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F-5387/2016

F-5387/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-31 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener albanischer Staatsangehöriger, wurde auf Anzeige hin wegen Drohung am 14. April 2016 in einer Privatwohnung in Basel festgenommen und am 18. April 2016 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. Juli 2016 verfügte das gleiche Gericht eine daran anschliessende Sicherheitshaft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1, 2/4 ff., 3/12 ff. und 6/23 ff.). B. Mit Entscheid vom 10. August 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-, wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SEM-act. 7/27 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2016 aus der Haft entlassen und der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt überstellt (SEM-act. 7/26). C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4/15 ff.) verfügte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 11. August 2016 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Es stützte sich dabei auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016 und führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer damit gegen die Gesetzgebung verstossen habe, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Im Weiteren ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS-II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 8/32 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer am 6. September 2016 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die Verfügung vom 11. August 2016 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von sechs Monaten zu befristen, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Mit Replik vom 3. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer sowohl an den Rechtsbegehren als auch an der Begründung seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Soweit sich das Einreiseverbot auf den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abstützt, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). Soweit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2).

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf eine Gefährdung ist zu schliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Gefährdungssituation ist aufgrund einer Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Die Begehung einer Straftat ist ein Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut delinquieren wird (BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz verhängte das angefochtene Einreiseverbot gestützt auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die Gesetzgebung verstossen, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (SEM-act. 8/32 ff.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angefochtene Verfügung stütze sich "auf die zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit", und argumentiert in der Folge nur in diese Richtung. Offensichtlich ist er der Meinung, dass ihm nur der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG entgegengehalten wird. Das trifft jedoch nicht zu. Entgegen seiner Auffassung ist die angefochtene Verfügung klarerweise dahingehend zu interpretieren, dass bereits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2016 abgeurteilten Delikte und mithin der Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften Anlass zur Verhängung der Fernhaltemassnahme gaben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Das ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VZAE sei in seiner Person nicht erfüllt. Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. 5.2).

E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ihm gegenüber am 11. August 2016 verhängte Fernhaltemassnahme noch erforderlich ist.

E. 5.2.1 In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. August 2016 lediglich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt habe. Der bedingte Vollzug der Strafe habe nur ausgesprochen werden können, weil das Gericht von einer guten Prognose ausgegangen sei. Eine gute Prognose bedeute wiederum, dass nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit erneut ein Delikt begehen werde. Die mehrfache Drohung und die Sachbeschädigung seien Beziehungsdelikte gewesen. Die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin (nachfolgend: Geschädigte) sei mittlerweile aber aufgelöst. Komme hinzu, dass er sich mit der Geschädigten versöhnt habe, was diese auf gerichtliche Anfrage hin bestätigen werde. Es bestehe kein erhöhtes Risiko mehr, dass sich eine entsprechende Situation erneut ergeben werde. Damit fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sein Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen werde (BVGer-act. 1 und act. 7).

E. 5.2.2 Der dem Strafurteil vom 10. August 2016 zu Grunde gelegte und vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte Sachverhalt präsentiert sich - aus den Rapporten der Kantonspolizei und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu schliessen - wie folgt: Am 11. April 2016 bedrohte der Beschwerdeführer in einer Bar in Basel einen Mann mit einem 10 cm langen Klappmesser, nachdem er mit diesem bereits am Abend zuvor eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hatte. Der Beschwerdeführer fuchtelte mit dem Messer herum und drohte den Mann zu verletzen und zu töten. Der Beschwerdeführer lief dem Mann anschliessend noch hinterher und drohte ihm, ihn "aufzuschlitzen". Nur drei Tage später, am 14. April 2016, begab sich der Beschwerdeführer in die Wohnung einer Frau. Diese hatte er rund ein Jahr zuvor kennengelernt. Die Geschädigte wollte die Beziehung zum Beschwerdeführer beenden, was dieser nicht akzeptieren konnte. Der Beschwerdeführer zerstörte daraufhin diverse Gegenstände (Gläser, Tassen, Vasen, Glastisch etc.) in der Wohnung der Geschädigten und verhielt sich sehr aggressiv. Er drohte der Geschädigten, sie zu töten und sie aus dem Fenster zu werfen. Nachdem er die Wohnung kurzzeitig verlassen hatte, kehrte er wieder zurück, packte die Geschädigte an den Haaren, stiess sie an die Wand und auf das Bett und drohte ihr mit vorgehaltener Stichwaffe (einem 10 cm langen Klappmesser), sie und ihre Familie zu töten. Der Beschwerdeführer stand bei dieser Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain. Seit Juni 2013 konsumierte der Beschwerdeführer regelmässig verschiedene Betäubungsmittel, vor allem Kokain und Amphetamin. Zudem trug er anlässlich seiner Anhaltungen am 10. und am 14. April 2016 je ein Minigrip Kokain auf sich, die er zuvor zum Eigengebrauch gekauft haben will. Vom Vorwurf des Handelns mit Heroin sprach ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt frei (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 14. April 2016 [SEM-act. 2/7 ff. und act. 2/9 ff.]; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2016 [SEM-act. 5/19 ff.]; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016 [SEM-act. 7/27 ff.]).

E. 5.2.3 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schob den Vollzug der am 10. August 2016 ausgefällten achtmonatigen Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Soweit der Beschwerdeführer aus der bedingt ausgefällten Strafe schliessen will, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Ausländerrecht das Interesse am künftigen Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund steht. Im Vergleich zum Strafrecht ist daher bei ausländerrechtlichen Massnahmen ein strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; 120 Ib 129 E. 5b; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-2404/2017 vom 24. April 2018 E. 5.4). Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an die bei der strafrechtlichen Prüfung des Strafaufschubs gestellte Legalprognose besteht für die Ausfällung einer Fernhaltemassnahme nicht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.1; C-960/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 6.6). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der Verhängung von Einreiseverboten im Gegensatz zur strafrechtlichen Legalprognose auch die Möglichkeit beziehungsweise Wahrscheinlichkeit künftiger Übertretungen in die Beurteilung der Massnahmeerforderlichkeit miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.4).

E. 5.2.4 Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm das Strafgericht entgegen seiner Auffassung keine günstige Prognose ausgestellt hat. Der Strafaufschub bildet lediglich die Regel, solange nicht zu befürchten ist, dass sich der Täter nicht bewähren wird (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.2; Roland M. Schneider/Roy Garré, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N. 64). Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 10. August 2016 aber nicht nur zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer unbedingten Busse. Somit ging das Strafgericht nur insoweit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, als dass es die unbedingte Ausfällung einer Busse als hinreichend erachtete, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Daher kann der Beschwerdeführer aus der bedingten Ausfällung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe für die Anfechtung des Einreiseverbots nichts für sich ableiten.

E. 5.2.5 Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das angefochtene Einreiseverbot erforderlich. Richtig ist zwar, dass zumindest ein wesentlicher Teil der mehrfachen Drohungen und die Sachbeschädigungen am 14. April 2016 im Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung zur Geschädigten standen. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Ende der Beziehung mit der Geschädigten darauf schliesst, dass jegliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weggefallen sein soll. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit dem Ende der Beziehung abgefunden hat, bietet dies noch lange keine Gewähr dafür, dass er inskünftig jeglichen Kontakt zur Geschädigten unterlassen und sie nicht mehr bedrohen wird. Ebenso wenig besteht nach den bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges Konfliktverhalten gegenüber Drittpersonen nicht mehr zur Anwendung bringen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die mehrfache Tatbegehung auf eine kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft schliessen. Ein Einreiseverbot erscheint zudem auch aufgrund der Indizien für einen regelmässigen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers als angezeigt. Anlässlich seiner Delikte am 14. April 2016 stand er unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Vor allem ist eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer aber notwendig, um die generalpräventiven Interessen durchzusetzen, beziehungsweise um die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen zu können (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2).

E. 5.2.6 Das am 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist somit erforderlich. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dabei nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer mit der Geschädigten versöhnt hat. Von einer gerichtlichen Anfrage der Geschädigten bezüglich dem derzeitigen Einvernehmen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Da der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid explizit anerkennt, kann auf den Beizug der Strafakten ebenfalls verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt das Einreiseverbot als unverhältnismässig im engeren Sinne. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, insbesondere dem generalpräventiv motivierten Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, erhebliches Gewicht beizumessen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2). Mit Strafentscheid vom 10. August 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter der psychischen Freiheit, des Eigentums sowie der Gesundheit sind teilweise hochwertig (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Durch den langjährigen Suchtmittelkonsum bewegte sich der Beschwerdeführer im Dunstkreis von Drogendelikten. Solche bergen nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten ein erhebliches Gefährdungspotenzial (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-4949/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.2 m.w.H.). Verurteilt wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2016 zwar lediglich wegen Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenhang mit seinem Eigenkonsum standen. Unter Suchtmitteleinfluss beging der Beschwerdeführer jedoch gravierende Delikte. Er bedrohte zwei Personen massiv und benützte dazu eine Stichwaffe. Die Art und Weise sowie die wiederholte Tatbegehung deuten auf ein erhebliches Gewaltpotential hin. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bietet keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. Dies umso weniger, als den Akten Hinweise zu entnehmen sind, dass er in der Schweiz seit Jahren regelmässig Kokain und Amphetamin konsumierte. Mit dem Einreiseverbot soll der Beschwerdeführer daher davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen (vgl. Urteil des BGer 2C_625/2007 vom 2. April 2008 E. 8.2).

E. 5.4.1 In zeitlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, das am 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot befinde sich im oberen Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG. Die Dauer von drei Jahren sei den von ihm begangenen Delikten nicht angemessen, zumal sich auch die ausgefällte Haftstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege. Das Strafgericht habe eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen erachtet. Sofern überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen sei, seien sechs Monate angemessen.

E. 5.4.2 Vom Beschwerdeführer geht weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Hierauf ist insbesondere aufgrund der aktenkundigen Hinweise auf seine Suchtmittelabhängigkeit zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die Anordnung des Einreiseverbots für drei Jahre ist somit nicht zu beanstanden. Die Dauer der Probezeit ist für die Festsetzung der Massnahmedauer nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer F-4997/2015 vom 6. Februar 2017 E. 6.2).

E. 5.5 Schliesslich will der Beschwerdeführer die negativen Auswirkungen des Einreiseverbots im Zusammenhang mit Besuchen bei Verwandten oder mit Ferienaufenthalten im Schengen-Raum als der Fernhaltemassnahme entgegenstehende oder zumindest die Massnahmedauer reduzierende Elemente berücksichtigt wissen. Er legt aber weder dar, in welcher Relation die Verwandten zu ihm stehen und wo sich deren Wohnsitz befindet, noch führt er aus, inwieweit eine allfällige Kontaktnahme durch das Einreiseverbot beeinträchtigt sein soll. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem zu beurteilenden Einreiseverbot keine grundrechtlich oder anderweitig schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers in relevanter Weise entgegenstehen (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.3; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 59).

E. 5.6 Das mit Verfügung vom 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist nach dem Gesagten sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer verhältnismässig und angemessen.

E. 6 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS-II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO]; Art. 21 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die einzelnen Mitgliedstaaten können jedoch einer zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Person auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Da die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II vorliegend verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a und Ziff. 3 SIS-II-VO).

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5387/2016 Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Stefan Fierz, Advokat, nigon Rechtsanwälte Notariat, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener albanischer Staatsangehöriger, wurde auf Anzeige hin wegen Drohung am 14. April 2016 in einer Privatwohnung in Basel festgenommen und am 18. April 2016 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. Juli 2016 verfügte das gleiche Gericht eine daran anschliessende Sicherheitshaft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1, 2/4 ff., 3/12 ff. und 6/23 ff.). B. Mit Entscheid vom 10. August 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-, wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SEM-act. 7/27 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2016 aus der Haft entlassen und der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt überstellt (SEM-act. 7/26). C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4/15 ff.) verfügte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 11. August 2016 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Es stützte sich dabei auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016 und führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer damit gegen die Gesetzgebung verstossen habe, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Im Weiteren ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS-II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 8/32 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer am 6. September 2016 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die Verfügung vom 11. August 2016 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von sechs Monaten zu befristen, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Mit Replik vom 3. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer sowohl an den Rechtsbegehren als auch an der Begründung seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Soweit sich das Einreiseverbot auf den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abstützt, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). Soweit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf eine Gefährdung ist zu schliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Gefährdungssituation ist aufgrund einer Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Die Begehung einer Straftat ist ein Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut delinquieren wird (BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz verhängte das angefochtene Einreiseverbot gestützt auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die Gesetzgebung verstossen, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (SEM-act. 8/32 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angefochtene Verfügung stütze sich "auf die zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit", und argumentiert in der Folge nur in diese Richtung. Offensichtlich ist er der Meinung, dass ihm nur der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG entgegengehalten wird. Das trifft jedoch nicht zu. Entgegen seiner Auffassung ist die angefochtene Verfügung klarerweise dahingehend zu interpretieren, dass bereits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2016 abgeurteilten Delikte und mithin der Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften Anlass zur Verhängung der Fernhaltemassnahme gaben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Das ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VZAE sei in seiner Person nicht erfüllt. Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. 5.2). 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ihm gegenüber am 11. August 2016 verhängte Fernhaltemassnahme noch erforderlich ist. 5.2.1 In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. August 2016 lediglich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt habe. Der bedingte Vollzug der Strafe habe nur ausgesprochen werden können, weil das Gericht von einer guten Prognose ausgegangen sei. Eine gute Prognose bedeute wiederum, dass nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit erneut ein Delikt begehen werde. Die mehrfache Drohung und die Sachbeschädigung seien Beziehungsdelikte gewesen. Die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin (nachfolgend: Geschädigte) sei mittlerweile aber aufgelöst. Komme hinzu, dass er sich mit der Geschädigten versöhnt habe, was diese auf gerichtliche Anfrage hin bestätigen werde. Es bestehe kein erhöhtes Risiko mehr, dass sich eine entsprechende Situation erneut ergeben werde. Damit fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sein Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen werde (BVGer-act. 1 und act. 7). 5.2.2 Der dem Strafurteil vom 10. August 2016 zu Grunde gelegte und vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte Sachverhalt präsentiert sich - aus den Rapporten der Kantonspolizei und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu schliessen - wie folgt: Am 11. April 2016 bedrohte der Beschwerdeführer in einer Bar in Basel einen Mann mit einem 10 cm langen Klappmesser, nachdem er mit diesem bereits am Abend zuvor eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hatte. Der Beschwerdeführer fuchtelte mit dem Messer herum und drohte den Mann zu verletzen und zu töten. Der Beschwerdeführer lief dem Mann anschliessend noch hinterher und drohte ihm, ihn "aufzuschlitzen". Nur drei Tage später, am 14. April 2016, begab sich der Beschwerdeführer in die Wohnung einer Frau. Diese hatte er rund ein Jahr zuvor kennengelernt. Die Geschädigte wollte die Beziehung zum Beschwerdeführer beenden, was dieser nicht akzeptieren konnte. Der Beschwerdeführer zerstörte daraufhin diverse Gegenstände (Gläser, Tassen, Vasen, Glastisch etc.) in der Wohnung der Geschädigten und verhielt sich sehr aggressiv. Er drohte der Geschädigten, sie zu töten und sie aus dem Fenster zu werfen. Nachdem er die Wohnung kurzzeitig verlassen hatte, kehrte er wieder zurück, packte die Geschädigte an den Haaren, stiess sie an die Wand und auf das Bett und drohte ihr mit vorgehaltener Stichwaffe (einem 10 cm langen Klappmesser), sie und ihre Familie zu töten. Der Beschwerdeführer stand bei dieser Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain. Seit Juni 2013 konsumierte der Beschwerdeführer regelmässig verschiedene Betäubungsmittel, vor allem Kokain und Amphetamin. Zudem trug er anlässlich seiner Anhaltungen am 10. und am 14. April 2016 je ein Minigrip Kokain auf sich, die er zuvor zum Eigengebrauch gekauft haben will. Vom Vorwurf des Handelns mit Heroin sprach ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt frei (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 14. April 2016 [SEM-act. 2/7 ff. und act. 2/9 ff.]; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2016 [SEM-act. 5/19 ff.]; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016 [SEM-act. 7/27 ff.]). 5.2.3 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schob den Vollzug der am 10. August 2016 ausgefällten achtmonatigen Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Soweit der Beschwerdeführer aus der bedingt ausgefällten Strafe schliessen will, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Ausländerrecht das Interesse am künftigen Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund steht. Im Vergleich zum Strafrecht ist daher bei ausländerrechtlichen Massnahmen ein strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; 120 Ib 129 E. 5b; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-2404/2017 vom 24. April 2018 E. 5.4). Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an die bei der strafrechtlichen Prüfung des Strafaufschubs gestellte Legalprognose besteht für die Ausfällung einer Fernhaltemassnahme nicht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.1; C-960/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 6.6). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der Verhängung von Einreiseverboten im Gegensatz zur strafrechtlichen Legalprognose auch die Möglichkeit beziehungsweise Wahrscheinlichkeit künftiger Übertretungen in die Beurteilung der Massnahmeerforderlichkeit miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.4). 5.2.4 Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm das Strafgericht entgegen seiner Auffassung keine günstige Prognose ausgestellt hat. Der Strafaufschub bildet lediglich die Regel, solange nicht zu befürchten ist, dass sich der Täter nicht bewähren wird (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.2; Roland M. Schneider/Roy Garré, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N. 64). Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 10. August 2016 aber nicht nur zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer unbedingten Busse. Somit ging das Strafgericht nur insoweit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, als dass es die unbedingte Ausfällung einer Busse als hinreichend erachtete, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Daher kann der Beschwerdeführer aus der bedingten Ausfällung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe für die Anfechtung des Einreiseverbots nichts für sich ableiten. 5.2.5 Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das angefochtene Einreiseverbot erforderlich. Richtig ist zwar, dass zumindest ein wesentlicher Teil der mehrfachen Drohungen und die Sachbeschädigungen am 14. April 2016 im Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung zur Geschädigten standen. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Ende der Beziehung mit der Geschädigten darauf schliesst, dass jegliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weggefallen sein soll. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit dem Ende der Beziehung abgefunden hat, bietet dies noch lange keine Gewähr dafür, dass er inskünftig jeglichen Kontakt zur Geschädigten unterlassen und sie nicht mehr bedrohen wird. Ebenso wenig besteht nach den bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges Konfliktverhalten gegenüber Drittpersonen nicht mehr zur Anwendung bringen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die mehrfache Tatbegehung auf eine kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft schliessen. Ein Einreiseverbot erscheint zudem auch aufgrund der Indizien für einen regelmässigen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers als angezeigt. Anlässlich seiner Delikte am 14. April 2016 stand er unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Vor allem ist eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer aber notwendig, um die generalpräventiven Interessen durchzusetzen, beziehungsweise um die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen zu können (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). 5.2.6 Das am 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist somit erforderlich. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dabei nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer mit der Geschädigten versöhnt hat. Von einer gerichtlichen Anfrage der Geschädigten bezüglich dem derzeitigen Einvernehmen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Da der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid explizit anerkennt, kann auf den Beizug der Strafakten ebenfalls verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt das Einreiseverbot als unverhältnismässig im engeren Sinne. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, insbesondere dem generalpräventiv motivierten Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, erhebliches Gewicht beizumessen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2). Mit Strafentscheid vom 10. August 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter der psychischen Freiheit, des Eigentums sowie der Gesundheit sind teilweise hochwertig (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Durch den langjährigen Suchtmittelkonsum bewegte sich der Beschwerdeführer im Dunstkreis von Drogendelikten. Solche bergen nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten ein erhebliches Gefährdungspotenzial (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-4949/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.2 m.w.H.). Verurteilt wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2016 zwar lediglich wegen Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenhang mit seinem Eigenkonsum standen. Unter Suchtmitteleinfluss beging der Beschwerdeführer jedoch gravierende Delikte. Er bedrohte zwei Personen massiv und benützte dazu eine Stichwaffe. Die Art und Weise sowie die wiederholte Tatbegehung deuten auf ein erhebliches Gewaltpotential hin. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bietet keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. Dies umso weniger, als den Akten Hinweise zu entnehmen sind, dass er in der Schweiz seit Jahren regelmässig Kokain und Amphetamin konsumierte. Mit dem Einreiseverbot soll der Beschwerdeführer daher davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen (vgl. Urteil des BGer 2C_625/2007 vom 2. April 2008 E. 8.2). 5.4 5.4.1 In zeitlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, das am 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot befinde sich im oberen Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG. Die Dauer von drei Jahren sei den von ihm begangenen Delikten nicht angemessen, zumal sich auch die ausgefällte Haftstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege. Das Strafgericht habe eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen erachtet. Sofern überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen sei, seien sechs Monate angemessen. 5.4.2 Vom Beschwerdeführer geht weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Hierauf ist insbesondere aufgrund der aktenkundigen Hinweise auf seine Suchtmittelabhängigkeit zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die Anordnung des Einreiseverbots für drei Jahre ist somit nicht zu beanstanden. Die Dauer der Probezeit ist für die Festsetzung der Massnahmedauer nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer F-4997/2015 vom 6. Februar 2017 E. 6.2). 5.5 Schliesslich will der Beschwerdeführer die negativen Auswirkungen des Einreiseverbots im Zusammenhang mit Besuchen bei Verwandten oder mit Ferienaufenthalten im Schengen-Raum als der Fernhaltemassnahme entgegenstehende oder zumindest die Massnahmedauer reduzierende Elemente berücksichtigt wissen. Er legt aber weder dar, in welcher Relation die Verwandten zu ihm stehen und wo sich deren Wohnsitz befindet, noch führt er aus, inwieweit eine allfällige Kontaktnahme durch das Einreiseverbot beeinträchtigt sein soll. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem zu beurteilenden Einreiseverbot keine grundrechtlich oder anderweitig schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers in relevanter Weise entgegenstehen (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.3; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 59). 5.6 Das mit Verfügung vom 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist nach dem Gesagten sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer verhältnismässig und angemessen. 6. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS-II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO]; Art. 21 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die einzelnen Mitgliedstaaten können jedoch einer zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Person auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Da die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II vorliegend verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a und Ziff. 3 SIS-II-VO).

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: