Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-5431/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Sloweniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Der in Kopie eingereichte afghanische Impfausweis sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da dieser leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Seine Angaben in der Erstbefragung seien sodann unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich des Gesprächs habe er sein Alter mit (...) Jahren und (...) Monaten angegeben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre. Das Alter bei der Ausreise stimme ebenfalls nicht mit seinen Altersangaben überein. Auch wenn dem Alter in gewissen soziokulturellen Kreisen eine untergeordnete Rolle zukomme, sei davon auszugehen, dass ihm die Relevanz des Alters spätestens seit seiner Ankunft in der Schweiz habe bewusst sein müssen. Von der Grenzwache in der Schweiz sei er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden. Diese erfasse Personen anhand von Identitätsdokumenten, oder in deren Abwesenheit, anhand der Aussagen der betroffenen Personen. Bei unbekannten Geburtsdaten werde in der Regel der 1. Januar notiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe mit seinen Händen sein Alter angezeigt, erkläre nicht, weshalb die Grenzwache ein genaues Geburtsdatum notiert habe. In Slowenien sei er mit dem Datum (...) registriert worden. Dies deute darauf hin, dass er sich in Slowenien als volljährig ausgegeben habe. Das Altersgutachten gehe aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung von einem Mindestalter von 16.9 Jahren aus. Dabei handle es sich um ein absolutes Mindestalter, welches eine Volljährigkeit nicht ausschliesse. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Untersuchung sei mit den erhobenen Befunden jedoch nicht vereinbar. Daneben komme das Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Er habe im Rahmen seiner alters- und bildungsbedingten Möglichkeiten differenzierte und nachvollziehbare Angaben zu seiner Herkunft, seinem Geburtsdatum sowie zu den Umständen seiner Ausreise gemacht. Als Geburtsdatum nannte er den (...) und führte aus, bei der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2022 etwa (...) bis (...) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussage anlässlich des Gesprächs, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt und er habe dies von seiner Mutter so erfahren, zeige auf, dass weder der Beschwerdeführer noch vermutungsweise seine Mutter über eine gute Schulbildung verfügen würden und Geburtsdaten sowie Altersangaben in der afghanischen Kultur offensichtlich keine Bedeutung haben würden. Seine Angaben zum Schulbesuch seien konsistent und glaubhaft. Er habe angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult worden zu sein und bis zur fünften Klasse die Schule besucht zu haben. Dies entspreche dem von ihm angegebenen Lebensalter zum Zeitpunkt der Ausreise. Nachvollziehbar erklärte er, wie der Impfausweis ausgestellt worden sei und das Dokument stimme mit dem geltend gemachten Geburtsdatum überein. Die Atmosphäre und die Art der Befragung sei zudem nicht kindgerecht gewesen und habe eher einem Verhör geglichen. Sie sei zeitlich sehr gedrängt durchgeführt worden, da nur zwei Stunden dafür vorgesehen gewesen seien. Ausführliche und detaillierte Angaben seien bei einer solch kurzen Befragung nicht zu erwarten. Bei der Registrierung durch die Grenzwache habe es sich um ein Missverständnis aufgrund sprachlicher Barrieren gehandelt. Der Rapport der Grenzwache sei sodann nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, weshalb eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben nicht möglich sei. Er habe sich nur einen Tag in Slowenien aufgehalten und sei auf sich allein gestellt gewesen. Er habe versucht, sein Geburtsdatum mit Fingern aufzuzeigen, was offenbar missverstanden worden sei. Die slowenischen Behörden hätten daher ein fiktives Datum erfasst, was dem typischen Standardwert bei unklarer Datenlage entspreche. Das Altersgutachten komme zum Schluss, dass die Minderjährigkeit möglich sei. Eventualiter sei deshalb das Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie eines Impfausweises eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Kopie nahezu keine Beweiskraft zukomme. Impfausweise gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen.
E. 4.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtmedizin der Universität B._______ vom 14. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke von einem Mindestalter von 16.9 Jahren ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Weiter hielt das Gutachten fest, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.
E. 4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 13. April 2025 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein (SEM-Akten act. 1; entsprechend [...] Jahre und [...] Monate). Anlässlich der Erstbefragung vom 30. April 2025 führte er hingegen aus, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt, als er 2022 in den Iran gereist sei. In der Schweiz habe er nochmals mit ihr über sein Geburtsdatum gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass er (...) Jahre und (...) Monate alt sei (SEM-Akten act. 22 F 1.06 S. 4). Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Slowenien mit Geburtsdatum (...) registriert wurde (SEM-Akten act. 29). Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2025 wurde bei der Grenzwache als Geburtsdatum der (...) vermerkt (vgl. SEM-Akten act. 5). Dieses Geburtsdatum wurde auch in der Wegweisungsverfügung vom 10. April 2025 festgehalten. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt und er hat deren Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt (vgl. Wegweisungsverfügung vom 10. April 2025). Die Angabe eines konkreten Tages deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben acht Jahre die Schule und habe mit der neunten Klasse nicht mehr angefangen. Die fünfte Klasse habe er übersprungen und sei direkt in die sechste Klasse gewechselt (SEM-Akten act. 22 F 1.06 S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht von einer nur geringen Schulbildung auszugehen und vom Beschwerdeführer kann erwartet werden, widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter zu machen.
E. 4.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das einzige objektive Beweismittel - die Kopie des Impfausweises - ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat.
E. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die slowenischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Sloweniens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Vorliegend sind somit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5379/2025 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Noemi Burri, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. April 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. April 2025 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 17. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Mit Antwort vom 21. Mai 2025 teilten die slowenischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 30. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien. Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinische Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinen Altersangaben bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 14. Mai 2025) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ wurden eine körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchungen der Hand und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Altersschätzung durchgeführt. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen. Seine Stellungnahme datiert vom 28. Mai 2025. F. Am 16. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die slowenischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juni 2025 zu. G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, eventualiter auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Juli 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-5431/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Sloweniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Der in Kopie eingereichte afghanische Impfausweis sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da dieser leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Seine Angaben in der Erstbefragung seien sodann unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich des Gesprächs habe er sein Alter mit (...) Jahren und (...) Monaten angegeben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre. Das Alter bei der Ausreise stimme ebenfalls nicht mit seinen Altersangaben überein. Auch wenn dem Alter in gewissen soziokulturellen Kreisen eine untergeordnete Rolle zukomme, sei davon auszugehen, dass ihm die Relevanz des Alters spätestens seit seiner Ankunft in der Schweiz habe bewusst sein müssen. Von der Grenzwache in der Schweiz sei er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden. Diese erfasse Personen anhand von Identitätsdokumenten, oder in deren Abwesenheit, anhand der Aussagen der betroffenen Personen. Bei unbekannten Geburtsdaten werde in der Regel der 1. Januar notiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe mit seinen Händen sein Alter angezeigt, erkläre nicht, weshalb die Grenzwache ein genaues Geburtsdatum notiert habe. In Slowenien sei er mit dem Datum (...) registriert worden. Dies deute darauf hin, dass er sich in Slowenien als volljährig ausgegeben habe. Das Altersgutachten gehe aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung von einem Mindestalter von 16.9 Jahren aus. Dabei handle es sich um ein absolutes Mindestalter, welches eine Volljährigkeit nicht ausschliesse. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Untersuchung sei mit den erhobenen Befunden jedoch nicht vereinbar. Daneben komme das Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Er habe im Rahmen seiner alters- und bildungsbedingten Möglichkeiten differenzierte und nachvollziehbare Angaben zu seiner Herkunft, seinem Geburtsdatum sowie zu den Umständen seiner Ausreise gemacht. Als Geburtsdatum nannte er den (...) und führte aus, bei der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2022 etwa (...) bis (...) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussage anlässlich des Gesprächs, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt und er habe dies von seiner Mutter so erfahren, zeige auf, dass weder der Beschwerdeführer noch vermutungsweise seine Mutter über eine gute Schulbildung verfügen würden und Geburtsdaten sowie Altersangaben in der afghanischen Kultur offensichtlich keine Bedeutung haben würden. Seine Angaben zum Schulbesuch seien konsistent und glaubhaft. Er habe angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult worden zu sein und bis zur fünften Klasse die Schule besucht zu haben. Dies entspreche dem von ihm angegebenen Lebensalter zum Zeitpunkt der Ausreise. Nachvollziehbar erklärte er, wie der Impfausweis ausgestellt worden sei und das Dokument stimme mit dem geltend gemachten Geburtsdatum überein. Die Atmosphäre und die Art der Befragung sei zudem nicht kindgerecht gewesen und habe eher einem Verhör geglichen. Sie sei zeitlich sehr gedrängt durchgeführt worden, da nur zwei Stunden dafür vorgesehen gewesen seien. Ausführliche und detaillierte Angaben seien bei einer solch kurzen Befragung nicht zu erwarten. Bei der Registrierung durch die Grenzwache habe es sich um ein Missverständnis aufgrund sprachlicher Barrieren gehandelt. Der Rapport der Grenzwache sei sodann nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, weshalb eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben nicht möglich sei. Er habe sich nur einen Tag in Slowenien aufgehalten und sei auf sich allein gestellt gewesen. Er habe versucht, sein Geburtsdatum mit Fingern aufzuzeigen, was offenbar missverstanden worden sei. Die slowenischen Behörden hätten daher ein fiktives Datum erfasst, was dem typischen Standardwert bei unklarer Datenlage entspreche. Das Altersgutachten komme zum Schluss, dass die Minderjährigkeit möglich sei. Eventualiter sei deshalb das Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie eines Impfausweises eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Kopie nahezu keine Beweiskraft zukomme. Impfausweise gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen. 4.5. Aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtmedizin der Universität B._______ vom 14. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke von einem Mindestalter von 16.9 Jahren ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Weiter hielt das Gutachten fest, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 4.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 13. April 2025 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein (SEM-Akten act. 1; entsprechend [...] Jahre und [...] Monate). Anlässlich der Erstbefragung vom 30. April 2025 führte er hingegen aus, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt, als er 2022 in den Iran gereist sei. In der Schweiz habe er nochmals mit ihr über sein Geburtsdatum gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass er (...) Jahre und (...) Monate alt sei (SEM-Akten act. 22 F 1.06 S. 4). Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Slowenien mit Geburtsdatum (...) registriert wurde (SEM-Akten act. 29). Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2025 wurde bei der Grenzwache als Geburtsdatum der (...) vermerkt (vgl. SEM-Akten act. 5). Dieses Geburtsdatum wurde auch in der Wegweisungsverfügung vom 10. April 2025 festgehalten. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt und er hat deren Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt (vgl. Wegweisungsverfügung vom 10. April 2025). Die Angabe eines konkreten Tages deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben acht Jahre die Schule und habe mit der neunten Klasse nicht mehr angefangen. Die fünfte Klasse habe er übersprungen und sei direkt in die sechste Klasse gewechselt (SEM-Akten act. 22 F 1.06 S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht von einer nur geringen Schulbildung auszugehen und vom Beschwerdeführer kann erwartet werden, widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter zu machen. 4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das einzige objektive Beweismittel - die Kopie des Impfausweises - ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat. 5. 5.1. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die slowenischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Sloweniens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. 5.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Vorliegend sind somit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 5.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-5431/2025 geführt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: