Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die aus Indien stammenden B._______ (geb. [...]), C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]), alle drei Sikh-Priester, ersuchten am 4. Oktober 2021 auf der Schweizer Botschaft in New Delhi um Erteilung von Schen- gen-Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom [...] bis [...]) bei der A._______ – einem Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB – in E._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Letztere bestätigte die erwarteten Besuche in einem dazugehörigen Einladungsschreiben vom
7. September 2021. B. Mittels Formular-Verfügungen vom 9. Februar 2022 lehnte die Botschaft in New Delhi die Visaanträge mit der Begründung ab, dass die Angaben über den Reisezweck und deren Bedingungen die geplanten Aufenthalte nicht zu rechtfertigen vermöchten. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 7. März 2022 Einspra- che. In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. D. Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die eingeladenen Priester im Rahmen ihrer Besuchsaufenthalte in der Schweiz Tätigkeiten ausüben würden, welche als – bewilligungspflichtige – grenzüberschrei- tende Dienstleistungen zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa seien somit nicht erfüllt. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2022 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visagesuche ge- mäss Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) gutzuheissen. Eventualiter sei zu prüfen, weshalb das Migrationsamt des Kantons F._______ seine eigene Meinung höher gewichte als die rechtskräftige Verfügung eines Ver- waltungsgerichts zu vollstrecken. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bei- zug der vorinstanzlichen Akten und derjenigen der kantonalen Migrations- behörde.
F-4925/2022 Seite 3 Das Rechtsmittel war mit (Aufzählung Beweismittel) ergänzt. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2023, unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 5. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehen und deren Begründung fest. H. Mit Schreiben vom 5. März 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsge- richt eine Anfrage der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen. Sie ist als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB und somit als juristische Person konstituiert. Mit Blick auf die Legitimation von beschwer- deführenden Vereinen sind die von der Rechtsprechung des Bundesge- richts zum alten Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze über das Ver- bandsbeschwerderecht grundsätzlich anwendbar. Danach kann ein Ver- band insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde füh- ren. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemein- sam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre. Diese kumulativen Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Der Verein bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten die Durchfüh- rung von kulturellen und religiösen Veranstaltungen sowie Sprachschulun- gen (vgl. SEM act. 7, pag. 318). Die Gesuchsteller sind Tempelmusiker,
F-4925/2022 Seite 4 welche die SIKH-Gläubigen mit ihrer Musik (Gesängen; Gebete) im Rah- men von religiösen Zeremonien vereinen sollen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist demnach als Verfügungsad- ressatin und Gastgeberin der eingeladenen Personen durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt und es ist auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen, auch wenn der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist. Sie ist somit zur Erhe- bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Verfahrensgegenstand bildet die Verfügung des SEM vom 29. Septem- ber 2022 betreffend Verweigerung von Schengen-Visa zu Besuchszwe- cken. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfü- gung richtet. Nicht einzutreten ist auf das in der Beschwerdeschrift gestellte Rechtsbegehren 3 ("Eventualiter sei zu prüfen, weshalb das Migrationsamt des Kantons F._______ die eigene Meinung höher gewichtet als die rechts- kräftige Verfügung (recte: Urteil) eines Verwaltungsgerichts zu vollstre- cken"), handelt es sich, da kantonale Behörden betreffend, doch um eine Frage, die ausserhalb der angefochtenen Verfügung des SEM liegt und die gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären wäre.
E. 1.5 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von drei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
F-4925/2022 Seite 5 Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa- che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen- gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be- sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmun- gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs- abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsan- gehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses – wie vorliegend – erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam- menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil- ligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht
F-4925/2022 Seite 6 im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 4.3 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus hu- manitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob begründete Zweifel am geltend ge- machten Aufenthaltszweck bestehen. Im Zentrum steht die Frage, ob die unterstützenden Handlungen, welche die eingeladenen indischen Sikh- Priester während des geplanten Besuchsaufenthalts erbringen würden, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstellen. Diesfalls wären die Visagesuche, weil nicht durch den Aufenthaltszweck gedeckt, abzulehnen.
E. 5.2 Die A._______ lädt seit (Nennung Zeitpunkt) regelmässig Priester aus Indien in die Schweiz ein. Während ihres Aufenthalts stehen sie jeweils am Sonntag für zirka eineinhalb bis zwei Stunden (in früheren Zulassungsver- fahren war von zwei bis drei Stunden die Rede) im Tempel dieser Religi- ons- und Kultusgemeinschaft in E._______ im Einsatz. Im Rahmen der Li- turgie üben die als Priester beziehungsweise Tempelmusiker bezeichneten Personen rituelle Handlungen aus. Diese umfassen das (religiöse) Musi- zieren und Singen sowie das Vorlesen von Gebeten. Die Beschwerdefüh- rerin bezeichnet die Tätigkeit der "Sikh-Priester/Tempelmusiker" als Ge- betsmusik, welche Bestandteil der Rituale bilde. In der Muttersprache Pun- jabi unterstützten sie mit ihrer Tätigkeit die Mitglieder der in der Schweiz lebenden Gemeinschaft dabei, sich mit Gott zu verbinden und zu vereinen.
F-4925/2022 Seite 7
E. 5.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Standpunktes, unter Be- zugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit, im Wesentlichen aus, dass es sich davon ausgehend als irrelevant erweise, ob die in Frage stehende Tätigkeit erwerbsorientiert erfolge oder nicht. Es handle sich vorliegend (Musizieren, aktive Funktion im Gottesdienst) unabhängig davon um eine Tätigkeit, welche in der Regel entgeltlich ausgeübt werde. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom (...) zufolge habe die Be- schwerdeführerin bestätigt, dass die Sikh-Priester/Musiker in ihrer Heimat durch die dortige Mutter-Gemeinschaft bezahlt würden. Damit einherge- hend sei von einem Anstellungs- beziehungsweise Vertragsverhältnis aus- zugehen. Folglich werde eine grenzüberschreitende Dienstleistung er- bracht. Der Aufenthalt sei somit bewilligungspflichtig, weil die Tätigkeit hier mehr als acht Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werde. Nicht von Belang sei in diesem Zusammenhang, ob die Tätigkeit an diesen Tagen nur über we- nige Stunden erfolge. Eine Bewilligung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstä- tigkeit könne derweil bei den zuständigen kantonalen Behörden durch den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Vertretung beantragt werden (Art. 18-26a AIG). Den besonderen Umständen der Tempelpriester könne im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Sinne der Ermessensausübung durch die zuständigen Behörden Rechnung getragen werden (Art. 96 AIG). In der Vernehmlassung hat das SEM einzelne Aspekte eingehender erläu- tert.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin verwies in der Rechtsmitteleingabe vom
27. Oktober 2022 vorab auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons F._______ vom (...) und hielt den Ausführungen der Vorinstanz entge- gen, die Sikh-Priester hätten bis (Nennung Zeitpunkt) jeweils Besuchervisa erhalten und ihre religiösen Rituale so ohne Einschränkungen durchführen können. Auch hätten sie die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen. Die Sikh-Priester gingen hierzulande keiner Tätigkeit nach und erhielten in der Schweiz keinen Lohn. Die A._______ sei eine sehr kleine Religionsge- meinschaft und werde von der Mutterorganisation aus Indien unterstützt. Mit dem Nichterteilen der Visa würde das Praktizieren der religiösen Ritu- ale der Glaubensgemeinschaft in der Schweiz in einschneidender Weise eingeschränkt. In der Replik umschrieb die Beschwerdeführerin nochmals die Handlungen der Sikh-Priester, hob hervor, dass damit kein wirtschaftli- cher Zweck verfolgt werde und ersuchte, die Tätigkeit der "Sikh-Pries- ter/Tempelmusiker" sowie die Bedürfnisse der Gemeinschaft unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu betrachten. Verfügte die A._______ über ein Budget, welches es erlaubte, drei Vollzeitstellen zu fi- nanzieren, würden Aufenthaltsbewilligungen beantragt. Leider seien sie ein
F-4925/2022 Seite 8 sehr kleiner Verein, weshalb sich die Frage stelle, wie sinnvoll es sei, von ihnen für die wöchentlich eineinhalb- bis zweistündigen Einsätze der Pries- ter diesen administrativen Aufwand zu verlangen.
E. 6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Ent- gelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als übli- cherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angebo- ten wird (vgl. Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023, E. 6.2; EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tage- weise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeiten der Umgehung der Zulassungsbestimmungen ein- zuschränken (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.3 m.H.).
E. 6.2 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienst- leistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen gemäss Art. 14 VZAE eine Bewilligung, wenn diese Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Als grenzüberschreitende Dienstleis- tung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder eine Unternehmung mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 3 VZAE).
E. 6.3 Bei der Beschwerdeführerin, der A._______, handelt es sich um einen Verein, der nach dem schweizerischen Vereinsrecht organisiert ist. Seit (Nennung Zeitpunkt) lädt sie regelmässig Personen aus Indien für (Nen- nung Dauer) in die Schweiz ein. Die Einladungen erfolgen mittels des For- mulars "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums". Die Gäste werden aber nicht als Touristen oder Besucher, sondern als Priester eingeladen
F-4925/2022 Seite 9 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/286 und act. 7/311). Gemäss den vorinstanzlichen Akten sind sie Angestellte der Organisation (...) (nachfol- gend H._______, vgl. die erteilten Auskünfte auf den Visa-Anträgen sowie den Fragebögen [SEM act. 5/217, 5/248, 5/258 bzw. act. 6/327, 6/330 und 6/332], ferner Bestätigung der H._______ vom 9. September 2021 unter SEM act. 5/244). Die H._______ führt im Unionsterritorium Delhi in Indien Sikh-Tempel sowie verschiedene Bildungseinrichtungen, Spitäler, Alters- heime, Bibliotheken und karitative Einrichtungen (...). Für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz kommt die Beschwerdeführerin für die Lebens- unterhaltskosten der eingeladenen Personen auf. Zudem übernimmt sie die Reisekosten. Für ihre Handlungen in der Schweiz, welche jenen ent- sprechen, die sie in Indien ausüben, werden die Priester während dieser Zeit vom H._______ entlöhnt (vgl. hierzu die Auskünfte der Beschwerde- führerin zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. November 2021 [BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 7). Im Lichte dieser Ausführungen spricht die dargelegte Ausgangslage für den Erwerbstätigkeitscharakter der Handlungen, welche durch die Priester jeweils sonntags im Tempel der Beschwerdeführerin vorgenommen werden.
E. 6.4 Soweit auf Beschwerdeebene argumentiert wird, die Tätigkeit der Priester verfolge keinen wirtschaftlichen, sondern einen ideellen Zweck, gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass unter den weit gefassten Erwerbsbe- griff prinzipiell auch Handlungen im Rahmen von Religionsgemeinschaften fallen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten in- oder ausländischen Glaubensgemeinschaft die Qualifizierung entsprechender Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit nicht aus. Laut BGE 118 Ib 81 E. 2c ist in diesem Kontext auch eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit eines Ordensmannes "als normalerweise auf Erwerb gerichtet zu bezeichnen." Anders verhalte es sich lediglich bei Ordensleu- ten, die keine spezifische Missions- oder Seelsorgetätigkeit ausübten, son- dern in einem Kloster dem Gotteslob und der Kontemplation huldigten, auch wenn sie gleichzeitig – im Sinne des Ordensideals – innerhalb der Klostergemeinschaft eine Arbeit verrichteten.
E. 6.5 Unter diese Ausnahme fallen die eingeladenen Sikh-Priester nicht. Als gut ausgebildete Tempelmusiker nehmen sie im Rahmen der Liturgie eine aktive Rolle wahr (im Einzelnen siehe E. 5.2 hiervor). Es handelt sich hier- bei nicht um Aktivitäten "intra muros" für eine geschlossene Ordensge- meinschaft, vielmehr wird die Gebetsmusik als Bestandteil zeremonieller Rituale vor Publikum vollzogen. Solcherart ist die Wahrnehmung der be- schriebenen Aufgaben als professionalisierte musikalisch-spirituelle
F-4925/2022 Seite 10 Dienstleistung zu verstehen; die Beschwerdeführerin bezeichnet dies in der Replik als eine im engeren Sinne seelsorgerische Tätigkeit für die SIKH’s. Sie ist für Leute, die sich mit der A._______ verbunden fühlen, öf- fentlich zugänglich. Die behauptete Unentgeltlichkeit der Tätigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Abgesehen davon werden die Pries- ter, wie dargetan, von der indischen Muttergemeinschaft entlöhnt. Kommt hinzu, dass die Verpflegung und Unterkunft, welche sie hierzulande erhal- ten, als Naturalleistungen ebenfalls Lohnbestandteil bilden. Somit sind die Handlungen der eingeladenen Personen als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG zu betrachten und – da während mehr acht Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt – als grenzüberschreitende Dienstleistungen bewil- ligungspflichtig (Art. 14 VZAE). Dabei ist, wie erwähnt, irrelevant, ob die Tätigkeit an diesen Tagen nur wenige Stunden dauert (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
E. 6.6 Zu keinem anderen Ergebnis führte der Einwand, dass die eingelade- nen Personen niemandem aus dem Inland Arbeit wegnähmen und deren Präsenz keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt habe. Selbst wenn die be- schriebenen Rituale nur von Sikh-Priestern ausgeübt werden können und sie einheimische Arbeitskräfte nicht konkurrenzieren, ändert dies nichts da- ran, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise auf Erwerb gerichtet sind (siehe wiederum BGE 118 Ib 81 E. 2c). Ob der spirituelle, seelsorgerisch oder musikalisch-künstlerische Aspekt der Handlungen im Vordergrund steht, ist nicht von Belang, gelten doch sowohl religiöse als auch musikalische Tätigkeiten in der Schweiz gemäss Rechtsprechung un- abhängig von den religiösen und kulturellen Gepflogenheiten im Herkunfts- land, wie dargetan, als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzgebung. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwer- deführerin schliesslich aus der im Herbst 2019 eingeleiteten Praxisände- rung der kantonalen Migrationsbehörde, wurde sie doch rechtzeitig und in adäquater Weise über das neue Prozedere informiert (vgl. SEM act. 5/286). Die Voraussetzungen zur Erteilung von Schengen-Visa zu ei- nem bewilligungsfreien Aufenthalt zu Besuchszwecken sind vorliegend so- mit nicht erfüllt.
E. 6.7 Anzumerken wäre, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, für die eingeladenen Priester durch den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person bei den zuständigen kantonalen Behörden stattdessen eine Bewil- ligung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu beantragen. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit unterliegen den entsprechenden Zulassungsvoraus- setzungen (vgl. Art. 18-26a AIG). Den besonderen Umständen der
F-4925/2022 Seite 11 Tempelpriester können die zuständigen Behörden im Rahmen der Ermes- sensausübung Rechnung tragen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei allem Verständ- nis für die vorgetragenen Anliegen ist das aufgezeigte Vorgehen für die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit mit ei- nem vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden.
E. 6.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver- fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4925/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den am 18. November 2022 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4925/2022 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Jorawar Singh, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa für B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 29. September 2022. Sachverhalt: A. Die aus Indien stammenden B._______ (geb. [...]), C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]), alle drei Sikh-Priester, ersuchten am 4. Oktober 2021 auf der Schweizer Botschaft in New Delhi um Erteilung von Schengen-Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom [...] bis [...]) bei der A._______ - einem Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB - in E._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Letztere bestätigte die erwarteten Besuche in einem dazugehörigen Einladungsschreiben vom 7. September 2021. B. Mittels Formular-Verfügungen vom 9. Februar 2022 lehnte die Botschaft in New Delhi die Visaanträge mit der Begründung ab, dass die Angaben über den Reisezweck und deren Bedingungen die geplanten Aufenthalte nicht zu rechtfertigen vermöchten. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 7. März 2022 Einsprache. In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. D. Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die eingeladenen Priester im Rahmen ihrer Besuchsaufenthalte in der Schweiz Tätigkeiten ausüben würden, welche als - bewilligungspflichtige - grenzüberschreitende Dienstleistungen zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa seien somit nicht erfüllt. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visagesuche gemäss Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) gutzuheissen. Eventualiter sei zu prüfen, weshalb das Migrationsamt des Kantons F._______ seine eigene Meinung höher gewichte als die rechtskräftige Verfügung eines Verwaltungsgerichts zu vollstrecken. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten und derjenigen der kantonalen Migrationsbehörde. Das Rechtsmittel war mit (Aufzählung Beweismittel) ergänzt. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2023, unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 5. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehen und deren Begründung fest. H. Mit Schreiben vom 5. März 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen. Sie ist als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB und somit als juristische Person konstituiert. Mit Blick auf die Legitimation von beschwerdeführenden Vereinen sind die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze über das Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich anwendbar. Danach kann ein Verband insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre. Diese kumulativen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Verein bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten die Durchführung von kulturellen und religiösen Veranstaltungen sowie Sprachschulungen (vgl. SEM act. 7, pag. 318). Die Gesuchsteller sind Tempelmusiker, welche die SIKH-Gläubigen mit ihrer Musik (Gesängen; Gebete) im Rahmen von religiösen Zeremonien vereinen sollen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist demnach als Verfügungsadressatin und Gastgeberin der eingeladenen Personen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und es ist auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen, auch wenn der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand bildet die Verfügung des SEM vom 29. September 2022 betreffend Verweigerung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf das in der Beschwerdeschrift gestellte Rechtsbegehren 3 ("Eventualiter sei zu prüfen, weshalb das Migrationsamt des Kantons F._______ die eigene Meinung höher gewichtet als die rechtskräftige Verfügung (recte: Urteil) eines Verwaltungsgerichts zu vollstrecken"), handelt es sich, da kantonale Behörden betreffend, doch um eine Frage, die ausserhalb der angefochtenen Verfügung des SEM liegt und die gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären wäre. 1.5 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von drei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.3 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob begründete Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck bestehen. Im Zentrum steht die Frage, ob die unterstützenden Handlungen, welche die eingeladenen indischen SikhPriester während des geplanten Besuchsaufenthalts erbringen würden, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstellen. Diesfalls wären die Visagesuche, weil nicht durch den Aufenthaltszweck gedeckt, abzulehnen. 5.2 Die A._______ lädt seit (Nennung Zeitpunkt) regelmässig Priester aus Indien in die Schweiz ein. Während ihres Aufenthalts stehen sie jeweils am Sonntag für zirka eineinhalb bis zwei Stunden (in früheren Zulassungsverfahren war von zwei bis drei Stunden die Rede) im Tempel dieser Religions- und Kultusgemeinschaft in E._______ im Einsatz. Im Rahmen der Liturgie üben die als Priester beziehungsweise Tempelmusiker bezeichneten Personen rituelle Handlungen aus. Diese umfassen das (religiöse) Musizieren und Singen sowie das Vorlesen von Gebeten. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Tätigkeit der "Sikh-Priester/Tempelmusiker" als Gebetsmusik, welche Bestandteil der Rituale bilde. In der Muttersprache Punjabi unterstützten sie mit ihrer Tätigkeit die Mitglieder der in der Schweiz lebenden Gemeinschaft dabei, sich mit Gott zu verbinden und zu vereinen. 5.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Standpunktes, unter Bezugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit, im Wesentlichen aus, dass es sich davon ausgehend als irrelevant erweise, ob die in Frage stehende Tätigkeit erwerbsorientiert erfolge oder nicht. Es handle sich vorliegend (Musizieren, aktive Funktion im Gottesdienst) unabhängig davon um eine Tätigkeit, welche in der Regel entgeltlich ausgeübt werde. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom (...) zufolge habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Sikh-Priester/Musiker in ihrer Heimat durch die dortige Mutter-Gemeinschaft bezahlt würden. Damit einhergehend sei von einem Anstellungs- beziehungsweise Vertragsverhältnis auszugehen. Folglich werde eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht. Der Aufenthalt sei somit bewilligungspflichtig, weil die Tätigkeit hier mehr als acht Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werde. Nicht von Belang sei in diesem Zusammenhang, ob die Tätigkeit an diesen Tagen nur über wenige Stunden erfolge. Eine Bewilligung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit könne derweil bei den zuständigen kantonalen Behörden durch den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Vertretung beantragt werden (Art. 18-26a AIG). Den besonderen Umständen der Tempelpriester könne im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Sinne der Ermessensausübung durch die zuständigen Behörden Rechnung getragen werden (Art. 96 AIG). In der Vernehmlassung hat das SEM einzelne Aspekte eingehender erläutert. 5.4 Die Beschwerdeführerin verwies in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2022 vorab auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom (...) und hielt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, die Sikh-Priester hätten bis (Nennung Zeitpunkt) jeweils Besuchervisa erhalten und ihre religiösen Rituale so ohne Einschränkungen durchführen können. Auch hätten sie die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen. Die Sikh-Priester gingen hierzulande keiner Tätigkeit nach und erhielten in der Schweiz keinen Lohn. Die A._______ sei eine sehr kleine Religionsgemeinschaft und werde von der Mutterorganisation aus Indien unterstützt. Mit dem Nichterteilen der Visa würde das Praktizieren der religiösen Rituale der Glaubensgemeinschaft in der Schweiz in einschneidender Weise eingeschränkt. In der Replik umschrieb die Beschwerdeführerin nochmals die Handlungen der Sikh-Priester, hob hervor, dass damit kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde und ersuchte, die Tätigkeit der "Sikh-Priester/Tempelmusiker" sowie die Bedürfnisse der Gemeinschaft unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu betrachten. Verfügte die A._______ über ein Budget, welches es erlaubte, drei Vollzeitstellen zu finanzieren, würden Aufenthaltsbewilligungen beantragt. Leider seien sie ein sehr kleiner Verein, weshalb sich die Frage stelle, wie sinnvoll es sei, von ihnen für die wöchentlich eineinhalb- bis zweistündigen Einsätze der Priester diesen administrativen Aufwand zu verlangen. 6. 6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023, E. 6.2; Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeiten der Umgehung der Zulassungsbestimmungen einzuschränken (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.3 m.H.). 6.2 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen gemäss Art. 14 VZAE eine Bewilligung, wenn diese Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder eine Unternehmung mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 3 VZAE). 6.3 Bei der Beschwerdeführerin, der A._______, handelt es sich um einen Verein, der nach dem schweizerischen Vereinsrecht organisiert ist. Seit (Nennung Zeitpunkt) lädt sie regelmässig Personen aus Indien für (Nennung Dauer) in die Schweiz ein. Die Einladungen erfolgen mittels des Formulars "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums". Die Gäste werden aber nicht als Touristen oder Besucher, sondern als Priester eingeladen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/286 und act. 7/311). Gemäss den vorinstanzlichen Akten sind sie Angestellte der Organisation (...) (nachfolgend H._______, vgl. die erteilten Auskünfte auf den Visa-Anträgen sowie den Fragebögen [SEM act. 5/217, 5/248, 5/258 bzw. act. 6/327, 6/330 und 6/332], ferner Bestätigung der H._______ vom 9. September 2021 unter SEM act. 5/244). Die H._______ führt im Unionsterritorium Delhi in Indien Sikh-Tempel sowie verschiedene Bildungseinrichtungen, Spitäler, Altersheime, Bibliotheken und karitative Einrichtungen (...). Für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz kommt die Beschwerdeführerin für die Lebensunterhaltskosten der eingeladenen Personen auf. Zudem übernimmt sie die Reisekosten. Für ihre Handlungen in der Schweiz, welche jenen entsprechen, die sie in Indien ausüben, werden die Priester während dieser Zeit vom H._______ entlöhnt (vgl. hierzu die Auskünfte der Beschwerdeführerin zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. November 2021 [BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 7). Im Lichte dieser Ausführungen spricht die dargelegte Ausgangslage für den Erwerbstätigkeitscharakter der Handlungen, welche durch die Priester jeweils sonntags im Tempel der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. 6.4 Soweit auf Beschwerdeebene argumentiert wird, die Tätigkeit der Priester verfolge keinen wirtschaftlichen, sondern einen ideellen Zweck, gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass unter den weit gefassten Erwerbsbegriff prinzipiell auch Handlungen im Rahmen von Religionsgemeinschaften fallen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten in- oder ausländischen Glaubensgemeinschaft die Qualifizierung entsprechender Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit nicht aus. Laut BGE 118 Ib 81 E. 2c ist in diesem Kontext auch eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit eines Ordensmannes "als normalerweise auf Erwerb gerichtet zu bezeichnen." Anders verhalte es sich lediglich bei Ordensleuten, die keine spezifische Missions- oder Seelsorgetätigkeit ausübten, sondern in einem Kloster dem Gotteslob und der Kontemplation huldigten, auch wenn sie gleichzeitig - im Sinne des Ordensideals - innerhalb der Klostergemeinschaft eine Arbeit verrichteten. 6.5 Unter diese Ausnahme fallen die eingeladenen Sikh-Priester nicht. Als gut ausgebildete Tempelmusiker nehmen sie im Rahmen der Liturgie eine aktive Rolle wahr (im Einzelnen siehe E. 5.2 hiervor). Es handelt sich hierbei nicht um Aktivitäten "intra muros" für eine geschlossene Ordensgemeinschaft, vielmehr wird die Gebetsmusik als Bestandteil zeremonieller Rituale vor Publikum vollzogen. Solcherart ist die Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben als professionalisierte musikalisch-spirituelle Dienstleistung zu verstehen; die Beschwerdeführerin bezeichnet dies in der Replik als eine im engeren Sinne seelsorgerische Tätigkeit für die SIKH's. Sie ist für Leute, die sich mit der A._______ verbunden fühlen, öffentlich zugänglich. Die behauptete Unentgeltlichkeit der Tätigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Abgesehen davon werden die Priester, wie dargetan, von der indischen Muttergemeinschaft entlöhnt. Kommt hinzu, dass die Verpflegung und Unterkunft, welche sie hierzulande erhalten, als Naturalleistungen ebenfalls Lohnbestandteil bilden. Somit sind die Handlungen der eingeladenen Personen als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG zu betrachten und - da während mehr acht Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt - als grenzüberschreitende Dienstleistungen bewilligungspflichtig (Art. 14 VZAE). Dabei ist, wie erwähnt, irrelevant, ob die Tätigkeit an diesen Tagen nur wenige Stunden dauert (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.6 Zu keinem anderen Ergebnis führte der Einwand, dass die eingeladenen Personen niemandem aus dem Inland Arbeit wegnähmen und deren Präsenz keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt habe. Selbst wenn die beschriebenen Rituale nur von Sikh-Priestern ausgeübt werden können und sie einheimische Arbeitskräfte nicht konkurrenzieren, ändert dies nichts daran, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise auf Erwerb gerichtet sind (siehe wiederum BGE 118 Ib 81 E. 2c). Ob der spirituelle, seelsorgerisch oder musikalisch-künstlerische Aspekt der Handlungen im Vordergrund steht, ist nicht von Belang, gelten doch sowohl religiöse als auch musikalische Tätigkeiten in der Schweiz gemäss Rechtsprechung unabhängig von den religiösen und kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsland, wie dargetan, als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzgebung. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus der im Herbst 2019 eingeleiteten Praxisänderung der kantonalen Migrationsbehörde, wurde sie doch rechtzeitig und in adäquater Weise über das neue Prozedere informiert (vgl. SEM act. 5/286). Die Voraussetzungen zur Erteilung von Schengen-Visa zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt zu Besuchszwecken sind vorliegend somit nicht erfüllt. 6.7 Anzumerken wäre, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, für die eingeladenen Priester durch den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person bei den zuständigen kantonalen Behörden stattdessen eine Bewilligung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu beantragen. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit unterliegen den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18-26a AIG). Den besonderen Umständen der Tempelpriester können die zuständigen Behörden im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung tragen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei allem Verständnis für die vorgetragenen Anliegen ist das aufgezeigte Vorgehen für die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit mit einem vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden. 6.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. November 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: