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F-5520/2022

F-5520/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5520/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien L._______, geboren am (...) 1994, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 20), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass er schliesslich darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde «wiederherzustellen», dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe Rechtsbegehren stellt, die über das Eintreten auf sein Asylgesuch und dessen materielle Behandlung hinaus solches zum Inhalt haben, dass der Beschwerdeführer im Übrigen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vor seiner Einreise in die Schweiz am 3. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8), dass daher als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht fällt, dass nach dieser Bestimmung der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz am 22. September 2022 gestützt auf den vorgenannten Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gelangte (SEM-act. 10), dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 6. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten und damit die Zuständigkeit Österreichs anerkannten (SEM-act. 18), dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Einwände gegen die Zuständigkeit Österreichs - er habe dort kein Asylgesuch eingereicht, die Schweiz sei von Anfang an das Land seiner Präferenz gewesen - in seiner Beschwerde zu Recht nicht mehr aufrechterhält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass somit die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben ist und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob besondere Gründe für eine Übernahme dieser Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen eine Überstellung nach Österreich nicht weiter substantiiert vorbringt, sein Leben sei dort wegen Familienproblemen in Gefahr, in Österreich lebende Familienmitglieder hätten bereits seinen Bruder getötet, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Österreich in Frage stellen könnte, dass im Übrigen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach Österreich ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, die als schutzfähig und schutzwillig gilt, dass sich der Beschwerdeführer daher an die zuständigen österreichischen Behörden wenden kann, sollte er Übergriffe von Seiten von Drittpersonen befürchten oder gar erleiden, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: