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F-5097/2015

F-5097/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-06 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______ wurde 1965 in Äthiopien geboren. Im Januar 1996 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Oktober 1996 abgewiesen. Am 3. August 2001 heiratete A._______ die 1977 geborene B._______ und erhielt daraufhin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung gingen zwei Töchter, geboren 2000 und 2004, hervor. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ erstmals am 12. Dezember 2003 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz aufgrund der seinerzeit noch nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen nicht ein. A._______ erneuerte sein Gesuch daraufhin am 11. Oktober 2004. Wegen einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2005 und einer damit einhergehenden Probezeit von zwei Jahren wurde das Einbürgerungsverfahren vorübergehend sistiert. Schliesslich, am 29. November 2008, unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde [...]. C. Ende August 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei A._______ die bisherige gemeinsame Wohnung verliess und auf den 1. September 2009 eine eigene Wohnung bezog. Auf das gemeinsame Begehren der Ehegatten hin wurde ihre Ehe vom Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 28. Februar 2012 geschieden. D. Am 4. Februar 2014 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die Ereignisse nach der Einbürgerung von A._______ und erwähnte dabei auch den Umstand, dass dieser am 15. November 2013 eine äthiopische Staatsangehörige geheiratet habe. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 stellte die Vorinstanz A._______ als Auskunftsperson einige Fragen. Nach deren Beantwortung und weiteren Abklärungen teilte sie ihm am 15. April 2014 mit, dass gegen ihn ein förmliches Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde, und unterbreitete ihm einen weiteren Fragenkatalog. Im Verlaufe des Verfahrens äusserte sich A._______ wiederholt zu den Fragen und Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr eingeholten Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau. Als Auslöser für die Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bezeichnete er den Umstand, dass im Juli 2009 seine Schwester aus Äthiopien zu Besuch gekommen sei, dass seine Ehefrau diese wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Wohnung gewiesen habe und dass der deswegen ausgebrochene eheliche Streit eskaliert sei (vgl. Schreiben vom 7. April 2014 und 20. Juni 2014 [Vorakten S. 84 f. und S. 93]). Weiterhin erklärte er unter Bezugnahme auf die Eingaben seiner Ex-Ehefrau, aus den dortigen Formulierungen sei ersichtlich, dass seine Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei (vgl. Schreiben vom 24. November 2014). Angesprochen auf den Beginn der Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau äusserte sich A._______ dahingehend, dass er diese durch Vermittlung seiner in Äthiopien lebenden Mutter im Frühling/Sommer 2011 kennengelernt habe. Anfänglich sei die gemeinsame Kommunikation über Viber und Telefon erfolgt (vgl. Schreiben vom 27. März 2015 und 29. Mai 2015 [Vorakten S. 143 und S. 161]). Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten der Ehegatten A._______ und B.________ (Beilage der Vorakten). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 bat die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ zu erteilen. Diese Zustimmung erfolgte am 8. Juli 2015. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Seine am 3. August 2001 geschlossene Ehe habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 3. Februar 2009 siebeneinhalb Jahre bestanden; von da ab habe es knapp sieben Monate bis zur freiwilligen Trennung bzw. knapp zehn Monate bis zur gerichtlichen Trennung der Ehegatten gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung habe A._______ nicht entkräften können. Er habe den Vorfall bzw. Streit wegen des Besuchs seiner Schwester als Grund für die Trennung bezeichnet. Der Umstand, dass er gleich nach der Abreise seiner Schwester, am 20. August 2009, eine eigene Wohnung mieten und diese unmittelbar darauf auch habe beziehen können, spreche aber eher dafür, dass der Trennungsprozess durch das erwähnte Ereignis nicht ausgelöst, sondern abgeschlossen worden sei. Auch anderes deute darauf hin, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und stabil gewesen sei. Beispielsweise habe A._______ erwähnt, seine Ehegattin habe ihm immer wieder fehlendes Verständnis für die schweizerische Lebensweise vorgeworfen. Zudem habe sich im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens herausgestellt, dass - abgesehen von dem der Scheidung vorausgehenden Eheschutzverfahren - bereits im Jahr 2004 ein solches Verfahren eingeleitet worden sei; seinerzeit seien die Ehegatten u.a. in wirtschaftlichen und finanziellen sowie in Fragen der Kindererziehung und Kinderbetreuung zerstritten gewesen. Dass sie auf konstruktive Weise versucht hätten, ihre Ehe zu retten, sei nicht erkennbar. Aus alledem müsse geschlossen werden, dass A._______ durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Abgesehen davon, so die Vorinstanz, könne davon ausgegangen werden, dass die am 15. November 2013 geschlossene Ehe mit einer Äthiopierin langfristig geplant und arrangiert worden sei. Die jetzige Ehefrau habe im Januar 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und bei ihrer Anhörung angegeben, A._______ sei ein Freund aus Kinderzeiten, mit dem sie jetzt ein Familie gründen wolle (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. März 2013 S. 5 f. [Auszug aus den Asylakten als Beilage der Vorakten]: "J'ai mon petit ami d'enfance qui se trouve en Suisse, je suis venue le rejoindre. ...j'envisage de fonder une famille avec lui. "). In die Nichtigerklärung hat die Vorinstanz die aus der zweiten Ehe stammende Tochter von A._______, geboren 2014, eingeschlossen. G. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2015 beantragt A._______ die Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vierwöchige Besuch seiner Schwester in der Schweiz sei Auslöser für den die eheliche Beziehung beendenden Streit der Ehegatten gewesen. Seine Ehefrau habe sich daran gestört, dass die Schwester während ihres Aufenthalts bei den Eheleuten gewohnt habe, und verlangt, dass diese sich eine anderweitige Bleibe suche. Er, der Beschwerdeführer, habe dies nicht nachvollziehen können. Der dadurch ausgelöste Streit sei für Ehepaar derart belastend gewesen, dass er aus der gemeinsamen Wohnung auszogen sei (S. 3). Auch wenn dies in den Augen seiner Ehefrau eher unvermittelt geschehen sei, spreche das nicht für eine vorhergehende Entfremdung der Ehegatten, sondern sei Ausdruck seiner Bestürzung gewesen. Seine "kommunikativen Engpässe" dürften ihm im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, sondern gehörten zu seiner Persönlichkeit (S. 5). Dass es in einer Ehe wiederholt zu Streitereien komme, so der Beschwerdeführer weiter, dürfe auch nicht zur Annahme führen, dass diese grundsätzlich unharmonisch sei (S. 6). Ausserdem habe die Vorinstanz seine eigene eheliche Beziehung einer willkürlichen Beurteilung unterzogen. Dies sei insbesondere daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 24. November 2014 unberücksichtigt gelassen habe (S. 4). Zudem habe seine Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 unmissverständlich klargemacht, dass es bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zwischen ihnen keine Entfremdung gegeben habe (S. 7). Abgesehen von fehlenden Gründen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hätte diese schon aus formellen Gründen - weil verspätet - nicht erfolgen dürfen. Er, der Beschwerdeführer, sei noch nach altem Recht eingebürgert worden. Damals habe eine absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gegolten, welche am 18. Dezember 2013 - noch vor der ersten Verfahrenshandlung der Vorinstanz - abgelaufen gewesen sei (S. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihre Verfügung vom 21. Juli 2015 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden, denn sowohl die dortige Sachverhaltsdarstellung als auch die sich daraus ergebende Rechtsanwendung seien korrekt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2014 habe sie sehr wohl in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Von ebenfalls wichtiger Bedeutung dafür sei aber auch der Hinweis von B._______ gewesen, dass ihr Ex-Ehemann über Jahre hinweg "alle Arten der Freizeitgestaltung, auch mit der Familie" verweigert habe. J. Mit Replik vom 6. April 2016 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Er führt aus, dass die Ehe nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2004 noch fünf Jahre bestanden habe; dies spreche dafür, dass die Ehegatten wieder zueinander gefunden hätten. Die Vorinstanz habe die schriftlichen Äusserungen der Ex- Ehefrau aus dem Kontext gerissen und zu seinem Nachteil gewürdigt. Die getrennte Freizeitgestaltung der Ehegatten sei auch nicht Ausdruck einer instabilen Ehe sondern "Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen durch Gewährung von Freiräumen" gewesen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 4.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 4. September 2015 festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis BüG eingehalten wurden und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung somit rechtzeitig erfolgte. Da der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt hat, sind die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.

E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).

E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

E. 6.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 29. November 2008 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.

E. 6.2 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief und danach trotz Wegweisung noch fast fünf Jahre in der Schweiz blieb. Am 3. August 2001 heiratete er eine zwölf Jahre jüngere Schweizerin, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 12. Dezember 2003 stellte er ein erstes, am 11. Oktober 2004 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dem mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 entsprochen wurde. Drei Wochen zuvor hatten er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Auf den 1. September 2009 hin bezog der Beschwerdeführer eine eigene, von ihm kurz zuvor angemietete Wohnung. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde danach nicht mehr aufgenommen. Die Scheidung erfolgte am 28. Februar 2012. Am 15. November 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut (zu Vorstehendem: Sachverhalt B und C). Seine aus Äthiopien stammende zweite Ehefrau hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 kennengelernt. Diese hatte bei ihrer Asylbefragung angegeben, den Beschwerdeführer seit ihrer Kindheit zu kennen und mit ihm eine Familie gründen zu wollen (vgl. Sachverhalt F in fine)].

E. 6.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer, der die Schweiz eigentlich hätte verlassen müssen, sich durch seine Heirat im Jahr 2001 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen konnte. Rund neun Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung erfolgte die Trennung der Ehegatten, zweieinhalb Jahre später ihre Scheidung. Danach vergingen bis zur zweiten Eheschliessung ein Jahr und neun Monate. Insbesondere der relativ kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung spricht dafür, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war. Angesichts der Angaben der zweiten Ehefrau bei ihrer Asylbefragung kommt der Aspekt hinzu, dass der Beschwerdeführer diese möglicherweise schon von Kindesbeinen an kannte und mit ihr schon seit Langem ein gemeinsames Leben plante.

E. 6.4 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten A._______ und B._______ spätestens dann, als der Beschwerdeführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Sowohl das im Jahr 2004 eingeleitete Eheschutzverfahren als auch die schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 25. August 2014 sprechen dafür, dass diese sich in den ersten Jahren der Ehe und durch den Besuch ihrer Schwägerin im Sommer 2009 erheblichen finanziellen Einschränkungen ausgesetzt sah (vgl. Beilage der Vorakten sowie Vorakten S. 104). Hinzu kommt der Umstand, dass die Ehegatten - was von beiden nicht bestritten wird - keine gemeinsame Freizeit ausserhalb ihrer Wohnung verbrachten. Schliesslich hat B._______ in der erwähnten Stellungnahme geäussert, ihr Ex-Ehemann habe - seinen eigenen Worten zufolge - die eigene Wohnung nur deshalb gemietet, damit ihn seine Verwandten aus Äthiopien dort jederzeit besuchen könnten (Vorakten S. 103). Auch diese vom Beschwerdeführer unbestrittene Äusserung ist ein Indiz dafür, dass dieser seine Ehe gering schätzte und die erleichterte Einbürgerung nur als Mittel zur Durchsetzung eigener anderweitiger Interessen sah.

E. 6.5 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 29. November 2008 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand.

E. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen, der eheliche Streit anlässlich des Besuchs seiner Schwester im Juli 2009 sei aber derart eskaliert, dass dies der ehelichen Beziehung ein Ende gesetzt habe. Seine Ehefrau habe sich, "entgegen jedem Erwarten", gegenüber seiner Schwester "sehr feindselig" verhalten. Ihn habe dies "schwer getroffen"; dass er kurz darauf die Familienwohnung verlassen habe, sei "Ausdruck der Bestürztheit" gewesen.

E. 7.2.1 Dass der durch den Besuch der Schwester ausgelöste eheliche Streit ein ausserordentliches - und nach der Einbürgerung zum raschen Scheitern der Ehe führendes - Ereignis gewesen sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die kulturellen Unterschiede in der Ehe waren zweifelsohne von Beginn an spürbar, denn der Beschwerdeführer selbst hat deutlich gemacht, dass ihm seine Ex-Ehefrau wiederholt fehlendes Verständnis für die schweizerischen Gepflogenheiten vorgeworfen habe (vgl. Eingabe vom 7. April 2014 [Vorakten S. 84]). Diese hat die gemeinsamen Schwierigkeiten dahingehend beschrieben, dass die bi-nationale Ehe "soziale Ausgrenzung" und ein Leben als "Working-Poor-Familie" mit sich gebracht habe (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2014 [Vorakten S. 110]). Vor diesem Hintergrund ist auch der erwähnte Streit zu sehen, den B._______ detailliert geschildert hat (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014 [Vorakten S. 104]). Ihre Schilderungen, denen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht widersprochen hat, zeigen, dass die kulturell unterschiedlich verstandene - und das finanzielle Budget belastende - Gastfreundschaft den familiären Konflikt herbeiführte.

E. 7.2.2 Der mit diesem Konflikt einhergehende Streit mag heftig gewesen sein; dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Aus für die Ehe bedeutete, ist allerdings nicht vorstellbar. Auch die Ex-Ehefrau hat diesbezüglich Unverständnis geäussert und zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe erst später, im Juni 2010, als gescheitert betrachtete (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014 [Vorakten S. 105]). Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer nicht den eigentlichen Streit, sondern vielmehr seine eigene Bestürzung darüber als Begebenheit, welche die Ehe plötzlich und endgültig zum Scheitern brachte. Seinen eigenen Worten zufolge kommunizierte er seiner Ehefrau nicht einmal, dass ihn ihr Argwohn gegenüber seiner Schwester gestört habe und dies der Grund für die Trennung gewesen sei; seine dazugehörige Erklärung, die fehlende Kommunikation sei nicht der Ehe, sondern seiner Persönlichkeit anzulasten, spricht jedoch keineswegs für ihn. Sie zeigt - ganz im Gegenteil - zum einen seine fehlende Kompromissbereitschaft und seinen fehlenden Willen, die Ehe zu retten, zum anderen aber auch seine feste Überzeugung, unmittelbar mit Verlassen des gemeinsamen Haushalts die eheliche Lebensgemeinschaft unwiderruflich beendet zu haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Trennungsgründe erscheinen demzufolge nur als vorgeschoben, um sich nach erfolgter Einbürgerung aus einer schon lange nicht mehr intakten Ehe lösen zu können. Ob B._______ bis zu diesem Zeitpunkt noch an die Weiterführung der Ehe glaubte, ist angesichts dessen nicht mehr von Bedeutung.

E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum die im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch harmonische und stabile Ehe nach rund sieben Monaten, ausgelöst durch einen Streit, unheilbar zerrüttet war. Hinzu kommt, dass ein weiterer Punkt ungeklärt geblieben ist. Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptet, dass er seine jetzige Ehefrau im Jahr 2011 kennengelernt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte von ihm zumindest eine Erklärung zu ihren gegenteiligen Äusserungen bei ihrer Asylanhörung erwartet werden dürfen (vgl. dazu Sachverhalt F in fine). Das Ausbleiben einer solchen Erklärung stützt ebenfalls die bisher unwiderlegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung die Ehe mit seiner schweizerischen Partnerin aufgeben wollte.

E. 8 Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die sich daraus ergebende Nichtigerklärung erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. K 405 390) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.05.2017 (1C_156/2007) Abteilung VI F-5097/2015 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______ wurde 1965 in Äthiopien geboren. Im Januar 1996 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Oktober 1996 abgewiesen. Am 3. August 2001 heiratete A._______ die 1977 geborene B._______ und erhielt daraufhin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung gingen zwei Töchter, geboren 2000 und 2004, hervor. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ erstmals am 12. Dezember 2003 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz aufgrund der seinerzeit noch nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen nicht ein. A._______ erneuerte sein Gesuch daraufhin am 11. Oktober 2004. Wegen einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2005 und einer damit einhergehenden Probezeit von zwei Jahren wurde das Einbürgerungsverfahren vorübergehend sistiert. Schliesslich, am 29. November 2008, unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde [...]. C. Ende August 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei A._______ die bisherige gemeinsame Wohnung verliess und auf den 1. September 2009 eine eigene Wohnung bezog. Auf das gemeinsame Begehren der Ehegatten hin wurde ihre Ehe vom Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 28. Februar 2012 geschieden. D. Am 4. Februar 2014 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die Ereignisse nach der Einbürgerung von A._______ und erwähnte dabei auch den Umstand, dass dieser am 15. November 2013 eine äthiopische Staatsangehörige geheiratet habe. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 stellte die Vorinstanz A._______ als Auskunftsperson einige Fragen. Nach deren Beantwortung und weiteren Abklärungen teilte sie ihm am 15. April 2014 mit, dass gegen ihn ein förmliches Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde, und unterbreitete ihm einen weiteren Fragenkatalog. Im Verlaufe des Verfahrens äusserte sich A._______ wiederholt zu den Fragen und Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr eingeholten Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau. Als Auslöser für die Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bezeichnete er den Umstand, dass im Juli 2009 seine Schwester aus Äthiopien zu Besuch gekommen sei, dass seine Ehefrau diese wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Wohnung gewiesen habe und dass der deswegen ausgebrochene eheliche Streit eskaliert sei (vgl. Schreiben vom 7. April 2014 und 20. Juni 2014 [Vorakten S. 84 f. und S. 93]). Weiterhin erklärte er unter Bezugnahme auf die Eingaben seiner Ex-Ehefrau, aus den dortigen Formulierungen sei ersichtlich, dass seine Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei (vgl. Schreiben vom 24. November 2014). Angesprochen auf den Beginn der Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau äusserte sich A._______ dahingehend, dass er diese durch Vermittlung seiner in Äthiopien lebenden Mutter im Frühling/Sommer 2011 kennengelernt habe. Anfänglich sei die gemeinsame Kommunikation über Viber und Telefon erfolgt (vgl. Schreiben vom 27. März 2015 und 29. Mai 2015 [Vorakten S. 143 und S. 161]). Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten der Ehegatten A._______ und B.________ (Beilage der Vorakten). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 bat die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ zu erteilen. Diese Zustimmung erfolgte am 8. Juli 2015. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Seine am 3. August 2001 geschlossene Ehe habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 3. Februar 2009 siebeneinhalb Jahre bestanden; von da ab habe es knapp sieben Monate bis zur freiwilligen Trennung bzw. knapp zehn Monate bis zur gerichtlichen Trennung der Ehegatten gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung habe A._______ nicht entkräften können. Er habe den Vorfall bzw. Streit wegen des Besuchs seiner Schwester als Grund für die Trennung bezeichnet. Der Umstand, dass er gleich nach der Abreise seiner Schwester, am 20. August 2009, eine eigene Wohnung mieten und diese unmittelbar darauf auch habe beziehen können, spreche aber eher dafür, dass der Trennungsprozess durch das erwähnte Ereignis nicht ausgelöst, sondern abgeschlossen worden sei. Auch anderes deute darauf hin, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und stabil gewesen sei. Beispielsweise habe A._______ erwähnt, seine Ehegattin habe ihm immer wieder fehlendes Verständnis für die schweizerische Lebensweise vorgeworfen. Zudem habe sich im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens herausgestellt, dass - abgesehen von dem der Scheidung vorausgehenden Eheschutzverfahren - bereits im Jahr 2004 ein solches Verfahren eingeleitet worden sei; seinerzeit seien die Ehegatten u.a. in wirtschaftlichen und finanziellen sowie in Fragen der Kindererziehung und Kinderbetreuung zerstritten gewesen. Dass sie auf konstruktive Weise versucht hätten, ihre Ehe zu retten, sei nicht erkennbar. Aus alledem müsse geschlossen werden, dass A._______ durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Abgesehen davon, so die Vorinstanz, könne davon ausgegangen werden, dass die am 15. November 2013 geschlossene Ehe mit einer Äthiopierin langfristig geplant und arrangiert worden sei. Die jetzige Ehefrau habe im Januar 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und bei ihrer Anhörung angegeben, A._______ sei ein Freund aus Kinderzeiten, mit dem sie jetzt ein Familie gründen wolle (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. März 2013 S. 5 f. [Auszug aus den Asylakten als Beilage der Vorakten]: "J'ai mon petit ami d'enfance qui se trouve en Suisse, je suis venue le rejoindre. ...j'envisage de fonder une famille avec lui. "). In die Nichtigerklärung hat die Vorinstanz die aus der zweiten Ehe stammende Tochter von A._______, geboren 2014, eingeschlossen. G. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2015 beantragt A._______ die Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vierwöchige Besuch seiner Schwester in der Schweiz sei Auslöser für den die eheliche Beziehung beendenden Streit der Ehegatten gewesen. Seine Ehefrau habe sich daran gestört, dass die Schwester während ihres Aufenthalts bei den Eheleuten gewohnt habe, und verlangt, dass diese sich eine anderweitige Bleibe suche. Er, der Beschwerdeführer, habe dies nicht nachvollziehen können. Der dadurch ausgelöste Streit sei für Ehepaar derart belastend gewesen, dass er aus der gemeinsamen Wohnung auszogen sei (S. 3). Auch wenn dies in den Augen seiner Ehefrau eher unvermittelt geschehen sei, spreche das nicht für eine vorhergehende Entfremdung der Ehegatten, sondern sei Ausdruck seiner Bestürzung gewesen. Seine "kommunikativen Engpässe" dürften ihm im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, sondern gehörten zu seiner Persönlichkeit (S. 5). Dass es in einer Ehe wiederholt zu Streitereien komme, so der Beschwerdeführer weiter, dürfe auch nicht zur Annahme führen, dass diese grundsätzlich unharmonisch sei (S. 6). Ausserdem habe die Vorinstanz seine eigene eheliche Beziehung einer willkürlichen Beurteilung unterzogen. Dies sei insbesondere daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 24. November 2014 unberücksichtigt gelassen habe (S. 4). Zudem habe seine Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 unmissverständlich klargemacht, dass es bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zwischen ihnen keine Entfremdung gegeben habe (S. 7). Abgesehen von fehlenden Gründen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hätte diese schon aus formellen Gründen - weil verspätet - nicht erfolgen dürfen. Er, der Beschwerdeführer, sei noch nach altem Recht eingebürgert worden. Damals habe eine absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gegolten, welche am 18. Dezember 2013 - noch vor der ersten Verfahrenshandlung der Vorinstanz - abgelaufen gewesen sei (S. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihre Verfügung vom 21. Juli 2015 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden, denn sowohl die dortige Sachverhaltsdarstellung als auch die sich daraus ergebende Rechtsanwendung seien korrekt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2014 habe sie sehr wohl in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Von ebenfalls wichtiger Bedeutung dafür sei aber auch der Hinweis von B._______ gewesen, dass ihr Ex-Ehemann über Jahre hinweg "alle Arten der Freizeitgestaltung, auch mit der Familie" verweigert habe. J. Mit Replik vom 6. April 2016 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Er führt aus, dass die Ehe nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2004 noch fünf Jahre bestanden habe; dies spreche dafür, dass die Ehegatten wieder zueinander gefunden hätten. Die Vorinstanz habe die schriftlichen Äusserungen der Ex- Ehefrau aus dem Kontext gerissen und zu seinem Nachteil gewürdigt. Die getrennte Freizeitgestaltung der Ehegatten sei auch nicht Ausdruck einer instabilen Ehe sondern "Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen durch Gewährung von Freiräumen" gewesen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 4. September 2015 festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis BüG eingehalten wurden und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung somit rechtzeitig erfolgte. Da der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt hat, sind die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. 6.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 29. November 2008 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 6.2 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief und danach trotz Wegweisung noch fast fünf Jahre in der Schweiz blieb. Am 3. August 2001 heiratete er eine zwölf Jahre jüngere Schweizerin, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 12. Dezember 2003 stellte er ein erstes, am 11. Oktober 2004 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dem mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 entsprochen wurde. Drei Wochen zuvor hatten er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Auf den 1. September 2009 hin bezog der Beschwerdeführer eine eigene, von ihm kurz zuvor angemietete Wohnung. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde danach nicht mehr aufgenommen. Die Scheidung erfolgte am 28. Februar 2012. Am 15. November 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut (zu Vorstehendem: Sachverhalt B und C). Seine aus Äthiopien stammende zweite Ehefrau hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 kennengelernt. Diese hatte bei ihrer Asylbefragung angegeben, den Beschwerdeführer seit ihrer Kindheit zu kennen und mit ihm eine Familie gründen zu wollen (vgl. Sachverhalt F in fine)]. 6.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer, der die Schweiz eigentlich hätte verlassen müssen, sich durch seine Heirat im Jahr 2001 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen konnte. Rund neun Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung erfolgte die Trennung der Ehegatten, zweieinhalb Jahre später ihre Scheidung. Danach vergingen bis zur zweiten Eheschliessung ein Jahr und neun Monate. Insbesondere der relativ kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung spricht dafür, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war. Angesichts der Angaben der zweiten Ehefrau bei ihrer Asylbefragung kommt der Aspekt hinzu, dass der Beschwerdeführer diese möglicherweise schon von Kindesbeinen an kannte und mit ihr schon seit Langem ein gemeinsames Leben plante. 6.4 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten A._______ und B._______ spätestens dann, als der Beschwerdeführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Sowohl das im Jahr 2004 eingeleitete Eheschutzverfahren als auch die schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 25. August 2014 sprechen dafür, dass diese sich in den ersten Jahren der Ehe und durch den Besuch ihrer Schwägerin im Sommer 2009 erheblichen finanziellen Einschränkungen ausgesetzt sah (vgl. Beilage der Vorakten sowie Vorakten S. 104). Hinzu kommt der Umstand, dass die Ehegatten - was von beiden nicht bestritten wird - keine gemeinsame Freizeit ausserhalb ihrer Wohnung verbrachten. Schliesslich hat B._______ in der erwähnten Stellungnahme geäussert, ihr Ex-Ehemann habe - seinen eigenen Worten zufolge - die eigene Wohnung nur deshalb gemietet, damit ihn seine Verwandten aus Äthiopien dort jederzeit besuchen könnten (Vorakten S. 103). Auch diese vom Beschwerdeführer unbestrittene Äusserung ist ein Indiz dafür, dass dieser seine Ehe gering schätzte und die erleichterte Einbürgerung nur als Mittel zur Durchsetzung eigener anderweitiger Interessen sah. 6.5 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 29. November 2008 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. 7. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen, der eheliche Streit anlässlich des Besuchs seiner Schwester im Juli 2009 sei aber derart eskaliert, dass dies der ehelichen Beziehung ein Ende gesetzt habe. Seine Ehefrau habe sich, "entgegen jedem Erwarten", gegenüber seiner Schwester "sehr feindselig" verhalten. Ihn habe dies "schwer getroffen"; dass er kurz darauf die Familienwohnung verlassen habe, sei "Ausdruck der Bestürztheit" gewesen. 7.2.1 Dass der durch den Besuch der Schwester ausgelöste eheliche Streit ein ausserordentliches - und nach der Einbürgerung zum raschen Scheitern der Ehe führendes - Ereignis gewesen sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die kulturellen Unterschiede in der Ehe waren zweifelsohne von Beginn an spürbar, denn der Beschwerdeführer selbst hat deutlich gemacht, dass ihm seine Ex-Ehefrau wiederholt fehlendes Verständnis für die schweizerischen Gepflogenheiten vorgeworfen habe (vgl. Eingabe vom 7. April 2014 [Vorakten S. 84]). Diese hat die gemeinsamen Schwierigkeiten dahingehend beschrieben, dass die bi-nationale Ehe "soziale Ausgrenzung" und ein Leben als "Working-Poor-Familie" mit sich gebracht habe (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2014 [Vorakten S. 110]). Vor diesem Hintergrund ist auch der erwähnte Streit zu sehen, den B._______ detailliert geschildert hat (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014 [Vorakten S. 104]). Ihre Schilderungen, denen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht widersprochen hat, zeigen, dass die kulturell unterschiedlich verstandene - und das finanzielle Budget belastende - Gastfreundschaft den familiären Konflikt herbeiführte. 7.2.2 Der mit diesem Konflikt einhergehende Streit mag heftig gewesen sein; dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Aus für die Ehe bedeutete, ist allerdings nicht vorstellbar. Auch die Ex-Ehefrau hat diesbezüglich Unverständnis geäussert und zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe erst später, im Juni 2010, als gescheitert betrachtete (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014 [Vorakten S. 105]). Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer nicht den eigentlichen Streit, sondern vielmehr seine eigene Bestürzung darüber als Begebenheit, welche die Ehe plötzlich und endgültig zum Scheitern brachte. Seinen eigenen Worten zufolge kommunizierte er seiner Ehefrau nicht einmal, dass ihn ihr Argwohn gegenüber seiner Schwester gestört habe und dies der Grund für die Trennung gewesen sei; seine dazugehörige Erklärung, die fehlende Kommunikation sei nicht der Ehe, sondern seiner Persönlichkeit anzulasten, spricht jedoch keineswegs für ihn. Sie zeigt - ganz im Gegenteil - zum einen seine fehlende Kompromissbereitschaft und seinen fehlenden Willen, die Ehe zu retten, zum anderen aber auch seine feste Überzeugung, unmittelbar mit Verlassen des gemeinsamen Haushalts die eheliche Lebensgemeinschaft unwiderruflich beendet zu haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Trennungsgründe erscheinen demzufolge nur als vorgeschoben, um sich nach erfolgter Einbürgerung aus einer schon lange nicht mehr intakten Ehe lösen zu können. Ob B._______ bis zu diesem Zeitpunkt noch an die Weiterführung der Ehe glaubte, ist angesichts dessen nicht mehr von Bedeutung. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum die im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch harmonische und stabile Ehe nach rund sieben Monaten, ausgelöst durch einen Streit, unheilbar zerrüttet war. Hinzu kommt, dass ein weiterer Punkt ungeklärt geblieben ist. Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptet, dass er seine jetzige Ehefrau im Jahr 2011 kennengelernt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte von ihm zumindest eine Erklärung zu ihren gegenteiligen Äusserungen bei ihrer Asylanhörung erwartet werden dürfen (vgl. dazu Sachverhalt F in fine). Das Ausbleiben einer solchen Erklärung stützt ebenfalls die bisher unwiderlegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung die Ehe mit seiner schweizerischen Partnerin aufgeben wollte.

8. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die sich daraus ergebende Nichtigerklärung erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

9. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. K 405 390)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: