Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im Oktober 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und wurde im Kanton Zürich mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt. Seit 20. November 2001 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 19. März 2001 heiratete er eine Landsfrau und am (...) 2001 kam ein gemeinsamer Sohn auf die Welt. Seit dem 15. Januar 2004 lebten die Eheleute getrennt. Die Ehe wurde am 21. Januar 2005 vor dem Bezirksgericht Zürich geschieden und das gemeinsame Kind wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] 94-99; Akten des Migrationsamtes Zürich [nachfolgend: ZH-act.] 7 ff.). B. Der Beschwerdeführer erwirkte eine erste Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Dezember 2003 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (massive Geschwindigkeitsübertretung innerorts) zu einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt (ZH-act. 4-6). C. Mit Urteil vom 12. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen versuchten Mordes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (SEM-act. 7-60, ZH-act. 39-94). Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2007 vollumfänglich abgewiesen. Letzterer Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (SEM-act. 61-74, ZH-act. 101-114). D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn mit Wirkung ab Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg (SEM-act. 94-99, ZH-act. 139-144). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen (ZH-act. 175-189). Auf eine weitere Beschwerde hin bestätigte auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 2015 die Rechtmässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung (SEM-act. 114-122, ZH-act. 198-206). Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen Weiterzug an das Bundesgericht (ZH-act. 208). E. Der Beschwerdeführer war am (...) 2004 verhaftet und kurz danach in Untersuchungshaft versetzt worden. Ab dem 24. Juni 2005 befand er sich im vorzeitigen und nach Abschluss des Strafverfahrens im regulären Strafvollzug. Am 8. April 2015 wurde er bedingt entlassen, gleichentags vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen und am 11. April 2015 nach Kosovo ausgeschafft (ZH-act. 209 ff., 216, 223 ff.). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Aargau (ZH-act. 120 ff.) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2015 über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 6/185-187). Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit dem vom Obergericht des Kantons Zürich abgeurteilten deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese Werte weiterhin gefährde. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des gezeigten Gewaltpotentials nicht gänzlich ausgeschlossen werden. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1). Darin liess er durch seine Rechtsvertreterin beantragen, das verhängte Einreiseverbot sei auf eine Dauer von fünf Jahren zu befristen und die Ausschreibung im SIS sei zurückzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG geschlossen. Die Tat, die zu seiner langjährigen Verurteilung geführt habe, habe sich in einem familiären, einzigartigen Kontext zugetragen und könne sich in gleicher Weise nicht wiederholen. Er bereue "den grössten Fehler seines Lebens" zutiefst und habe dafür gesühnt. Abgesehen davon habe der Strafvollzug ihn verändert, weshalb ihm auch eine gute Prognose gestellt und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden sei. Entsprechend sei die Fernhaltemassnahme im gesetzlich zulässigen Rahmen von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG auf fünf Jahre zu befristen. Die verhängte Fernhaltemassnahme wäre in ihrer Dauer auch nicht verhältnismässig. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen beeinträchtigten privaten Interessen sei zu berücksichtigen, dass er sich damals in einem Ausnahmezustand befunden habe und eine äusserst geringe Wiederholungsgefahr bestehe. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme sei deshalb als "eher klein" zu werten. Demgegenüber bestünden gewichtige persönliche Interessen daran, nicht mit einer so langen Massnahme belastet zu werden. Er habe seit seinem fünfzehnten Altersjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz gelebt. Er sei hier verwurzelt und habe keine festen Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Insbesondere seine Mutter und seine Geschwister mit deren Familien lebten ebenfalls in der Schweiz. Im Lichte des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erscheine die Verhängung eines 15-jährigen Einreiseverbots unangemessen. Was schliesslich die Ausschreibung im SIS betreffe, so erweise sich diese aus den bereits erwähnten Gründen als nicht sachgerecht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 18. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an deren Begründung fest.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809 und 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er mit seinem vom Obergericht des Kantons Zürich in dessen Urteil vom 12. Mai 2006 sanktionierten Fehlverhalten einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Er bestreitet aber, dass gestützt auf dieses Fehlverhalten im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Massnahme noch auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden konnte, die es der Vorinstanz erlaubte, in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ein über fünfjähriges Einreiseverbot in Erwägung zu ziehen. Die Tat, welche zu seiner Verurteilung geführt habe, sei in einem familiären, einzigartigen Kontext zu sehen und könne sich in dieser Weise nicht wiederholen. Abgesehen davon habe ihn der Strafvollzug verändert. Ihm sei von den Strafvollzugsbehörden eine gute Prognose gestellt und er sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
E. 4.1.1 Im mehrfach erwähnten Urteil vom 12. Mai 2006 (SEM-act. 7 ff.; ZH-act. 41 ff.) schloss das Obergericht des Kantons Zürich auf folgenden Sachverhalt: In der (2001 eingegangenen) Ehe des Beschwerdeführers sei es von Beginn an zu Streit, Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gekommen. Nachdem der gemeinsame Haushalt schon früh zeitweilig aufgehoben worden sei, habe sich die Ehefrau nach einer Auseinandersetzung im Januar 2004 erneut vom Beschwerdeführer getrennt, sei mit dem gemeinsamen Sohn in eine eigene Wohnung gezogen und habe das Getrenntleben eheschutzrichterlich regeln lassen. Am Abend des (...) 2004 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau auf deren Heimweg von der Arbeit abgefangen und sie unter einem Vorwand in sein Auto gelockt. Danach sei er mit ihr gegen ihren Willen bis frühmorgens in Zürich und Umgebung herumgefahren. Dabei habe er unter anderem auch ein Waldstück bei B._______ aufgesucht und dort ausserhalb seines Fahrzeugs mit einem mitgeführten Revolver einen Schuss abgegeben. In den frühen Morgenstunden des (...) 2004 sei er mit seiner Ehefrau an seinen Wohnort gefahren. Nach einer kurzen Nachtruhe habe er sie aber nicht gehen lassen, sondern erneut in sein Auto gezwungen und sei mit ihr wieder in der Umgebung von Zürich herumgefahren. Am Abend des gleichen Tages habe er schliesslich mit ihr abermals das Waldgebiet bei B._______ aufgesucht, sei dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihr - nachdem sie ebenfalls ausgestiegen sei - mit der mitgeführten Waffe aus kurzer Distanz dreimal in den Oberkörper geschossen. Nachdem sie bereits am Boden gelegen habe, habe er weitere zweimal auf sie geschossen. In der Annahme, dass sie tot sei, habe er daraufhin den Tatort fluchtartig verlassen. Damit habe er sich des vollendeten Mordversuchs schuldig gemacht. Mehrfache Freiheitsberaubung liege vor, weil er seine Ehefrau bereits im Mai 2001 einmal im Kofferraum seines Autos eingesperrt habe und etwa eine halbe Stunde herumgefahren sei, bevor er sie wieder freigelassen habe. Zudem habe er gegen das Strassenverkehrs- und das Waffenrecht verstossen, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Auto gelenkt und unerlaubterweise eine geladene Waffe auf sich getragen habe.
E. 4.1.2 Nach Überzeugung des kantonalen Obergerichts hatte der Beschwerdeführer das Delikt geplant, weshalb der Tatbestand des Mordes bejaht wurde. Nachdem er seine damalige Ehefrau gefangen genommen habe, hätten sich bei ihm zwar vorübergehend Skrupel geregt, sie zu erschiessen. Er habe diese Hemmungen aber schliesslich ganz bewusst überwunden, indem er es vermieden habe, seinem Opfer in die Augen zu sehen. Dann habe er auf seine Ehefrau geschossen und die Tat mit grosser Kaltblütigkeit zu Ende geführt, indem er auch noch weitergefeuert habe, als das Opfer bereits mehrfach getroffen am Boden gelegen habe. Aufgehört habe er nur, weil die Trommel des Revolvers leergeschossen gewesen sei und er keine Reservemunition bei sich gehabt habe. Mit dieser Art der Tatausführung sei ein unbedingter, mit letzter Entschlossenheit in die Tat umgesetzter Tötungswille zum Ausdruck gekommen, wie er für einen Mörder typisch sei. Besonders verwerflich sei dabei auch, dass er so gehandelt habe, nachdem das Opfer in der Nacht zuvor noch zweimal mit ihm geschlafen habe (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 Erwägung II Ziff. 10; SEM-act. 23; ZH-act. 78).
E. 4.1.3 Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer bei voller Zurechnungsfähigkeit delinquiert habe. Der beigezogene Experte habe keine tatzeitrelevante psychiatrische Diagnose stellen können. Der Tötungsversuch sei die letzte Konsequenz einer hochgradig egoistischen Denk- und Verhaltensweise des Beschwerdeführers gewesen. Es stehe ausser Zweifel, dass er das Opfer im Verlauf der Ehe immer wieder geschlagen und ihre Arbeit nicht respektiert habe. Offensichtlich habe er nur seine eigenen Bedürfnisse im Auge gehabt und keinerlei Anstrengung unternommen, sich in die Lage seiner damaligen Partnerin zu versetzen. Der Egoismus des Beschwerdeführers sei auch darin zum Ausdruck gekommen, dass er dem Opfer Ehebruch vorgeworfen, für sich selber hingegen ohne weiteres in Anspruch genommen habe, sexuelle Beziehungen mit anderen Frauen aufzunehmen. Sein gesamtes Vorgehen im Vorfeld des Tötungsdelikts - Festhalten während mehr als 24 Stunden, mindestens einmalige Bedrohung mit dem Revolver während dieser Zeit, Abgabe eines "Probeschusses" am nachmaligen Tatort und danach Nötigung bei ihm zu übernachten - sei geeignet gewesen, das Opfer in grösste Angst zu versetzen. Nach der Tat habe er sein Opfer im nächtlichen Wald liegen gelassen, ohne sich weiter zu kümmern, obwohl er nicht sicher gewusst habe, ob es wirklich tot sei. Dass das Opfer noch rechtzeitig gefunden worden und mit dem Leben davon gekommen sei (welches es nun allerdings unter Inkaufnahme bleibender gesundheitlicher Schädigungen führen müsse), sei nur grossem Glück und einem starken Überlebenswillen zu verdanken und vermöge das Verschulden des Beschwerdeführers nur unwesentlich zu mildern. Dieser habe im Übrigen betont, nicht etwa unter dem Einfluss einer extrem frauenfeindlichen und Gewalt akzeptierenden Herkunftskultur gehandelt zu haben, sondern aus einer Region zu stammen, in welcher eine liberale Form des Islams gelebt werde und keine Ehrencodices wie etwa in ländlichen Gegenden Albaniens gälten (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 E. III Ziff. 2; SEM-act. 17; ZH-act. 84 f.).
E. 4.1.4 Die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich gegen menschliches Leben; das höchste Rechtsgut überhaupt. Vorsätzliche Tötungsdelikte werden vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und gehören denn auch zu den Anlasstaten, die zum Verlust eines jeglichen Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines Einreiseverbots von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde).
E. 4.1.5 Mit dem vom Obergericht verhängten hohen Strafmass wird das ausserordentlich schwere Verschulden des Beschwerdeführers bestätigt. Die im Urteil gewürdigten Umstände zur ehelichen Vorgeschichte und das ganze Tatverhalten zeugen von einer krassen Gewaltbereitschaft beziehungsweise eklatanten Unfähigkeit, zwischenmenschliche Konflikte auf friedliche Art und Weise zu lösen. So soll es gemäss den Feststellungen des Gerichts schon im Jahr 1999 zu ernsthaften Drohungen gegenüber einer Drittperson gekommen und soll die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen häuslicher Gewalt mehrmals in ein Frauenhaus geflüchtet sein (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006, Erwägung I Ziff. 4 d) kk); SEM-act. 39; ZH-act. 62). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich beanstandete die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts nicht (SEM-act. 62; ZH-act. 105). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Tatverhalten Einmaligkeit anhaftete, welche sich aus einer ganz spezifischen, in dieser Form nicht wiederholbaren Konstellation ergab.
E. 4.2.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil zwischen der Tat selbst und der Verhängung einer Fernhaltemassnahme rund 11 Jahre lagen, der Beschwerdeführer sich während des in dieser Zeit absolvierten Strafvollzuges korrekt verhalten und die nötigen Lehren gezogen haben will und ihm nach Verbüssung von 2/3 der Strafe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde.
E. 4.2.2 Eine grundsätzlich gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmevollzugs kann keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass jemandem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wird. Denn im Ausländerrecht kommt mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein anderer, gegenüber dem Betroffenen im Ergebnis strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung als im Straf- und Massnahmenrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass ihm das kantonale Amt für Justizvollzug in dessen Verfügung vom 2. April 2015 ein insgesamt korrektes Verhalten und gute Arbeitsleistungen im Strafvollzug attestierte. Das Amt hielt in der gleichen Verfügung im Übrigen auch fest, dass der Beschwerdeführer sich, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen gegangen sei, persönlich angegriffen gefühlt und beinahe trotzig reagiert habe. Seit seinem Wiedereintritt in die JVA C._______ sei nur eine Disziplinierung vom 26. August 2013 zu verzeichnen gewesen, als er wegen Widerhandlung gegen Weisungen des Anstaltspersonals sanktioniert worden sei. Er habe sich mit seinen Risikofaktoren und Problembereichen sowie seiner Biografie auseinandergesetzt. Er stehe zu seinen Delikten, zeige Reue und erkenne seine problematischen Anteile in der Beziehung zum Opfer. Es sei ihm wichtig gewesen, für künftige Beziehungen neue Verhaltensweisen, wie zum Beispiel eine adäquate Kommunikation seiner Bedürfnisse, zu lernen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe aber eine potenziell erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die Analyse der Anlasstat zeige eine übermässige Gewaltanwendung. In ähnlichen Konstellationen sei Gewaltanwendung innerhalb der Beziehung mit mittelgradiger Wahrscheinlichkeit möglich. Zudem sei es zu Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen in der JVA D._______ gekommen. Die Legalprognose werde nach Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren als weiterhin belastet betrachtet. Es sei von einem erhöhten Risiko für Rückfälle in die Gewalt auszugehen. Diese Gefahr neuerlicher Delinquenz könne allerdings durch die Weiterführung des Vollzugs mutmasslich nicht weiter gesenkt werden. Die hohe Reststrafe von fünf Jahren erhöhe den Bewährungsdruck. Die bedingte Entlassung wurde denn auch mit einer umgehenden Ausschaffung aus der Schweiz verknüpft (ZH-act. 209-215).
E. 4.2.4 Angesichts der Schwere der Straftat kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich das beim Beschwerdeführer offenbarte Gewaltpotenzial - wie bereits in der Vergangenheit - auch gegenüber anderen Personen manifestiert. Der geltend gemachte, spezifisch familiäre Kontext liefert offensichtlich keine Garantie für künftiges Wohlverhalten. Ein vom Beschwerdeführer empfundener "Ausnahmezustand" kann sich im Leben in Freiheit jederzeit erneut ergeben, und es stellt sich die Frage, ob er einer solchen Belastung standzuhalten und seinem inneren Druck auf andere Weise als mit Gewalt zu begegnen vermöchte. Bei schweren Gewaltdelikten muss gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die seit der Entlassung und Ausschaffung im April 2015 vergangene Zeit ist - selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie behauptet, im Ausland wohlverhalten hat - angesichts der Schwere seiner Straftat zu kurz bemessen, um von einer wesentlichen Verringerung im angenommenen Risikopotential auszugehen.
E. 4.3 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht nur von einer (einfachen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG, sondern von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgehen konnte und entsprechend nicht an den gesetzlichen Rahmen von fünf Jahren gebunden war.
E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Zentrum steht dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 5.2 Angesichts seiner äusserst schweren Delinquenz und der ganzen Begleitumstände geht vom Beschwerdeführer - wie ausführlich erläutert - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG aus. Es besteht daher ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das in Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben. Er habe seit seinem fünfzehnten Lebensjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz gelebt, sei hier verwurzelt gewesen und habe keine festen Bindungen zu seinem Heimatland. In der Schweiz lebe die ganze Familie, insbesondere die Mutter und die Geschwister mit Familien. Eine weitere, potentiell unter den Schutz des Familienlebens fallende Beziehung ist, wenn auch aus guten Gründen vom Beschwerdeführer nicht angerufen (vgl. weiter unten), in seinem Verhältnis zum mittlerweile 16-jährigen Sohn zu erkennen.
E. 5.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wurden denn auch Ansprüche auf Privat- und Familienleben geltend gemacht und geprüft (so im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 Erwägung 3c; ZH-act. 180 ff.). Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande.
E. 5.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos ein Visum benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Sicherheit Dritter gewährleistet werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
E. 5.5 Mit dem eigenen, noch minderjährigen Sohn pflegte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit - insbesondere während des Strafvollzuges - offenbar keine Kontakte und er leistete auch keine Unterhaltsbeiträge (Abklärungen des kantonalen Migrationsamtes anfangs 2012; ZH-act. 119 ff.). Gegenüber der geschiedenen Ehefrau besteht gar ein Kontaktaufnahmeverbot für die Zeit der bedingt erlassenen Freiheitsstrafe (Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. April 2015; ZH-act. 209-215). Im Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter und mehrere Geschwister sowie deren Familien) wurde kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR A.H. Khan v. The United Kingdom vom 20. Dezember 2011, 6222/10, §32 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1d f.). Ebenfalls nichts Besonderes ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinem Voraufenthalt in der Schweiz. Immerhin war er während 10 seiner insgesamt 23 hier verbrachten Jahre im Strafvollzug. Kommt hinzu, dass ihm im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine unterdurchschnittliche berufliche und soziale Integration attestiert wurde. Er verfüge weder über einen Lehrabschluss noch über eine sonstige Ausbildung, habe soziale Beziehungen nur gerade zu seiner Mutter und den Geschwistern gepflegt und sei keiner besonderen Freizeitbeschäftigung nachgegangen (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 E. 5.2; ZH-act. 198 ff.).
E. 5.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers angenommen werden muss, welchem dieser nicht mit massgeblichen privaten Interessen entgegnen kann. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter rechtfertigte es sich deshalb, eine Verbotsdauer von 15 Jahren zu verhängen (zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verstössen gegen besonders hochrangige Rechtsgüter vgl. Urteile F-3419/2014 vom 16. Januar 2017; F-5357/2015 vom 22. September 2016; C-3434/2014 vom 16. September 2015; C-417/2012 vom 8. Juni 2015, C-3739/2014 vom 9. März 2015). Das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot stellt sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. Der Beschwerdeführer erachtet diese als "unangemessen".
E. 6.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 6.4 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Das von ihm begangene Gewaltdelikt erfüllt den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und der Mutter kann er mit Hilfe der sozialen Medien pflegen und er kann diese Angehörigen ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere im Kosovo, treffen.
E. 6.5 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch die Ausschreibung im SIS II zu Recht ergangen.
E. 7 Erweist sich das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Zürich [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3001/2015 Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Landmann, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im Oktober 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und wurde im Kanton Zürich mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt. Seit 20. November 2001 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 19. März 2001 heiratete er eine Landsfrau und am (...) 2001 kam ein gemeinsamer Sohn auf die Welt. Seit dem 15. Januar 2004 lebten die Eheleute getrennt. Die Ehe wurde am 21. Januar 2005 vor dem Bezirksgericht Zürich geschieden und das gemeinsame Kind wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] 94-99; Akten des Migrationsamtes Zürich [nachfolgend: ZH-act.] 7 ff.). B. Der Beschwerdeführer erwirkte eine erste Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Dezember 2003 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (massive Geschwindigkeitsübertretung innerorts) zu einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt (ZH-act. 4-6). C. Mit Urteil vom 12. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen versuchten Mordes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (SEM-act. 7-60, ZH-act. 39-94). Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2007 vollumfänglich abgewiesen. Letzterer Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (SEM-act. 61-74, ZH-act. 101-114). D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn mit Wirkung ab Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg (SEM-act. 94-99, ZH-act. 139-144). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen (ZH-act. 175-189). Auf eine weitere Beschwerde hin bestätigte auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 2015 die Rechtmässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung (SEM-act. 114-122, ZH-act. 198-206). Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen Weiterzug an das Bundesgericht (ZH-act. 208). E. Der Beschwerdeführer war am (...) 2004 verhaftet und kurz danach in Untersuchungshaft versetzt worden. Ab dem 24. Juni 2005 befand er sich im vorzeitigen und nach Abschluss des Strafverfahrens im regulären Strafvollzug. Am 8. April 2015 wurde er bedingt entlassen, gleichentags vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen und am 11. April 2015 nach Kosovo ausgeschafft (ZH-act. 209 ff., 216, 223 ff.). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Aargau (ZH-act. 120 ff.) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2015 über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 6/185-187). Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit dem vom Obergericht des Kantons Zürich abgeurteilten deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese Werte weiterhin gefährde. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des gezeigten Gewaltpotentials nicht gänzlich ausgeschlossen werden. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1). Darin liess er durch seine Rechtsvertreterin beantragen, das verhängte Einreiseverbot sei auf eine Dauer von fünf Jahren zu befristen und die Ausschreibung im SIS sei zurückzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG geschlossen. Die Tat, die zu seiner langjährigen Verurteilung geführt habe, habe sich in einem familiären, einzigartigen Kontext zugetragen und könne sich in gleicher Weise nicht wiederholen. Er bereue "den grössten Fehler seines Lebens" zutiefst und habe dafür gesühnt. Abgesehen davon habe der Strafvollzug ihn verändert, weshalb ihm auch eine gute Prognose gestellt und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden sei. Entsprechend sei die Fernhaltemassnahme im gesetzlich zulässigen Rahmen von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG auf fünf Jahre zu befristen. Die verhängte Fernhaltemassnahme wäre in ihrer Dauer auch nicht verhältnismässig. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen beeinträchtigten privaten Interessen sei zu berücksichtigen, dass er sich damals in einem Ausnahmezustand befunden habe und eine äusserst geringe Wiederholungsgefahr bestehe. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme sei deshalb als "eher klein" zu werten. Demgegenüber bestünden gewichtige persönliche Interessen daran, nicht mit einer so langen Massnahme belastet zu werden. Er habe seit seinem fünfzehnten Altersjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz gelebt. Er sei hier verwurzelt und habe keine festen Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Insbesondere seine Mutter und seine Geschwister mit deren Familien lebten ebenfalls in der Schweiz. Im Lichte des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erscheine die Verhängung eines 15-jährigen Einreiseverbots unangemessen. Was schliesslich die Ausschreibung im SIS betreffe, so erweise sich diese aus den bereits erwähnten Gründen als nicht sachgerecht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 18. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809 und 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 4. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er mit seinem vom Obergericht des Kantons Zürich in dessen Urteil vom 12. Mai 2006 sanktionierten Fehlverhalten einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Er bestreitet aber, dass gestützt auf dieses Fehlverhalten im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Massnahme noch auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden konnte, die es der Vorinstanz erlaubte, in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ein über fünfjähriges Einreiseverbot in Erwägung zu ziehen. Die Tat, welche zu seiner Verurteilung geführt habe, sei in einem familiären, einzigartigen Kontext zu sehen und könne sich in dieser Weise nicht wiederholen. Abgesehen davon habe ihn der Strafvollzug verändert. Ihm sei von den Strafvollzugsbehörden eine gute Prognose gestellt und er sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. 4.1 4.1.1 Im mehrfach erwähnten Urteil vom 12. Mai 2006 (SEM-act. 7 ff.; ZH-act. 41 ff.) schloss das Obergericht des Kantons Zürich auf folgenden Sachverhalt: In der (2001 eingegangenen) Ehe des Beschwerdeführers sei es von Beginn an zu Streit, Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gekommen. Nachdem der gemeinsame Haushalt schon früh zeitweilig aufgehoben worden sei, habe sich die Ehefrau nach einer Auseinandersetzung im Januar 2004 erneut vom Beschwerdeführer getrennt, sei mit dem gemeinsamen Sohn in eine eigene Wohnung gezogen und habe das Getrenntleben eheschutzrichterlich regeln lassen. Am Abend des (...) 2004 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau auf deren Heimweg von der Arbeit abgefangen und sie unter einem Vorwand in sein Auto gelockt. Danach sei er mit ihr gegen ihren Willen bis frühmorgens in Zürich und Umgebung herumgefahren. Dabei habe er unter anderem auch ein Waldstück bei B._______ aufgesucht und dort ausserhalb seines Fahrzeugs mit einem mitgeführten Revolver einen Schuss abgegeben. In den frühen Morgenstunden des (...) 2004 sei er mit seiner Ehefrau an seinen Wohnort gefahren. Nach einer kurzen Nachtruhe habe er sie aber nicht gehen lassen, sondern erneut in sein Auto gezwungen und sei mit ihr wieder in der Umgebung von Zürich herumgefahren. Am Abend des gleichen Tages habe er schliesslich mit ihr abermals das Waldgebiet bei B._______ aufgesucht, sei dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihr - nachdem sie ebenfalls ausgestiegen sei - mit der mitgeführten Waffe aus kurzer Distanz dreimal in den Oberkörper geschossen. Nachdem sie bereits am Boden gelegen habe, habe er weitere zweimal auf sie geschossen. In der Annahme, dass sie tot sei, habe er daraufhin den Tatort fluchtartig verlassen. Damit habe er sich des vollendeten Mordversuchs schuldig gemacht. Mehrfache Freiheitsberaubung liege vor, weil er seine Ehefrau bereits im Mai 2001 einmal im Kofferraum seines Autos eingesperrt habe und etwa eine halbe Stunde herumgefahren sei, bevor er sie wieder freigelassen habe. Zudem habe er gegen das Strassenverkehrs- und das Waffenrecht verstossen, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Auto gelenkt und unerlaubterweise eine geladene Waffe auf sich getragen habe. 4.1.2 Nach Überzeugung des kantonalen Obergerichts hatte der Beschwerdeführer das Delikt geplant, weshalb der Tatbestand des Mordes bejaht wurde. Nachdem er seine damalige Ehefrau gefangen genommen habe, hätten sich bei ihm zwar vorübergehend Skrupel geregt, sie zu erschiessen. Er habe diese Hemmungen aber schliesslich ganz bewusst überwunden, indem er es vermieden habe, seinem Opfer in die Augen zu sehen. Dann habe er auf seine Ehefrau geschossen und die Tat mit grosser Kaltblütigkeit zu Ende geführt, indem er auch noch weitergefeuert habe, als das Opfer bereits mehrfach getroffen am Boden gelegen habe. Aufgehört habe er nur, weil die Trommel des Revolvers leergeschossen gewesen sei und er keine Reservemunition bei sich gehabt habe. Mit dieser Art der Tatausführung sei ein unbedingter, mit letzter Entschlossenheit in die Tat umgesetzter Tötungswille zum Ausdruck gekommen, wie er für einen Mörder typisch sei. Besonders verwerflich sei dabei auch, dass er so gehandelt habe, nachdem das Opfer in der Nacht zuvor noch zweimal mit ihm geschlafen habe (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 Erwägung II Ziff. 10; SEM-act. 23; ZH-act. 78). 4.1.3 Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer bei voller Zurechnungsfähigkeit delinquiert habe. Der beigezogene Experte habe keine tatzeitrelevante psychiatrische Diagnose stellen können. Der Tötungsversuch sei die letzte Konsequenz einer hochgradig egoistischen Denk- und Verhaltensweise des Beschwerdeführers gewesen. Es stehe ausser Zweifel, dass er das Opfer im Verlauf der Ehe immer wieder geschlagen und ihre Arbeit nicht respektiert habe. Offensichtlich habe er nur seine eigenen Bedürfnisse im Auge gehabt und keinerlei Anstrengung unternommen, sich in die Lage seiner damaligen Partnerin zu versetzen. Der Egoismus des Beschwerdeführers sei auch darin zum Ausdruck gekommen, dass er dem Opfer Ehebruch vorgeworfen, für sich selber hingegen ohne weiteres in Anspruch genommen habe, sexuelle Beziehungen mit anderen Frauen aufzunehmen. Sein gesamtes Vorgehen im Vorfeld des Tötungsdelikts - Festhalten während mehr als 24 Stunden, mindestens einmalige Bedrohung mit dem Revolver während dieser Zeit, Abgabe eines "Probeschusses" am nachmaligen Tatort und danach Nötigung bei ihm zu übernachten - sei geeignet gewesen, das Opfer in grösste Angst zu versetzen. Nach der Tat habe er sein Opfer im nächtlichen Wald liegen gelassen, ohne sich weiter zu kümmern, obwohl er nicht sicher gewusst habe, ob es wirklich tot sei. Dass das Opfer noch rechtzeitig gefunden worden und mit dem Leben davon gekommen sei (welches es nun allerdings unter Inkaufnahme bleibender gesundheitlicher Schädigungen führen müsse), sei nur grossem Glück und einem starken Überlebenswillen zu verdanken und vermöge das Verschulden des Beschwerdeführers nur unwesentlich zu mildern. Dieser habe im Übrigen betont, nicht etwa unter dem Einfluss einer extrem frauenfeindlichen und Gewalt akzeptierenden Herkunftskultur gehandelt zu haben, sondern aus einer Region zu stammen, in welcher eine liberale Form des Islams gelebt werde und keine Ehrencodices wie etwa in ländlichen Gegenden Albaniens gälten (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 E. III Ziff. 2; SEM-act. 17; ZH-act. 84 f.). 4.1.4 Die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich gegen menschliches Leben; das höchste Rechtsgut überhaupt. Vorsätzliche Tötungsdelikte werden vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und gehören denn auch zu den Anlasstaten, die zum Verlust eines jeglichen Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines Einreiseverbots von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). 4.1.5 Mit dem vom Obergericht verhängten hohen Strafmass wird das ausserordentlich schwere Verschulden des Beschwerdeführers bestätigt. Die im Urteil gewürdigten Umstände zur ehelichen Vorgeschichte und das ganze Tatverhalten zeugen von einer krassen Gewaltbereitschaft beziehungsweise eklatanten Unfähigkeit, zwischenmenschliche Konflikte auf friedliche Art und Weise zu lösen. So soll es gemäss den Feststellungen des Gerichts schon im Jahr 1999 zu ernsthaften Drohungen gegenüber einer Drittperson gekommen und soll die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen häuslicher Gewalt mehrmals in ein Frauenhaus geflüchtet sein (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006, Erwägung I Ziff. 4 d) kk); SEM-act. 39; ZH-act. 62). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich beanstandete die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts nicht (SEM-act. 62; ZH-act. 105). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Tatverhalten Einmaligkeit anhaftete, welche sich aus einer ganz spezifischen, in dieser Form nicht wiederholbaren Konstellation ergab. 4.2 4.2.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil zwischen der Tat selbst und der Verhängung einer Fernhaltemassnahme rund 11 Jahre lagen, der Beschwerdeführer sich während des in dieser Zeit absolvierten Strafvollzuges korrekt verhalten und die nötigen Lehren gezogen haben will und ihm nach Verbüssung von 2/3 der Strafe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde. 4.2.2 Eine grundsätzlich gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmevollzugs kann keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass jemandem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wird. Denn im Ausländerrecht kommt mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein anderer, gegenüber dem Betroffenen im Ergebnis strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung als im Straf- und Massnahmenrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 4.2.3 Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass ihm das kantonale Amt für Justizvollzug in dessen Verfügung vom 2. April 2015 ein insgesamt korrektes Verhalten und gute Arbeitsleistungen im Strafvollzug attestierte. Das Amt hielt in der gleichen Verfügung im Übrigen auch fest, dass der Beschwerdeführer sich, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen gegangen sei, persönlich angegriffen gefühlt und beinahe trotzig reagiert habe. Seit seinem Wiedereintritt in die JVA C._______ sei nur eine Disziplinierung vom 26. August 2013 zu verzeichnen gewesen, als er wegen Widerhandlung gegen Weisungen des Anstaltspersonals sanktioniert worden sei. Er habe sich mit seinen Risikofaktoren und Problembereichen sowie seiner Biografie auseinandergesetzt. Er stehe zu seinen Delikten, zeige Reue und erkenne seine problematischen Anteile in der Beziehung zum Opfer. Es sei ihm wichtig gewesen, für künftige Beziehungen neue Verhaltensweisen, wie zum Beispiel eine adäquate Kommunikation seiner Bedürfnisse, zu lernen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe aber eine potenziell erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die Analyse der Anlasstat zeige eine übermässige Gewaltanwendung. In ähnlichen Konstellationen sei Gewaltanwendung innerhalb der Beziehung mit mittelgradiger Wahrscheinlichkeit möglich. Zudem sei es zu Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen in der JVA D._______ gekommen. Die Legalprognose werde nach Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren als weiterhin belastet betrachtet. Es sei von einem erhöhten Risiko für Rückfälle in die Gewalt auszugehen. Diese Gefahr neuerlicher Delinquenz könne allerdings durch die Weiterführung des Vollzugs mutmasslich nicht weiter gesenkt werden. Die hohe Reststrafe von fünf Jahren erhöhe den Bewährungsdruck. Die bedingte Entlassung wurde denn auch mit einer umgehenden Ausschaffung aus der Schweiz verknüpft (ZH-act. 209-215). 4.2.4 Angesichts der Schwere der Straftat kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich das beim Beschwerdeführer offenbarte Gewaltpotenzial - wie bereits in der Vergangenheit - auch gegenüber anderen Personen manifestiert. Der geltend gemachte, spezifisch familiäre Kontext liefert offensichtlich keine Garantie für künftiges Wohlverhalten. Ein vom Beschwerdeführer empfundener "Ausnahmezustand" kann sich im Leben in Freiheit jederzeit erneut ergeben, und es stellt sich die Frage, ob er einer solchen Belastung standzuhalten und seinem inneren Druck auf andere Weise als mit Gewalt zu begegnen vermöchte. Bei schweren Gewaltdelikten muss gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die seit der Entlassung und Ausschaffung im April 2015 vergangene Zeit ist - selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie behauptet, im Ausland wohlverhalten hat - angesichts der Schwere seiner Straftat zu kurz bemessen, um von einer wesentlichen Verringerung im angenommenen Risikopotential auszugehen. 4.3 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht nur von einer (einfachen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG, sondern von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgehen konnte und entsprechend nicht an den gesetzlichen Rahmen von fünf Jahren gebunden war. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Zentrum steht dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Angesichts seiner äusserst schweren Delinquenz und der ganzen Begleitumstände geht vom Beschwerdeführer - wie ausführlich erläutert - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG aus. Es besteht daher ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das in Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben. Er habe seit seinem fünfzehnten Lebensjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz gelebt, sei hier verwurzelt gewesen und habe keine festen Bindungen zu seinem Heimatland. In der Schweiz lebe die ganze Familie, insbesondere die Mutter und die Geschwister mit Familien. Eine weitere, potentiell unter den Schutz des Familienlebens fallende Beziehung ist, wenn auch aus guten Gründen vom Beschwerdeführer nicht angerufen (vgl. weiter unten), in seinem Verhältnis zum mittlerweile 16-jährigen Sohn zu erkennen. 5.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wurden denn auch Ansprüche auf Privat- und Familienleben geltend gemacht und geprüft (so im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 Erwägung 3c; ZH-act. 180 ff.). Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. 5.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos ein Visum benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Sicherheit Dritter gewährleistet werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.5 Mit dem eigenen, noch minderjährigen Sohn pflegte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit - insbesondere während des Strafvollzuges - offenbar keine Kontakte und er leistete auch keine Unterhaltsbeiträge (Abklärungen des kantonalen Migrationsamtes anfangs 2012; ZH-act. 119 ff.). Gegenüber der geschiedenen Ehefrau besteht gar ein Kontaktaufnahmeverbot für die Zeit der bedingt erlassenen Freiheitsstrafe (Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. April 2015; ZH-act. 209-215). Im Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter und mehrere Geschwister sowie deren Familien) wurde kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR A.H. Khan v. The United Kingdom vom 20. Dezember 2011, 6222/10, §32 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1d f.). Ebenfalls nichts Besonderes ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinem Voraufenthalt in der Schweiz. Immerhin war er während 10 seiner insgesamt 23 hier verbrachten Jahre im Strafvollzug. Kommt hinzu, dass ihm im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine unterdurchschnittliche berufliche und soziale Integration attestiert wurde. Er verfüge weder über einen Lehrabschluss noch über eine sonstige Ausbildung, habe soziale Beziehungen nur gerade zu seiner Mutter und den Geschwistern gepflegt und sei keiner besonderen Freizeitbeschäftigung nachgegangen (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 E. 5.2; ZH-act. 198 ff.). 5.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers angenommen werden muss, welchem dieser nicht mit massgeblichen privaten Interessen entgegnen kann. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter rechtfertigte es sich deshalb, eine Verbotsdauer von 15 Jahren zu verhängen (zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verstössen gegen besonders hochrangige Rechtsgüter vgl. Urteile F-3419/2014 vom 16. Januar 2017; F-5357/2015 vom 22. September 2016; C-3434/2014 vom 16. September 2015; C-417/2012 vom 8. Juni 2015, C-3739/2014 vom 9. März 2015). Das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot stellt sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. Der Beschwerdeführer erachtet diese als "unangemessen". 6.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.4 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Das von ihm begangene Gewaltdelikt erfüllt den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und der Mutter kann er mit Hilfe der sozialen Medien pflegen und er kann diese Angehörigen ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere im Kosovo, treffen. 6.5 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch die Ausschreibung im SIS II zu Recht ergangen.
7. Erweist sich das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: