Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4905/2019 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, geboren 2001, Ghana, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Ghana stammende A._______ gemäss EURODAC am 19. Mai 2019 nach Italien und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte, dass er am 30. Mai 2019 von Mailand kommend mit dem Flixbus in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch stellte und angab, am 1. Dezember 2002 geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass das SEM aufgrund dieser Angabe am 19. Juni 2019 eine Erstbefragung (EB UMA) von A._______ durchführte, dies zur genaueren Abklärung von Personalien, Alter, Schulbildung und Reiseweg, dass ihm das SEM dabei - aufgrund der ungenauen Aussagen zu seinem Alter - in Aussicht stellte, sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 anzupassen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass am 28. Juni 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) stattfand, bei dem A._______ das ausgedruckte Foto seiner angeblichen Geburtsurkunde vorlegte, dass ihm das SEM zum Abschluss der Befragung die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er im selben Camp, welches er verlassen habe, nicht mehr aufgenommen würde, dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, er habe - abgesehen von den bei der EB UMA erwähnten Beschwerden wie morgendlichem Schwindelgefühl und von einer Misshandlung herrührenden Schmerzen in den Händen - Herzprobleme sowie durch Schlaflosigkeit ausgelöste Kopfschmerzen, dass das SEM am 4. Juli 2019 an Italien ein Übernahmeersuchen richtete, zu welchem sich die dortigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht äusserten und dadurch ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 16. September 2019 eröffnete Verfügung am 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) ersucht, dass er zur Begründung des Rechtsmittels geltend macht, die Vorinstanz habe seine mittels Kopie der Geburtsurkunde belegte Minderjährigkeit unzulässigerweise als unglaubhaft betrachtet und auch keine formalen Abklärungen zur Feststellung seines tatsächlichen Alters vorgenommen, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September 2019 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind, dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit - sie wäre gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten - jedoch nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 (EB UMA) ausführlich zu seinem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbesuch und zu seiner Familie befragt wurde und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, zu sämtlichen Fragen nur ungenaue und substantiierte Antworten liefern konnte, dass er insbesondere nicht einmal das Jahr seines Schulabschlusses benennen konnte und die ersten Fragen nach seinem Alter damit beantwortete, dass er am 1. Dezember 2002 geboren sei, dass er jetzt 17 Jahre und 6 Monate alt sei und im Dezember 18 Jahre alt würde, dass er nach dem Hinweis auf die unstimmigen Daten darauf beharrte, erst 17 Jahre alt zu sein, weil ihm das sein Mutter - er wisse aber nicht mehr, wann - mitgeteilt habe, dass er angesichts seines immer noch fragwürdig erscheinenden Alters ankündigte, er werde eine Geburtsurkunde einreichen, diese sei zuhause in Ghana, er habe sie aber bisher nie benötigt und könne sie auch nicht beschreiben, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2019 das ausgedruckte Foto einer Geburtsurkunde - Geburtsdatum: 1. Dezember 2002 - einreichte und dazu erklärte, er habe sich diesbezüglich mit einem Verwandten auf Facebook auseinandergesetzt, dass sowohl die widersprüchlichen Erklärungen zum Alter auch die fragwürdigen Umstände der Beschaffung des am 28. Juni 2019 vorgelegten Papiers gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen (zur fehlenden Beweiskraft einer Geburtsurkunde: siehe auch Art. 1a Bst. c der AsylV 1 [SR 142.311] sowie Urteil des BVGer F-5708/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2), dass dessen Glaubwürdigkeit auch deshalb fehlt, weil er mit der Kopie einer gefälschten französischen Asylbescheinigung in die Schweiz einreiste (vgl. Strafbefehl vom 30. Mai 2019), dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu seinem Alter vorzunehmen, dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen, auch betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), daher keine Berücksichtigung finden können, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass die bisherige Rechtsprechung - auch die des EGMR - dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien ausserdem die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet - unterzeichnet und umgesetzt hat, dass die Vorinstanz diesbezüglich sogar ausdrücklich auf den von italienischer Seite garantierten Zugang zu medizinischer Grundversorgung hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine gravierenden Umstände genannt hat, welche ihn bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage bringen könnten, sondern im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rücküberstellung (Dublin-Gespräch vom 28. Juni 2019) nur auf relativ geringfügige gesundheitliche Probleme hinwies, welche im Rechtsmittelverfahren zudem auch nicht mehr erwähnt wurden, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen, mit denen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren konnte, den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 24. September 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: