Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4661/2018 Urteil vom 28. August 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) und F._______, geboren am (...), Staatszugehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 zusammen mit ihren fünf minderjährigen Töchtern von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz gelangte und am 25. Mai 2018 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bern vom 6. Juni 2018 zu Protokoll gab, sie sei in Jugoslawien (dem heutigen Serbien) geboren und habe mit den Eltern später in Deutschland, dann in Italien gelebt, dass sie staatenlos sei, der Ethnie der Roma angehöre und sich seit dem Jahre 2013 in Frankreich aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, sie sei - nachdem sie in Italien ihren Partner kennengelernt und einen Sohn und eine Tochter zur Welt gebracht habe - im Jahre 2003 von ihrem Vater gewaltsam nach Serbien zurückgeholt worden, dass ihr Vater sie an einen Mann "verkauft" habe, von dem sie zur "Arbeit auf der Strasse" gezwungen worden sei, dass sie später in Frankreich - nachdem sich ihr Partner im Jahre 2016 von ihr getrennt habe - von einem Mann vergewaltigt worden sei, dieser ihr Tabletten zum Einschlafen gegeben habe und sie nachher mit zerrissenen Kleidern aufgewacht sei und nicht mehr gewusst habe, was geschehen war (SEM-act. A5), dass ihre älteste Tochter die Ausführungen in Bezug auf die Gewaltdelikte in Frankreich in einer separaten Befragung zur Person, die ebenfalls am 6. Juni 2018 stattfand, bestätigte (SEM-act. A6), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, sie könne weder nach Frankreich noch in ein anderes europäisches Land gehen, weil sie Angst habe, dass dieser Mann oder ihr Vater sie finden und ihr wieder "dasselbe" passieren würde, dass das SEM die französischen Behörden am 15. Juni 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. A11), dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 2. August 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (SEM-act. A13), dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 8. August 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter vom 25. Mai 2018 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zusammen mit ihren Töchtern zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügte (SEM-act. A15), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Töchter Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; subeventualiter sei sie anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2018 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AslyG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.H.), dass sich aus den Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, dass im konkreten Fall bereits die Aussagen in der BzP mögliche Indikatoren sein könnten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den dort protokollierten Aussagen als Kind mit ihren Eltern zehn Jahre in Deutschland und danach in Italien gelebt haben will, dass sie in Italien ihren Partner kennengelernt und ihre beiden ersten Kinder zur Welt gebracht habe, dass sie von ihrem Vater im Jahre 2003 gewaltsam nach Serbien zurückgeholt worden sei und dieser sie an einen Mann verkauft habe, der "mit Frauen arbeite", dass dieser Mann sie schlecht behandelt, tätowiert, gebrannt, geschlagen und ihr die Hand gebrochen habe, da er gewollt habe, dass sie auf der Strasse arbeite, dass ihr im Jahre 2007 die Flucht von diesem Mann gelungen und sie zu ihrem Partner nach Belgien gezogen sei, dass die ganze Familie (in der Zwischenzeit vier Kinder) im Jahre 2013 nach Frankreich umgezogen sei und - nachdem zwei weitere Kinder in Frankreich geboren und sich ihr Partner im Jahre 2016 von ihr getrennt und den ältesten Sohn mitgenommen habe - sie dort von einem Mann vergewaltigt worden sei und sie Angst habe, dass sie in Frankreich wieder "dasselbe" zu erwarten habe bzw. dieser Mann wieder "dasselbe" von ihre wolle, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2016 (BVGE 2016/27) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben, dass die Schweiz in solchen Konstellationen eine prozessuale Untersuchungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre, dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig beantwortet werden, dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel entsteht, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein, dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und es die Behörden unterlassen haben, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298), dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens ausserdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4-5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H.), dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen hat (Art. 54 VwVG), dass die Beschwerdeführerin bis anhin zwar keine Strafanzeige eingereicht hat, eine solche jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Massnahmen einzuleiten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel ist, weshalb aufgrund der Umstände und der vorstehend aufgeführten Hinweise weitere Abklärungen angezeigt sind, dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll (insbesondere zur Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der physischen Sicherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeigneten Mitteln weiterführende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls notwendige Schritte in die Wege geleitet werden können, dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich in casu eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2018 aufzuheben ist und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes gegenstandslos geworden ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Aufwendungen in ihrer Honorarnote vom 15. August 2018 in der Höhe von Fr. 1'730.12 ausgewiesen hat, dass das Gericht den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht betrachtet, der zu erstattende Betrag in Berücksichtigung der üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) sowie vorhandener Erfahrungswerte pauschal auf Fr. 1'200.- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist, dass das SEM anzuweisen ist, diesen Betrag der Rechtsvertreterin als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: