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F-493/2017

F-493/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-07 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) stammt aus Russland, heiratete am 18. März 2009 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1983), erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und lebt seither in der Schweiz. Im März 2013 kam die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. April 2014 um erleichterte Einbürgerung. Beide Ehegatten unterzeichneten am 21. November 2014 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Hierauf verfügte die Vorinstanz am 25. November 2014 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 informierte der Ehegatte die Vorinstanz, dass sich das Verhalten seiner Ehefrau nach Erhalt des obgenannten Einbürgerungsentscheids ihm gegenüber verschlechtert und sie ihm sogar den Umgang mit der gemeinsamen Tochter verweigert habe. Deshalb sei es am 3. Januar 2015 zu einem Streit gekommen, worauf seine Ehefrau die gemeinsame Wohnung mit dem Kind verlassen habe. Sie seien seit sechs Jahren verheiratet gewesen und davon hätten sie nur zwei Jahre zusammen gewohnt, wobei seine Ehefrau auch während dieser Zeit über sechs Monate mit dem Kind in Moskau gelebt habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Inkraftsetzung des Einbürgerungsentscheids bis zur endgültigen Entscheidfällung auf und setzte das entsprechende Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurück. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu den Vorwürfen des Ehemannes, die Ehe sei nicht stabil gewesen, und zu einer allfälligen Rücknahme des Einbürgerungsentscheides Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid vom 25. November 2014 rechtskräftig werden zu lassen und sie definitiv einzubürgern. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, am 21. November 2014 hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Sie habe ihrem Ehemann auch nicht den Umgang mit der gemeinsamen Tochter verweigert. Zwar hätten sie während der Ehe einige Konflikte gehabt aber bis zum Streit vom 3. Januar 2015 keine gravierenden. Sie seien zur Paarberatung gegangen, um ihre Uneinigkeiten konstruktiv und zivilisiert zu lösen. Es treffe zu, dass sie bis zur Geburt der Tochter viel gereist sei, ihr Wohnsitz sei aber stets bei ihrem Mann in der Schweiz gewesen. Auch nach der Geburt der Tochter habe sie wieder einige Russlandreisen unternehmen müssen (Beschaffung von Dokumenten für die Tochter, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen). Der Vorfall vom 3. Januar 2015 sei von ihrem Mann ausgegangen. Bei diesem Streit sei es erstmals zu physischer Gewalt gekommen, wobei er ein Plastik-Fläschchen gegen sie geworfen habe. Sie sei erschrocken und ziemlich verstört gewesen, worauf sie mit der Tochter die Wohnung verlassen habe. Der Eingabe beigelegt waren u.a. zahleiche Familienfotos und ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes Schreiben vom 6. Januar 2015, worin der Streit vom 3. Januar 2015 und die daraus folgenden Eheprobleme erwähnt wurden. Gemäss diesem Schreiben seien Besuchsregelungen (in Bezug auf die Tochter) sowie Treffen der Ehegatten vorgesehen gewesen, um ihre Ehekonflikte zu thematisieren. F. Am 8. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie am 4. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch habe einreichen müssen, da sich ihr Mann seit Anfang 2015 in einer Art und Weise geändert habe, wie sie es überhaupt nicht mehr verstehe. G. Mit Schreiben vom 12. August 2015 hielt das SEM an der Rücknahme der Einbürgerung fest, da die Ehegatten getrennt lebten, und gab der Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Davon machte sie mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2015 Gebrauch, beantragte wiederum die definitive Einbürgerung, eventualiter einen anfechtbaren Entscheid. U.a. machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erstmals geltend, dass innert dreissigtägiger Rechtsmittelfristfrist keine Beschwerde gegen die Einbürgerungsverfügung vom 25. November 2014 eingegangen sei, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. H. Am 16. November 2015 haben sich die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung über die Trennung (per 1. Februar 2015) und deren Nebenfolgen (Tochter in elterlicher Obhut der Mutter, Unterhaltszahlungen des Ehemannes an Ehefrau und Tochter, Besuchsrecht des Ehemannes) geeinigt. Mit Entscheid vom 18. November 2015 wurde diese Vereinbarung vom Bezirksgericht D._______ genehmigt. I. Am 25. Juli 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin erneut die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids in Aussicht und gab ihr die Möglichkeit, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 24. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. J. Mit Verfügung vom 30. November 2016 kam das SEM auf den Einbürgerungsentscheid vom 25. November 2014 zurück ("wird zurückgenommen und tritt nicht in Kraft") und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung vom 8. April 2014 ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich die auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung, wonach bei einer Trennung der Ehegatten kurze Zeit nach der rechtskräftigen Einbürgerung bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann, umso mehr zum Tragen komme, wenn sich die Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - noch vor Eintritt der Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung trennten. Zurzeit würden keine Informationen oder Nachweise vorliegen, welche die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft belegten. Die Einreichung des Eheschutzgesuches sowie die schriftlichen Ausführungen des Ehemannes liessen sich nicht mit dem Begriff einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft vereinbaren, weshalb das Gesuch nicht gutgeheissen werden könne. K. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2016 und die Bestätigung der Verfügung vom 25. November 2014 über die erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen und mit verbindlichen Weisungen. Dabei wird insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem die Vorinstanz in Bezug auf den Streit vom 3. Januar 2015 und die Stabilität der Ehesituation einseitig auf die Darstellungen des Ehemannes abgestellt und diejenigen Elemente, welche für die Stabilität der Ehe sprechen würden, nicht berücksichtigt bzw. übergangen habe. So schliesse die Vorinstanz aus der Trennung der Ehegatten zu Unrecht auf eine vorbestehende unstabile Ehesituation. Erst durch die Gewaltanwendung des Ehemannes am 3. Januar 2015 sei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft erschüttert worden. Indem das SEM in der angefochten Verfügung sowohl die allgemeine Ehesituation als auch das Auftreten eines ausserordentlichen Ereignisses nach der Einbürgerungsverfügungen und dessen Auswirkungen auf die Ehe nicht zur Kenntnis genommen und rechtlich nicht gewürdigt habe, habe es Bundesrecht verletzt. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut. M. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 29. März 2017 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Begehren gemäss ihrer Rechtsmitteleingabe fest. O. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist.

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehört bzw. vernachlässigt und sie somit in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge beanstandet, die Vorinstanz habe gestützt auf den Sachverhalt eine unrichtige Würdigung bzw. Gewichtung vorgenommen, betrifft dies eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist.

E. 4.1 Analoges gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung. Wenn die Vorinstanz einen Sachverhalt anders würdigt als die Beschwerdeführerin, liegt noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Behörde muss zwar die Äusserungen vor Erlass einer Verfügung zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die sich daraus ergebende Begründungspflicht nach Art. 35 Abs.1 VwVG dient dabei der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; BGE 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 In casu war es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz möglich, die Gründe für die Abweisung des Gesuches zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. So gibt denn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 29. März 2017 selbst zu, dass das SEM in seiner Vernehmlassung sich mit ihrem Vorbringen, die an und für sich intakte Ehe sei durch ein ausserordentliches Ereignis erschüttert worden, auseinandergesetzt habe. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit kein Anlass.

E. 5.1 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 aBüG bzw. Art. 36 BüG unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insb. der Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts. (vgl. Urteil des BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.1 und E. 7.1 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, & 6 N. 2715 m.w.H.).

E. 5.2 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung datiert vom 25. November 2014, wurde am folgenden Tag abgeschickt und somit der Beschwerdeführerin frühestens am 27. November 2014 eröffnet. In Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten und Neujahr (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) endete demnach die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 12. Januar 2015. Die Zwischenverfügung der Vorinstanz betreffend Aufhebung der Inkraftsetzung des Einbürgerungsentscheids und Zurücksetzung ins Instruktionsverfahren datiert vom 8. Januar 2015. Dass diese Zwischenverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte und der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 (am letzten Tag der Rechtsmittelfrist) eröffnet wurde, wird von ihr denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Replik vom 29. März 2017 Ziff. 8).

E. 5.3 Beim Streit der Ehegatten vom 3. Januar 2015, der unmittelbar zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung führte, handelte es sich zweifellos um ein Ereignis, das auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hinweist. Hätte sich dieser Streit vor dem 25. November 2014 zugetragen, dann hätte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nicht gleich verfügt bzw. gar nicht verfügen dürfen. Sie hätte vielmehr - wie sie dies nach der Rückversetzung in das Instruktionsverfahren getan hat - zunächst einmal abgewartet, wie sich die eheliche Gemeinschaft entwickelt (endgültige Trennung oder erneute Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft). Die Intervention des SEM vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt, es mit anderen Worten keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, auf eine unangefochtene Verfügung zurückzukommen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist.

E. 6 Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin richtet sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (BGE 140 II 65 und 135 II 161) gegen die Berücksichtigung dieses Streits nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2014, da die Ehe aus ihrer Sicht vorher stabil gewesen sei. Sie stellt damit den Streit vom 3. Januar 2015 als ausserordentliches Ereignis dar, welches erst danach zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt habe, weshalb die (definitive) Rücknahme der Verfügung vom 25. November 2014 nicht gerechtfertigt sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt sich insbesondere aufgrund der Ausführungen des Ehemannes in seinem Schreiben vom 4. Januar 2015 (u.a. sprach er von einer Scheinehe) und der anschliessenden Einreichung eines Eheschutzgesuches auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei schon vor dem besagten Streit nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Zwar räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass es früher zu Konflikten in der Ehe gekommen sei, bis zum Streit vom 3. Januar 2015 aber nicht zu gravierenden. Auch sei sie oft und viel alleine gereist. Andererseits belegen die eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind (u.a. von verschiedenen Ausflügen und Aufenthalten bei den Eltern der Beschwerdeführerin), dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt hat.

E. 6.3 Letztlich kann die Frage, ob die Ehe schon vor dem 25. November 2014 nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen ist, jedoch offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin und teilweise auch die Vorinstanz verkennen nämlich, dass die Vermutung des fehlenden Willens über die künftige Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird, und die Möglichkeit der Umstossung dieser Vermutung durch ein ausserordentliches Ereignis für Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gelten, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Insofern umfasst der Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. des Einbürgerungsentscheids den gesamten Zeitraum bis zum Inkrafttreten der erleichterten Einbürgerung. Da vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 durch die Rücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen ist, müssen die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung auch nach dem 25. November 2014 erfüllt sein.

E. 6.4 Dass es sich beim Streit vom 3. Januar 2015 um einen gravierenden Vorfall gehandelt hat, der danach zur Trennung der Ehe führte (vgl. die vom Bezirksgericht D._______ genehmigte Vereinbarung der Ehegatten vom 16. November 2015), wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dabei ist es unerheblich, welche Partei für diesen Streit verantwortlich war, wer von den Ehegatten gegen die gemeinsam aufgesetzte und unterzeichnete Vereinbarung vom 6. Januar 2015 verstossen hat und dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - durch Kürzung des monatlichen Unterhaltsbetrags gezwungen wurde, ein Eheschutzgesuch einzureichen. Tatsache ist, dass seit dieser Trennung keine Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe künftig aufrecht zu erhalten, mehr besteht. Dem Gericht liegen auch keine Informationen und Nachweise vor, dass sich daran etwas geändert hat. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht gegeben.

E. 6.5 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt wie auch verpflichtet, auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2014 zurückzukommen und durch den Erlass einer neuen Verfügung nachträglich zu korrigieren.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1n VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zudem ist die als amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am 29. März 2017 eine Kostennote ein, wobei sie 16.73 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 167.30 und MwSt von Fr. 348.- in Rechnung stellte (Total: Fr. 4'697.80). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung für die amtliche Anwältin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlich bestellten Vertreterin wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
  4. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück) - das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-493/2017 Urteil vom 7. Mai 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Andrea Degginger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) stammt aus Russland, heiratete am 18. März 2009 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1983), erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und lebt seither in der Schweiz. Im März 2013 kam die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. April 2014 um erleichterte Einbürgerung. Beide Ehegatten unterzeichneten am 21. November 2014 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Hierauf verfügte die Vorinstanz am 25. November 2014 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 informierte der Ehegatte die Vorinstanz, dass sich das Verhalten seiner Ehefrau nach Erhalt des obgenannten Einbürgerungsentscheids ihm gegenüber verschlechtert und sie ihm sogar den Umgang mit der gemeinsamen Tochter verweigert habe. Deshalb sei es am 3. Januar 2015 zu einem Streit gekommen, worauf seine Ehefrau die gemeinsame Wohnung mit dem Kind verlassen habe. Sie seien seit sechs Jahren verheiratet gewesen und davon hätten sie nur zwei Jahre zusammen gewohnt, wobei seine Ehefrau auch während dieser Zeit über sechs Monate mit dem Kind in Moskau gelebt habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Inkraftsetzung des Einbürgerungsentscheids bis zur endgültigen Entscheidfällung auf und setzte das entsprechende Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurück. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu den Vorwürfen des Ehemannes, die Ehe sei nicht stabil gewesen, und zu einer allfälligen Rücknahme des Einbürgerungsentscheides Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid vom 25. November 2014 rechtskräftig werden zu lassen und sie definitiv einzubürgern. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, am 21. November 2014 hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Sie habe ihrem Ehemann auch nicht den Umgang mit der gemeinsamen Tochter verweigert. Zwar hätten sie während der Ehe einige Konflikte gehabt aber bis zum Streit vom 3. Januar 2015 keine gravierenden. Sie seien zur Paarberatung gegangen, um ihre Uneinigkeiten konstruktiv und zivilisiert zu lösen. Es treffe zu, dass sie bis zur Geburt der Tochter viel gereist sei, ihr Wohnsitz sei aber stets bei ihrem Mann in der Schweiz gewesen. Auch nach der Geburt der Tochter habe sie wieder einige Russlandreisen unternehmen müssen (Beschaffung von Dokumenten für die Tochter, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen). Der Vorfall vom 3. Januar 2015 sei von ihrem Mann ausgegangen. Bei diesem Streit sei es erstmals zu physischer Gewalt gekommen, wobei er ein Plastik-Fläschchen gegen sie geworfen habe. Sie sei erschrocken und ziemlich verstört gewesen, worauf sie mit der Tochter die Wohnung verlassen habe. Der Eingabe beigelegt waren u.a. zahleiche Familienfotos und ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes Schreiben vom 6. Januar 2015, worin der Streit vom 3. Januar 2015 und die daraus folgenden Eheprobleme erwähnt wurden. Gemäss diesem Schreiben seien Besuchsregelungen (in Bezug auf die Tochter) sowie Treffen der Ehegatten vorgesehen gewesen, um ihre Ehekonflikte zu thematisieren. F. Am 8. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie am 4. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch habe einreichen müssen, da sich ihr Mann seit Anfang 2015 in einer Art und Weise geändert habe, wie sie es überhaupt nicht mehr verstehe. G. Mit Schreiben vom 12. August 2015 hielt das SEM an der Rücknahme der Einbürgerung fest, da die Ehegatten getrennt lebten, und gab der Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Davon machte sie mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2015 Gebrauch, beantragte wiederum die definitive Einbürgerung, eventualiter einen anfechtbaren Entscheid. U.a. machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erstmals geltend, dass innert dreissigtägiger Rechtsmittelfristfrist keine Beschwerde gegen die Einbürgerungsverfügung vom 25. November 2014 eingegangen sei, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. H. Am 16. November 2015 haben sich die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung über die Trennung (per 1. Februar 2015) und deren Nebenfolgen (Tochter in elterlicher Obhut der Mutter, Unterhaltszahlungen des Ehemannes an Ehefrau und Tochter, Besuchsrecht des Ehemannes) geeinigt. Mit Entscheid vom 18. November 2015 wurde diese Vereinbarung vom Bezirksgericht D._______ genehmigt. I. Am 25. Juli 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin erneut die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids in Aussicht und gab ihr die Möglichkeit, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 24. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. J. Mit Verfügung vom 30. November 2016 kam das SEM auf den Einbürgerungsentscheid vom 25. November 2014 zurück ("wird zurückgenommen und tritt nicht in Kraft") und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung vom 8. April 2014 ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich die auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung, wonach bei einer Trennung der Ehegatten kurze Zeit nach der rechtskräftigen Einbürgerung bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann, umso mehr zum Tragen komme, wenn sich die Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - noch vor Eintritt der Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung trennten. Zurzeit würden keine Informationen oder Nachweise vorliegen, welche die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft belegten. Die Einreichung des Eheschutzgesuches sowie die schriftlichen Ausführungen des Ehemannes liessen sich nicht mit dem Begriff einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft vereinbaren, weshalb das Gesuch nicht gutgeheissen werden könne. K. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2016 und die Bestätigung der Verfügung vom 25. November 2014 über die erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen und mit verbindlichen Weisungen. Dabei wird insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem die Vorinstanz in Bezug auf den Streit vom 3. Januar 2015 und die Stabilität der Ehesituation einseitig auf die Darstellungen des Ehemannes abgestellt und diejenigen Elemente, welche für die Stabilität der Ehe sprechen würden, nicht berücksichtigt bzw. übergangen habe. So schliesse die Vorinstanz aus der Trennung der Ehegatten zu Unrecht auf eine vorbestehende unstabile Ehesituation. Erst durch die Gewaltanwendung des Ehemannes am 3. Januar 2015 sei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft erschüttert worden. Indem das SEM in der angefochten Verfügung sowohl die allgemeine Ehesituation als auch das Auftreten eines ausserordentlichen Ereignisses nach der Einbürgerungsverfügungen und dessen Auswirkungen auf die Ehe nicht zur Kenntnis genommen und rechtlich nicht gewürdigt habe, habe es Bundesrecht verletzt. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut. M. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 29. März 2017 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Begehren gemäss ihrer Rechtsmitteleingabe fest. O. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehört bzw. vernachlässigt und sie somit in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge beanstandet, die Vorinstanz habe gestützt auf den Sachverhalt eine unrichtige Würdigung bzw. Gewichtung vorgenommen, betrifft dies eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist. 4.1 Analoges gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung. Wenn die Vorinstanz einen Sachverhalt anders würdigt als die Beschwerdeführerin, liegt noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Behörde muss zwar die Äusserungen vor Erlass einer Verfügung zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die sich daraus ergebende Begründungspflicht nach Art. 35 Abs.1 VwVG dient dabei der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; BGE 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 In casu war es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz möglich, die Gründe für die Abweisung des Gesuches zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. So gibt denn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 29. März 2017 selbst zu, dass das SEM in seiner Vernehmlassung sich mit ihrem Vorbringen, die an und für sich intakte Ehe sei durch ein ausserordentliches Ereignis erschüttert worden, auseinandergesetzt habe. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit kein Anlass. 5. 5.1 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 aBüG bzw. Art. 36 BüG unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insb. der Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts. (vgl. Urteil des BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.1 und E. 7.1 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, & 6 N. 2715 m.w.H.). 5.2 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung datiert vom 25. November 2014, wurde am folgenden Tag abgeschickt und somit der Beschwerdeführerin frühestens am 27. November 2014 eröffnet. In Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten und Neujahr (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) endete demnach die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 12. Januar 2015. Die Zwischenverfügung der Vorinstanz betreffend Aufhebung der Inkraftsetzung des Einbürgerungsentscheids und Zurücksetzung ins Instruktionsverfahren datiert vom 8. Januar 2015. Dass diese Zwischenverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte und der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 (am letzten Tag der Rechtsmittelfrist) eröffnet wurde, wird von ihr denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Replik vom 29. März 2017 Ziff. 8). 5.3 Beim Streit der Ehegatten vom 3. Januar 2015, der unmittelbar zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung führte, handelte es sich zweifellos um ein Ereignis, das auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hinweist. Hätte sich dieser Streit vor dem 25. November 2014 zugetragen, dann hätte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nicht gleich verfügt bzw. gar nicht verfügen dürfen. Sie hätte vielmehr - wie sie dies nach der Rückversetzung in das Instruktionsverfahren getan hat - zunächst einmal abgewartet, wie sich die eheliche Gemeinschaft entwickelt (endgültige Trennung oder erneute Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft). Die Intervention des SEM vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt, es mit anderen Worten keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, auf eine unangefochtene Verfügung zurückzukommen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist.

6. Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin richtet sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (BGE 140 II 65 und 135 II 161) gegen die Berücksichtigung dieses Streits nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2014, da die Ehe aus ihrer Sicht vorher stabil gewesen sei. Sie stellt damit den Streit vom 3. Januar 2015 als ausserordentliches Ereignis dar, welches erst danach zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt habe, weshalb die (definitive) Rücknahme der Verfügung vom 25. November 2014 nicht gerechtfertigt sei. 6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 6.2 Die Vorinstanz stellt sich insbesondere aufgrund der Ausführungen des Ehemannes in seinem Schreiben vom 4. Januar 2015 (u.a. sprach er von einer Scheinehe) und der anschliessenden Einreichung eines Eheschutzgesuches auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei schon vor dem besagten Streit nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Zwar räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass es früher zu Konflikten in der Ehe gekommen sei, bis zum Streit vom 3. Januar 2015 aber nicht zu gravierenden. Auch sei sie oft und viel alleine gereist. Andererseits belegen die eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind (u.a. von verschiedenen Ausflügen und Aufenthalten bei den Eltern der Beschwerdeführerin), dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt hat. 6.3 Letztlich kann die Frage, ob die Ehe schon vor dem 25. November 2014 nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen ist, jedoch offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin und teilweise auch die Vorinstanz verkennen nämlich, dass die Vermutung des fehlenden Willens über die künftige Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird, und die Möglichkeit der Umstossung dieser Vermutung durch ein ausserordentliches Ereignis für Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gelten, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Insofern umfasst der Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. des Einbürgerungsentscheids den gesamten Zeitraum bis zum Inkrafttreten der erleichterten Einbürgerung. Da vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 durch die Rücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen ist, müssen die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung auch nach dem 25. November 2014 erfüllt sein. 6.4 Dass es sich beim Streit vom 3. Januar 2015 um einen gravierenden Vorfall gehandelt hat, der danach zur Trennung der Ehe führte (vgl. die vom Bezirksgericht D._______ genehmigte Vereinbarung der Ehegatten vom 16. November 2015), wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dabei ist es unerheblich, welche Partei für diesen Streit verantwortlich war, wer von den Ehegatten gegen die gemeinsam aufgesetzte und unterzeichnete Vereinbarung vom 6. Januar 2015 verstossen hat und dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - durch Kürzung des monatlichen Unterhaltsbetrags gezwungen wurde, ein Eheschutzgesuch einzureichen. Tatsache ist, dass seit dieser Trennung keine Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe künftig aufrecht zu erhalten, mehr besteht. Dem Gericht liegen auch keine Informationen und Nachweise vor, dass sich daran etwas geändert hat. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht gegeben. 6.5 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt wie auch verpflichtet, auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2014 zurückzukommen und durch den Erlass einer neuen Verfügung nachträglich zu korrigieren.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1n VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zudem ist die als amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am 29. März 2017 eine Kostennote ein, wobei sie 16.73 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 167.30 und MwSt von Fr. 348.- in Rechnung stellte (Total: Fr. 4'697.80). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung für die amtliche Anwältin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlich bestellten Vertreterin wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

4. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: