Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte ihr die dänische Auslandvertretung in X._______ ein vom 17. April bis 12. Mai 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). Die deutschen Behörden hoben das Visum bei der Einreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 30. April 2026 auf (SEM act. 10, 23). B. Am 2. Juni 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Dänemark sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt (SEM act. 23). C. Die Vorinstanz ersuchte die dänischen Behörden am 3. Juni 2026 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Letztere hiessen das Ersuchen am 21. Juli 2026 gut (SEM act. 25, 27). D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - eröffnet am 31. Juli 2026 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Dänemark an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 34). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz. Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Verfügung vom 7. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist. Nicht näher einzugehen ist damit auch auf die völkerrechtliche Sonderstellung Dänemarks, welches die AMM-VO nur selektiv bezüglich der Zuständigkeitskriterien in den Teilen III, V und VII übernimmt (vgl. hierzu https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-asylum-and-migration-policy-member-state-responsible-for-examining-asylum-applications-and-new-solidarity-mechanism-from-2026.html).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass grundsätzlich Dänemark für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bzw. Art. 29 Abs. 4 AMM-VO). Weiter machte das SEM zu Recht geltend, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Weiter ist korrekt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hielt die Vorinstanz unter Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung fest, dass Dänemark über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich auch dazu verpflichtet hat, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Dänemark angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorin-stanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 3.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die aktenkundigen psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausführlich angefochtene Verfügung S. 5 f.; gemäss Beschwerde Angststörung, Schlafstörung, wiederkehrende Flashbacks, Verletzungen an Bein) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Dänemark mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei während ihres kurzen Aufenthalts in Dänemark völlig überfordert, unsicher und psychisch stark belastet gewesen, diese Erlebnisse hätten sich tief eingeprägt und würden bis heute nachwirken, kann darauf hingewiesen werden, dass sie nicht geltend macht, dort um Hilfe oder medizinische Behandlung ersucht zu haben. Ebenso bleibt offen, welche belastenden Erfahrungen sie in Dänemark gemacht haben soll. Weshalb sie in Dänemark - anders als in der Schweiz - keine Sicherheit und Ruhe finden könnte, begründet sie ebenfalls nicht. Da Dänemark, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, besteht für sie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung kein Grund zur Besorgnis, zumal ihr dort bei Bedarf die erforderliche Behandlung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass ein stabiles soziales Umfeld und vertraute Bezugspersonen positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit haben können. Der Wunsch, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen ist daher nachvollziehbar. Weder die Dublin-III-Verordnung noch die AMM-Verordnung räumen hingegen schutzsuchenden Personen ein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Dänemark steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Asylgesuch einzureichen und sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden.
E. 3.3 Weiter stellt auch Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.w.H.). Wie es sich aus dem ärztlichen Bericht vom 21. Mai 2026 ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin im Übrigen keine akuten Aspekte einer Eigen- oder Fremdgefährdung (SEM act. 18). Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei der Vorbereitung der Rückkehr gehalten sind, ihre Gesundheitsprobleme zu berücksichtigen (SEM act. 33).
E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 6 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5453/2026 Urteil vom 11. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte ihr die dänische Auslandvertretung in X._______ ein vom 17. April bis 12. Mai 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). Die deutschen Behörden hoben das Visum bei der Einreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 30. April 2026 auf (SEM act. 10, 23). B. Am 2. Juni 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Dänemark sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt (SEM act. 23). C. Die Vorinstanz ersuchte die dänischen Behörden am 3. Juni 2026 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Letztere hiessen das Ersuchen am 21. Juli 2026 gut (SEM act. 25, 27). D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - eröffnet am 31. Juli 2026 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Dänemark an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 34). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz. Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Verfügung vom 7. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist. Nicht näher einzugehen ist damit auch auf die völkerrechtliche Sonderstellung Dänemarks, welches die AMM-VO nur selektiv bezüglich der Zuständigkeitskriterien in den Teilen III, V und VII übernimmt (vgl. hierzu https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-asylum-and-migration-policy-member-state-responsible-for-examining-asylum-applications-and-new-solidarity-mechanism-from-2026.html). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass grundsätzlich Dänemark für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bzw. Art. 29 Abs. 4 AMM-VO). Weiter machte das SEM zu Recht geltend, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Weiter ist korrekt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hielt die Vorinstanz unter Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung fest, dass Dänemark über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich auch dazu verpflichtet hat, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Dänemark angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorin-stanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die aktenkundigen psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausführlich angefochtene Verfügung S. 5 f.; gemäss Beschwerde Angststörung, Schlafstörung, wiederkehrende Flashbacks, Verletzungen an Bein) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Dänemark mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei während ihres kurzen Aufenthalts in Dänemark völlig überfordert, unsicher und psychisch stark belastet gewesen, diese Erlebnisse hätten sich tief eingeprägt und würden bis heute nachwirken, kann darauf hingewiesen werden, dass sie nicht geltend macht, dort um Hilfe oder medizinische Behandlung ersucht zu haben. Ebenso bleibt offen, welche belastenden Erfahrungen sie in Dänemark gemacht haben soll. Weshalb sie in Dänemark - anders als in der Schweiz - keine Sicherheit und Ruhe finden könnte, begründet sie ebenfalls nicht. Da Dänemark, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, besteht für sie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung kein Grund zur Besorgnis, zumal ihr dort bei Bedarf die erforderliche Behandlung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass ein stabiles soziales Umfeld und vertraute Bezugspersonen positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit haben können. Der Wunsch, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen ist daher nachvollziehbar. Weder die Dublin-III-Verordnung noch die AMM-Verordnung räumen hingegen schutzsuchenden Personen ein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Dänemark steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Asylgesuch einzureichen und sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden. 3.3 Weiter stellt auch Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.w.H.). Wie es sich aus dem ärztlichen Bericht vom 21. Mai 2026 ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin im Übrigen keine akuten Aspekte einer Eigen- oder Fremdgefährdung (SEM act. 18). Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei der Vorbereitung der Rückkehr gehalten sind, ihre Gesundheitsprobleme zu berücksichtigen (SEM act. 33).
4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: