Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5209/2018 Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 von Italien her kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 20. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person vom 25. Juni 2018 (SEM-Akte A6/12) unter anderem geltend machte, sie habe im Alter von 30 Jahren das Dorf, wo sie geboren worden sei, verlassen und sei in die Stadt gegangen, dass sie dort als Köchin gearbeitet habe, dass sie eines Tages, als sie beim Kochen gewesen sei und die Hausbesitzerin Einkäufe erledigt habe, von deren Mann vergewaltigt worden sei, dass die Polizei ihr keine Rechte zugestanden habe, dass ihre Geschwister sie geschlagen und ihr gesagt hätten, sie sei schuldig, dass ihr älterer Bruder ihr die Kehle habe durchschneiden wollen, dass sie, nachdem man ihr das Leben gerettet habe, zu ihrer Tante geflohen sei, welche sie aber auch vertrieben habe, dass sie sodann während circa zweier Wochen auf der Strasse gewesen sei, bevor eine Frau namens D._______ ihr gesagt habe, sie werde sie zu ihrer Tochter nach E._______ schicken, dass sie sich nach F._______ und von dort nach E._______ begeben habe, dass diese Frau die Reisekosten übernommen habe, dass sie bei der Tochter der Frau als Coiffeuse tätig gewesen sei, dass diese Tochter ihr mitgeteilt habe, sie werde einen Salon in G._______ eröffnen, woraufhin sie dorthin gegangen seien, dass die Milizen in G._______ ihr Geld eingezogen hätten und sie mit ihrem Körper habe bezahlen müssen, sobald sie kein Geld mehr gehabt habe, dass sie in E._______ von einem Mann während sechs Monaten eingesperrt worden sei und er sie jeweils gezwungen habe, mit ihm zu schlafen, dass sie von ihm vertrieben worden sei, als er von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, dass ihr Kind verstorben sei, weil man es im Spital nicht habe behandeln können, dass sie mit einem Boot von E._______ nach Italien gelangt sei, wo sie von einem deutschen Schiff aufgenommen worden seien, dass man sie in Italien befragt und daktyloskopiert habe, dass sie in einer grossen Unterkunft in H._______ untergebracht gewesen sei, wo es Streitigkeiten gegeben habe, dass sie von H._______ mit dem Zug via I._______ in die Schweiz gekommen sei, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung aufgrund ihres Aufenthalts in Italien das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit dieses Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erklärte, in Italien herrschten die gleichen Probleme wie in E._______, dass sie im Flüchtlingslager gesehen habe, wie Araberinnen von Afrikanern vergewaltigt worden seien, dass die Behörden gar nicht interveniert hätten, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung bei den Zusatzbemerkungen (vgl. A6/12 S. 9 Ziff. 9.01) ihren Wunsch nach einer Psychiaterin äusserte und angab, sie weine die ganze Zeit, wenn sie jeweils an das denke, was sie erlebt habe, dass sie nicht wolle, dass jeder von ihrem Körper profitiere und sie ausnütze, dass sie vor den Männern beschützt werden und in einem Land leben möchte, wo man ihre Rechte respektiere, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 2. Juli 2018 gestützt auf den Eurodac-Treffer, wonach die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, um deren Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2018 - eröffnet am 7. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 13. September 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 von ihrer Rechtsvertreterin zwecks weiterer Abklärungen mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in Zürich vernetzt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. September 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass das Original der Beschwerde am 17. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2018 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 24. September 2018 Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation (Notizen des Gesundheitsdienstes des EVZ C._______) einreichen liess, dass die Rechtsvertreterin in derselben Eingabe darauf hinwies, dass ihr bezüglich der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit mit Verweis auf das Arbeitsverbot und die Abnahme allfälliger Finanzmittel vom EVZ C._______ mitgeteilt worden sei, dass das EVZ keine entsprechende Bestätigung ausstelle, dass demnach die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als gerichtsnotorisch zu bezeichnen sei, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 26. September 2018 das Bestätigungsschreiben der FIZ vom 25. September 2018 zukommen liess, wonach das erste Abklärungsgespräch mit der FIZ am 11. Oktober 2018 stattfinden wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.H.), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, vorliegend sei der Sachverhalt in verschiedenerlei Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt worden, dass die Vorinstanz zum einen den vorhandenen Hinweisen auf Menschenhandel nicht nachgegangen und somit ihrer Identifizierungspflicht nicht nachgekommen sei, dass ferner auch der Sachverhalt zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer psychischen Verfassung, nicht als erstellt gelten könne, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der Federführung für Opfer von Menschenhandel weitergeleitet habe oder eine erweiterte Befragung OMH durch eine spezialisierte Fachperson durchgeführt worden sei, wie dies üblicherweise der Fall sei, dass ausserdem anzumerken sei, dass die Befragung von Opfern von Menschenhandel durch speziell geschulte Personen erfolgen sollte, dass nicht ersichtlich sei, dass vorliegend die Befragung von einer Person durchgeführt worden sei, welche über die Fachausbildung in Befragungstechnik bei Opfern von Menschenhandel verfüge, über die sie gemäss Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen [EKM, SR 0.311.543]) und dem internen Leitfaden des SEM zu potenziellen Menschenhandelsopfern verfügen müsste, dass weiter der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 EKM jede Vertragspartei in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vorsehen müsse, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die betreffende Person Opfer von Menschenhandel geworden sei, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern im vorliegenden Fall eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt worden sei, dass zwischen der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der Befragung zur Person nur wenige Tage gelegen hätten, dass eine weitere Befragung, geschweige denn weiterführende Abklärungen nicht durchgeführt worden seien, dass die Vorinstanz somit weder ihrer Identifizierungspflicht noch ihrer Pflicht zur Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nachgekommen sei, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Sachverhalt bezüglich der Ereignisse in Italien und E._______ vollständig erstellt worden sei, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht pflichtgemäss ausgeübt habe, dass die Vorinstanz demzufolge anzuweisen sei, den Identifizierungsprozess nach Art. 10 Abs. 1 und 2 EKM einzuleiten und in diesem Sinne die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sich - wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wurde - aus den Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, dass bereits ihre Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person mögliche Indikatoren sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2016 (BVGE 2016/27) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem EKM ergeben, dass die Schweiz in solchen Konstellationen eine prozessuale Untersuchungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre, dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig beantwortet werden, dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel entsteht, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein, dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und es die Behörden unterlassen haben, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298), dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens ausserdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4-5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H.), dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen hat, dass aus den vorliegenden Akten zwar nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis anhin eine Strafanzeige eingereicht hätte, eine solche jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Massnahmen einzuleiten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel ist, weshalb in Anbetracht der Umstände und der bestehenden Hinweise weitere Abklärungen angezeigt sind, dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll (insbesondere zur Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der physischen Sicherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeigneten Mitteln weiterführende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls notwendige Schritte in die Wege geleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer F-4661/2018 vom 28. August 2018), dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2018 aufzuheben ist und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte Kostennote nicht nachgereicht wurde, auf eine Einforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) sowie vorhandenen Erfahrungswerte (gleiche Rechtslage wie im Urteil F-4661/2018 vom 28. August 2018) auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geschätzt wird und dieser Betrag zulasten des SEM als Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: