Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._______, dessen Ehefrau
E. 2 B._______, und deren Tochter
E. 3 C._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, miteinander verheiratete, 1988 beziehungsweise 1998 geborene syrische Staatsangehörige, am 7. Mai 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut, Libanon (nachfolgend: schweizerische Vertretung), um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für sich und ihre 2015 geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3) ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/36, act. 5/43 und act. 6/49), dass die schweizerische Vertretung die Erteilung der Visa in einer Formularverfügung vom 29. Mai 2018 verweigerte (SEM-act. 1/6), dass das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 26. Juli 2018 - eröffnet am 5. September 2018 - eine gegen die Visumsverweigerung am 18. Juni 2018 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden abwies (SEM-act. 11/91), dass der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Frau und seine Tochter am 10. September 2018 mit einer E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und damit (sinngemäss) beantragte, die Verfügung vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die ersuchten Visa aus humanitären Gründen auszustellen (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden am 20. September 2018 mangels postalischer Anschriftsmöglichkeit per E-Mail auf die geltenden Formvorschriften für Beschwerden und auf die Rechtsungültigkeit von Eingaben hinwies, die mit normaler E-Mail versendet werden (BVGer-act. 2), dass die mittlerweile rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden am 26. September 2018 bei der Vorinstanz und am 4. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchten (BVGer-act. 3 f.), dass sowohl die Vorinstanz, als auch das Bundesverwaltungsgericht dem jeweiligen Akteneinsichtsgesuch am 1. Oktober 2018 respektive am 10. Oktober 2018 stattgaben (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018 mit schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Verfahren zwecks materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese dabei anzuweisen, eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung zu veranlassen, eventualiter sei ihnen ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2018 unter anderem ausführten, es handle sich dabei um eine Beschwerdeergänzung, die "innert zumutbarer Frist" nach Gewährung der Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht erfolge (BVGer-act. 6), dass von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitären Visa beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), wobei dieses endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden kann (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat und zudem eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit sie der Beschwerdeführer in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht auch über eine anerkannte Zustellplattform elektronisch eingereicht werden kann, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 2, Art. 4 und Art. 6 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]; < https://www.bk.admin.ch > Dokumentation > E-Government > Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden > BVGer, abgerufen am 17. Dezember 2018), dass die per einfacher E-Mail übermittelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. September 2018 offensichtlich weder den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung noch den Formvorschriften für schriftliche Eingaben genügt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden während laufender Beschwerdefrist explizit auf die Rechtsungültigkeit der Eingabe per E-Mail vom 10. September 2018 aufmerksam gemacht hat und sie auf das im Internet abrufbare Informationsblatt des Bundesverwaltungsgerichts zu elektronischen Eingaben sowie auf die weiterhin bestehende Möglichkeit der Beschwerdeführung auf dem Postweg hinwies, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, diesen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführenden in ihrer E-Mail vom 10. September 2018 dem Bundesverwaltungsgericht eine postalische Eingabe innert 30 Tagen ab Empfang der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellten, dass den Beschwerdeführenden demzufolge die für Beschwerden geltenden Form- und Übermittlungsvorschriften offensichtlich bekannt waren, zumal sie auch die Einsprache vom 18. Juni 2018 form- und fristgerecht über einen privaten Kurierdienst an die Vorinstanz versendet hatten (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.7), dass die Beschwerdeführenden (aus der entsprechenden Vollmacht zu schliessen) am 25. September 2018, und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist, einen in der Schweiz praktizierenden Rechtsvertreter mandatierten, weshalb erwartet werden kann, dass ein Rechtsmittel formgültig eingereicht wird, und von einem versehentlichen Formmangel der Eingabe per E-Mail nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; 142 V 152 E. 4.6), dass vorliegend unbestritten ist, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden am 5. September 2018 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden demzufolge innert der bis zum 5. Oktober 2018 laufenden Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 keine zulässige und fristwahrende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2018 zwar noch unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einging, ein Beschwerdewille daraus jedoch nicht hervorgeht, weshalb auch diese Eingabe nicht als fristwahrende Beschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 83 und N. 104), dass die vom 26. Oktober 2018 datierende und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift zwar formgültig, jedoch nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 5. Oktober 2018 und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 21 ff. VwVG; Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden sowie bei Eingaben per einfacher E-Mail praxisgemäss keine Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen und eine Heilung der Formfehler durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist abzulehnen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 f. m.w.H.; 142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.; 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; Seethaler/Portmann, Art. 52 N. 83 und N. 87), dass die Bestimmung von aArt. 108 Abs. 5 AsylG (SR 142.31; vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) betreffend fristwahrende Eingaben per Telefax im Asylbereich vorliegend nicht einschlägig ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nichts für sich ableiten können, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 4. Oktober 2018 stattgab, zumal dies unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgte, dass die mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit dem Gesuch um Akteneinsicht am 4. Oktober 2018 weder ausdrücklich noch implizit um Ergänzung ihrer per E-Mail übermittelten Eingabe vom 10. September 2018 ersuchten, dass eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG eine ordnungsgemäss eingereichte Beschwerde voraussetzen würde, was vorliegend nicht der Fall ist, dass die Eingabe vom 26. Oktober 2018 daher unter keinem Titel als Ergänzung einer zulässigen und fristwahrenden Beschwerdeschrift betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 26. Oktober 2018 kein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 24 VwVG verbanden, dass vorliegend Gründe für eine Fristwiederherstellung oder für eine jederzeit zu beachtende Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2) des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2018 weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass somit auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Oktober 2018 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...], Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5164/2018 Urteil vom 19. März 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, und deren Tochter
3. C._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, miteinander verheiratete, 1988 beziehungsweise 1998 geborene syrische Staatsangehörige, am 7. Mai 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut, Libanon (nachfolgend: schweizerische Vertretung), um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für sich und ihre 2015 geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3) ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/36, act. 5/43 und act. 6/49), dass die schweizerische Vertretung die Erteilung der Visa in einer Formularverfügung vom 29. Mai 2018 verweigerte (SEM-act. 1/6), dass das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 26. Juli 2018 - eröffnet am 5. September 2018 - eine gegen die Visumsverweigerung am 18. Juni 2018 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden abwies (SEM-act. 11/91), dass der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Frau und seine Tochter am 10. September 2018 mit einer E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und damit (sinngemäss) beantragte, die Verfügung vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die ersuchten Visa aus humanitären Gründen auszustellen (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden am 20. September 2018 mangels postalischer Anschriftsmöglichkeit per E-Mail auf die geltenden Formvorschriften für Beschwerden und auf die Rechtsungültigkeit von Eingaben hinwies, die mit normaler E-Mail versendet werden (BVGer-act. 2), dass die mittlerweile rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden am 26. September 2018 bei der Vorinstanz und am 4. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchten (BVGer-act. 3 f.), dass sowohl die Vorinstanz, als auch das Bundesverwaltungsgericht dem jeweiligen Akteneinsichtsgesuch am 1. Oktober 2018 respektive am 10. Oktober 2018 stattgaben (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018 mit schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Verfahren zwecks materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese dabei anzuweisen, eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung zu veranlassen, eventualiter sei ihnen ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2018 unter anderem ausführten, es handle sich dabei um eine Beschwerdeergänzung, die "innert zumutbarer Frist" nach Gewährung der Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht erfolge (BVGer-act. 6), dass von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitären Visa beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), wobei dieses endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden kann (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat und zudem eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit sie der Beschwerdeführer in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht auch über eine anerkannte Zustellplattform elektronisch eingereicht werden kann, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 2, Art. 4 und Art. 6 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]; Dokumentation > E-Government > Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden > BVGer, abgerufen am 17. Dezember 2018), dass die per einfacher E-Mail übermittelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. September 2018 offensichtlich weder den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung noch den Formvorschriften für schriftliche Eingaben genügt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden während laufender Beschwerdefrist explizit auf die Rechtsungültigkeit der Eingabe per E-Mail vom 10. September 2018 aufmerksam gemacht hat und sie auf das im Internet abrufbare Informationsblatt des Bundesverwaltungsgerichts zu elektronischen Eingaben sowie auf die weiterhin bestehende Möglichkeit der Beschwerdeführung auf dem Postweg hinwies, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, diesen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführenden in ihrer E-Mail vom 10. September 2018 dem Bundesverwaltungsgericht eine postalische Eingabe innert 30 Tagen ab Empfang der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellten, dass den Beschwerdeführenden demzufolge die für Beschwerden geltenden Form- und Übermittlungsvorschriften offensichtlich bekannt waren, zumal sie auch die Einsprache vom 18. Juni 2018 form- und fristgerecht über einen privaten Kurierdienst an die Vorinstanz versendet hatten (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.7), dass die Beschwerdeführenden (aus der entsprechenden Vollmacht zu schliessen) am 25. September 2018, und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist, einen in der Schweiz praktizierenden Rechtsvertreter mandatierten, weshalb erwartet werden kann, dass ein Rechtsmittel formgültig eingereicht wird, und von einem versehentlichen Formmangel der Eingabe per E-Mail nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; 142 V 152 E. 4.6), dass vorliegend unbestritten ist, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden am 5. September 2018 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden demzufolge innert der bis zum 5. Oktober 2018 laufenden Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 keine zulässige und fristwahrende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2018 zwar noch unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einging, ein Beschwerdewille daraus jedoch nicht hervorgeht, weshalb auch diese Eingabe nicht als fristwahrende Beschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 83 und N. 104), dass die vom 26. Oktober 2018 datierende und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift zwar formgültig, jedoch nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 5. Oktober 2018 und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 21 ff. VwVG; Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden sowie bei Eingaben per einfacher E-Mail praxisgemäss keine Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen und eine Heilung der Formfehler durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist abzulehnen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 f. m.w.H.; 142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.; 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; Seethaler/Portmann, Art. 52 N. 83 und N. 87), dass die Bestimmung von aArt. 108 Abs. 5 AsylG (SR 142.31; vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) betreffend fristwahrende Eingaben per Telefax im Asylbereich vorliegend nicht einschlägig ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nichts für sich ableiten können, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 4. Oktober 2018 stattgab, zumal dies unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgte, dass die mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit dem Gesuch um Akteneinsicht am 4. Oktober 2018 weder ausdrücklich noch implizit um Ergänzung ihrer per E-Mail übermittelten Eingabe vom 10. September 2018 ersuchten, dass eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG eine ordnungsgemäss eingereichte Beschwerde voraussetzen würde, was vorliegend nicht der Fall ist, dass die Eingabe vom 26. Oktober 2018 daher unter keinem Titel als Ergänzung einer zulässigen und fristwahrenden Beschwerdeschrift betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 26. Oktober 2018 kein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 24 VwVG verbanden, dass vorliegend Gründe für eine Fristwiederherstellung oder für eine jederzeit zu beachtende Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2) des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2018 weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass somit auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Oktober 2018 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...], Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: