zukommen (BVGer-act. 2). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass diese medizinischen Berichte die in der Beschwerde dargelegten gesundheitlichen Probleme, welche sich namentlich in rezidivierenden Episoden von Bewusstseinsverlusten äusserten, belegten und verdeutlichten. Ein Auslandaufenthalt würde für die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes ein gesundheitliches Risiko darstellen. Ihr könne derzeit kein Besuch des Beschwerdeführers in Marokko (geschweige denn ein Wegzug) zugemutet werden. Ausserdem sei die Tochter auf die physische Präsenz des Vaters angewiesen, um zu diesem eine emotionale Bindung aufbauen zu können. Die Folgen der Trennung der Familie könnten auch nicht durch technische Hilfsmittel angemessen gelindert werden. GG. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. HH. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). II. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Bestätigung des Zivilstandskreises Bern-Mittelland vom 27. November 2017 betreffend pendentes Ehevorbereitungsverfahren einreichen (BVGer-act. 11).Es wurde geltend gemacht, das Beweismittel belege, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte ihre Eheschliessung in die Wege geleitet und die erforderlichen Massnahmen zu deren Vorbereitung ergriffen hätten. Dies verdeutliche ihren starken Willen, gemeinsam mit der kleinen Tochter als Familie zusammenzuleben. JJ. In seiner Replik vom 15. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Oktober 2017 und 29. November 2017 fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. KK. Mit Verfügung vom 19. März 2018 wies die Migrationsbehörde den vom Beschwerdeführer am 9. November 2017 bei der Schweizer Vertretung in Rabat eingereichten Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten ab. LL. Mit Verfügung des SEM vom 23. Juni 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2018 um Suspension des Einreiseverbots abgewiesen. MM. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel (Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 betreffend Abweisung des Gesuchs vom 11. Dezember 2018 um Suspension des Einreiseverbots, Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 betreffend Verlobte) ins Recht gelegt (BVGer-act. 13). Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Schwebezustand des vorliegenden Verfahrens sei für den Beschwerdeführer und insbesondere auch für seine Verlobte, welche sich mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz befinde, eine grosse emotionale Belastung. Da der Beschwerdeführer infolge Abweisung des Gesuchs um Suspension des Einreiseverbots nicht in die Schweiz einreisen dürfe und es seiner Verlobten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, ins Ausland zu reisen, habe die Familie faktisch keine Möglichkeit, ihrem Familienleben nachzugehen. Eine Beendigung dieses Schwebezustands erscheine aus humanitären Gründen als angebracht. NN. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 15). OO. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. PP. Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Entsprechend wurde Richterin Susanne Genner als Zweitrichterin in den Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz sich augenscheinlich in keiner Hinsicht mit der persönlichen, familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Vorinstanz wird damit implizit vorgehalten, sie habe ihre Begründungspflicht verletzt. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). 3.2 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, das am 6. März 2015 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot habe keine Wirkung entfaltet. Es werde hiermit aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Aufforderung, innerhalb der ihm gesetzten Frist die Schweiz zu verlassen, sei er nie nachgekommen. Vielmehr sei er wiederholt untergetaucht. Zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2012, 14. Dezember 2012, 14. März 2013, 27. September 2013, 19. Dezember 2013, 20. Januar 2015, 28. Januar 2015, 6. Oktober 2015 und am 1. Dezember 2016 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Betäubungsmitteldelikten, rechtswidrigen Aufenthalts, Hehlerei, Diebstahls, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln zu insgesamt 550 Tagen Freiheitsstrafe beziehungsweise zu Bussen von insgesamt Fr. 1'100.- verurteilt worden. Damit würden wiederholte Verstösse gegen die Gesetzgebung vorliegen, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer Uneinsichtigkeit und Renitenz manifestiert. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei angezeigt. Gemäss Art. 67 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Bst. c AuG sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, davon abzusehen. Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 3.3 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Für den Beschwerdeführer war jedoch durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht für notwendig erachtete, seine familiäre Situation (Verlobte und gemeinsames, von ihm anerkanntes Kind) auch nur mit einem einzigen Wort zu erwähnen (vgl. Sachverhalt, Bst. Z.). 3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 4.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). 4.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Vorliegend sei namentlich das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV den Interessen des Staates gegenüberzustellen und die beiden Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Dabei überwiege nach hierseitiger Ansicht das private Interesse, was zur Folge habe, dass die Vorinstanz mit der Verhängung eines Einreiseverbots nicht nur gegen Völker- und Verfassungsrecht verstossen, sondern gleichzeitig auch unverhältnismässig gehandelt habe. Allen Aussageverweigerungen des Beschwerdeführers zum Trotz sei aktenkundig gewesen, dass er in der Schweiz eine Domiziladresse bei Frau E._______ geführt habe. Ebenfalls aktenkundig sei, dass den Migrationsbehörden bekannt gewesen sei, dass es sich bei dieser Frau um seine Verlobte handle, habe er doch am 12. Juni 2017 bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Dieses Gesuch sei in der Folge zwar abgelehnt worden, das Zivilstandsamt Bern-Mittelland habe aber dennoch den in F._______ ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers für die Ehevorbereitung sichergestellt (BVGer-act. 1, Beilage 4). Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten zudem eine gemeinsame Tochter und der Beschwerdeführer habe die Vaterschaft des Kindes mit Erklärung vom 20. Juni 2017 anerkannt. Obwohl die Vaterschaftsanerkennung nicht früher habe erfolgen und die Eheschliessung mangels Vorliegens von Dokumenten und eines gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bisher nicht habe vollzogen werden können, sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Familie aufgebaut und wesentliche Schritte zu deren Festigung an die Hand genommen habe. Das verfügte Einreiseverbot verhindere derzeit das ungehinderte Zusammenleben der jungen Familie, sei es dem Beschwerdeführer doch nicht mehr möglich, rechtmässig in die Schweiz zu reisen, um seine Familie zu sehen. Auch sei es der Verlobten des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, ihm ins Ausland zu folgen. Vorliegend sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV offensichtlich tangiert. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handle es sich mehrheitlich um geringfügige Straftaten. Wenngleich diese grundsätzlich genügten, um eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit nach ausländerrechtlichen Kriterien begründen zu können, so müsse doch festgehalten werden, dass vom Beschwerdeführer keine hochgradige Gefährlichkeit für die höchsten Polizeigüter (Leib und Leben) ausgehe. Sein bisheriges Verhalten sei eher als renitent und nicht als gemeingefährlich einzustufen. Allen Delikten sei zudem gemeinsam, dass sie zeitlich vor der Übernahme der väterlichen Pflichten und der Vaterschaftsanerkennung verübt worden seien. Der Beschwerdeführer habe seither weder delinquiert noch sich sonst wie renitent verhalten. Mit der Vaterschaftsanerkennung habe ein Umdenken stattgefunden. Das Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter äussere sich auch in der Absicht, die Kindsmutter zu heiraten. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass mit weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu rechnen sei. Ein regelmässiger Kontakt, welcher für den Aufbau einer nahen Beziehung, insbesondere angesichts des jungen Alters der Tochter, vorausgesetzt sei, könnte mittels zeitweiliger Suspension der Fernhaltemassnahme nicht gepflegt werden. Sodann leide die Kindsmutter seit Jahren an gravierenden gesundheitlichen Problemen, aufgrund derer ihr das Reisen mit ärztlicher Weisung vom 22. August 2017 sogar untersagt worden sei (BVGer-act. 1, Beilage 7). Ihre Erkrankung habe zur Folge, dass sie unvermittelt das Bewusstsein verlieren könne, weshalb sie auf die Betreuung durch eine spezialisierte Fachkraft und die entsprechende Infrastruktur angewiesen sei. Für ihr gesundheitliches Wohlbefinden sei es von zentraler Bedeutung, dass sie die Behandlung in der Schweiz fortführen könne. Aus den genannten Gründen seien ihr weder die Reise ins Ausland noch der Aufenthalt in Marokko zumutbar.Zusammenfassend würden die neuen Lebensumstände des Beschwerdeführers und die seither ausgebliebene Delinquenz eine günstige Prognose in Bezug auf sein zukünftiges Verhalten zulassen. Sein privates Interesse überwiege vorliegend das Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Aufbau einer vertrauten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sei nur möglich, wenn er zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei. Die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung werde jedoch durch das Einreiseverbot verunmöglicht, weshalb dieses aufzuheben sei. 5.2 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer seine Pflicht zum Verlassen der Schweiz seit Jahren bekannt gewesen sei. Diese Verpflichtung habe er nicht nur nicht erfüllt, sondern seine Rückkehr in den Heimatstaat durch zeitweiliges Untertauchen, zwei Weigerungen, einen Rückflug anzutreten und bewusste Verweigerung jeglicher Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ausreise aktiv hintertrieben. Zusätzlich sei er wiederholt straffällig geworden. Beim letzten Ausreisegespräch am 15. März 2017 habe er sich nicht bereit erklärt, freiwillig auszureisen.Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat habe der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 in extremis gestellt, als ihm habe bewusst sein müssen, dass mit dem Vollzug der Wegweisung zu rechnen war. Das Gesuch habe die zuständige kantonale Behörde abgelehnt. Die Anerkennung der Vaterschaft des Kindes, welches die Verlobte des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe, sei noch nicht erfolgt.Abgesehen davon, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land abgeleitet werden könne, könne der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass er in der Schweiz eine Verlobte habe, die ein von ihm nicht anerkanntes Kind geboren habe. Es sei ihm unbenommen, über die schweizerische Vertretung in Marokko ein Verfahren zur Anerkennung des Kindes einzuleiten und ebenso von Marokko aus eine Eheschliessung vorzubereiten. Dann würde es der kantonalen Behörde obliegen, über ein Gesuch um Einreise zur Heirat zu befinden und gegebenenfalls beim SEM die Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen. Im Fall einer Kindsanerkennung käme allenfalls eine Suspension des Einreiseverbots zum Besuch des Kindes in Frage, sofern der Beschwerdeführer die üblichen Einreisebedingungen erfüllen würde. 5.3 Replikweise wird an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Oktober 2017 und 29. November 2017 vollumfänglich festgehalten. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorbringen der Vorinstanz, er habe das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat in extremis gestellt, handle es sich um eine blosse Behauptung, die in keiner Weise belegt werde. Die Aussage, er habe die Vaterschaft des von seiner Verlobten zur Welt gebrachten Kindes nicht anerkannt, sei sodann gar aktenwidrig und könne anhand der eingereichten Vaterschaftsanerkennung zweifelsfrei entkräftet werden. Auch eine Bestätigung des bereits im Gange befindlichen Ehevorbereitungsverfahrens sei dem Gericht eingereicht worden. Zum Vorwurf, er habe seine Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, "aktiv hintertrieben" und sich nicht bereit erklärt, freiwillig auszureisen, gelte es festzuhalten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt und noch bis am 10. August 2017 in Vollzugshaft befunden habe. Somit habe er zuerst die Strafe verbüssen müssen und eine freiwillige Ausreise habe von ihm nicht verlangt werden können. Im Weiteren gebe es keine Hinweise, dass er sich bei seiner Ausreise mit dem Sonderflug renitent verhalten haben sollte.
6. Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist. So gab er beim Ausreisegespräch vom 14. November 2012 denn auch zu Protokoll, nicht bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verwirklicht, was den Erlass eines Einreiseverbots zur Folge hat. 7. 7.1 Das SEM hat beim Erlass des Einreiseverbots nicht die Bestimmung von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG herangezogen, sondern sich stattdessen einzig auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG gestützt. 7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.). 7.3 Aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist ist, konnte er davon ausgehen, dass vorliegend der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG in Betracht kommen dürfte. Der Beschwerdeführer musste demnach mit der Anwendung der vorgenannten Bestimmung rechnen, weshalb das Gericht davon absehen durfte, ihm zur beabsichtigten Motivsubstitution vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. 8. 8.1 Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 8.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Ausserdem sind vorliegend auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG erfüllt. So ist der Beschwerdeführer in der Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weshalb er insgesamt 9-mal strafrechtlich verurteilt werden musste (vgl. Strafregisterauszug vom 24. Januar 2018). Durch sein straffälliges, unbelehrbares und renitentes Verhalten hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorwerfbar. Im Übrigen gab er Anlass zur Anordnung einer Ausschaffungshaft, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG zum Erlass eines Einreiseverbots führen kann. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (Verlobte und gemeinsames Kind) grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern. (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2; oben Sachverhalt, Bst. X., BB., KK.). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot aufzuheben wäre, sollte dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung erteilt werden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 8.3.2 Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine angemessene Dauer - die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt - angeordnet wird. Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Verlobte und die minderjährige Tochter ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. 8.3.3 Wie dem aktuellsten Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 zu entnehmen ist, hat die Verlobte des Beschwerdeführers ein Anfallsleiden, welches im Alter von 14 Jahren erstmals entdeckt wurde. Seither leidet sie immer wieder an plötzlichem Bewusstseinsverlust, was auch zu leichten Verletzungen führt. Sie musste sich im Jahr 2018 zweimal notfallmässig im Spital behandeln lassen und wird mittels implantiertem, telemetrie-fähigem Langzeit-Elektrogramm noch weitere Jahre überwacht. Aus gesundheitlichen Gründen darf sie keine Reisen ins Ausland machen. Auch wenn diese Gesundheitsbeeinträchtigung durchaus bedauerlich ist, vermag sie in Anbetracht der Umstände das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund zu drängen. Zudem ging die Verlobte mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung ein, obwohl sie aufgrund der Umstände nicht damit rechnen durfte, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres gewährt worden wäre. 8.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Erschwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Das verhängte Einreiseverbot verletzt demnach weder das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV noch das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
9. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.4), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Oktober 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: