Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. April 2026 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass ihm von Frankreich ein Visum mit Gültigkeit vom 16. März bis zum 30. April 2026 ausgestellt wurde. B. Am 29. April 2026 fand das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers statt. Dabei erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand sowie zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs zu äussern. C. Gestützt darauf ersuchte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) am 23. April 2026 Frankreich um die Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 22. Juni 2026 zu. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am selben Tag kündigte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Niederlegung des Mandats an. F. Mit seiner am 15. Juli 2026 eingereichten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Einreichung eines aktuellen fachpsychiatrischen Berichts einzuräumen. G. Am 16. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.3 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO [vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung derVerordnung (EU) 604/2013]). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung teilweise auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-4469/2026 vom 6. Juli 2026 E. 2.1; F-3344/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.1; F-529/2026 vom 10. Mai 2026 E. 7.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Er macht insbesondere geltend, anfänglich in die Schweiz gekommen zu sein, um als Besucher das Land zu bereisen. Während seines Aufenthalts hierzulande habe er von einer drohenden Hinrichtung in seinem Heimatland Iran erfahren. In der Folge habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die angebliche Zuständigkeit Frankreichs liesse sich lediglich auf formelle Kriterien stützen, ohne dabei die humanitären Gründe zu berücksichtigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat, der von den Behörden jenes Landes abgewiesen worden wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden nicht in der Lage wären, ihm den allfällig benötigten Schutz zukommen zu lassen. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.3.2). Sollte der Beschwerdeführer mit einem (asylrechtlichen) Entscheid der französischen Behörden nicht einverstanden sein, hätte er die Möglichkeit, diesen bei den zuständigen französischen Instanzen anzufechten. Soweit er die Angst vor einer (Ketten-) Abschiebung durch die französischen Behörden in den Iran geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die französischen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 2.3 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung keine Beeinträchtigungen seiner körperlichen Verfassung geltend. Seelisch gehe es ihm aber nicht gut, weshalb er sich psychisch sehr belastet fühle. Derzeit bereite ihm der Gedanke, von seinem in der Schweiz lebenden Freund B._______ getrennt zu werden, starke Sorgen. Allerdings habe er keine Suizidgedanken. Aus dem medizinischen Verlaufsblatt und den aktenkundigen Arztberichten ergeben sich unter anderem eine depressive Verstimmung, welche medikamentös mit Escitalopram 10mg behandelt wurde, sowie Stress und Schlafprobleme (vgl. SEM-Akten 25/2, 21/1). Die erwähnten und aktenkundigen Störungen des Beschwerdeführers erweisen sich jedoch nicht als derart gravierend, dass sie einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Folglich gibt es keine gesundheitlichen Umstände, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 2.4 Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund B._______ lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass diese im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig wäre. Obwohl der Beschwerde eine schriftliche Erklärung dieser Person beigefügt wurde, in der sie angibt, ihn im Alltag zu unterstützen, finden sich keine Hinweise auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde weder substantiiert dargelegt, noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wurde insbesondere festgehalten, dass eine Suizidalität des Beschwerdeführers trotz einer depressiven Verstimmung ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM-Akten 25/2, 21/1), weshalb die völkerrechtliche Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Überstellung nach Frankreich ohne Weiteres bejaht werden kann. Selbst in Fällen akuter Suizidalität - was vorliegend nicht der Fall ist - geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dies für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat somit zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Somit ist auch der formelle Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Übermittlung eines aktuellen fachpsychiatrischen Gutachtens abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos geworden.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4948/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, c/o BAZ Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. April 2026 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass ihm von Frankreich ein Visum mit Gültigkeit vom 16. März bis zum 30. April 2026 ausgestellt wurde. B. Am 29. April 2026 fand das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers statt. Dabei erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand sowie zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs zu äussern. C. Gestützt darauf ersuchte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) am 23. April 2026 Frankreich um die Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 22. Juni 2026 zu. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am selben Tag kündigte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Niederlegung des Mandats an. F. Mit seiner am 15. Juli 2026 eingereichten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Einreichung eines aktuellen fachpsychiatrischen Berichts einzuräumen. G. Am 16. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO [vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung derVerordnung (EU) 604/2013]). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung teilweise auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-4469/2026 vom 6. Juli 2026 E. 2.1; F-3344/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.1; F-529/2026 vom 10. Mai 2026 E. 7.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Er macht insbesondere geltend, anfänglich in die Schweiz gekommen zu sein, um als Besucher das Land zu bereisen. Während seines Aufenthalts hierzulande habe er von einer drohenden Hinrichtung in seinem Heimatland Iran erfahren. In der Folge habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die angebliche Zuständigkeit Frankreichs liesse sich lediglich auf formelle Kriterien stützen, ohne dabei die humanitären Gründe zu berücksichtigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat, der von den Behörden jenes Landes abgewiesen worden wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden nicht in der Lage wären, ihm den allfällig benötigten Schutz zukommen zu lassen. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.3.2). Sollte der Beschwerdeführer mit einem (asylrechtlichen) Entscheid der französischen Behörden nicht einverstanden sein, hätte er die Möglichkeit, diesen bei den zuständigen französischen Instanzen anzufechten. Soweit er die Angst vor einer (Ketten-) Abschiebung durch die französischen Behörden in den Iran geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die französischen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung keine Beeinträchtigungen seiner körperlichen Verfassung geltend. Seelisch gehe es ihm aber nicht gut, weshalb er sich psychisch sehr belastet fühle. Derzeit bereite ihm der Gedanke, von seinem in der Schweiz lebenden Freund B._______ getrennt zu werden, starke Sorgen. Allerdings habe er keine Suizidgedanken. Aus dem medizinischen Verlaufsblatt und den aktenkundigen Arztberichten ergeben sich unter anderem eine depressive Verstimmung, welche medikamentös mit Escitalopram 10mg behandelt wurde, sowie Stress und Schlafprobleme (vgl. SEM-Akten 25/2, 21/1). Die erwähnten und aktenkundigen Störungen des Beschwerdeführers erweisen sich jedoch nicht als derart gravierend, dass sie einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Folglich gibt es keine gesundheitlichen Umstände, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 2.4 Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund B._______ lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass diese im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig wäre. Obwohl der Beschwerde eine schriftliche Erklärung dieser Person beigefügt wurde, in der sie angibt, ihn im Alltag zu unterstützen, finden sich keine Hinweise auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis.
3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde weder substantiiert dargelegt, noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wurde insbesondere festgehalten, dass eine Suizidalität des Beschwerdeführers trotz einer depressiven Verstimmung ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM-Akten 25/2, 21/1), weshalb die völkerrechtliche Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Überstellung nach Frankreich ohne Weiteres bejaht werden kann. Selbst in Fällen akuter Suizidalität - was vorliegend nicht der Fall ist - geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dies für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat somit zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Somit ist auch der formelle Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Übermittlung eines aktuellen fachpsychiatrischen Gutachtens abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos geworden.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: