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F-5067/2026

F-5067/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien am 12. Februar 2026 ein vom 3. März 2026 bis zum 16. April 2026 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 30. April 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 4. Mai 2026 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Innerhalb der festgelegten Frist nahmen die italienischen Behörden dazu keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 - eröffnet am 14. Juli 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2026 die Niederlegung des Mandats mit. F. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2026 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 10. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung unter Anweisung an die Vorinstanz, die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. G. Am 21. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 22. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 2.2 Die italienischen Behörden nahmen zum Aufnahmegesuch der Vorinstanz innert der festgelegten Frist keine Stellung, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor dem Hintergrund des vorliegenden CS-VIS-Treffers ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Das italienische Asylsystem weist nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-4969/2026 vom 22. Juli 2026 E. 3.1; F-3879/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.1; F-1077/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]). Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Die Beschwerdeführerin vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch dass sie ihr staatlichen Schutz verweigern würden. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 2.3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, liegt gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes in B._______ vom 12. Dezember 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4) kein Hinweis auf ein Rezidiv des 2008 diagnostizierten Sigmoidkarzinoms (bösartiger Tumor des Dickdarms) vor. Nach Einschätzung der Wundexpertin des Spitals C._______ vom 19. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 3) habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres reduzierten Allgemeinzustands beim Wechsel der Stomaversorgung Unterstützung sowie geeignete Materialien und einen privaten Rückzugsort benötigt. Der damals reduzierte Allgemeinzustand war gemäss dieser Einschätzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie wegen ungeeigneter Stoma-Materialien nur wenig ass und trank. Im persönlichen Gespräch vom 30. April 2026 gab sie dann an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Da sie inzwischen auch über angepasste Materialien verfügt, ist davon auszugehen, dass sie den Stoma-Versorgungswechsel wieder selbstständig vornehmen kann, zumal sie dazu offenbar auch vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage war. Ihr Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Italien verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen.

E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden. Dementsprechend hat sie in den Überstellungsmodalitäten bereits vermerkt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und die Beschwerdeführerin unter Schwindel und Kraftlosigkeit leidet und auf eine Stomaversorgung angewiesen ist.

E. 2.4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 2.5 Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften volljährigen Sohn blieb unsubstantiiert und unbelegt. Die Beschwerdeführerin führte lediglich pauschal aus, dass ihr Sohn sie zu Arztterminen und im Alltag begleite, sie erklärte jedoch nicht, welche konkreten Unterstützungsleistungen er regelmässig erbringe und weshalb sie ohne diese nicht in der Lage wäre, ihren Alltag zu bewältigen. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses hervor.

E. 2.6 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 40 Abs. 8 AMM-VO anstelle von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, Art. 29 Abs. 4 AMM-VO anstelle von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO, Art. 34 AMM-VO anstelle von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO). Ob der Antrag, die Vorinstanz sei zur Anwendung der Souveränitätsklausel anzuweisen, unter der AMM-VO ebenfalls abzuweisen oder aber infolge der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition darauf nicht einzutreten wäre, braucht vorliegend mangels relevanter Auswirkung auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht geklärt zu werden.

E. 3 Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 21. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5067/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Libyen, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien am 12. Februar 2026 ein vom 3. März 2026 bis zum 16. April 2026 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 30. April 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 4. Mai 2026 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Innerhalb der festgelegten Frist nahmen die italienischen Behörden dazu keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 - eröffnet am 14. Juli 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2026 die Niederlegung des Mandats mit. F. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2026 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 10. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung unter Anweisung an die Vorinstanz, die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. G. Am 21. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 22. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet. 2.2. Die italienischen Behörden nahmen zum Aufnahmegesuch der Vorinstanz innert der festgelegten Frist keine Stellung, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor dem Hintergrund des vorliegenden CS-VIS-Treffers ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Das italienische Asylsystem weist nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-4969/2026 vom 22. Juli 2026 E. 3.1; F-3879/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.1; F-1077/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]). Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Die Beschwerdeführerin vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch dass sie ihr staatlichen Schutz verweigern würden. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 2.3. 2.3.1. Was den Gesundheitszustand betrifft, liegt gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes in B._______ vom 12. Dezember 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4) kein Hinweis auf ein Rezidiv des 2008 diagnostizierten Sigmoidkarzinoms (bösartiger Tumor des Dickdarms) vor. Nach Einschätzung der Wundexpertin des Spitals C._______ vom 19. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 3) habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres reduzierten Allgemeinzustands beim Wechsel der Stomaversorgung Unterstützung sowie geeignete Materialien und einen privaten Rückzugsort benötigt. Der damals reduzierte Allgemeinzustand war gemäss dieser Einschätzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie wegen ungeeigneter Stoma-Materialien nur wenig ass und trank. Im persönlichen Gespräch vom 30. April 2026 gab sie dann an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Da sie inzwischen auch über angepasste Materialien verfügt, ist davon auszugehen, dass sie den Stoma-Versorgungswechsel wieder selbstständig vornehmen kann, zumal sie dazu offenbar auch vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage war. Ihr Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Italien verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. 2.3.2. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden. Dementsprechend hat sie in den Überstellungsmodalitäten bereits vermerkt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und die Beschwerdeführerin unter Schwindel und Kraftlosigkeit leidet und auf eine Stomaversorgung angewiesen ist. 2.4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 2.5. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften volljährigen Sohn blieb unsubstantiiert und unbelegt. Die Beschwerdeführerin führte lediglich pauschal aus, dass ihr Sohn sie zu Arztterminen und im Alltag begleite, sie erklärte jedoch nicht, welche konkreten Unterstützungsleistungen er regelmässig erbringe und weshalb sie ohne diese nicht in der Lage wäre, ihren Alltag zu bewältigen. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses hervor. 2.6. Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 40 Abs. 8 AMM-VO anstelle von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, Art. 29 Abs. 4 AMM-VO anstelle von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO, Art. 34 AMM-VO anstelle von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO). Ob der Antrag, die Vorinstanz sei zur Anwendung der Souveränitätsklausel anzuweisen, unter der AMM-VO ebenfalls abzuweisen oder aber infolge der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition darauf nicht einzutreten wäre, braucht vorliegend mangels relevanter Auswirkung auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht geklärt zu werden.

3. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 21. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: