Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4956/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Deutschland anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und zudem auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinwies, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass der Instruktionsrichter am 16. Juli 2026 gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verletzung der Begründungspflicht in Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht rügt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) unter anderem die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf Bestimmungen der seit dem 12. Juni 2026 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22. Mai 2024) stützte, dass Art. 84 Abs. 2 AMM-VO für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, eine Übergangsregelung enthält, wonach die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) erfolgt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 4. Juni 2026 und damit vor dem genannten Stichtag registriert wurde, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Beurteilung seines Asylgesuchs stellt, dass dieser Frage - nicht zuletzt aufgrund der neurechtlichen Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO - entscheidende Bedeutung zukommt, dass die Vorinstanz die angesichts der genannten Übergangsbestimmung zweifelhafte, jedenfalls aber erklärungsbedürftige Anwendung der AMM-VO in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründete, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich war, die Gründe für die von der Vorinstanz getroffene Rechtswahl zuverlässig nachzuvollziehen und die vorinstanzliche Verfügung in voller Kenntnis der Sache sachgerecht anzufechten, dass die Vorinstanz dadurch ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und den zugrunde liegenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, dass die Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich bei diesem Verfahrensausgang eine Prüfung der weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 16. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), dass dieses Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: