Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 8. August 2024 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige X._______ (geb. […], nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Schweize- rischen Botschaft in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für ei- nen Besuchsaufenthalt vom 31. August bis 29. November 2024 bei ihrem in B._______ lebenden Freund Z._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9/24 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 lehnte die Schweizerische Bot- schaft in Abuja den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden (SEM act. 9/74 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2024 Einsprache bei der Vorinstanz und ergänzte diese mit Eingabe vom
23. Mai 2025 (SEM act. 11/82 ff.; 3/6 ff.). Das SEM übermittelte die Ge- suchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons Y._______ (SEM act. 8/20 f.; 6/14 ff.). Die Vorinstanz wies die Einsprache am 28. Mai 2025 ab (SEM act. 2). D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung und die Erteilung eines dreimonatigen Touristenvisums; eventualiter sei ein dreimonatiges Touris- tenvisum für die Schweiz zu erteilen, wobei hierfür eine Kaution als Sicher- heit zu hinterlegen sei; subeventualiter sei die Sache zur neuerlichen Ab- klärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.]) 1). E. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 5 und 6).
F-4884/2025 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 7).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Ein- spracheentscheid des SEM bezüglich Schengen-Visum vom 28. Mai 2025 (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2), der mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar ist (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar in- zwischen abgelaufen, die Beschwerdeführerin strebt aber – wie aus der Einreichung der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zu schliessen ist – wei- terhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl.
F-4884/2025 Seite 4 BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever- weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das
F-4884/2025 Seite 5 Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekunde- ten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Strittig ist, ob die nigerianische Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806).
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Es gilt vielmehr eine Prognose zu erstellen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Per- son (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut (vgl. dazu < https:// www.bmz.de > Länder > Nigeria > aktuelle Situation > Armut und Korruption allgegenwärtig,
F-4884/2025 Seite 6 abgerufen im Oktober 2025). Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt und hat sich kontinuierlich verschlechtert. Es besteht ein ho- hes Risiko von politischen und kriminellen Entführungen. Das Risiko be- steht für einheimische und ausländische Personen aller Altersstufen und Gesellschaftsschichten. In der Bundeshauptstadt Abuja, (…), haben An- schläge in der Vergangenheit wiederholt zahlreiche Todesopfer und Ver- letzte gefordert. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Die medizinische Ver- sorgung ist nicht immer gewährleistet (vgl. < https:// www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, ab- gerufen im Oktober 2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Ent- wicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Nigeria, abgerufen im Oktober 2025).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einschätzt. Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zu- lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer- rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge- reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis (bei- spielsweise durch Einreichung eines Asylgesuchs) abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer C-4223/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.3, 2. Abschnitt).
E. 4.4 Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, fa- miliären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellen- den Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bezie- hungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visums- dauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
F-4884/2025 Seite 7 keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich un- günstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als ver- gleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.1 Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe habe die Beschwer- deführerin in Nigeria ein soziales und gesellschaftliches Leben, welches sie sich über Jahre aufgebaut habe. Es ergebe für sie daher keinen Sinn, dieses Leben einzig deswegen aufzugeben, weil es allenfalls eine Chance gebe, dass die Beziehung zu ihrem Freund in der Schweiz enger werde. Sofern das passiere, würde es später, nach einer Rückkehr in die Heimat, andere Möglichkeiten geben, erneut in die Schweiz zu kommen. Dafür müsse sie sicherlich nicht das Risiko eingehen, in die Illegalität abzudriften (vgl. Ziff. 5 ebenda). Den vorinstanzlichen Akten ist überdies zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über mehrere Verwandte wie Onkel und Tanten verfügt (SEM act. 3/6). In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Nigeria eine unbefristete An- stellung; es sei zudem, entgegen den Vorbringen des SEM, nicht lebens- fremd, wenn Angestellte bei privatrechtlichen Arbeitgebern mehrere Wo- chen oder gar Monate Urlaub nähmen und das sogar unbezahlt. Anders wären Weltreisen nicht möglich. Solche längeren Abwesenheiten kämen häufig vor und seien alles andere als lebensfremd. Die Vorinstanz liefere hierzu denn auch keine genauen Ausführungen oder gar Belege, weshalb solch längere Abwesenheiten lebensfremd sein sollten (Beschwerde Ziff. 6).
E. 5.2 Die (…)-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Über ihre Lebensumstände in Nigeria ist nicht viel bekannt, es ist jedoch anzuneh- men, dass sie dort über soziale Kontakte verfügt und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Allerdings können allein dadurch keine besonderen fami- liären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen begründet werden, welche ihre persönliche Präsenz in ihrem Heimatland zwingend erfordern würden oder die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Nigeria bieten könn- ten. Da aus ihrem sozialen Umfeld für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise nichts abgeleitet werden kann, kommt den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sie sich befindet, umso grössere Bedeutung zu.
F-4884/2025 Seite 8
E. 5.3 Dazu ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Beschwer- deführerin bei einem (…)-Unternehmen als «(…)» angestellt ist (vgl. SEM act. 6/15; 9/26; 9/34). Dem Schreiben «approved leave of absence» vom
E. 5.4 Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführe- rin über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Auch die dargestellte wirtschaftliche Si- tuation der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die Risikobeurteilung entscheidend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Kommt hinzu, dass, selbst wenn es, wie die Beschwerdeführerin angibt, nicht sicher ist, wie sich die Beziehung zu ihrem hier lebenden Freund entwickelt (Beschwerde Ziff. 7), sie in der Schweiz auch unabhängig von ihm über ein vorbestehendes so- ziales Beziehungsnetz verfügt, leben doch laut Angaben ihres Partners je eine Tante und ein Onkel in K._______ (SEM act. 6/14).
E. 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Be- schwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie gemäss eigenen Aussagen vor Einrei- chung des Gesuches keinerlei Anstalten getroffen habe, im Falle einer Vi- sumserteilung und des Besuches in der Schweiz nicht wieder nach Nigeria zurückzukehren (Beschwerde Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin mit
F-4884/2025 Seite 9 ihrem Besuch in der Schweiz beabsichtigt, ihren Freund besser kennenzu- lernen, um allenfalls nach weiteren Treffen eine gemeinsame Zukunft be- schreiten zu können (vgl. Beschwerde Ziff. 4), ist zwar nachvollziehbar, da- raus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt auch für die vom Gastgeber unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 15. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde Ziff. 8; SEM act. 6/17). Ohne seine guten Absichten in Zweifel zu ziehen und seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, gilt es zu bedenken, dass er als Freund der Beschwerdeführerin lediglich für ge- wisse finanzielle Risiken Garantien leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich kann auch die von der Beschwerdeführerin selbst abgegebene Erklärung vom 15. Oktober 2024 nichts an der Risikobeurteilung ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 7; SEM act. 6/18), handelt es sich doch bei einer solchen Erklärung um eine blosse Absichtserklärung, die in der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann.
E. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip geltend macht, da die Vorinstanz das mildere Mittel der Kautionshinterlegung nicht einmal geprüft habe (Beschwerde Ziff. 10 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in casu dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch mit der Hinterlegung einer Kaution nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AIG, Art. 14 ff. VEV). So wurde in Fällen, in denen die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als mög- lich erachtet wurde, stets die soziale und wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Person im Heimatland als hinreichend stabil eingestuft (vgl. etwa BVGE 2019 VII/1 E. 9, 2018 VII/6 E. 8.3; Urteile des BVGer F- 2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerde- führerin, ihr Freund wäre im Stande gewesen, für die Kautionshinterlegung zu sorgen (Beschwerde Ziff. 10), bleibt demnach ohne Relevanz. Somit ist das Eventualbegehren abzuweisen.
E. 5.7 Vorliegend bestehen zudem keine Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, zumal auch in der Rechtsmitteleingabe dazu nichts Näheres ausgeführt wird. Der betreffende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.
E. 6 Schliesslich wurden Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die
F-4884/2025 Seite 10 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Die Vorinstanz hat das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verwei- gert. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4884/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4884/2025 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. Am 8. August 2024 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige X._______ (geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 31. August bis 29. November 2024 bei ihrem in B._______ lebenden Freund Z._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9/24 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden (SEM act. 9/74 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2024 Einsprache bei der Vorinstanz und ergänzte diese mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (SEM act. 11/82 ff.; 3/6 ff.). Das SEM übermittelte die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons Y._______ (SEM act. 8/20 f.; 6/14 ff.). Die Vorinstanz wies die Einsprache am 28. Mai 2025 ab (SEM act. 2). D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung und die Erteilung eines dreimonatigen Touristenvisums; eventualiter sei ein dreimonatiges Touristenvisum für die Schweiz zu erteilen, wobei hierfür eine Kaution als Sicherheit zu hinterlegen sei; subeventualiter sei die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.]) 1). E. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 5 und 6). F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des SEM bezüglich Schengen-Visum vom 28. Mai 2025 (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2), der mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar inzwischen abgelaufen, die Beschwerdeführerin strebt aber - wie aus der Einreichung der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zu schliessen ist - weiterhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Strittig ist, ob die nigerianische Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806). 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Es gilt vielmehr eine Prognose zu erstellen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut (vgl. dazu < https:// www.bmz.de Länder Nigeria aktuelle Situation Armut und Korruption allgegenwärtig, abgerufen im Oktober 2025). Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt und hat sich kontinuierlich verschlechtert. Es besteht ein hohes Risiko von politischen und kriminellen Entführungen. Das Risiko besteht für einheimische und ausländische Personen aller Altersstufen und Gesellschaftsschichten. In der Bundeshauptstadt Abuja, (...), haben Anschläge in der Vergangenheit wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Die medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet (vgl. https:// www.eda.admin.ch Reisehinweise & Vertretungen Nigeria Reisehinweise für Nigeria, abgerufen im Oktober 2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Nigeria, abgerufen im Oktober 2025). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einschätzt. Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis (beispielsweise durch Einreichung eines Asylgesuchs) abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer C-4223/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.3, 2. Abschnitt). 4.4 Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5. 5.1 Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe habe die Beschwerdeführerin in Nigeria ein soziales und gesellschaftliches Leben, welches sie sich über Jahre aufgebaut habe. Es ergebe für sie daher keinen Sinn, dieses Leben einzig deswegen aufzugeben, weil es allenfalls eine Chance gebe, dass die Beziehung zu ihrem Freund in der Schweiz enger werde. Sofern das passiere, würde es später, nach einer Rückkehr in die Heimat, andere Möglichkeiten geben, erneut in die Schweiz zu kommen. Dafür müsse sie sicherlich nicht das Risiko eingehen, in die Illegalität abzudriften (vgl. Ziff. 5 ebenda). Den vorinstanzlichen Akten ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über mehrere Verwandte wie Onkel und Tanten verfügt (SEM act. 3/6). In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Nigeria eine unbefristete Anstellung; es sei zudem, entgegen den Vorbringen des SEM, nicht lebensfremd, wenn Angestellte bei privatrechtlichen Arbeitgebern mehrere Wochen oder gar Monate Urlaub nähmen und das sogar unbezahlt. Anders wären Weltreisen nicht möglich. Solche längeren Abwesenheiten kämen häufig vor und seien alles andere als lebensfremd. Die Vorinstanz liefere hierzu denn auch keine genauen Ausführungen oder gar Belege, weshalb solch längere Abwesenheiten lebensfremd sein sollten (Beschwerde Ziff. 6). 5.2 Die (...)-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Über ihre Lebensumstände in Nigeria ist nicht viel bekannt, es ist jedoch anzunehmen, dass sie dort über soziale Kontakte verfügt und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Allerdings können allein dadurch keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen begründet werden, welche ihre persönliche Präsenz in ihrem Heimatland zwingend erfordern würden oder die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Nigeria bieten könnten. Da aus ihrem sozialen Umfeld für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise nichts abgeleitet werden kann, kommt den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sie sich befindet, umso grössere Bedeutung zu. 5.3 Dazu ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Beschwerdeführerin bei einem (...)-Unternehmen als «(...)» angestellt ist (vgl. SEM act. 6/15; 9/26; 9/34). Dem Schreiben «approved leave of absence» vom 6. August 2024 ist überdies zu entnehmen, dass ihr Antrag auf Urlaub vom 25. August 2024 bis 5. November 2024 von ihrem Arbeitgeber bewilligt wurde (SEM act. 9/35). Angaben zu ihrem Gehalt machte die Beschwerdeführerin nicht. Einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 7. August 2024 ist hingegen zu entnehmen, dass sie vom Februar bis Juli 2024 ein monatliches Einkommen von NGN 220'000.00 (ca. CHF 118.00) erzielte (vgl. Buchungsposten «salary from CCTGS»). Am 6. August 2024 zeigt das Konto ein Guthaben von NGN 5'589'786.65 (ca. CHF 2'990.00). Mit der Vorinstanz ist damit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein Einkommen und ein gewisses Vermögen verfügt. Auffallend ist hingegen, dass auf dem eingereichten Kontoauszug etliche (auch höhere) Einzahlungen verzeichnet sind, insbesondere unter dem Titel «Transfer between customers», deren genaue Herkunft aus dem Auszug nicht ersichtlich ist. Nur mit diesen zusätzlichen Einzahlungen konnte die Beschwerdeführerin denn auch ihre Ausgaben decken (vgl. Kontoauszug). In diesem Fall kann nicht schlüssig auf eine wirtschaftlich sichere Existenz der Beschwerdeführerin geschlossen werden. 5.4 Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Auch die dargestellte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die Risikobeurteilung entscheidend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Kommt hinzu, dass, selbst wenn es, wie die Beschwerdeführerin angibt, nicht sicher ist, wie sich die Beziehung zu ihrem hier lebenden Freund entwickelt (Beschwerde Ziff. 7), sie in der Schweiz auch unabhängig von ihm über ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, leben doch laut Angaben ihres Partners je eine Tante und ein Onkel in K._______ (SEM act. 6/14). 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie gemäss eigenen Aussagen vor Einreichung des Gesuches keinerlei Anstalten getroffen habe, im Falle einer Visumserteilung und des Besuches in der Schweiz nicht wieder nach Nigeria zurückzukehren (Beschwerde Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Besuch in der Schweiz beabsichtigt, ihren Freund besser kennenzulernen, um allenfalls nach weiteren Treffen eine gemeinsame Zukunft beschreiten zu können (vgl. Beschwerde Ziff. 4), ist zwar nachvollziehbar, daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt auch für die vom Gastgeber unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 15. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde Ziff. 8; SEM act. 6/17). Ohne seine guten Absichten in Zweifel zu ziehen und seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, gilt es zu bedenken, dass er als Freund der Beschwerdeführerin lediglich für gewisse finanzielle Risiken Garantien leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich kann auch die von der Beschwerdeführerin selbst abgegebene Erklärung vom 15. Oktober 2024 nichts an der Risikobeurteilung ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 7; SEM act. 6/18), handelt es sich doch bei einer solchen Erklärung um eine blosse Absichtserklärung, die in der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip geltend macht, da die Vorinstanz das mildere Mittel der Kautionshinterlegung nicht einmal geprüft habe (Beschwerde Ziff. 10 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in casu dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch mit der Hinterlegung einer Kaution nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AIG, Art. 14 ff. VEV). So wurde in Fällen, in denen die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erachtet wurde, stets die soziale und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Heimatland als hinreichend stabil eingestuft (vgl. etwa BVGE 2019 VII/1 E. 9, 2018 VII/6 E. 8.3; Urteile des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Freund wäre im Stande gewesen, für die Kautionshinterlegung zu sorgen (Beschwerde Ziff. 10), bleibt demnach ohne Relevanz. Somit ist das Eventualbegehren abzuweisen. 5.7 Vorliegend bestehen zudem keine Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, zumal auch in der Rechtsmitteleingabe dazu nichts Näheres ausgeführt wird. Der betreffende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.
6. Schliesslich wurden Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7. Die Vorinstanz hat das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: