Vorläufige Aufnahme (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1985, ist kubanischer Staatsangehöriger. Im Februar 2007 ersuchte er die schweizerische Botschaft in Havanna erstmals um Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz, um hier seine Freundin B._______, geboren 1981, besuchen zu können. Dieses Gesuch und auch die gegen die nachfolgende Verfügung gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil vom 21. September 2007 [Vorakten S. 98 ff.]). Am 23. Mai 2009 reiste A._______ mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, nachdem er im Dezember 2008 in einem erneuten Gesuch angegeben hatte, die erwähnte Freundin heiraten zu wollen. Die Heirat fand am 10. Juni 2009 in Altdorf (Uri) statt (vgl. kantonale Akten S. 1 f.). B. Infolge der Eheschliessung erhielt A._______ zunächst im Kanton Uri, dann im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. kantonale Akten S. 11 und 17). Ende April 2010 trennten sich die Ehegatten (vgl. ihre schriftlichen Erklärungen vom 20. und 25. August 2010 [kantonale Akten S. 33 und 39]). Die Scheidung erfolgte am 27. August 2010 (vgl. Scheidungsurteil [kantonale Akten S. 45 ff.]). Am 30. September 2010 heiratete A._______ erneut eine Schweizerin, die 1979 geborene C._______ (kantonale Akten S. 53). Am gleichen Tag - in Unkenntnis der zweiten Eheschliessung - widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine bis dahin bestehende Aufenthaltsbewilligung, erteilte ihm allerdings am 26. Oktober 2010 aufgrund der neuen Ehe eine weitere Bewilligung (kantonale Akten S. 82). C. Im Sommer/Herbst 2011 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau. Dort erhielt A._______ aufgrund des Kantonswechsels am 12. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 24. Oktober 2012 letztmalig bis zum 30. September 2013 verlängert wurde (kantonale Akten S. 107 und 97). Anfangs 2012 fand eine vorübergehende Trennung der Ehegatten statt (vgl. Mitteilung der Einwohnerdienste [...] vom 6. Februar 2012 [kantonale Akten S. 102]). Am 12. September 2012 teilten die Einwohnerdienste [...] der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass der eheliche Haushalt aufgehoben und A._______ in Zürich auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei (kantonale Akten S. 95). D. Auf den 1. Oktober 2012 mietete A._______ eine Wohnung in [...] (ZH) (vgl. Mietvertrag [kantonale Akten S. 84 f.]). Am 30. Oktober 2012 reichte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (kantonale Akten S. 117 f.). Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2013 ab, verbunden mit der Aufforderung, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 2. Mai 2013 zu verlassen (kantonale Akten S. 174 ff.). E. Mit Verfügung vom 12. April 2013 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die am 30. September 2013 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von A._______, ordnete seine Wegweisung an und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz ein Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (kantonale Akten S. 224 ff.). Diese blieb unangefochten. F. Die Ehegatten A._______ und C._______ wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Baden am 1. Mai 2013 geschieden. Das Urteil erlangte am 4. Juni 2013 Rechtskraft (vgl. kantonale Akten S. 209). G. Am 24. Juni 2013 ersuchte A._______ das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal unter Hinweis auf Art. 27 AuG und seine bereits begonnene Ausbildung zum medizinischen Masseur (kantonale Akten S. 190 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. August 2013 abgewiesen; gleichzeitig wurde eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 20. September 2013 festgesetzt. Der dagegen geführte Rekurs an die Sicherheitsdirektion sowie die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (zu Vorstehendem: vgl. Urteil vom 4. Juni 2014 [Vorakten S. 113 ff.]). Auf die anschliessende subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil vom 23. Juli 2014 [Vorakten S. 122 ff.]). H. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - insoweit hinausgehend über die am 19. August 2013 verfügte Wegweisung aus dem Kantonsgebiet - setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich A._______ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2014. Sein Rekurs an die Sicherheitsdirektion blieb ein weiteres Mal erfolglos (vgl. Rekursentscheid vom 19. Dezember 2014 [kantonale Akten S. 392 ff.]). I. Mit der Behauptung, seine Rückkehr nach Kuba sei nicht möglich, richtete sich A._______ am 6. März 2015 an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit dem Begehren, dieses solle beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme beantragen. Der entsprechende Antrag an das SEM folgte am 31. März 2015 (Vorakten S. 131 ff.). Das SEM erwog, die vorläufige Aufnahme zu verweigern und gewährte A._______ dazu am 23. Oktober 2015 das rechtliche Gehör (Vorakten S. 140 f.). Dessen Stellungnahme vom 30. November 2015 nahm Bezug auf eine ihm von der kubanischen Botschaft in Bern erteilte - und hinsichtlich seiner Rückkehr negative - Auskunft vom 27. Februar 2015 (Vorakten S. 147 f.). J. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 lehnte das SEM den Antrag um vorläufige Aufnahme ab. Hierzu führte es aus, eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei erst dann anzuordnen, wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich sei. Betroffene hätten diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht und müssten bei der kubanischen Botschaft ein Gesuch um Erlaubnis der definitiven Rückkehr nach Kuba stellen. Dass A._______ ein solches Gesuch gestellt hätte, sei aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Botschaft vom 27. Februar 2015 jedoch nicht ersichtlich. Von Vollzugshindernissen technischer Natur im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG (SR 142.20) sei daher nicht auszugehen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG auch als zulässig und zumutbar zu erachten. K. Mit den Anträgen, es sei die Verfügung 9. Dezember 2015 aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erhob A._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein gleichlautende Eingabe - bezeichnet als Wiedererwägungsgesuch - richtete er an die Vorinstanz, welche sie zwecks Behandlung als Beschwerde ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schreiben der kubanischen Botschaft vom 27. Februar 2015 halte fest, dass ihm die "permanente Residenz in Kuba verwehrt" sei; dies sei ein genügender Nachweis dafür, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Ausserdem habe er am 23. Dezember 2015 ein formelles Gesuch um definitive Rückkehr gestellt, welches die Botschaft am 4. Januar 2016 abschlägig - und gleichlautend wie das Schreiben vom 27. Februar 2015 - beantwortet habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestünden keine Vollzugshindernisse, sei daher nicht zutreffend. Es sei auch nicht so, dass er die Rückreise durch sein eigenes Verhalten verunmöglichen würde. L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die aktuelle kubanische Gesetzgebung führt sie aus, nun müsse es auch Personen mit dem Status "emigrante" grundsätzlich möglich sein, jederzeit nach Kuba zurückzukehren. In der Praxis stelle die kubanische Botschaft Papiere aber nur aus, wenn aus dem Gesuch oder aus dem Gespräch mit der betroffenen Person der ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr hervorgehe. Ein solcher Wunsch sei dem Gesuch des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen, denn dieser beantrage seine Rückkehr mit der Begründung, dass er nicht in der Schweiz bleiben könne. Eine solche Formulierung müsse jedoch vermieden und stattdessen die Freiwilligkeit und der persönliche Wunsch nach Rückkehr deutlich gemacht werden. M. In seiner darauffolgenden Replik vom 26. Mai 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem an die Botschaft gerichteten Gesuch vom 23. Dezember 2015 sei er seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen. Von ihm dürfe nicht verlangt werden, dass er gegenüber den heimatlichen Behörden falsche Angaben mache bzw. vortäusche, dass es seinem eigenen Wunsch entspreche, nach Kuba zurückzukehren. Abgesehen davon habe er sein Gesuch vom 23. Dezember 2015 neutral verfasst und nicht erwähnt, dass die Rückkehr nach Kuba gegen seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgen würde. N. Obige Replik wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. O. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich dem der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - welches endgültig entscheidet - anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG nennt Ausschlussgründe für die vorläufige Aufnahme: Sie erfolgt u.a. nicht, wenn die betroffene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). Um Letzteres geht es im vorliegenden Verfahren. Da die kantonale Behörde beim SEM entsprechend Art. 83 Abs. 6 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt hat und das SEM auf diesen Antrag eintrat, erübrigen sich Überlegungen zur Frage, ob der Kanton zuvor alle notwendigen Massnahmen für den aus seiner Sicht unmöglichen Vollzug der Wegweisung getroffen hatte (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR 142.281]).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung dargelegt, praxisgemäss sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen "wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich ist". Die zum Verlassen der Schweiz verpflichtete Person müsse alles, was von ihr verlangt werden könne, unternommen haben, um in ihr Heimatland zurückkehren zu können.
E. 4.2 Die damit thematisierte Mitwirkungspflicht wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer dieser bereits Genüge getan hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt und verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen (vgl. Sachverhalt H).
E. 4.3 Die das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien. Sie gilt für Personen, welche das Verfahren eingeleitet haben oder darin Rechte geltend machen, ansonsten auch dann, wenn ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Parteien sind dadurch gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, was insbesondere dann Sinn macht, wenn die Verwaltungsbehörden davon nur geringe Kenntnis haben oder wenn sie die Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären können (zu Vorstehendem: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 463 sowie BVGE 2008/24 E. 7.2).
E. 4.4 Ergänzend zu dieser generellen Mitwirkungspflicht sieht Art. 90 AuG eine besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht vor. Er hält fest, dass ausländische und andere an einem ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Verlangt wird insbesondere, dass die genannten Personen die für die Regelung ihres Aufenthalts erforderlichen Angaben machen, entsprechende Beweismittel einreichen und Ausweispapiere beschaffen bzw. bei deren Beschaffung durch die Behörde mitwirken (zu Vorstehendem: Tarkan Göksu in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 90 N 1 ff.). Diese in Art. 90 Bst. a - c AuG zitierten Anforderungen sind nicht nur auf Bewilligungserteilungen ausgerichtet, sondern betreffen auch die Mitwirkung im Falle einer Verpflichtung zur Ausreise. In diesem Fall kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Ausschaffungs- (Art. 76 AuG) oder Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) führen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O. Art. 90 N 16). Die Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 1 AuG knüpft - wie auch die hier zur Frage stehende Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG - an das persönliche bzw. eigene Verhalten der betroffenen Person an. Gemeint ist damit, dass die ausländische Person es in der Hand hätte, ihrer Ausreisepflicht - die zwangsweise nicht durchsetzbar ist - freiwillig nachzukommen (Tarkan Göksu, a.a.O. Art. 78 N 8).
E. 5.1 Im Falle des Beschwerdeführers stellt sich angesichts der von ihm behaupteten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage, ob er freiwillig in sein Heimatland zurückreisen könnte und gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten alles dazu Erforderliche unternommen hat.
E. 5.2 Die Behauptung, der Vollzug seiner Wegweisung sei unmöglich, stützt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der kubanischen Botschaft; beide sind Formulare, in welche nur die Personalien des Beschwerdeführers eingefügt wurden. Das erste datiert vom 27. Februar 2015 und wurde dem an den Kanton gerichteten Gesuch vom 6. März 2015 beigefügt (vgl. Sachverhalt I sowie Vorakten S. 40). Das zweite trägt das Datum vom 4. Januar 2016 und ist die Antwort auf ein am 23. Dezember 2015 gestelltes Gesuch um definitive Rückkehr nach Kuba (Beschwerde-Beilagen 3 und 4). Die dazugehörige deutsche Übersetzung lautet in den hier massgeblichen Punkten wie folgt: "Der kubanische Staatsbürger A._______ ist nicht im Besitz einer Bewilligung für die Wohnsitznahme im Ausland. Die Aufnahme des dauerhaften Wohnsitzes in Kuba ist ihm aus diesem Grund nicht möglich. Gemäss kubanischen Gesetzen werden kubanische Staatsbürger die ohne eine entsprechende Bewilligung dauerhaften Wohnsitz im Ausland nehmen als Auswanderer betrachtet und erfüllen somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des dauerhaften Wohnsitzes in der [recte: dem] Kubanischen Hoheitsgebiet nicht." Das vorhergehende Gesuch des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut: "Hiermit beantrage ich offiziell meine definitive Rückkehr in mein Heimatland. Momentan lebe ich in der Schweiz. Hier erfülle ich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr. Das Schweizer Einwanderungsgesetz lässt mich als Bürger nicht zu. Ich muss deshalb zurück nach Kuba um meinen Wohnsitz dort wiederaufzunehmen."
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Bemühungen um Ausreise für unzureichend erachtet und damit auch die Unmöglichkeit des Wegweisungvollzugs verneint. Zu Recht hat sie in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass aus der Botschafts-Bescheinigung vom 27. Februar 2015 nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Gesuch um definitive Rückkehr eingereicht habe. Zudem hat sie festgehalten, dass sein Reisepass ursprünglich noch eine ausdrückliche Bewilligung zur Wohnsitznahme im Ausland - seinerzeit Voraussetzung für die Rückkehrmöglichkeit - enthalten habe. Beide Punkte hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er nahm den Inhalt der Verfügung allerdings zum Anlass, um am 23. Dezember 2015 das oben zitierte Gesuch um definitive Rückkehr an seine heimatliche Botschaft zu richten.
E. 6.2 Dieses Gesuch hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 dahingehend beanstandet, dass die Freiwilligkeit bzw. der ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr nach Kuba daraus nicht ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz, wie bereits zuvor in ihrer Verfügung, auf die in Kuba am 14. Januar 2013 in Kraft getretene Reform des Migrationsrechts, der zufolge die Lockerungen der Ausreisebestimmungen konsequenterweise auch zu einem grundsätzlichen Recht auf Wiedereinreise führen müssten. Diese Schlussfolgerung ist auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, zumal dieser - abgesehen von der vormals erteilten Bewilligung zur Wohnsitznahme im Ausland - einen gültigen kubanischen Pass besitzt und damit von seinen Heimatbehörden zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz auch zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt wird (zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach Kuba: vgl. auch Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2014 [Az. RO 2K 14.30394] S. 6; online: http://docplayer.org/16662092-Bayerisches-verwaltungsgericht-regensburg-im-namen-des-volkes.html).
E. 6.3 Vorstehende Erwägungen sprechen dafür, dass der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kuba keine Hindernisse entgegenstehen. Dieser hat die generelle Möglichkeit der Wiedereinreise in sein Heimatland auch gar nicht bestritten, nimmt für sich jedoch in Anspruch, der kubanischen Botschaft seinen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht verschweigen zu dürfen (vgl. Replik vom 26. Mai 2016 S. 2). Die damit zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung bzw. mangelnde Bereitschaft zur Rückreise macht deutlich, dass diese auch aus seiner Sicht durchaus freiwillig erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und wurde weggewiesen; seine Verpflichtung zur Ausreise kann er nicht dadurch umgehen, dass er sich auf seinen fehlenden Willen zur Rückkehr und einen dadurch für ihn nicht möglichen Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG beruft. Einem solchen Verhalten steht Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG - dies auch aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Art. 78 Abs. 1 AuG - entgegen.
E. 6.4 Auf welche Weise der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Ausreise nachkommt bzw. der heimatlichen Botschaft seine Rückkehrbereitschaft deutlich macht, bleibt ihm selbst überlassen. Der durch sein eigenes Verhalten verunmöglichte Wegweisungsvollzug führt jedenfalls nicht dazu, dass eine vorläufige Aufnahme in Betracht fällt.
E. 7 Die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2015 wegen Unmöglichkeit des Wegweisungvollzugs beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz demzufolge zu Recht verweigert. Sie hat ausserdem, was unbestritten blieb, zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kuba auch zulässig und zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten ...[...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-546/2016 Urteil vom 13. Juni 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1985, ist kubanischer Staatsangehöriger. Im Februar 2007 ersuchte er die schweizerische Botschaft in Havanna erstmals um Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz, um hier seine Freundin B._______, geboren 1981, besuchen zu können. Dieses Gesuch und auch die gegen die nachfolgende Verfügung gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil vom 21. September 2007 [Vorakten S. 98 ff.]). Am 23. Mai 2009 reiste A._______ mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, nachdem er im Dezember 2008 in einem erneuten Gesuch angegeben hatte, die erwähnte Freundin heiraten zu wollen. Die Heirat fand am 10. Juni 2009 in Altdorf (Uri) statt (vgl. kantonale Akten S. 1 f.). B. Infolge der Eheschliessung erhielt A._______ zunächst im Kanton Uri, dann im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. kantonale Akten S. 11 und 17). Ende April 2010 trennten sich die Ehegatten (vgl. ihre schriftlichen Erklärungen vom 20. und 25. August 2010 [kantonale Akten S. 33 und 39]). Die Scheidung erfolgte am 27. August 2010 (vgl. Scheidungsurteil [kantonale Akten S. 45 ff.]). Am 30. September 2010 heiratete A._______ erneut eine Schweizerin, die 1979 geborene C._______ (kantonale Akten S. 53). Am gleichen Tag - in Unkenntnis der zweiten Eheschliessung - widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine bis dahin bestehende Aufenthaltsbewilligung, erteilte ihm allerdings am 26. Oktober 2010 aufgrund der neuen Ehe eine weitere Bewilligung (kantonale Akten S. 82). C. Im Sommer/Herbst 2011 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau. Dort erhielt A._______ aufgrund des Kantonswechsels am 12. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 24. Oktober 2012 letztmalig bis zum 30. September 2013 verlängert wurde (kantonale Akten S. 107 und 97). Anfangs 2012 fand eine vorübergehende Trennung der Ehegatten statt (vgl. Mitteilung der Einwohnerdienste [...] vom 6. Februar 2012 [kantonale Akten S. 102]). Am 12. September 2012 teilten die Einwohnerdienste [...] der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass der eheliche Haushalt aufgehoben und A._______ in Zürich auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei (kantonale Akten S. 95). D. Auf den 1. Oktober 2012 mietete A._______ eine Wohnung in [...] (ZH) (vgl. Mietvertrag [kantonale Akten S. 84 f.]). Am 30. Oktober 2012 reichte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (kantonale Akten S. 117 f.). Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2013 ab, verbunden mit der Aufforderung, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 2. Mai 2013 zu verlassen (kantonale Akten S. 174 ff.). E. Mit Verfügung vom 12. April 2013 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die am 30. September 2013 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von A._______, ordnete seine Wegweisung an und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz ein Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (kantonale Akten S. 224 ff.). Diese blieb unangefochten. F. Die Ehegatten A._______ und C._______ wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Baden am 1. Mai 2013 geschieden. Das Urteil erlangte am 4. Juni 2013 Rechtskraft (vgl. kantonale Akten S. 209). G. Am 24. Juni 2013 ersuchte A._______ das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal unter Hinweis auf Art. 27 AuG und seine bereits begonnene Ausbildung zum medizinischen Masseur (kantonale Akten S. 190 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. August 2013 abgewiesen; gleichzeitig wurde eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 20. September 2013 festgesetzt. Der dagegen geführte Rekurs an die Sicherheitsdirektion sowie die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (zu Vorstehendem: vgl. Urteil vom 4. Juni 2014 [Vorakten S. 113 ff.]). Auf die anschliessende subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil vom 23. Juli 2014 [Vorakten S. 122 ff.]). H. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - insoweit hinausgehend über die am 19. August 2013 verfügte Wegweisung aus dem Kantonsgebiet - setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich A._______ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2014. Sein Rekurs an die Sicherheitsdirektion blieb ein weiteres Mal erfolglos (vgl. Rekursentscheid vom 19. Dezember 2014 [kantonale Akten S. 392 ff.]). I. Mit der Behauptung, seine Rückkehr nach Kuba sei nicht möglich, richtete sich A._______ am 6. März 2015 an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit dem Begehren, dieses solle beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme beantragen. Der entsprechende Antrag an das SEM folgte am 31. März 2015 (Vorakten S. 131 ff.). Das SEM erwog, die vorläufige Aufnahme zu verweigern und gewährte A._______ dazu am 23. Oktober 2015 das rechtliche Gehör (Vorakten S. 140 f.). Dessen Stellungnahme vom 30. November 2015 nahm Bezug auf eine ihm von der kubanischen Botschaft in Bern erteilte - und hinsichtlich seiner Rückkehr negative - Auskunft vom 27. Februar 2015 (Vorakten S. 147 f.). J. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 lehnte das SEM den Antrag um vorläufige Aufnahme ab. Hierzu führte es aus, eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei erst dann anzuordnen, wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich sei. Betroffene hätten diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht und müssten bei der kubanischen Botschaft ein Gesuch um Erlaubnis der definitiven Rückkehr nach Kuba stellen. Dass A._______ ein solches Gesuch gestellt hätte, sei aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Botschaft vom 27. Februar 2015 jedoch nicht ersichtlich. Von Vollzugshindernissen technischer Natur im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG (SR 142.20) sei daher nicht auszugehen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG auch als zulässig und zumutbar zu erachten. K. Mit den Anträgen, es sei die Verfügung 9. Dezember 2015 aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erhob A._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein gleichlautende Eingabe - bezeichnet als Wiedererwägungsgesuch - richtete er an die Vorinstanz, welche sie zwecks Behandlung als Beschwerde ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schreiben der kubanischen Botschaft vom 27. Februar 2015 halte fest, dass ihm die "permanente Residenz in Kuba verwehrt" sei; dies sei ein genügender Nachweis dafür, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Ausserdem habe er am 23. Dezember 2015 ein formelles Gesuch um definitive Rückkehr gestellt, welches die Botschaft am 4. Januar 2016 abschlägig - und gleichlautend wie das Schreiben vom 27. Februar 2015 - beantwortet habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestünden keine Vollzugshindernisse, sei daher nicht zutreffend. Es sei auch nicht so, dass er die Rückreise durch sein eigenes Verhalten verunmöglichen würde. L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die aktuelle kubanische Gesetzgebung führt sie aus, nun müsse es auch Personen mit dem Status "emigrante" grundsätzlich möglich sein, jederzeit nach Kuba zurückzukehren. In der Praxis stelle die kubanische Botschaft Papiere aber nur aus, wenn aus dem Gesuch oder aus dem Gespräch mit der betroffenen Person der ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr hervorgehe. Ein solcher Wunsch sei dem Gesuch des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen, denn dieser beantrage seine Rückkehr mit der Begründung, dass er nicht in der Schweiz bleiben könne. Eine solche Formulierung müsse jedoch vermieden und stattdessen die Freiwilligkeit und der persönliche Wunsch nach Rückkehr deutlich gemacht werden. M. In seiner darauffolgenden Replik vom 26. Mai 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem an die Botschaft gerichteten Gesuch vom 23. Dezember 2015 sei er seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen. Von ihm dürfe nicht verlangt werden, dass er gegenüber den heimatlichen Behörden falsche Angaben mache bzw. vortäusche, dass es seinem eigenen Wunsch entspreche, nach Kuba zurückzukehren. Abgesehen davon habe er sein Gesuch vom 23. Dezember 2015 neutral verfasst und nicht erwähnt, dass die Rückkehr nach Kuba gegen seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgen würde. N. Obige Replik wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. O. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich dem der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - welches endgültig entscheidet - anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG nennt Ausschlussgründe für die vorläufige Aufnahme: Sie erfolgt u.a. nicht, wenn die betroffene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). Um Letzteres geht es im vorliegenden Verfahren. Da die kantonale Behörde beim SEM entsprechend Art. 83 Abs. 6 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt hat und das SEM auf diesen Antrag eintrat, erübrigen sich Überlegungen zur Frage, ob der Kanton zuvor alle notwendigen Massnahmen für den aus seiner Sicht unmöglichen Vollzug der Wegweisung getroffen hatte (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR 142.281]). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung dargelegt, praxisgemäss sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen "wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich ist". Die zum Verlassen der Schweiz verpflichtete Person müsse alles, was von ihr verlangt werden könne, unternommen haben, um in ihr Heimatland zurückkehren zu können. 4.2 Die damit thematisierte Mitwirkungspflicht wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer dieser bereits Genüge getan hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt und verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen (vgl. Sachverhalt H). 4.3 Die das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien. Sie gilt für Personen, welche das Verfahren eingeleitet haben oder darin Rechte geltend machen, ansonsten auch dann, wenn ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Parteien sind dadurch gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, was insbesondere dann Sinn macht, wenn die Verwaltungsbehörden davon nur geringe Kenntnis haben oder wenn sie die Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären können (zu Vorstehendem: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 463 sowie BVGE 2008/24 E. 7.2). 4.4 Ergänzend zu dieser generellen Mitwirkungspflicht sieht Art. 90 AuG eine besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht vor. Er hält fest, dass ausländische und andere an einem ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Verlangt wird insbesondere, dass die genannten Personen die für die Regelung ihres Aufenthalts erforderlichen Angaben machen, entsprechende Beweismittel einreichen und Ausweispapiere beschaffen bzw. bei deren Beschaffung durch die Behörde mitwirken (zu Vorstehendem: Tarkan Göksu in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 90 N 1 ff.). Diese in Art. 90 Bst. a - c AuG zitierten Anforderungen sind nicht nur auf Bewilligungserteilungen ausgerichtet, sondern betreffen auch die Mitwirkung im Falle einer Verpflichtung zur Ausreise. In diesem Fall kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Ausschaffungs- (Art. 76 AuG) oder Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) führen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O. Art. 90 N 16). Die Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 1 AuG knüpft - wie auch die hier zur Frage stehende Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG - an das persönliche bzw. eigene Verhalten der betroffenen Person an. Gemeint ist damit, dass die ausländische Person es in der Hand hätte, ihrer Ausreisepflicht - die zwangsweise nicht durchsetzbar ist - freiwillig nachzukommen (Tarkan Göksu, a.a.O. Art. 78 N 8). 5. 5.1 Im Falle des Beschwerdeführers stellt sich angesichts der von ihm behaupteten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage, ob er freiwillig in sein Heimatland zurückreisen könnte und gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten alles dazu Erforderliche unternommen hat. 5.2 Die Behauptung, der Vollzug seiner Wegweisung sei unmöglich, stützt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der kubanischen Botschaft; beide sind Formulare, in welche nur die Personalien des Beschwerdeführers eingefügt wurden. Das erste datiert vom 27. Februar 2015 und wurde dem an den Kanton gerichteten Gesuch vom 6. März 2015 beigefügt (vgl. Sachverhalt I sowie Vorakten S. 40). Das zweite trägt das Datum vom 4. Januar 2016 und ist die Antwort auf ein am 23. Dezember 2015 gestelltes Gesuch um definitive Rückkehr nach Kuba (Beschwerde-Beilagen 3 und 4). Die dazugehörige deutsche Übersetzung lautet in den hier massgeblichen Punkten wie folgt: "Der kubanische Staatsbürger A._______ ist nicht im Besitz einer Bewilligung für die Wohnsitznahme im Ausland. Die Aufnahme des dauerhaften Wohnsitzes in Kuba ist ihm aus diesem Grund nicht möglich. Gemäss kubanischen Gesetzen werden kubanische Staatsbürger die ohne eine entsprechende Bewilligung dauerhaften Wohnsitz im Ausland nehmen als Auswanderer betrachtet und erfüllen somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des dauerhaften Wohnsitzes in der [recte: dem] Kubanischen Hoheitsgebiet nicht." Das vorhergehende Gesuch des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut: "Hiermit beantrage ich offiziell meine definitive Rückkehr in mein Heimatland. Momentan lebe ich in der Schweiz. Hier erfülle ich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr. Das Schweizer Einwanderungsgesetz lässt mich als Bürger nicht zu. Ich muss deshalb zurück nach Kuba um meinen Wohnsitz dort wiederaufzunehmen." 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Bemühungen um Ausreise für unzureichend erachtet und damit auch die Unmöglichkeit des Wegweisungvollzugs verneint. Zu Recht hat sie in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass aus der Botschafts-Bescheinigung vom 27. Februar 2015 nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Gesuch um definitive Rückkehr eingereicht habe. Zudem hat sie festgehalten, dass sein Reisepass ursprünglich noch eine ausdrückliche Bewilligung zur Wohnsitznahme im Ausland - seinerzeit Voraussetzung für die Rückkehrmöglichkeit - enthalten habe. Beide Punkte hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er nahm den Inhalt der Verfügung allerdings zum Anlass, um am 23. Dezember 2015 das oben zitierte Gesuch um definitive Rückkehr an seine heimatliche Botschaft zu richten. 6.2 Dieses Gesuch hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 dahingehend beanstandet, dass die Freiwilligkeit bzw. der ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr nach Kuba daraus nicht ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz, wie bereits zuvor in ihrer Verfügung, auf die in Kuba am 14. Januar 2013 in Kraft getretene Reform des Migrationsrechts, der zufolge die Lockerungen der Ausreisebestimmungen konsequenterweise auch zu einem grundsätzlichen Recht auf Wiedereinreise führen müssten. Diese Schlussfolgerung ist auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, zumal dieser - abgesehen von der vormals erteilten Bewilligung zur Wohnsitznahme im Ausland - einen gültigen kubanischen Pass besitzt und damit von seinen Heimatbehörden zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz auch zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt wird (zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach Kuba: vgl. auch Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2014 [Az. RO 2K 14.30394] S. 6; online: http://docplayer.org/16662092-Bayerisches-verwaltungsgericht-regensburg-im-namen-des-volkes.html). 6.3 Vorstehende Erwägungen sprechen dafür, dass der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kuba keine Hindernisse entgegenstehen. Dieser hat die generelle Möglichkeit der Wiedereinreise in sein Heimatland auch gar nicht bestritten, nimmt für sich jedoch in Anspruch, der kubanischen Botschaft seinen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht verschweigen zu dürfen (vgl. Replik vom 26. Mai 2016 S. 2). Die damit zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung bzw. mangelnde Bereitschaft zur Rückreise macht deutlich, dass diese auch aus seiner Sicht durchaus freiwillig erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und wurde weggewiesen; seine Verpflichtung zur Ausreise kann er nicht dadurch umgehen, dass er sich auf seinen fehlenden Willen zur Rückkehr und einen dadurch für ihn nicht möglichen Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG beruft. Einem solchen Verhalten steht Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG - dies auch aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Art. 78 Abs. 1 AuG - entgegen. 6.4 Auf welche Weise der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Ausreise nachkommt bzw. der heimatlichen Botschaft seine Rückkehrbereitschaft deutlich macht, bleibt ihm selbst überlassen. Der durch sein eigenes Verhalten verunmöglichte Wegweisungsvollzug führt jedenfalls nicht dazu, dass eine vorläufige Aufnahme in Betracht fällt.
7. Die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2015 wegen Unmöglichkeit des Wegweisungvollzugs beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz demzufolge zu Recht verweigert. Sie hat ausserdem, was unbestritten blieb, zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kuba auch zulässig und zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten ...[...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: