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F-3879/2026

F-3879/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geboren [...], aus Algerien) reichte am 14. März 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Januar 2026 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. März 2026 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des Nichteintretensentscheids (NEE) und der Wegweisung nach Italien. Darüber hinaus erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. C. Gestützt auf seine Ausführungen während des Dublin-Gesprächs sowie die im Eurodac verzeichnete illegale Einreise ersuchte das SEM am 20. März 2026 die italienischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (eröffnet am 26. Mai 2026) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Italien. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 26. Mai 2026 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie auf das Mandat des Beschwerdeführers verzichte. F. Mit am 2. Juni 2026 eingereichter Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht oder BVGer) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Des Weiteren beantragte er, es sei von einer Wegweisung nach Algerien abzusehen. G. Am 3. Juni 2026 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von einer Wegweisung in sein Heimatland Algerien abzusehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen ist. Demzufolge wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen durchgeführt und kann auf dieses Begehren in Ermangelung eines vorinstanzlichen Entscheids nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1077/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers - die Angst vor einer Rückschiebung nach Algerien - ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die italienischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3879/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, (...), Algerien, c/o BAZ Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren [...], aus Algerien) reichte am 14. März 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Januar 2026 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. März 2026 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des Nichteintretensentscheids (NEE) und der Wegweisung nach Italien. Darüber hinaus erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. C. Gestützt auf seine Ausführungen während des Dublin-Gesprächs sowie die im Eurodac verzeichnete illegale Einreise ersuchte das SEM am 20. März 2026 die italienischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (eröffnet am 26. Mai 2026) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Italien. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 26. Mai 2026 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie auf das Mandat des Beschwerdeführers verzichte. F. Mit am 2. Juni 2026 eingereichter Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht oder BVGer) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Des Weiteren beantragte er, es sei von einer Wegweisung nach Algerien abzusehen. G. Am 3. Juni 2026 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von einer Wegweisung in sein Heimatland Algerien abzusehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen ist. Demzufolge wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen durchgeführt und kann auf dieses Begehren in Ermangelung eines vorinstanzlichen Entscheids nicht eingetreten werden. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1077/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers - die Angst vor einer Rückschiebung nach Algerien - ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die italienischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: