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F-4893/2021

F-4893/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2021 von der Kantonspolizei (...) angehalten und zu den Umständen seiner Anwesenheit befragt. Dabei brachte er u.a. vor, er sei am Vortag von Deutschland herkommend in die Schweiz gelangt und wolle hier um Asyl ersuchen. Er habe sich seit 2016 in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten und erfolglos um Asyl ersucht. In sein Heimatland könne er nicht zurückkehren, weil er dort von seinem Bruder getötet würde. Nach Deutschland - wo er sich zuletzt aufgehalten habe - könne er nicht zurück, weil ihn dieser Staat nicht wolle (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Ein am 29. September 2021 durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 in Deutschland, am 2. Mai 2018 in der Schweiz, am 17. September 2020 in den Niederlanden, am 12. März 2021 erneut in Deutschland, am 18. April 2021 wiederum in den Niederlanden, und schliesslich am 2. September 2021 abermals in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 4). C. Am 7. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen: SEM-act. 4). D. Ebenfalls am 7. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem handschriftlich abgefassten Asylgesuch an die Vorinstanz (SEM-act. 7). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf die Dublin-III-VO aller Wahrscheinlichkeit nach entweder Deutschland oder die Niederlande zur Durchführung seines «weiteren Verfahrens» zuständig sei, weshalb voraussichtlich auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er in einen dieser Staaten weggewiesen werde (SEM-act. 9). Zur Stellungnahme eingeladen, reagierte der Beschwerdeführer mit einem weiteren handschriftlichen Schreiben vom 19. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) (SEM-act. 11). F. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO am 12. Oktober 2021 gut (SEM-act. 10). G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 (eröffnet am 1. November 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 12 und 13). H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) bzw. die Gewährung aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]). I. Am 9. November 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Am 10. November 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 3).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, den behaupteten Mangel näher zu erläutern und ein solcher ist in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hatte - wie bereits erwähnt - schon einmal am 2. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht. Die Vorinstanz führte auch damals ein Dublin-Verfahren durch, trat in einer Verfügung vom 25. Mai 2018 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete eine Wegweisung nach Deutschland an. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

E. 5.2 In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und begab sich in andere Dublin-Mitgliedstaaten, wo er gemäss den Erkenntnissen aus der «Eurodac»-Datenbank in den Niederlanden und in Deutschland insgesamt viermal um Asyl nachsuchte, letztmals vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 2. September 2021 in Deutschland.

E. 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 7. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese stimmten dem Gesuch am 12. Oktober gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-973/2021 vom 11. März 2021 E. 4.2 m.H.). Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die vorgenannte Bestimmung in Erwägung zu ziehen.

E. 7 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 geltend, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren. Eine Überstellung dorthin brächte ihn in unmittelbare Lebensgefahr und würde seine elementarsten Menschenrechte verletzen, insbesondere das Gebot des Non-Refoulement. Er befinde sich in einem psychisch instabilen, suizidalen Zustand und sei momentan in psychologischer Behandlung. Einen entsprechenden Arztbericht werde er nach Erhalt nachreichen.

E. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der deutsche Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Hinweise darauf, Deutschland würde den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) missachten, gibt es nicht. Eine Wegweisung nach Deutschland stellt daher keinen Verstoss gegen den Grundsatz des Non-Refoulement dar.

E. 7.3 Auch ist anzunehmen, der deutsche Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.4 Was die vom Beschwerdeführer angedeuteten Behelligungen in Deutschland durch private Dritte bzw. unkorrekte Behandlung durch staatliche Organe betrifft, so hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Entsprechend ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit staatlicher Organe auszugehen. Mit den von ihm erhobenen, teilweise schwer verständlichen Einwänden ist die vorerwähnte grundsätzliche Vermutung nicht schon in Frage zu stellen. Sollte es tatsächlich - wie von ihm behauptet - zu Übergriffen durch private Dritte oder unkorrekter Behandlung durch staatliche Organe gekommen sein, so hätte dem Beschwerdeführer mannigfaltige Möglichkeiten offen gestanden, um sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen.

E. 7.5 Was die vom Beschwerdeführer behaupteten, offenbar in einem engen Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungslage stehenden psychischen Beeinträchtigungen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.6 Indizien für das Bestehen einer solchermassen besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Deutschland nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhanden Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnis abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Die vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang angedeutete Gefahr suizidaler Absichten kann - sollte sie sich als begründet erweisen - lediglich als temporäres Vollzugshindernis berücksichtigt werden (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer F-6029/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 6.2 m.H.). Solchen Risiken ist bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und ihnen ist mit geeigneten medizinischen Massnahmen und Betreuung (beispielsweise durch Beizug medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) zu begegnen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Betreuungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO).

E. 7.7 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4893/2021 Urteil vom 16. November 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geb. (...), Algerien, alias B._______, geb. (...) Libyen, alias C._______, geb. (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2021 von der Kantonspolizei (...) angehalten und zu den Umständen seiner Anwesenheit befragt. Dabei brachte er u.a. vor, er sei am Vortag von Deutschland herkommend in die Schweiz gelangt und wolle hier um Asyl ersuchen. Er habe sich seit 2016 in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten und erfolglos um Asyl ersucht. In sein Heimatland könne er nicht zurückkehren, weil er dort von seinem Bruder getötet würde. Nach Deutschland - wo er sich zuletzt aufgehalten habe - könne er nicht zurück, weil ihn dieser Staat nicht wolle (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Ein am 29. September 2021 durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 in Deutschland, am 2. Mai 2018 in der Schweiz, am 17. September 2020 in den Niederlanden, am 12. März 2021 erneut in Deutschland, am 18. April 2021 wiederum in den Niederlanden, und schliesslich am 2. September 2021 abermals in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 4). C. Am 7. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen: SEM-act. 4). D. Ebenfalls am 7. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem handschriftlich abgefassten Asylgesuch an die Vorinstanz (SEM-act. 7). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf die Dublin-III-VO aller Wahrscheinlichkeit nach entweder Deutschland oder die Niederlande zur Durchführung seines «weiteren Verfahrens» zuständig sei, weshalb voraussichtlich auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er in einen dieser Staaten weggewiesen werde (SEM-act. 9). Zur Stellungnahme eingeladen, reagierte der Beschwerdeführer mit einem weiteren handschriftlichen Schreiben vom 19. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) (SEM-act. 11). F. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO am 12. Oktober 2021 gut (SEM-act. 10). G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 (eröffnet am 1. November 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 12 und 13). H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) bzw. die Gewährung aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]). I. Am 9. November 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Am 10. November 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, den behaupteten Mangel näher zu erläutern und ein solcher ist in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hatte - wie bereits erwähnt - schon einmal am 2. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht. Die Vorinstanz führte auch damals ein Dublin-Verfahren durch, trat in einer Verfügung vom 25. Mai 2018 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete eine Wegweisung nach Deutschland an. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 5.2. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und begab sich in andere Dublin-Mitgliedstaaten, wo er gemäss den Erkenntnissen aus der «Eurodac»-Datenbank in den Niederlanden und in Deutschland insgesamt viermal um Asyl nachsuchte, letztmals vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 2. September 2021 in Deutschland. 5.3. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 7. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese stimmten dem Gesuch am 12. Oktober gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-973/2021 vom 11. März 2021 E. 4.2 m.H.). Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die vorgenannte Bestimmung in Erwägung zu ziehen.

7. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.1. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 geltend, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren. Eine Überstellung dorthin brächte ihn in unmittelbare Lebensgefahr und würde seine elementarsten Menschenrechte verletzen, insbesondere das Gebot des Non-Refoulement. Er befinde sich in einem psychisch instabilen, suizidalen Zustand und sei momentan in psychologischer Behandlung. Einen entsprechenden Arztbericht werde er nach Erhalt nachreichen. 7.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der deutsche Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Hinweise darauf, Deutschland würde den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) missachten, gibt es nicht. Eine Wegweisung nach Deutschland stellt daher keinen Verstoss gegen den Grundsatz des Non-Refoulement dar. 7.3. Auch ist anzunehmen, der deutsche Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4. Was die vom Beschwerdeführer angedeuteten Behelligungen in Deutschland durch private Dritte bzw. unkorrekte Behandlung durch staatliche Organe betrifft, so hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Entsprechend ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit staatlicher Organe auszugehen. Mit den von ihm erhobenen, teilweise schwer verständlichen Einwänden ist die vorerwähnte grundsätzliche Vermutung nicht schon in Frage zu stellen. Sollte es tatsächlich - wie von ihm behauptet - zu Übergriffen durch private Dritte oder unkorrekter Behandlung durch staatliche Organe gekommen sein, so hätte dem Beschwerdeführer mannigfaltige Möglichkeiten offen gestanden, um sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen. 7.5. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten, offenbar in einem engen Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungslage stehenden psychischen Beeinträchtigungen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6. Indizien für das Bestehen einer solchermassen besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Deutschland nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhanden Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnis abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Die vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang angedeutete Gefahr suizidaler Absichten kann - sollte sie sich als begründet erweisen - lediglich als temporäres Vollzugshindernis berücksichtigt werden (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer F-6029/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 6.2 m.H.). Solchen Risiken ist bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und ihnen ist mit geeigneten medizinischen Massnahmen und Betreuung (beispielsweise durch Beizug medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) zu begegnen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Betreuungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO). 7.7. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

9. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 9.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: