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F-3344/2026

F-3344/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. Mai 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 16. April 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 16. April 2026 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 12. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist, auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend ihr Vorbringen, wonach sie als lesbische Frau in Frankreich keine Dokumente bekommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mit deren EU-Grundrechtecharta ist, welche Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet. Zu den angeblich diagnostizierten Depressionen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich angab, in Frankreich wegen Depressionen mehrere Termine bei einem Psychologen wahrgenommen zu haben. Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass bei ihr tatsächlich Depressionen diagnostiziert wurden. Betreffend die angeblichen Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die übrigen körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin (Schlafprobleme, vaginaler Juckreiz und übelriechender Ausfluss [ein Vaginalabstrich wurde am 17. April 2026 durchgeführt und im Labor analysiert] sowie Blut im Stuhlgang) wurden bereits mit Medikamenten behandelt und können auch weiterhin in Frankreich, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung dieser Leiden verfügt, behandelt werden (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2628/2026 vom 16. April 2026 E. 2.2). Sie sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 4.2 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3344/2026 Urteil vom 15. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 1986, Guinea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. Mai 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 16. April 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 16. April 2026 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 12. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist, auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend ihr Vorbringen, wonach sie als lesbische Frau in Frankreich keine Dokumente bekommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mit deren EU-Grundrechtecharta ist, welche Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet. Zu den angeblich diagnostizierten Depressionen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich angab, in Frankreich wegen Depressionen mehrere Termine bei einem Psychologen wahrgenommen zu haben. Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass bei ihr tatsächlich Depressionen diagnostiziert wurden. Betreffend die angeblichen Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die übrigen körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin (Schlafprobleme, vaginaler Juckreiz und übelriechender Ausfluss [ein Vaginalabstrich wurde am 17. April 2026 durchgeführt und im Labor analysiert] sowie Blut im Stuhlgang) wurden bereits mit Medikamenten behandelt und können auch weiterhin in Frankreich, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung dieser Leiden verfügt, behandelt werden (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2628/2026 vom 16. April 2026 E. 2.2). Sie sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 4.2 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: