opencaselaw.ch

F-5127/2026

F-5127/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung VI

F-5127/2026

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Christa Preisig,

mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, geboren (...), Somalia,

alias A._______, geboren (...), Somalia,

vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer am 15. März 2026 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2026, gleichentags eröffnet, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und festhielt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) (...) laute,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 22. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinn einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass die Instruktionsrichterin am 23. Juli 2026 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete (vgl. Art. 56 VwVG),

dass der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, die neben dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1-6) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 7) enthält,

dass er jedoch kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS formuliert und sich in Beschwerdebetreff und -begründung nur auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid bezieht,

dass daher davon auszugehen ist, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird,

dass es dem Beschwerdeführer freisteht, innert der noch laufenden Frist Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG),

dass sich dieses Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG),

dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verletzung der Begründungspflicht in Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht rügt,

dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) unter anderem die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken,

dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass die Schweiz verpflichtet sei, die seit dem 12. Juni 2026 anwendbare Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) umzusetzen,

dass sie festhielt, dass gemäss Art. 84 Abs. 1 AMM-VO für Asylgesuche, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu bestimmen ist,

dass sie in der Folge die Grundlage, Frist und Zustimmungsfiktion ihres Aufnahmeersuchens an die italienischen Behörden auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO stützte,

dass die Vorinstanz im Übrigen - insbesondere hinsichtlich allfälliger Schwachstellen des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems, völkerrechtlicher Überstellungshindernisse und eines völkerrechtlich zwingenden oder freiwilligen Selbsteintritts der Schweiz - indes die AMM-VO anwandte,

dass sie diesen Wechsel des anwendbaren Rechts nicht erläuterte,

dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 15. März 2026 und damit vor dem genannten Stichtag registriert wurde, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Beurteilung seines Asylgesuchs stellt,

dass dieser Frage - nicht zuletzt aufgrund der neurechtlichen Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO - entscheidende Bedeutung zukommt,

dass die Vorinstanz die inkonsistente, angesichts der genannten Übergangsbestimmung zweifelhafte, jedenfalls erklärungsbedürftige Anwendung der AMM-VO in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründete,

dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich war, die Gründe für die von der Vorinstanz getroffene Rechtswahl zuverlässig nachzuvollziehen und die vorinstanzliche Verfügung in voller Kenntnis der Sache sachgerecht anzufechten (vgl. das Urteil des BVGer F-4956/2026 vom 23. Juli 2026),

dass die Vorinstanz dadurch ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und den zugrundeliegenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat,

dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass sich bei diesem Verfahrensausgang eine Prüfung der weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt,

dass mit diesem Urteil der am 23. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG),

dass dieses Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig

Meike Pauletzki