Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Ägypten stammende A._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1) heiratete am 20. Mai 2015 in Kairo die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) und zog im Oktober 2015 zu ihr in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Inzwischen verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 10. April 2020 kam der gemeinsame Sohn C.______ zur Welt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und act. 4). B. Am 13. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein (SEM act. 1). C. Mit Schreiben vom 24. November 2020 forderte das SEM vom Beschwerdeführer 1 sämtliche Originale der dem Einbürgerungsgesuch beigelegten Dokumente nach (SEM act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 7. bzw. 29. Dezember 2020 nach (SEM act. 4 und 6). D. In der Folge holte die Vorinstanz vom Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 7). Dieser lag am 1. Juni 2021 mit einem positiven Antrag vor. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer 1 alle Einbürgerungskriterien erfülle (SEM act. 8). E. Am 22. Juni 2021 stellte das SEM dem Beschwerdeführer 1 die auszufüllenden Erklärungen betreffend eheliche Gemeinschaft und Beachtens der Rechtsordnung zu (SEM act. 9). Die vom 1. Juli 2021 datierten Erklärungen gingen am 2. Juli 2021 bei der Vorinstanz ein. Die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft war wie verlangt von beiden Ehegatten unterzeichnet. Darin bestätigten sie, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuwohnen und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 36 BüG führen könne (SEM act. 10). F. Am 5. Juli 2021 verfügte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG (SEM act. 11). G. Am 26. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin 2 dem SEM per E-Mail mit, dass sie und ihr Ehegatte seit längerer Zeit Eheprobleme hätten. Vergeblich versuche sie seit drei Jahren, ihn zu einer Ehetherapie zu überreden. Wegen der immer grösser werdenden Probleme sei bei ihr ein Trennungswunsch entstanden, dessen Umsetzung sich wegen des gemeinsamen Kindes nicht so einfach gestalte. Da sich der Beschwerdeführer 1 im Einbürgerungsverfahren befinde und dies von Belang sein könnte, liege ihr daran, dies dem Staatssekretariat zur Kenntnis zu bringen (SEM act. 12). H. Mit E-Mail vom 30. August 2021 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 über die elektronische Eingabe seiner Gattin. In diesem Zusammenhang erläuterte sie ihm nochmals die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung sowie die bundesgerichtliche Praxis hierzu. Aufgrund der eingetretenen Sachlage hege das SEM erhebliche Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer 1 bis zum 1. September 2021 um 12 Uhr die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Rücknahme des Einbürgerungsentscheids vom 5. Juli 2021 mittels Verfügung zu äussern (SEM act. 13). I. Am 31. August 2021 tat die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Vor-instanz kund, ihre Aussage vom 26. August 2021 revidieren zu wollen. Sie und ihr Ehemann hätten in den letzten Tagen und vor allem nach Erhalt der E-Mail des SEM vom 30. August 2021 sehr intensiv miteinander geredet. Ihr verzweifelter Versuch via das Staatssekretariat habe ihrem Ehemann den Ernst der Lage klargemacht und ihm die Augen geöffnet. Sie hätten es in den vergangenen Jahren nicht leicht gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei an Krebs erkrankt. Ihr Gatte versuche, bei schlechtem Lohn und mit sehr viel Arbeit, seinen Teil an den Unterhalt beizutragen und auch noch seine Familie in Ägypten zu unterstützen sowie die Arztkosten zu bezahlen. Die fragliche E-Mail habe sie mit viel Frust und Wut nach einem Streit geschrieben. Sie seien seit zehn Jahren zusammen und hätten vor sechseinhalb Jahren geheiratet. Sie hoffe, dass sich die «Missstände» durch diese Nachricht wieder lösten und das Einbürgerungsverfahren weiterlaufe (SEM act.14). J. Ebenfalls am 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer 1 auf elektronischem Weg verlauten, dass ihm die Situation durch den Schritt seiner Ehefrau bewusst geworden sei. Er liebe seine Familie und möchte alles dafür tun, um sie zu behalten. Für ihn sei es keineswegs nur ein Verheiratetsein. Er und die Beschwerdeführerin 2 hätten viel geredet, und sie seien beide bereit, an der Ehe zu arbeiten (SEM act. 15). K. Am 1. September 2021 (eröffnet tags darauf) verfügte die Vorinstanz die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids vom 5. Juli 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und setzte das entsprechende Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurück (SEM act. 16). L. Mit einer als «Beschwerde gegen Widerruf der Verfügung vom 05. Juli 2021» bezeichneten Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerdeführenden am 23. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Familien- und Ferienfotos ergänzt (BVGer act. 1). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). N. Mit Replik vom 17. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das vorliegende Rechtsmittel ist als «Beschwerde gegen Widerruf der Verfügung vom 05. Juli 2021» bezeichnet; es richtet sich offenkundig gegen die vorinstanzliche Rücknahmeverfügung vom 1. September 2021, deren Aufhebung die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Im Streit befindet sich vorliegend die Verfügung vom 1. September 2021, womit die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer 1 am 5. Juli 2021 erteilte erleichterte Einbürgerung zurückgenommen hat. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass sie aufgrund einer E-Mail der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 sowie dem anschliessenden, aus zeitlichen Gründen elektronischen geführten Schriftenwechsel Zweifel am Bestehen einer stabilen, auf Dauer ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft hege.
E. 3.2 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 36 BüG unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insbesondere der Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-493/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.1 oder C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.1 und E. 7.1, je m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, & 6 N. 2715 m.w.H.).
E. 3.3 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung datiert vom 5. Juli 2021, wurde am gleichen Tag per A-Post abgeschickt (SEM act. 11) und dem Beschwerdeführer 1 somit frühestens am 6. Juli 2021 zugestellt. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) endete die 30-tägige Rechtsmittelfrist demnach frühestens am 6. September 2021. Die Verfügung des SEM betreffend Rücknahme des Einbürgerungsentscheids und Zurücksetzung ins Instruktionsverfahren datiert vom 1. September 2021 und wurde tags darauf eröffnet. Unbestrittenermassen wurde sie dem Betroffenen folglich vor der formellen Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung eröffnet.
E. 3.4 Der E-Mail, welche die Beschwerdeführerin 2 am 26. August 2021 der Vorinstanz zukommen liess, liegen zweifellos Ereignisse zugrunde, die auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hinweisen. Hätte die Gattin der einbürgerungswilligen Person der verfügenden Behörde besagte Mitteilung vor dem 5. Juli 2021 zugesandt, dann hätte das SEM die erleichterte Einbürgerung nicht gleich verfügt bzw. gar nicht verfügen dürfen. Sie hätte - im Rahmen des Instruktionsverfahrens - vielmehr einmal abgewartet, wie sich die eheliche Gemeinschaft entwickelt (Klärung der Eheprobleme, Ehetherapie, allfällige Trennung). Die Intervention der Vorinstanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt, es mit anderen Worten keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, auf eine unangefochtene Verfügung zurückzukommen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz geht aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 sowie der danach eingegangenen Stellungnahmen der Betroffenen davon aus, die Ehe sei in besagtem Zeitpunkt nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen dagegengehalten, die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche E-Mail nach einem Streit aus Wut und Frust verfasst. Dass seit drei Jahren Eheprobleme bestünden, habe sie vorsätzlich falsch geschrieben. Durch die neue Rolle als Eltern sowie der ausserordentlichen Lage seit bald zwei Jahren seien die Gemüter erhitzt gewesen. Durch die zusätzlichen Stagnationen sei auch die eheliche Beziehung gefordert gewesen. Der Streit der Beschwerdeführenden habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie seien aber stetig daran, an Herausforderungen zu wachsen und zu lernen, damit umzugehen. Menschen seien leider nicht rationale, sondern emotionale Wesen. Fehler passierten und die ganze Situation können nicht anders denn als emotionaler Ausrutscher eingeordnet werden. Jedenfalls hätten sie beide den Willen, die Ehe auch in Zukunft aufrechtzuerhalten.
E. 4.2 Die erleichterte Einbürgerung setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehepartner lebt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG). Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H. oder Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]).
E. 4.3 Art. 10 Abs. 3 BüV bestimmt, dass die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen muss. Tritt im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens eine Situation ein, in welcher eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr angenommen werden kann und fehlt eine solche im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 161 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1; Urteil des BVGer F-3499/2012 vom 11. November 2021 E. 7.2). Der Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. des Einbürgerungsentscheids umfasst den gesamten Zeitraum bis zum Inkrafttreten der erleichterten Einbürgerung (vgl. Urteil F-493/2017 E. 6.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz ging bis und mit dem positiven Einbürgerungsentscheid vom 5. Juli 2021 davon aus, dass beim Beschwerdeführer 1 alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zweifel an der Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit der Ehe kamen auf, als das SEM von der Ehefrau am 26. August 2021 eine E-Mail erhielt. Darin sprach jene von seit längerem bestehenden Eheproblemen und davon, seit drei Jahren vergeblich zu versuchen, den Beschwerdeführer 1 zu einer Ehetherapie zu bewegen. Da die Probleme immer grösser geworden seien, sei bei ihr ein noch nicht umgesetzter Trennungswunsch entstanden. Wegen des gemeinsamen Kindes lasse sich dies nicht so einfach bewerkstelligen (SEM act. 12). Weil die fragliche Mitteilung klar formuliert und inhaltlich strukturiert war, erscheinen die seitens des SEM gehegten Zweifel am Bestand einer intakten Ehe durchaus berechtigt.
E. 5.2 Was die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 31. August 2021 per E-Mail vorbrachten (siehe im Einzelnen SEM act. 14 und 15), vermag diese Zweifel nicht zu entkräften. Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang zu bedenken, die erste elektronische Nachricht mit viel Frust und Wut nach einem Streit verfasst zu haben. Indem sie gleichzeitig erklärte, ihr verzweifelter Versuch via das SEM habe ihrem Partner klargemacht, wie ernst es ihr sei und ihm die Augen geöffnet, räumte sie indes selbst zu diesem Zeitpunkt ein, dass seit längerer Zeit Eheprobleme bestanden und der Beschwerdeführer 1 bis dahin nicht zu einer Ehetherapie oder zu klärenden Gesprächen zu bewegen gewesen war. Dass ihre Angaben vom 26. August 2021 nicht der Wahrheit entsprächen, machte die Beschwerdeführerin 2 hierbei (noch) nicht geltend, sondern hielt lediglich fest, ihre damaligen Aussagen zurückziehen zu wollen. Abgesehen davon war in der ersten Mitteilung nicht von einem vorangegangenen Streit die Rede gewesen. Das unter zweifelhaften Umständen zu Stande gekommene Dementi (siehe hierzu den zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse unter Sachverhalt Bst. G. - J.) ändert angesichts dessen nichts. Wäre die Ehe wie vorgegeben stabil und intakt gewesen, so hätte sie sich kaum zu besagtem Schritt «hinter dem Rücken» ihres Ehemannes veranlasst gesehen. Ohnehin erfolgt eine Information solchen Inhalts erfahrungsgemäss nicht leichtfertig; dagegen spricht nur schon, dass zwischen positivem Einbürgerungsentscheid und der Intervention der Beschwerdeführerin 2 bei der Vorinstanz mehrere Wochen verstrichen. Ihre nachträglichen Relativierungen der Geschehnisse sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unter Druck erfolgend einzustufen. Auch der Beschwerdeführer 1 gab in der ebenfalls am 31. August 2021 verschickten E-Mail an, den Ernst der Situation nun erkannt zu haben und an der Ehe arbeiten zu wollen. Sein gleichzeitig zum Ausdruck gebrachter Wunsch, alles zu tun, um seine Familie zu behalten, deutet darauf hin, dass er sich des Risikos des Scheiterns der Ehe bewusst war.
E. 5.3 Im Rechtsmittelverfahren machte die Beschwerdeführerin 2, wie bereits erwähnt, nunmehr geltend, dass seit drei Jahren Eheprobleme bestünden, habe sie vorsätzlich falsch geschrieben. Dieser Einwand widerspricht teils ihren früheren Äusserungen, teils manifestiert sich darin ein zielgerichtetes, am Wissensstand der Behörden orientiertes Aussageverhalten, das ebenso als Indiz gegen das Bestehen einer intakten ehelichen Gemeinschaft zu werten ist. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass ihr Dementi nicht unmittelbar nach der am 26. August 2021 versandten E-Mail erfolgte, sondern erst ein paar Tage später, nachdem der Beschwerdeführer 1 von ihrem in der Beschwerdeschrift als «hinterlistig» bezeichneten Vorgehen erfahren hatte. Im Übrigen bestätigten die Eheleute in der Beschwerdeschrift erneut, seit einiger Zeit mit Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Konkret hielten sie fest, dass die Gemüter durch ihre neue Rolle als Eltern sowie die ausserordentliche Lage (Pandemie) bereits erhitzt gewesen seien. Die Rede ist zudem von «zusätzlichen Stagnationen», durch welche die eheliche Beziehung gefordert gewesen sei. Der Streit habe bei der Beschwerdeführerin 2 das Fass zum Überlaufen gebracht. Sich ernsthaft mit den erwähnten Differenzen auseinanderzusetzen begannen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen erst ab dem 30. August 2021 (vgl. SEM act. 14 und 15). Die eingereichten, undatierten Ferien- und Familienfotos wiederum sagen über das Eheleben als solches nichts Stichhaltiges aus und vermögen in Anbetracht der Indizienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Schliesslich finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der E-Mail vom 26. August 2021 um eine unüberlegte Spontanreaktion oder einen emotionalen Ausrutscher gehandelt haben könnte.
E. 5.4 Zu Spannungen kann es in jeder Ehe kommen. Liegen ihnen jedoch, wie dargetan, gravierendere Vorfälle oder Entwicklungen zu Grunde, bedarf es indes einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts. Das SEM ist in derartigen Verfahren gehalten, jeglichen Hinweisen nachzugehen, wenn eines der Einbürgerungskriterien nicht erfüllt sein könnte. Bezogen auf den vorliegenden Fall geht es darum abzuklären, ob der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung unter Berücksichtigung der neu bekannt gewordenen Sachverhaltselemente erfüllt (siehe ergänzend E. 3.4 weiter vorne). Aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 war das SEM nach dem Gesagten berechtigt wie auch verpflichtet, seine ursprüngliche Verfügung vom 5. Juli 2021 zurückzunehmen, das Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurückzuversetzen und nach dessen Abschluss eine neue Verfügung zu erlassen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 13. Oktober 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4271/2021 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Ägypten stammende A._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1) heiratete am 20. Mai 2015 in Kairo die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) und zog im Oktober 2015 zu ihr in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Inzwischen verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 10. April 2020 kam der gemeinsame Sohn C.______ zur Welt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und act. 4). B. Am 13. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein (SEM act. 1). C. Mit Schreiben vom 24. November 2020 forderte das SEM vom Beschwerdeführer 1 sämtliche Originale der dem Einbürgerungsgesuch beigelegten Dokumente nach (SEM act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 7. bzw. 29. Dezember 2020 nach (SEM act. 4 und 6). D. In der Folge holte die Vorinstanz vom Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 7). Dieser lag am 1. Juni 2021 mit einem positiven Antrag vor. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer 1 alle Einbürgerungskriterien erfülle (SEM act. 8). E. Am 22. Juni 2021 stellte das SEM dem Beschwerdeführer 1 die auszufüllenden Erklärungen betreffend eheliche Gemeinschaft und Beachtens der Rechtsordnung zu (SEM act. 9). Die vom 1. Juli 2021 datierten Erklärungen gingen am 2. Juli 2021 bei der Vorinstanz ein. Die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft war wie verlangt von beiden Ehegatten unterzeichnet. Darin bestätigten sie, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuwohnen und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 36 BüG führen könne (SEM act. 10). F. Am 5. Juli 2021 verfügte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG (SEM act. 11). G. Am 26. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin 2 dem SEM per E-Mail mit, dass sie und ihr Ehegatte seit längerer Zeit Eheprobleme hätten. Vergeblich versuche sie seit drei Jahren, ihn zu einer Ehetherapie zu überreden. Wegen der immer grösser werdenden Probleme sei bei ihr ein Trennungswunsch entstanden, dessen Umsetzung sich wegen des gemeinsamen Kindes nicht so einfach gestalte. Da sich der Beschwerdeführer 1 im Einbürgerungsverfahren befinde und dies von Belang sein könnte, liege ihr daran, dies dem Staatssekretariat zur Kenntnis zu bringen (SEM act. 12). H. Mit E-Mail vom 30. August 2021 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 über die elektronische Eingabe seiner Gattin. In diesem Zusammenhang erläuterte sie ihm nochmals die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung sowie die bundesgerichtliche Praxis hierzu. Aufgrund der eingetretenen Sachlage hege das SEM erhebliche Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer 1 bis zum 1. September 2021 um 12 Uhr die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Rücknahme des Einbürgerungsentscheids vom 5. Juli 2021 mittels Verfügung zu äussern (SEM act. 13). I. Am 31. August 2021 tat die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Vor-instanz kund, ihre Aussage vom 26. August 2021 revidieren zu wollen. Sie und ihr Ehemann hätten in den letzten Tagen und vor allem nach Erhalt der E-Mail des SEM vom 30. August 2021 sehr intensiv miteinander geredet. Ihr verzweifelter Versuch via das Staatssekretariat habe ihrem Ehemann den Ernst der Lage klargemacht und ihm die Augen geöffnet. Sie hätten es in den vergangenen Jahren nicht leicht gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei an Krebs erkrankt. Ihr Gatte versuche, bei schlechtem Lohn und mit sehr viel Arbeit, seinen Teil an den Unterhalt beizutragen und auch noch seine Familie in Ägypten zu unterstützen sowie die Arztkosten zu bezahlen. Die fragliche E-Mail habe sie mit viel Frust und Wut nach einem Streit geschrieben. Sie seien seit zehn Jahren zusammen und hätten vor sechseinhalb Jahren geheiratet. Sie hoffe, dass sich die «Missstände» durch diese Nachricht wieder lösten und das Einbürgerungsverfahren weiterlaufe (SEM act.14). J. Ebenfalls am 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer 1 auf elektronischem Weg verlauten, dass ihm die Situation durch den Schritt seiner Ehefrau bewusst geworden sei. Er liebe seine Familie und möchte alles dafür tun, um sie zu behalten. Für ihn sei es keineswegs nur ein Verheiratetsein. Er und die Beschwerdeführerin 2 hätten viel geredet, und sie seien beide bereit, an der Ehe zu arbeiten (SEM act. 15). K. Am 1. September 2021 (eröffnet tags darauf) verfügte die Vorinstanz die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids vom 5. Juli 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und setzte das entsprechende Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurück (SEM act. 16). L. Mit einer als «Beschwerde gegen Widerruf der Verfügung vom 05. Juli 2021» bezeichneten Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerdeführenden am 23. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Familien- und Ferienfotos ergänzt (BVGer act. 1). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). N. Mit Replik vom 17. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das vorliegende Rechtsmittel ist als «Beschwerde gegen Widerruf der Verfügung vom 05. Juli 2021» bezeichnet; es richtet sich offenkundig gegen die vorinstanzliche Rücknahmeverfügung vom 1. September 2021, deren Aufhebung die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Im Streit befindet sich vorliegend die Verfügung vom 1. September 2021, womit die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer 1 am 5. Juli 2021 erteilte erleichterte Einbürgerung zurückgenommen hat. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass sie aufgrund einer E-Mail der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 sowie dem anschliessenden, aus zeitlichen Gründen elektronischen geführten Schriftenwechsel Zweifel am Bestehen einer stabilen, auf Dauer ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft hege. 3.2 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 36 BüG unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insbesondere der Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-493/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.1 oder C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.1 und E. 7.1, je m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, & 6 N. 2715 m.w.H.). 3.3 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung datiert vom 5. Juli 2021, wurde am gleichen Tag per A-Post abgeschickt (SEM act. 11) und dem Beschwerdeführer 1 somit frühestens am 6. Juli 2021 zugestellt. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) endete die 30-tägige Rechtsmittelfrist demnach frühestens am 6. September 2021. Die Verfügung des SEM betreffend Rücknahme des Einbürgerungsentscheids und Zurücksetzung ins Instruktionsverfahren datiert vom 1. September 2021 und wurde tags darauf eröffnet. Unbestrittenermassen wurde sie dem Betroffenen folglich vor der formellen Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung eröffnet. 3.4 Der E-Mail, welche die Beschwerdeführerin 2 am 26. August 2021 der Vorinstanz zukommen liess, liegen zweifellos Ereignisse zugrunde, die auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hinweisen. Hätte die Gattin der einbürgerungswilligen Person der verfügenden Behörde besagte Mitteilung vor dem 5. Juli 2021 zugesandt, dann hätte das SEM die erleichterte Einbürgerung nicht gleich verfügt bzw. gar nicht verfügen dürfen. Sie hätte - im Rahmen des Instruktionsverfahrens - vielmehr einmal abgewartet, wie sich die eheliche Gemeinschaft entwickelt (Klärung der Eheprobleme, Ehetherapie, allfällige Trennung). Die Intervention der Vorinstanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt, es mit anderen Worten keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, auf eine unangefochtene Verfügung zurückzukommen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz geht aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 sowie der danach eingegangenen Stellungnahmen der Betroffenen davon aus, die Ehe sei in besagtem Zeitpunkt nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen dagegengehalten, die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche E-Mail nach einem Streit aus Wut und Frust verfasst. Dass seit drei Jahren Eheprobleme bestünden, habe sie vorsätzlich falsch geschrieben. Durch die neue Rolle als Eltern sowie der ausserordentlichen Lage seit bald zwei Jahren seien die Gemüter erhitzt gewesen. Durch die zusätzlichen Stagnationen sei auch die eheliche Beziehung gefordert gewesen. Der Streit der Beschwerdeführenden habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie seien aber stetig daran, an Herausforderungen zu wachsen und zu lernen, damit umzugehen. Menschen seien leider nicht rationale, sondern emotionale Wesen. Fehler passierten und die ganze Situation können nicht anders denn als emotionaler Ausrutscher eingeordnet werden. Jedenfalls hätten sie beide den Willen, die Ehe auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. 4.2 Die erleichterte Einbürgerung setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehepartner lebt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG). Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H. oder Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). 4.3 Art. 10 Abs. 3 BüV bestimmt, dass die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen muss. Tritt im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens eine Situation ein, in welcher eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr angenommen werden kann und fehlt eine solche im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 161 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1; Urteil des BVGer F-3499/2012 vom 11. November 2021 E. 7.2). Der Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. des Einbürgerungsentscheids umfasst den gesamten Zeitraum bis zum Inkrafttreten der erleichterten Einbürgerung (vgl. Urteil F-493/2017 E. 6.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz ging bis und mit dem positiven Einbürgerungsentscheid vom 5. Juli 2021 davon aus, dass beim Beschwerdeführer 1 alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zweifel an der Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit der Ehe kamen auf, als das SEM von der Ehefrau am 26. August 2021 eine E-Mail erhielt. Darin sprach jene von seit längerem bestehenden Eheproblemen und davon, seit drei Jahren vergeblich zu versuchen, den Beschwerdeführer 1 zu einer Ehetherapie zu bewegen. Da die Probleme immer grösser geworden seien, sei bei ihr ein noch nicht umgesetzter Trennungswunsch entstanden. Wegen des gemeinsamen Kindes lasse sich dies nicht so einfach bewerkstelligen (SEM act. 12). Weil die fragliche Mitteilung klar formuliert und inhaltlich strukturiert war, erscheinen die seitens des SEM gehegten Zweifel am Bestand einer intakten Ehe durchaus berechtigt. 5.2 Was die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 31. August 2021 per E-Mail vorbrachten (siehe im Einzelnen SEM act. 14 und 15), vermag diese Zweifel nicht zu entkräften. Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang zu bedenken, die erste elektronische Nachricht mit viel Frust und Wut nach einem Streit verfasst zu haben. Indem sie gleichzeitig erklärte, ihr verzweifelter Versuch via das SEM habe ihrem Partner klargemacht, wie ernst es ihr sei und ihm die Augen geöffnet, räumte sie indes selbst zu diesem Zeitpunkt ein, dass seit längerer Zeit Eheprobleme bestanden und der Beschwerdeführer 1 bis dahin nicht zu einer Ehetherapie oder zu klärenden Gesprächen zu bewegen gewesen war. Dass ihre Angaben vom 26. August 2021 nicht der Wahrheit entsprächen, machte die Beschwerdeführerin 2 hierbei (noch) nicht geltend, sondern hielt lediglich fest, ihre damaligen Aussagen zurückziehen zu wollen. Abgesehen davon war in der ersten Mitteilung nicht von einem vorangegangenen Streit die Rede gewesen. Das unter zweifelhaften Umständen zu Stande gekommene Dementi (siehe hierzu den zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse unter Sachverhalt Bst. G. - J.) ändert angesichts dessen nichts. Wäre die Ehe wie vorgegeben stabil und intakt gewesen, so hätte sie sich kaum zu besagtem Schritt «hinter dem Rücken» ihres Ehemannes veranlasst gesehen. Ohnehin erfolgt eine Information solchen Inhalts erfahrungsgemäss nicht leichtfertig; dagegen spricht nur schon, dass zwischen positivem Einbürgerungsentscheid und der Intervention der Beschwerdeführerin 2 bei der Vorinstanz mehrere Wochen verstrichen. Ihre nachträglichen Relativierungen der Geschehnisse sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unter Druck erfolgend einzustufen. Auch der Beschwerdeführer 1 gab in der ebenfalls am 31. August 2021 verschickten E-Mail an, den Ernst der Situation nun erkannt zu haben und an der Ehe arbeiten zu wollen. Sein gleichzeitig zum Ausdruck gebrachter Wunsch, alles zu tun, um seine Familie zu behalten, deutet darauf hin, dass er sich des Risikos des Scheiterns der Ehe bewusst war. 5.3 Im Rechtsmittelverfahren machte die Beschwerdeführerin 2, wie bereits erwähnt, nunmehr geltend, dass seit drei Jahren Eheprobleme bestünden, habe sie vorsätzlich falsch geschrieben. Dieser Einwand widerspricht teils ihren früheren Äusserungen, teils manifestiert sich darin ein zielgerichtetes, am Wissensstand der Behörden orientiertes Aussageverhalten, das ebenso als Indiz gegen das Bestehen einer intakten ehelichen Gemeinschaft zu werten ist. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass ihr Dementi nicht unmittelbar nach der am 26. August 2021 versandten E-Mail erfolgte, sondern erst ein paar Tage später, nachdem der Beschwerdeführer 1 von ihrem in der Beschwerdeschrift als «hinterlistig» bezeichneten Vorgehen erfahren hatte. Im Übrigen bestätigten die Eheleute in der Beschwerdeschrift erneut, seit einiger Zeit mit Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Konkret hielten sie fest, dass die Gemüter durch ihre neue Rolle als Eltern sowie die ausserordentliche Lage (Pandemie) bereits erhitzt gewesen seien. Die Rede ist zudem von «zusätzlichen Stagnationen», durch welche die eheliche Beziehung gefordert gewesen sei. Der Streit habe bei der Beschwerdeführerin 2 das Fass zum Überlaufen gebracht. Sich ernsthaft mit den erwähnten Differenzen auseinanderzusetzen begannen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen erst ab dem 30. August 2021 (vgl. SEM act. 14 und 15). Die eingereichten, undatierten Ferien- und Familienfotos wiederum sagen über das Eheleben als solches nichts Stichhaltiges aus und vermögen in Anbetracht der Indizienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Schliesslich finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der E-Mail vom 26. August 2021 um eine unüberlegte Spontanreaktion oder einen emotionalen Ausrutscher gehandelt haben könnte. 5.4 Zu Spannungen kann es in jeder Ehe kommen. Liegen ihnen jedoch, wie dargetan, gravierendere Vorfälle oder Entwicklungen zu Grunde, bedarf es indes einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts. Das SEM ist in derartigen Verfahren gehalten, jeglichen Hinweisen nachzugehen, wenn eines der Einbürgerungskriterien nicht erfüllt sein könnte. Bezogen auf den vorliegenden Fall geht es darum abzuklären, ob der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung unter Berücksichtigung der neu bekannt gewordenen Sachverhaltselemente erfüllt (siehe ergänzend E. 3.4 weiter vorne). Aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin 2 vom 26. August 2021 war das SEM nach dem Gesagten berechtigt wie auch verpflichtet, seine ursprüngliche Verfügung vom 5. Juli 2021 zurückzunehmen, das Einbürgerungsverfahren ins Instruktionsverfahren zurückzuversetzen und nach dessen Abschluss eine neue Verfügung zu erlassen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 13. Oktober 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)