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F-5155/2026

F-5155/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war. Am 17. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. A.b Am 22. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 - eröffnet am 16. Juli 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Italien an. B. B.a Mit Beschwerde vom 23. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 24. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.

E. 3.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 22. April 2026 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Das italienische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu seinem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung weder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde noch gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, Rückenschmerzen sowie Probleme mit den Augen beim Lesen). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 3.2 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 33 bzw. 40 AMM-VO anstelle von Art. 13 bzw. 22 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO), mit deren allfälliger Anwendung der Beschwerdeführer infolge der stattgefundenen Verordnungsänderung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 35 E. 5). Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 4.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5155/2026 Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geb. (...), Nigeria vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war. Am 17. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. A.b Am 22. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 - eröffnet am 16. Juli 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Italien an. B. B.a Mit Beschwerde vom 23. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 24. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre. 3. 3.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 22. April 2026 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Das italienische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu seinem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung weder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde noch gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, Rückenschmerzen sowie Probleme mit den Augen beim Lesen). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. 3.2 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 33 bzw. 40 AMM-VO anstelle von Art. 13 bzw. 22 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO), mit deren allfälliger Anwendung der Beschwerdeführer infolge der stattgefundenen Verordnungsänderung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 35 E. 5). Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 4.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: